Höhere Gewalt (force majeure). Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich unser Bedarf wegen der deshalb erforderlichen anderweitigen Beschaffung erheblich verringert.
Höhere Gewalt (force majeure) a. Ist eine Nutzung von iQ process observer auf Umstände bzw. Ereignisse zurückzuführen, de- ren Eintritt wir nicht verschuldet haben und die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, dann haben wir den Verzug bzw. die Schlecht- erfüllung so lange nicht zu vertreten, als wir von If we are unable to provide the agreed services under iQ process observer to Customer, or Custom- er is unable to accept or use the services under iQ process observer, as a result of an event or occur- rence beyond the reasonable control of the affected party and without such party’s fault or negligence, diesem unabwendbaren Ereignis an der Erfül- lung unserer Vertragspflichten gehindert wer- den; vorausgesetzt jedoch, dass wir den Kun- den so rasch als möglich über den Verzug (und über die zu erwartende Dauer) schriftlich infor- mieren (jedenfalls innerhalb einer Woche). then any delay or failure to perform under the Ser- vice Contract and these GTC that results from such event or occurrence will be excused for only so long as such event or occurrence continues; provided, however, that the affected party gives written notice of each such delay (including the anticipated dura- tion of the delay) to the other party as soon as possible after the event or occurrence (but in no event more than a week thereafter).
b. Solche Umstände oder Ereignisse beinhalten insbesondere, aber nicht ausschließlich, Natur- katastrophen, Brände, Überschwemmungen, Stürme, Unwetter, Explosionen, Unruhen, Krie- ge, Sabotageakte, Arbeitskämpfe und Strom- ausfälle. Such events and occurrences may include, by way of example and not limitation, natural disasters, fires, floods, windstorms, severe weather, explo- sions, riots, wars, sabotage, labor problems (includ- ing lockouts, strikes and slowdowns), equipment breakdowns and power failures.
c. Sollte ein solcher Verzug länger als sechzig (60) Tage dauern, kann der Kunde den Servicever- trag mit sofortiger Wirkung kündigen ohne uns gegenüber schadenersatzpflichtig zu werden. If any such delay lasts more than sixty (60) days, the non-affected party may terminate this Contract without any liability to the affected party.
Höhere Gewalt (force majeure). 11.1 Die Parteien haften nicht für durch Ereignisse höherer Gewalt bedingte Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen. Unter höherer Gewalt sind nach Vertragsabschluss eintretende, nicht voraussehbare und außerhalb des Machtbereichs der Parteien liegende Umstände zu verstehen.
11.2 Die Partei, die sich auf Gründe höherer Gewalt beruft, ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich über deren Eintritt, den Grund sowie die voraussichtliche Dauer zu benachrichtigen. Andernfalls kann sie sich nicht auf höhere Gewalt berufen.
11.3 Darüber hinaus sind wir von unserer Abnahmeverpflichtung ganz oder teilweise befreit und insoweit berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten als die Annahme Leistung aufgrund höherer Gewalt bzw. der The parties shall not be liable for non-performance of their contractual obligations due to force majeure. Force majeure shall be understood as circumstances occurring after conclusion of the agreement, which are unforeseeable and beyond the control of the parties. The party invoking force majeure is obliged to notify the other party promptly (unverzüglich) of the occurrence, the reason for and expected duration of the force majeure. Otherwise it shall not be entitled to invoke force majeure. Furthermore, we shall be released from our obligation to accept delivery in whole or in part and shall be entitled to withdraw from the contract to the extent that acceptance of services has become hierdurch entstandenen Verzögerung für uns unzumutbar geworden ist. unreasonable for us due to force majeure or the delay resulting therefrom.
Höhere Gewalt (force majeure). 11.1. Keine Partei haftet für Schäden aufgrund einer verspäteten oder ausgebliebenen Erfüllung von Pflichten aus diesem Vertrag, wenn und soweit dies aus einem außerhalb des Einflusses der betreffenden Partei liegenden Ereignis resultiert und dessen Eintritt oder Auswirkungen die jeweilige Partei weder verhindern noch mit angemessenen Mitteln überwinden konnte (“Höhere Gewalt”). Eine solche Neither Party shall be liable for any damages due to any delay or failure to perform any obligation under this Agreement if and to the extent that such delay or failure is caused by event beyond the reasonable control of the relevant Party and the occurrence or effect of which the relevant Party could neither prevent nor overcome by reasonable means ("Force Majeure"). Verspätung oder ein solches Ausbleiben der Erfüllung stellt keine Verletzung des Vertrages dar. Such delay or failure to perform shall not constitute a breach of this Agreement.
11.2. Die folgenden Ereignisse sind als nicht- ausschließliche Beispiele Höherer Gewalt anzusehen: Kampfhandlungen (gleichgültig ob Krieg erklärt wurde oder nicht), Ausschreitungen, Explosion, Feuer, Überschwemmung, Erdbeben, Taifun, andere Naturerscheinungen, Pandemien, Epidemien, arbeitsrechtliche Streitigkeiten, welche ganz oder teilweise zu einem Arbeitsausfall führen, Handlungen, Unterlassungen oder Anordnungen einer Regierung oder die Einhaltung staatlicher Aufforderungen, Nichtverfügbarkeit von Rohstoffen oder Ersatzteilen, Unfälle an oder Versagen von Anlagen oder Teilen davon, die für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Vertrag genutzt werden. The following events shall be considered non-exclusive examples of Force Majeure: Hostilities (whether or not war has been declared), riot, explosion, fire, flood, earthquake, typhoon, other natural phenomena, pandemics, epidemics, labor disputes resulting in a loss of work in whole or in part, acts, omissions or orders of any government or compliance with governmental requests, unavailability of raw materials or spare parts, accidents to or failure of equipment or parts thereof used in the performance of obligations under this Agreement.
11.3. Soweit und solange die Erfüllung aufgrund Höherer Gewalt verhindert, eingeschränkt oder beeinträchtigt ist, so ist die betroffene Partei von ihrer Pflicht zu dieser Erfüllung befreit. Die Partei, die sich auf die Höhere Gewalt beruft, muss die andere Partei unverzüglich schriftlich über das Eintreten eines Ereignisses Höherer Gewalt inform...
Höhere Gewalt (force majeure). Folgende Umstände gelten als Befreiungsgründe, wenn sie die Erfüllung dieser Vereinbarung verzögern oder behindern: sämtliche Umstände, die außerhalb der angemessenen Kontrolle einer Partei liegen, wie z.B. Feuer, Krieg, Mobilmachung oder umfassende militärische Einberufung, Einziehung, Beschlagnahmung, Währungsbeschränkungen, Aufstände und innere Unruhen, Flugzeugentführungen oder Terrorakte, Epidemien, Pandemien, Knappheit von Transportmitteln, allgemeine Knappheit von Materialien oder Personal, Streiks oder andere Formen von Arbeitskampf sowie Mängel oder Verspätungen bei Lieferungen durch Subunternehmer, die durch einen in diesem Artikel genannten Umstand verursacht wurden.
Höhere Gewalt (force majeure) bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstandes, wodurch eine Partei daran gehindert wird, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit diese Partei nachweist:
a) dass ein solches Hindernis außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegt; und
b) dass das Hindernis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise nicht vorhersehbar war; und
c) dass die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei vernünftigerweise nicht hätten ver- mieden oder überwunden werden können.
Höhere Gewalt (force majeure). 19.1 Im Falle des Eintritts von Umständen höherer Ge- walt, durch die eine Partei an der Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen der Geschäftsbeziehungen ganz oder teilweise gehindert wird, teilt die betroffene Partei diesen Umstand, die dafür verantwortlichen Gründe und die voraussichtliche Dauer der Verhinderung der anderen Partei unverzüglich mit. Ebenfalls teilt die betroffene Partei der anderen Partei den Wegfall der Umstände unverzüglich mit. Die betroffene Partei wird sich nach besten Kräften bemühen, die Um- stände der höheren Gewalt zu beheben und die Auswirkun- gen soweit wie möglich zu beschränken.
19.2 Ein Fall der höheren Gewalt liegt vor bei jedem un- vorhersehbaren, schwerwiegenden Ereignis, wie insbeson- dere Krieg, terroristische Auseinandersetzung, Epidemien, Pandemien oder Arbeitskämpfe, welches außerhalb des Einflussbereichs einer Partei liegt und durch das eine Partei ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Pflichten gehin- dert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmun- gen, Streiks sowie nicht von ihnen verschuldete Betriebs- störungen oder behördliche Anordnungen und rechtmäßige Aussperrungen.
19.3 Die Parteien verpflichten sich, den Vertrag an die veränderten Verhältnisse nach Treu und Glauben anzupas- sen. Für die Dauer und im Umfang der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkung sind die Parteien von ihren Pflich- ten aus dem Vertrag befreit und schulden insoweit auch kei- nen Schadensersatz. Zudem kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten, wenn die Umstände der höheren Gewalt be- reits acht (8) Wochen ohne Unterbrechung andauern und abzusehen ist, dass ein vereinbarter Erfüllungszeitpunkt um mehr als weitere vier (4) Wochen überschritten wird.
19.4 TotalEnergies haftet nicht für Verzögerungen oder sonstige Verletzungen bei der Erfüllung vertraglicher Ver- pflichtungen, die direkt oder indirekt durch den Ausbruch des Coronavirus bzw. die andauernde Pandemie (COVID 19) und die entsprechenden Maßnahmen (Corona-Krise) verursacht werden. TotalEnergies wird allerdings auch in- sofern wirtschaftlich angemessene Maßnahmen zur Be- grenzung der möglichen Auswirkungen der Krise auf die Er- füllung der vertraglichen Pflichten ergreifen. Auf Verlangen von TotalEnergies und nach Benachrichtigung des Kunden sind die vertraglichen Verpflichtungen von TotalEnergies suspendiert, solange die Corona-Krise bzw. deren Aus- oder Nachwirkungen die Vertragserfüllung verhindern oder verzögern. Liefertermine verlängern sich entsprechend. Dauert die Su...
Höhere Gewalt (force majeure). 11.1 Die Parteien haften nicht für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen und/oder der Bestellungen bzw. gelten diese nicht als in Verzug befindlich, soweit diese auf Umstände außerhalb des menschenmöglichen Einflussbereichs einer Partei zurückzuführen sind, wie etwa auf nationale Streiks, Aussperrungen, Explosionen, Brände, Überflutungen, Erdbeben oder andere Naturkatastrophen.
11.2 Im Falle von Verzögerungen aufgrund von höherer Gewalt übermittelt der Lieferant Chiesi eine schriftliche Mitteilung mit einer – möglichst genauen – Schätzung bezüglich der Dauer der Auswirkungen der höheren Gewalt. Da Chiesi jedoch, solange die Umstände der höheren Gewalt andauern, keine Möglichkeit hat, in den Genuss der Dienstleistungen oder Waren zu kommen, behält sich Chiesi das Recht vor, die Einkaufsverpflichtungen beim Lieferanten mit sofortiger Wirkung zu kündigen und die Dienstleistungen oder Waren bei einem Dritten einzukaufen.
Höhere Gewalt (force majeure). 8.1 Weder HMS noch der Kunde haften für die Nichterfüllung vertraglicher geschuldeter Pflichten (außer für Zahlungspflichten), wenn die Nichterfüllung auf Umständen außerhalb der eigenen Einflussmöglichkeiten der jeweiligen Partei resultiert (höhere Gewalt). Fälle der höheren Gewalt erfassen Fälle von Überschwemmungen, Feuer, Epidemien und Pandemien, Streik oder anderen Arbeitskampfmaßnahmen, schweren Transportunfällen, Krieg, Aufständen, Rebellion, Regierungsanordnungen sowie Energieengpässen, ohne auf diese Fälle beschränkt zu sein.
8.2 Im Falle der durch höhere Gewalt bedingten Verzögerungen liegt der Befreiungsgrund so lange vor wie das Ereignis ein Hindernis für die Erfüllung der Vertragspflicht darstellt. Soweit die Verzögerung einen Zeitraum von sechs Monaten überschreitet, ist jeder Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurücktreten, ohne dass hieraus Ansprüche zugunsten der anderen Vertragspartei entstehen. Die Pflicht zur Vergütung bereits erfolgter Teilleistungen bleibt unberührt.
Höhere Gewalt (force majeure). 10.1 Soweit ein Vertragspartner infolge höherer Gewalt gemäß Ziffer 10.2 an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist, wird er von seiner Leistungspflicht frei. Der andere Vertragspartner wird soweit und solange von seinen Gegenleistungspflichten befreit, wie der Vertragspartner aufgrund von höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist.
10.2 Ein Fall höherer Gewalt liegt vor bei jedem unvorhersehbaren, schwerwiegenden Ereignis, wie insbesondere Krieg, terroristischen Auseinandersetzungen, Epidemien, Pandemien, Seuchen, Krankheiten, gleich ob bekannt oder unbekannt, Quarantänemaßnahmen oder Arbeitskämpfe, welches außerhalb des Einflussbereichs einer Vertragspartei liegt und durch das eine Vertragspartei ganz oder teilweise and der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder -hindernisse, Überschwemmungen, Streiks sowie nicht von ihnen verschuldeten Betriebsstörungen (Feuer, Wasser, Maschinenschäden) oder behördliche Anordnungen und rechtmäßiger Aussperrungen.
10.3 Der betroffene Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu benachrichtigen und über die Gründe der höheren Gewalt und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Er wird sich bemühen, mit allen technischen und wirtschaftlichen vertretbaren Maßnahmen dafür zu sorgen, dass er seine Vertragspflichten schnellstmöglich wieder zu erfüllen vermag.
10.4 Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Vertrag an die geänderten Verhältnisse nach Treu und Glauben anzupassen. Für die Dauer und im Umfang der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen sind die Vertragsparteien von ihren Pflichten befreit und schulden insoweit auch keinen Schadensersatz.
10.5 In Fällen höherer Gewalt wird Winkhaus für die Dauer und im Umfang der Auswirkung der höheren Gewalt von der Leistungspflicht ohne jede Haftung und Regresspflicht nach dem Gesetz oder Vertrag befreit. Zu Deckungsgeschäften (also einer Beschaffung aus anderen Quellen) oder zu einer Produktionsverlagerung ist Winkhaus nicht verpflichtet.