Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens Musterklauseln

Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens. (1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens. 1. Unbeschadet speziellerer Regelungen in diesen Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen ist unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbes. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verlet- zung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Abschnitts „Haftung auf Schadenersatz we- gen Verschuldens“ eingeschränkt.
Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens. (1) Die Haftung von der VFR, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer VII. eingeschränkt.
Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens. 8.1. Die Haftung von PAROC auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 8 einge- schränkt.
Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens a) Die Haftung der WMF auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 9.) eingeschränkt.
Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens. 7.1. Die Geltendmachung von Schadens- oder Aufwendungsersatz setzt eine schuldhafte Pflichtverletzung unsererseits voraus, wobei wir grundsätzlich nur für grob fahrlässiges und vorsätzliches Handeln unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen haften. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstandes bzw. zur rechtzeitigen Leistung, die Freiheit der Lieferung oder Leistung von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die eine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obliegenheitspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den bei Vertragsschluss als mögliche Folge vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. In dem Fall einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht zudem für Vermögensschäden auf einen Betrag von 250.000,- Euro je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt; liegt die Deckungssumme unser Haftpflichtversicherung höher als 250.000,- Euro, ist die Ersatzpflicht in dieser Höhe beschränkt.
Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens. (1) Die Haftung PE-SYSTEMS auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 8 eingeschränkt.
Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens. (1) Die Haftung der BFW WÜ auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Verzug, Mängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen, ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens. (1) Die Haftung der C + P auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Klausel eingeschränkt.
Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens. (1) Die Haftung der GM auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 14 eingeschränkt.