Haftung für Schutzrechtsverletzungen. 11.1 Die Haftung des Lieferanten ist ausgeschlossen, wenn ein Patent oder Schutzrecht eines Dritten deshalb verletzt wird, weil der Lieferant ein vom Besteller zur Verfügung gestelltes Design oder eine vom Besteller erteilte Anweisung befolgt hat, oder weil die Produkte in einer Weise, zu einem Zweck, in einem Land oder in Verbindung mit anderen Produkten verwendet werden, soweit dies dem Lieferanten vor Vertragsabschluss nicht bekannt gegeben wurde.
11.2 Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferanten, während der Dauer seiner Gewährleistung, zum frühestmöglichen Zeitpunkt schriftlich zu informieren, wenn ein Dritter im Hinblick auf die Produkte oder die Leistungen ein Patent oder sonstiges Schutzrecht behauptet oder Ansprüche gerichtlich oder außergerichtlich geltend macht. Der Besteller wird dem Lieferanten vor Anerkennung eines von einem Dritten gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemachten Anspruchs Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Dem Lieferanten ist auf Verlangen die Befugnis zu erteilen, die Verhandlungen oder den Rechtsstreit mit dem Dritten auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung zu führen. Der Besteller haftet dem Lieferanten für jeden Schaden, der ihm aus der schuldhaften Verletzung vorgenannter Pflichten entsteht.
11.3 Der Besteller gewährleistet, dass die Verwendung eines von ihm zur Verfügung gestellten Produktes oder die Einhaltung von ihm erteilter Anweisungen nicht dazu führt, dass der Lieferant seinerseits bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Patente oder sonstige Schutzrechte verletzt. Der Besteller wird den Lieferanten schadlos halten gegen alle angemessenen Kosten und Schäden, die dem Lieferanten aufgrund der Nichteinhaltung dieser Gewährleistung des Bestellers entstehen.
Haftung für Schutzrechtsverletzungen. Werden gewerbliche Schutzrechte Dritter durch die Lieferungen des Auftragnehmers oder aufgrund bestimmungsmäßiger Ver- wendung beim Auftraggeber oder Bauherrn verletzt, so ist der Auftragnehmer für alle hierdurch entstehenden Ansprüche und Schäden haftbar. Der Auftragnehmer hat dem Bauherrn und dem Auftraggeber ein für diese kostenloses Recht zur Benut- zung der vom Schutzrecht betroffenen Teile oder Verfahren zu verschaffen oder diese Teile/Verfahren für den Bauherrn und den Auftraggeber kostenlos durch schutzrechtsfreie, in bezug auf Technik, Qualität und Wirtschaftlichkeit gleichwertige Teile bzw. Verfahren zu ersetzen.
Haftung für Schutzrechtsverletzungen. 9.1 Für die Haftung von Fujitsu für die Freiheit der Produkte und Dienstleistungen von geistigen und gewerblichen Schutzrechten Dritter gelten zusätzlich zu den Bestimmungen der vorstehenden Ziffern 7 und 8 die folgenden Bestimmungen.
9.2 Fujitsu haftet für die Freiheit von Rechten Dritter nur innerhalb der EU.
9.3 Im Rahmen der Nacherfüllung (Ziffer 7.4) ist Fujitsu nach eigener Xxxx auch berechtigt, die Mangelfreiheit durch Lieferung einer gleichwertigen Software oder Hardware bzw. eines gleichwertigen Produkts oder einer zumutbaren Umgehungslösung herzustellen.
9.4 Der Kunde wird Fujitsu unverzüglich schriftlich informieren, falls Dritte Schutzrechtsverletzungen geltend machen. Der Kunde ermächtigt Fujitsu, die Auseinandersetzung mit dem Dritten alleine zu führen. Der Kunde wird Fujitsu dabei in angemessener Weise unterstützen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen oder in anderer Form Vereinbarungen mit Dritten über die angebliche Schutzrechtsverletzung zu treffen.
9.5 Werden Produkte durch Fujitsu hergestellt und hat der Kunde hierfür eine Spezifizierung vorgelegt, hat der Kunde Fujitsu von jeglichem Verlust, Schaden, Kosten oder sonstigen Ausgaben freizustellen, die Fujitsu zu zahlen hat, weil sich die vertragliche Herstellung der Produkte aufgrund der Spezifizierung des Kunden als Verletzung eines Patents, Copyrights, Warenzeichens oder sonstigen Schutzrechts eines Dritten herausgestellt hat.
Haftung für Schutzrechtsverletzungen. 9.1 Der Vertragspartner leistet Gewähr dafür, dass die vertraglichen Leistungen frei von gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten sowie sonstigen Rechten Dritter sind, die ihre Nutzung ausschließen, bzw. einschränken.
9.2 Der Vertragspartner stellt DSDE von allen Ansprüchen Dritter wegen geltend gemachter Schutzrechtsverletzungen frei. DSDE wird die Verteidigung gegen solche Ansprüche Dritter mit dem Vertrags- partner abstimmen.
9.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, DSDE unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn gegen ihn in Zusammenhang mit vertrags- mäßigen Leistungen Ansprüche wegen der Verletzung von Schutz- rechten geltend gemacht werden.
Haftung für Schutzrechtsverletzungen. 12.1 Sofern kein besonderer Hinweis von LD erfolgt, ist der Liefergegenstand nach Kenntnis des Stands der Technik in der Bundesrepublik Deutschland frei von fremden Schutzrechten. Sollte der Liefergegenstand oder ein Teil desselben dennoch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein in der Bundesrepublik Deutschland bereits erteiltes und veröffentlichtes Schutzrecht oder, wenn der Liefergegenstand ausdrücklich ein bestimmtes Verfahrensrecht umfasst, ein entsprechendes Verfahrensrecht verletzen und deswegen ein gerichtliches Verfahren gegen den Käufer eingeleitet werden, so wird LD auf nach eigener Xxxx in angemessener Frist entweder dem Käufer das Recht zur Weiterbenutzung verschaffen oder den Liefergegenstand bzw. das betreffende Teil oder das Verfahren so abändern, dass keine Verletzung von Rechten Dritter mehr vorliegt oder vom Vertrag zurücktreten. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Verfahren, Anwendungen, Produkte usw. wird von LD nicht übernommen. Die Haftung von LD für Schutzrechtsverletzungen ist hinsichtlich der Höhe auf den vorhersehbaren Schaden reduziert.
12.2 Der Kunde ist zum Ersatz aller zur Rechtsverfolgung notwendigen erforderlichen Aufwendungen - insbesondere der notwendigen Anwalts- und Gerichtskosten - verpflichtet.
Haftung für Schutzrechtsverletzungen. 11.1 Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter, wird der Lieferant auf seine Kosten ALD-VT das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für ALD-VT zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Darüber hinaus wird der Lieferant ALD-VT von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. Ein nach der vorstehenden Regelung erklärter Rücktritt des Lieferanten gilt als Anerkennung der Ansprüche des Dritten dem Grunde nach.
11.2 Weitere Ansprüche von ALD-VT, etwa auf Ersatz entgangenen Gewinns, bleiben unberührt.
11.3 Wird ALD-VT wegen einer Verletzung eines Schutzrechtes gemäß Ziffer 11.1 dieser EKB in Anspruch genommen, so tritt der Lieferant einem Rechtsstreit auf Seiten von ALD-VT unter Übernahme sämtlicher angemessener Rechtsverfolgungskosten bei, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
Haftung für Schutzrechtsverletzungen. 9.1 Sofern kein besonderer Hinweis von mobilPlan, Xxxxx Xxxxx erfolgt, ist der Liefergegenstand nach deren Kenntnis des Standes der Technik in der Bundesrepublik Deutschland frei von fremden Schutzrechten. Sollte der Liefergegenstand oder ein Teil desselben dennoch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein in der Bundesrepublik Deutschland bereits erteiltes und veröffentlichtes Schutzrecht oder, wenn der Liefergegenstand ausdrücklich ein bestimmtes Verfahrensrecht umfasst, ein entsprechendes Verfahrensrecht verletzen und deswegen ein gerichtliches Verfahren gegen den Auftraggeber eingeleitet sein, so wird mobilPlan, Xxxxx Xxxxx auf ihre Kosten und nach ihrer Xxxx in angemessener Frist entweder dem Auftraggeber das Recht zur Weiterbenutzung verschaffen oder den Liefergegenstand bzw. das betreffende Teil oder das Verfahren so abändern, dass keine Verletzung von Rechten Dritter mehr vorliegt oder vom Vertrag zurücktreten. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Verfahren, Anwendungen, Produkte usw. wird von mobilPlan, Xxxxx Xxxxx nicht übernommen.
9.2 Werden durch vom Auftraggeber vorgelegte Zeichnungen oder gemachte Angaben Schutzrechte Dritter verletzt, so hat der Auftraggeber die Rechtsverletzung zu vertreten und mobilPlan im Falle der Inanspruchnahme freizustellen.
Haftung für Schutzrechtsverletzungen. 11.1 Der Lieferant leistet Gewähr, dass bei Gefahrübergang keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter bestehen, die in Bezug auf die Produkte oder die Leistungen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs geltend gemacht werden können. Die vorgenannten Ziffern 10.2 bis 10.5 und 10.7 gelten sinngemäß.
11.2 Die Haftung des Lieferanten ist ausgeschlossen, wenn ein Patent oder Schutzrecht eines Dritten deshalb verletzt wird, weil der Lieferant ein vom Besteller zur Verfügung gestelltes Design oder eine vom Besteller erteilte Anweisung befolgt hat, oder weil die Produkte in einer Weise, zu einem Zweck, in einem Land oder in Verbindung mit anderen Produkten oder anderer Software verwendet werden, soweit dies dem Lieferanten vor Vertragsabschluß nicht bekannt gegeben wurde.
11.3 Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferanten, während der Dauer seiner
11.4 Der Besteller gewährleistet, dass die Verwendung eines von ihm zur Verfügung gestellten Designs oder die Einhaltung von ihm erteilter Anweisungen nicht dazu führt, dass der Lieferant seinerseits bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Patente oder sonstige Schutzrechte verletzt. Der Besteller wird den Lieferanten schadlos halten gegen alle angemessenen Kosten und Schäden, die dem Lieferanten aufgrund der Nichteinhaltung dieser Gewährleistung des Bestellers entstehen.
Haftung für Schutzrechtsverletzungen. 11.1 Sofern kein besonderer Hinweis von LD erfolgt, ist der Liefergegenstand nach Kenntnis des Stands der Technik in der Bundesrepublik Deutschland frei von fremden Schutzrechten. Sollte der Liefergegenstand oder ein Teil desselben dennoch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein in der Bundesrepublik Deutschland bereits erteiltes und veröffentlichtes Schutzrecht oder, wenn der Liefergegenstand ausdrücklich ein bestimmtes Verfahrensrecht umfasst, ein entsprechendes Verfahrensrecht verletzen und deswegen ein gerichtliches Verfahren gegen den Käufer eingeleitet werden, so wird LD auf nach eigener Xxxx in angemessener Frist entweder dem Käufer das
11.2 Werden durch vom Käufer vorgelegte Zeichnungen oder Angaben Schutzrechte Dritter verletzt, so hat der Käufer die Rechtsverletzung zu vertreten und LD im Falle einer Inanspruchnahme freizustellen.
Haftung für Schutzrechtsverletzungen. 13.1 Wir gewährleisten, dass unsere Leistungen von Schutzrechten Dritter frei sind, die der vertragsgemäßen Nutzung gemäß Nr. 12 entgegenstehen. Erhält der Kunde Kenntnis von einer möglichen Schutzrechtsverletzung Dritter, hat er uns unverzüglich zu unterrichten.
13.2 Die Mängelrechte des Kunden bei Rechtsmängeln richten sich nach Nr. 10.5 bis 10.9 sowie 10.14 und 10.15.