Haftung/Freistellung. 13.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden „Schadensersatzansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. 13.2 Die vorstehende Haftungsbeschränkung der Zif- fer 13.1 gilt nicht: a) für Aufwendungsersatzansprüche nach den §§ 327l Abs. 1 S. 1, 439 Abs. 3 S. 1 und 445a Abs. 1 BGB; b) bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsge- setz; c) in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrläs- sigkeit; d) bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Kör- pers oder der Gesundheit; e) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Ver- tragspflichten, das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf de- ren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung von TotalEner- gies wegen Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten ist jedoch beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird. 13.3 Soweit die Haftung von TotalEnergies nach dieser Ziffer 13 beschränkt ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung der Mitarbeiter, Hilfspersonen und gesetzlichen Vertreter von TotalEnergies. 13.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbun- den 13.5 Die Regelung in Ziffer 6.4 im Fall von Verzöge- rungsschäden bleibt von dieser Ziffer 13 unberührt. 13.6 Die Haftung von TotalEnergies ist ausgeschlossen, soweit der Grund der Haftung auf eine Pflichtverletzung des Kunden zurückzuführen ist. TotalEnergies ist nicht zur Gel- tendmachung von Garantieansprüchen gegenüber Herstel- lern der Vertragsleistungen verpflichtet, soweit TotalEner- gies keine eigene Verpflichtung hierzu aus einer gesonder- ten Garantie- und/oder Software-Pflegevereinbarung trifft. 13.7 Erheben Dritte gegenüber TotalEnergies Ansprü- che wegen der Verletzung eigener Rechte, die durch eine Pflichtverletzung des Kunden, der Berechtigten Personen, seiner gesetzlichen Vertreter oder Organe, seiner Erfül- lungsgehilfen oder anderen vom Kunden beauftragten Drit- ten verursacht wurden, stellt der Kunde TotalEnergies von sämtlichen Ansprüchen frei. Dies gilt nicht, soweit der Kunde mangelndes Verschulden nachweist.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Den Bereich Charging Solutions
Haftung/Freistellung. 13.1 Schadens- 1. Der Auftragnehmer haftet für durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen entstandene Schäden nur bei Vorsatz und Aufwendungsersatzansprüche grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet er für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Kunden Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (im Folgenden „Schadensersatzansprüche“Kardinalspflicht), gleich aus welchem Rechtsgrund, . Von besonderer Bedeutung sind ausgeschlossen.
13.2 Die vorstehende Haftungsbeschränkung der Zif- fer 13.1 gilt nicht:
a) für Aufwendungsersatzansprüche nach den §§ 327l Abs. 1 S. 1, 439 Abs. 3 S. 1 und 445a Abs. 1 BGB;
b) bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsge- setz;
c) in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrläs- sigkeit;
d) bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Kör- pers oder der Gesundheit;
e) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Ver- tragspflichten, das heißt solcher solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf de- ren deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und Auftraggeber vertrauen darf. Diese Haftung ist auf vorhersehbare, bzw. typische Schäden begrenzt.
2. Vertragliche Haftungsansprüche verjähren nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
3. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder dessen Erfüllungsgehilfen sowie für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Arglist, Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Soweit Verträge mit Dritten im Namen und für die Rechnung des Auftraggebers abgeschlossen werden, tritt der Auftragnehmer lediglich als Vermittler auf. Der Auftragnehmer übernimmt für die Leistung des Dritten gegenüber dem Auftraggeber keine Haftung. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von TotalEner- gies wegen Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten etwaigen Ansprüchen des Dritten frei.
5. Der Auftraggeber ist jedoch beschränkt verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der Leistung selbstständig und gewissenhaft zu prüfen, bevor er diese im geschäftlichen Verkehr verwendet. Der Auftragnehmer haftet, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nicht für die rechtliche Zulässigkeit seiner Leistung. Dies gilt insbesondere für den Fall des Verstoßes der Werbemaßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes einschließlich des Urheberrechts. Eine Pflicht zur rechtlichen Beratung durch den Auftragnehmer besteht nicht. Er wird den Auftraggeber auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadensrechtliche Bedenken hinweisen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung sie ihm bekannt sind. Für die vom Auftraggeber zu vervielfältigenden und freigegebenen Arbeiten entfällt jede weitergehende Haftung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wirdAuftragnehmers.
13.3 6. Eine Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit des Arbeitsergebnisses wird nur dann vom Auftragnehmer geschuldet, wenn dies ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart ist. In diesem Fall trägt der Auftraggeber entstehende Kosten und Gebühren. Dies gilt auch für die Beauftragung Dritter (bspw. Rechts- oder Patentanwälten) zu marktüblichen Konditionen. Soweit die Haftung von TotalEnergies nach dieser Ziffer 13 beschränkt nichts anderes vereinbart ist, gilt dies eine Leistung auch für eine persönliche Haftung der Mitarbeiterdann als vertragsgemäß erbracht, Hilfspersonen und gesetzlichen Vertreter von TotalEnergieswenn sie nicht eintragungs- oder schutzfähig ist.
13.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbun- den
13.5 Die Regelung in Ziffer 6.4 im Fall von Verzöge- rungsschäden bleibt von dieser Ziffer 13 unberührt.
13.6 Die Haftung von TotalEnergies ist ausgeschlossen, soweit der Grund der Haftung auf eine Pflichtverletzung des Kunden zurückzuführen ist. TotalEnergies ist nicht zur Gel- tendmachung von Garantieansprüchen gegenüber Herstel- lern der Vertragsleistungen verpflichtet, soweit TotalEner- gies keine eigene Verpflichtung hierzu aus einer gesonder- ten Garantie- und/oder Software-Pflegevereinbarung trifft.
13.7 Erheben Dritte gegenüber TotalEnergies Ansprü- che wegen der Verletzung eigener Rechte, die durch eine Pflichtverletzung des Kunden, der Berechtigten Personen, seiner gesetzlichen Vertreter oder Organe, seiner Erfül- lungsgehilfen oder anderen vom Kunden beauftragten Drit- ten verursacht wurden, stellt der Kunde TotalEnergies von sämtlichen Ansprüchen frei. Dies gilt nicht, soweit der Kunde mangelndes Verschulden nachweist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung/Freistellung. 13.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden „Schadensersatzansprüche“)1. Auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet der Veranstalter unbeschränkt für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Veranstalter nur, sofern wesentliche Vertragspflichten verletzt werden und begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind ausgeschlossen.
13.2 Die vorstehende Haftungsbeschränkung der Zif- fer 13.1 gilt nicht:
a) für Aufwendungsersatzansprüche nach den §§ 327l Abs. 1 S. 1, 439 Abs. 3 S. 1 und 445a Abs. 1 BGB;
b) bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsge- setz;
c) in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrläs- sigkeit;
d) bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Kör- pers oder der Gesundheit;
e) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Ver- tragspflichten, das heißt solcher Pflichtennur sol- che, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Beachtung bei der Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht unentbehrlich sind und auf de- ren Einhaltung deren Erfüllung der Kunde regelmäßig vertraut und Aussteller vertrauen darf. Die Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung des Veranstalters ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung von TotalEner- gies wegen Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten ist jedoch beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, soweit nicht Vorsatz (z. B. aus dem Produkthaftungsgesetz) oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen die Haftung aus der Übernahme einer Garantie sowie im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.
13.3 Gesundheit. Soweit die Haftung von TotalEnergies nach dieser Ziffer 13 den vorstehenden Regelungen beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für eine persönliche die Haftung der MitarbeiterOrgane, Hilfspersonen und Arbeit- nehmer, gesetzlichen Vertreter von TotalEnergiessowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehil- fen des Veranstalters (auch jeweils im Hinblick auf deren persönliche Haftung).
13.4 2. Eine Änderung verschuldensunabhängige Garantiehaftung wegen anfänglicher Sachmängel der Beweislast zum Nachteil überlassenen Fläche wird ausgeschlossen.
3. Eine Minderung des Kunden ist Entgeltes wegen Sachmängeln kommt nur in Betracht, wenn dem Veranstalter die Minderungsabsicht während der Ver- tragsdauer schriftlich angezeigt worden ist. Minderungsansprüche und/ oder Zurückbehaltungsrechte des Ausstellers können nur geltend gemacht werden, soweit sie auf rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen An- sprüchen beruhen. Rückforderungsansprüche des Ausstellers gem. § 812 BGB bleiben unberührt.
4. Sofern und soweit der Veranstalter Wasser, Fernwärme, Gas und Elektrizität aus den Versorgungsnetzen von Versorgungsunternehmen zur Verfügung stellt, wird der Aussteller im Falle einer Haftung des Veranstal- ters bei Leistungsstörungen keine weitergehenden Schadensersatzansprü- che geltend machen, als sie dem Veranstalter nach den jeweils einschlä- gigen Bestimmungen gegenüber dem jeweiligen Versorgungsunternehmen zustehen. Der Aussteller hat einen Schaden unverzüglich sowohl dem Veranstalter als auch unmittelbar dem beliefernden Versorgungsunter- nehmen schriftlich mitzuteilen.
5. Ist der Veranstalter infolge höherer Gewalt oder aus anderen von ihm nicht zu vertretenden Gründen gezwungen, den Ausstellungsbereich oder Teile davon vorübergehend oder auf Dauer zu räumen, die Veranstal- tung zu verschieben, zu verkürzen oder zu verlängern, so können hieraus keine Rechte, insbesondere keine Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Veranstalter hergeleitet werden.
6. Im Rahmen der Haftung verbleibt es bei den gesetzlichen Beweis- lastregeln; sie erfahren durch diese Klausel keine Änderung.
7. Der Veranstalter übernimmt keine Obhutspflicht für eingebrachtes Ausstellungsgut, für Standausrüstung und für Gegenstände, die sich im Eigentum der auf dem Stand tätigen Personen befinden. Der Veranstalte- rübernimmt daher keine Haftung bei Verlust der von Ausstellern und Drit- ten eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen, Aufbauten und sonstigen Wertgegenstände, soweit Koelnmesse keine entgeltpflichtige Verwahrung übernommen hat. Auf die Möglichkeit der entgeltpflichtigen Beauftragung von Hallen- und Standwachen wird ausdrücklich hingewiesen. Der Veranstalter überträgt die allgemeine Beaufsichtigung in den Messe- hallen und im Freigelände, die Beaufsichtigung des Außengeländes und die Kontrolle an den Eingängen Bewachungsinstituten mit uniformierten Wachleuten und zivilen Kontrolleuren. Jeder Besucher oder Aussteller, der sich in den vorstehenden Regelungen Messehallen aufhält, muss im Besitz eines gültigen Eintritts- oder Ausstellerausweises sein und diesen den Kontrollorganen auf Verlangen zur Prüfung vorzeigen. Der Aussteller wird die von ihm beauftragten Dienstleister darauf hinweisen, dass sie einen Eintrittsausweis (z. B. Aufbauerausweis) benötigen. Die Bewachung und Sicherung einzelner Stände oder Standteile sind in dieser allgemeinen Beaufsichtigung nicht verbun- deneingeschlossen.
13.5 Die Regelung in Ziffer 6.4 i8. Im Fall von Verzöge- rungsschäden bleibt von dieser Ziffer 13 unberührtVerträgen, die die Beschaffung bestimmter Gegenstän- de zum Inhalt haben, übernimmt der Veranstalter nicht das Beschaffungs- risiko, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich anderes vereinbart wird.
13.6 9. Der Veranstalter schließt keine spezielle Versicherung für den Stand und die sich auf dem Stand befindlichen Gegenstände ab. Der Veranstalter empfiehlt dem Aussteller, sein Teilnahmerisiko gegen die üblichen versicherungsfähigen Gefahren wie Feuer, Einbruchsdiebstahl, einfacher Diebstahl, Beschädigung, Wasserschäden etc. einschließlich der Gefahren des An- und Abtransportes selbst auf eigene Kosten abzusichern und einen ausreichenden Versicherungsschutz für die Aufbau-, Messe- und Abbauzeit einschließlich des Zeitraumes für den An- und Abtransport sicherzustellen. Diebstahl und alle eintretenden Schäden müssen der Polizei, dem Veranstalter und der Versicherungsgesellschaft über die Messewache Ost (Eingang Ost) unverzüglich angezeigt und anschließend schriftlich gemeldet werden. Standwachen dürfen nur durch die von dem Veranstalter beauftragten Bewachungsinstitute gestellt werden.
10. Die Haftung Aussteller sind auch dann für die Einhaltung sämtlicher in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Gesetze, Richtlinien und sonsti- gen Vorschriften verantwortlich, wenn die Teilnahmebedingungen des Veranstalters von TotalEnergies ist ausgeschlossen, soweit der Grund der Haftung auf eine Pflichtverletzung des Kunden zurückzuführen istsolchen Vorschriften inhaltlich abweichen. TotalEnergies ist nicht zur Gel- tendmachung von Garantieansprüchen gegenüber Herstel- lern der Vertragsleistungen Sie sind verpflichtet, soweit TotalEner- gies sich über die einschlägigen Vorschriften am Veranstaltungs- ort rechtzeitig und umfassend zu informieren und sich die notwendige Kenntnis zu verschaffen. Der Veranstalter hat diesbezüglich keine eigene Verpflichtung hierzu aus einer gesonder- ten Garantie- und/oder Software-Pflegevereinbarung trifftHinweis- und Informations- pflicht.
13.7 Erheben 11. Als Aussteller haften Sie gegenüber dem Veranstalter und Dritten für jeden Schaden, den Sie, Ihr Personal, Ihre Mitarbeiter oder von Ihnen beauftragte Dritte gegenüber TotalEnergies Ansprü- che wegen der Verletzung eigener Rechteoder sonstige Dritte, die durch eine Pflichtverletzung des Kundenderer Sie sich zur Erfüllung Ihrer Verbindlichkeiten bedienen, der Berechtigten Personen, seiner gesetzlichen Vertreter dem Veranstalter oder Organe, seiner Erfül- lungsgehilfen oder anderen vom Kunden beauftragten Drit- ten verursacht wurden, stellt der Kunde TotalEnergies Dritten schuldhaft zufügen. Sie haben den Veranstalter insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen. Die Technischen Richtlinien sowie die Informationen aus Rundschreiben des Veranstalters über Fragen der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung sind unbedingt zu beachten.
12. Der Aussteller stellt den Veranstalter unwiderruflich von allen gegen den Veranstalter gerichteten Ansprüchen Dritter frei. Dies gilt nicht, soweit der Kunde mangelndes Verschulden nachweistdiese darauf beruhen, dass durch die Ausstellung des Ausstellers, durch die Gestaltung des Stands des Ausstellers oder die auf dem Stand des Aus- stellers ausgestellten Produkte oder deren geistiger Inhalt Rechte Dritter (insbesondere, ohne hierauf beschränkt zu sein, Urheberrechte, Bild- und Namensrechte, Markenrechte, Wettbewerbsrechte oder Persönlichkeits- rechte) oder sonstige andere gesetzliche Vorschriften verletzt werden. Diese Freistellungsverpflichtung umfasst sämtliche damit im Zusammen- hang stehenden Kosten und Aufwendungen (insbesondere, ohne hierauf beschränkt zu sein, etwaige Abmahn- oder Rechtsverfolgungskosten oder Gerichtsgebühren).
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Samples: Teilnahmebedingungen
Haftung/Freistellung. 13.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden „Schadensersatzansprüche“)12.1. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber aufgrund oder in Zusammenhang mit einer Verarbeitung von Daten nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich aus dieser Vereinbarung nichts anderes ergibt.
12.2. Soweit es auf ein Verschulden ankommt, haftet der Auftragnehmer auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
13.2 Die vorstehende Haftungsbeschränkung Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Zif- fer 13.1 gilt nicht:
a) für Aufwendungsersatzansprüche Auftragnehmer vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach den §§ 327l Abs. 1 S. 1, 439 Abs. 3 S. 1 und 445a Abs. 1 BGB;
bgesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsge- setz;
c) in Fällen des Vorsatzes oder nur für Schäden aus der groben Fahrläs- sigkeit;
d) bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Kör- pers oder der Gesundheit;
e) bei schuldhafter Gesundheit sowie für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Ver- tragspflichten, das heißt solcher Pflichteneiner Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages dieser Vereinbarung überhaupt erst ermöglicht und auf de- ren deren Einhaltung der Kunde Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die darf („wesentliche Vertragspflicht“); in diesem Fall ist die Haftung von TotalEner- gies wegen Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten ist des Auftragnehmers jedoch beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen typischerweise eintretenden Schadens, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wirdbegrenzt.
13.3 Soweit die Haftung 12.3. Die sich aus dem vorhergehenden Absatz ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch und zugunsten von TotalEnergies nach dieser Ziffer 13 beschränkt ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung der Mitarbeiter, Hilfspersonen und gesetzlichen Vertreter von TotalEnergies.
13.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbun- den
13.5 Die Regelung in Ziffer 6.4 im Fall von Verzöge- rungsschäden bleibt von dieser Ziffer 13 unberührt.
13.6 Die Haftung von TotalEnergies ist ausgeschlossen, soweit der Grund der Haftung auf eine Pflichtverletzung des Kunden zurückzuführen ist. TotalEnergies ist nicht zur Gel- tendmachung von Garantieansprüchen gegenüber Herstel- lern der Vertragsleistungen verpflichtet, soweit TotalEner- gies keine eigene Verpflichtung hierzu aus einer gesonder- ten Garantie- und/oder Software-Pflegevereinbarung trifft.
13.7 Erheben Dritte gegenüber TotalEnergies Ansprü- che wegen der Verletzung eigener Rechte, die durch eine Pflichtverletzung des Kunden, der Berechtigten Personen, seiner gesetzlichen Vertreter oder Organe, seiner Erfül- lungsgehilfen oder anderen vom Kunden beauftragten Drit- ten verursacht wurden, stellt deren Verschulden der Kunde TotalEnergies von sämtlichen Ansprüchen freiAuftragnehmer zu vertreten hat. Dies gilt Sie gelten nicht, soweit der Kunde mangelndes Verschulden nachweistAuftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache übernommen hat sowie für Ansprüche des Auf- traggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
12.4. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Schäden und Ansprüchen Dritter unverzüglich frei, soweit diese auf einer unzulässigen Weisung des Auftraggebers beruhen, die dieser zu vertreten hat. Die Freistellung umfasst die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung sowie eigene Aufwände. Die Haftungsfreistellung entfällt, soweit der Schaden bzw. Anspruch auf einem vorsätzli- chen oder grob fahrlässigen Verhalten des Auftragnehmers beruht. Hat der Auftragnehmer die Schäden oder Ansprüche des Dritten lediglich leicht fahrlässig verursacht, entfällt die Freistellungsverpflichtung, soweit der Auftragnehmer eine wesentliche Vertragspflicht verletzt oder eine Garantie zur Einhaltung der verletzten Pflicht übernommen hat.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung/Freistellung. 13.1 Schadens- 7.1. Im Hinblick darauf, dass der überlassene Arbeitnehmer unter Leitung und Aufwendungsersatzansprüche Aufsicht des Kunden (seine Tätigkeit ausübt, haftet 4U nicht für Schäden, die der Arbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht. Der Kunde stellt 4U von allen etwaigen Ansprüchen frei, die Dritte im Folgenden „Schadensersatzansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossenZusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Arbeitnehmer übertragenen Tätigkeit geltend machen.
13.2 Die vorstehende Haftungsbeschränkung der Zif- fer 13.1 gilt nicht:
a) für Aufwendungsersatzansprüche nach den §§ 327l Abs7.2. 1 S. 1, 439 Abs. 3 S. 1 und 445a Abs. 1 BGB;
b) bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsge- setz;
c) in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrläs- sigkeit;
d) bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Kör- pers oder der Gesundheit;
e) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Ver- tragspflichten, das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung Im Übrigen ist die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf de- ren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung von TotalEner- gies wegen Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten ist jedoch beschränkt 4U sowie der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, soweit nicht Vorsatz oder und grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Das betrifft sowohl gesetzliche als auch vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere Fälle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder nach der unerlaubten Handlung. Namentlich haftet 4U nicht für Arbeitsergebnisse der überlassenen Arbeitnehmer oder Schäden, die diese in Ausübung oder anlässlich ihrer Tätigkeit verursachen oder die dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wirdKunden durch Unpünktlichkeit oder Abwesenheit der Arbeitnehmer entstehen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet 4U darüber hinaus nur für vorhersehbare Schäden.
13.3 Soweit 7.3. Der Kunde verpflichtet sich, 4U von den Ansprüchen, Verpflichtungen und Forderungen freizustellen, die Haftung von TotalEnergies nach dieser Ziffer 13 beschränkt istaus den unterbliebenen, gilt dies auch für eine persönliche Haftung der Mitarbeiterfehlerhaften, Hilfspersonen und gesetzlichen Vertreter von TotalEnergies.
13.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil nicht rechtzeitigen und/oder unvollständigen Angaben des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbun- den
13.5 Die Regelung in Ziffer 6.4 aus dem Überlassungsvertrag und dessen Anlagen bzw. ergänzenden Vereinbarungen und Abreden der Vertragsparteien zu einem Überlassungsvertrag, insbesondere hinsichtlich der korrekten Bestimmung der Überlassungshöchstdauer und deren Unterbrechung bzw. der Einsatzdauer nach § 8 Abs. 4 AÜG und deren Unterbrechung sowie der ordnungsgemäßen Bestimmung des Vergleichsentgelts im Fall von Verzöge- rungsschäden bleibt von dieser Ziffer 13 unberührt.
13.6 Die Haftung von TotalEnergies ist ausgeschlossenZusammenhang mit der Anwendung des Gleichstellungsgrundsatzes hinsichtlich des Entgelts, soweit im Verhältnis zu Dritten, insbesondere gegenüber den eingesetzten Arbeitnehmern, den Trägern der Grund Sozialversicherung und/oder der Haftung auf eine Finanzverwaltung, entstanden sind. Etwaige Schäden, die 4U aus einer verschuldeten Pflichtverletzung des Kunden zurückzuführen istin diesem Zusammenhang erwachsen sind, sind von dem Kunden zu ersetzen. TotalEnergies ist nicht Dies gilt auch für Rechtsverfolgungskosten, die 4U zur Gel- tendmachung Abwehr entsprechender Ansprüche, Verpflichtungen und Forderungen entstehen. Ziff. 7.3 S. 1 bis 3 gilt entsprechend für folgende Pflichtverletzungen des Kunden wegen: - der fehlerhaften Zuordnung der Branchenzugehörigkeit des Einsatzbetriebs, - der Nennung eines falschen Vergleichsentgelts oder die Unterlassung der Mitteilung von Garantieansprüchen gegenüber Herstel- lern Änderungen des Vergleichsentgelts bei der Vertragsleistungen verpflichtetAnwendung von Branchenzuschlagstarifverträgen, soweit TotalEner- gies keine eigene Verpflichtung hierzu aus einer gesonder- ten Garantie- - eines Verstoßes gegen die Reglungen des ArbZG und/oder Software-Pflegevereinbarung trifft- des Einsatzes von Arbeitnehmern außerhalb der vereinbarten Tätigkeit und/oder des Betriebs.
13.7 Erheben Dritte gegenüber TotalEnergies Ansprü- che wegen der Verletzung eigener Rechte7.4. 4U verpflichtet sich, für die durch von Schäden des Kunden eine Pflichtverletzung Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestsumme für Personen-, Vermögens- und Sachschäden in Höhe von 5.000.000,00 Euro je Schadensereignis pro Versicherungsfall, begrenzt auf 10.000.000,00 Euro pro Versicherungsjahr, abzuschließen. Diese Versicherung ist für die Dauer des Kunden, der Berechtigten Personen, seiner gesetzlichen Vertreter oder Organe, seiner Erfül- lungsgehilfen oder anderen vom Kunden beauftragten Drit- ten verursacht wurden, stellt der Kunde TotalEnergies von sämtlichen Ansprüchen frei. Dies gilt nicht, soweit der Kunde mangelndes Verschulden nachweistÜberlassungsvertrages aufrecht zu erhalten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung/Freistellung. 13.1 Schadens- 12.1 Der Lieferant haftet uns nach den gesetzlichen Be- stimmungen, soweit in diesen Bedingungen nichts Ab- weichendes vereinbart ist.
12.2 Der Lieferant stellt uns auf erstes Anfordern von sämtli- chen Ansprüchen Dritter frei, die diese aufgrund von Pflichtverletzungen des Lieferanten, insbesondere we- gen Sach- oder Rechtsmängeln, gegen uns geltend machen, sofern und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (soweit der Lieferant uns im Folgenden „Schadensersatzansprüche“)Innen- verhältnis zum Ausgleich verpflichtet ist. Der Lieferant erstattet uns insoweit auch sämtliche erforderlichen Aufwendungen, gleich die uns aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossenoder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten entstehen.
13.2 Die vorstehende Haftungsbeschränkung 12.3 Der Lieferant steht dafür ein, dass durch von ihm gelie- ferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Zif- fer 13.1 gilt nicht:
a) für Aufwendungsersatzansprüche nach den §§ 327l AbsEuropäischen Union oder anderen Ländern, in de- nen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, ver- letzt werden. 1 S. 1Er ist verpflichtet, 439 Abs. 3 S. 1 und 445a Abs. 1 BGB;
b) bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsge- setz;
c) in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrläs- sigkeit;
d) bei schuldhafter Verletzung des Lebensuns von allen Xxxxxx- xxxx freizustellen, des Kör- pers oder der Gesundheit;
e) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Ver- tragspflichten, das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf de- ren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung von TotalEner- gies wegen Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten ist jedoch beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder Dritte gegen uns wegen der Verletzung Ver- letzung von gewerblichen Schutzrechten erhe- ben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wirdLieferanten.
13.3 Soweit 12.4 Werden wir wegen eines Fehlers der vom Liefe- ranten gelieferten Sache aus Produzentenhaf- tung in Anspruch genommen, so hat uns der Lie- ferant von der aus dem Fehler resultierenden Produzentenhaftung auf erstes Anfordern inso- weit freizustellen, als die Haftung von TotalEnergies nach dieser Ziffer 13 beschränkt ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung der Mitarbeiter, Hilfspersonen Ursache in seinem Herrschafts- und gesetzlichen Vertreter von TotalEnergies.
13.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden Organisationsbereich gesetzt ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbun- den
13.5 Die Regelung in Ziffer 6.4 und er im Fall von Verzöge- rungsschäden bleibt von dieser Ziffer 13 Außenverhältnis selbst haftet. Der Lie- ferant ist verpflichtet, eine ausreichende Produkt- haftpflicht-Versicherung zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, bleiben diese unberührt.
13.6 Die 12.5 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von TotalEnergies Ziff. 12.4 ist ausgeschlossender Lieferant auch ver- pflichtet, soweit der Grund der Haftung auf eine Pflichtverletzung des Kunden zurückzuführen ist. TotalEnergies ist nicht zur Gel- tendmachung von Garantieansprüchen gegenüber Herstel- lern der Vertragsleistungen verpflichtetetwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, soweit TotalEner- gies keine eigene Verpflichtung hierzu aus einer gesonder- ten Garantie- und/670 BGB oder Software-Pflegevereinbarung trifft.
13.7 Erheben Dritte gegenüber TotalEnergies Ansprü- che wegen der Verletzung eigener Rechtegemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die durch eine Pflichtverletzung des Kunden, sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der Berechtigten Personen, seiner durchzu- führenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – un- terrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnah- me geben. Unsere sonstigen gesetzlichen Vertreter oder Organe, seiner Erfül- lungsgehilfen oder anderen vom Kunden beauftragten Drit- ten verursacht wurden, stellt der Kunde TotalEnergies von sämtlichen Ansprüchen frei. Dies gilt nicht, soweit der Kunde mangelndes Verschulden nachweistAn- sprüche bleiben unberührt.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Haftung/Freistellung. 13.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche 7.1 don’t panic haftet nur für Schäden an der vertragsgegenständlichen Ware selbst, die Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche des Kunden (im Folgenden „Schadensersatzansprüche“), - gleich aus welchem Rechtsgrund, Rechtsgrund - sind ausgeschlossen, dies gilt insbesondere für mittelbare Schäden oder entgangenen Gewinn.
13.2 7.2 Die vorstehende Haftungsbeschränkung vorgenannten Haftungsbeschränkungen in Ziffer 7.1 gelten nicht in Fällen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch den don’t panic oder deren Erfüllungsgehilfen, sie gelten auch nicht bei Verletzung von Körper, Gesundheit oder Leben oder in Fällen, in denen don’t panic eine Garantie für die Beschaffenheit der Zif- fer 13.1 gilt nicht:
a) für Aufwendungsersatzansprüche nach den §§ 327l AbsWare übernommen hat. 1 S. 1, 439 Abs. 3 S. 1 und 445a Abs. 1 BGB;
b) Die Haftungsbeschränkungen gelten ferner nicht bei einer Haftung Ansprüchen nach dem Produkthaftungsge- setz;
c) in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrläs- sigkeit;
d) Produkthaftungsgesetz. Die Haftungsbeschränkungen gelten ebenso nicht bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Kör- pers oder der Gesundheit;
e) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Ver- tragspflichten, das heißt solcher von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf de- ren deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die ; in diesen Fällen ist die Haftung von TotalEner- gies wegen Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten ist jedoch beschränkt don’t panic allerdings auf den Ersatz des vorhersehbarentypischen, vertragstypischen Schadens, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wirdvorhersehbaren Schaden begrenzt.
13.3 7.3 Soweit die Haftung von TotalEnergies nach dieser Ziffer 13 don’t panic ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für eine die persönliche Haftung der seiner Arbeitnehmer, sonstigen Mitarbeiter, Hilfspersonen Vertreter und gesetzlichen Vertreter von TotalEnergiesErfüllungsgehilfen.
13.4 Eine Änderung 7.4 Der Kunde sichert zu, dass die von ihm eingereichten Pläne, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen nicht mit Rechten Dritter belastet sind. Der Kunde haftet dafür, dass durch die von ihm eingereichten Unterlagen sowie deren Verwertung durch uns, keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf ihre Schutzrechte die Herstellung und Lieferung bestimmter Waren, sind wir berechtigt, jede weitere Tätigkeit bzgl. der Beweislast zum Nachteil des betroffenen Waren einzustellen. Sofern die Nutzung von uns vom Kunden zur Verfügung gestellter Unterlagen, Zeichnungen, Pläne etc. zu berechtigten Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen von dritter Seite gegen don’t panic führt, ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbun- den
13.5 Die Regelung in Ziffer 6.4 im Fall von Verzöge- rungsschäden bleibt von dieser Ziffer 13 unberührt.
13.6 Die Haftung von TotalEnergies ist ausgeschlossen, soweit der Grund der Haftung auf eine Pflichtverletzung des Kunden zurückzuführen ist. TotalEnergies ist nicht zur Gel- tendmachung von Garantieansprüchen gegenüber Herstel- lern der Vertragsleistungen Kunde verpflichtet, soweit TotalEner- gies keine eigene Verpflichtung hierzu aus einer gesonder- ten Garantie- und/oder Software-Pflegevereinbarung trifftdon’t panic und deren gesetzliche Vertreter unverzüglich von diesen Ansprüchen freizustellen und die Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsverteidigung zu übernehmen. Die Geltendmachung weiteren Schadenersatzes bleibt vorbehalten.
13.7 Erheben Dritte gegenüber TotalEnergies Ansprü- che wegen der Verletzung eigener Rechte, die durch eine Pflichtverletzung des Kunden, der Berechtigten Personen, seiner gesetzlichen Vertreter oder Organe, seiner Erfül- lungsgehilfen oder anderen vom Kunden beauftragten Drit- ten verursacht wurden, stellt der Kunde TotalEnergies von sämtlichen Ansprüchen frei. Dies gilt nicht, soweit der Kunde mangelndes Verschulden nachweist.
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