Common use of Haftungsbestimmungen Clause in Contracts

Haftungsbestimmungen. Für die Richtigkeit der übermittelten Daten der teilnehmenden Berechtigten zeichnet der Betreiber verantwortlich. Jeder Vertragspartner haftet dem anderen nach den allgemei- nen schadenersatzrechtlichen Vorschriften. Soweit es danach für die Haftung auf Ver- schulden ankommt wird mit Ausnahme von Personenschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gehaftet. Der Ersatz von entgangenem Gewinn und von Folgeschäden, ins- besondere der Ersatz von Drittschäden ist jedenfalls soweit gesetzlich zulässig ausge- schlossen. Der Netzbetreiber haftet nicht für die Abführung von Steuern und Abgaben und/oder Ent- richtung von Gebühren seitens des Betreibers und/oder der teilnehmenden Berechtigten. Der Netzbetreiber prüft den Aufteilungsschlüssel lediglich hinsichtlich Plausibilität, eine Prüfung der Richtigkeit oder Wirtschaftlichkeit wird nicht vorgenommen. Sollten ihm ge- genüber daraus von Seiten der teilnehmenden Berechtigten Ansprüche geltend gemacht werden, wird ihn der Betreiber der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage schad- und klaglos halten. Dies gilt ebenso im Falle der Nichterfüllung der für die Vertragsabwicklung erforderlichen Voraussetzungen, wie z.B. behördliche Auflagen, gesetzliche Bestimmun- gen etc., für deren Einhaltung der Betreiber verantwortlich ist.

Appears in 4 contracts

Samples: www.vorarlbergnetz.at, ebutilities.at, www.tinetz.at

Haftungsbestimmungen. Für die Richtigkeit der übermittelten Daten der teilnehmenden Berechtigten Netzbenutzer zeichnet der Betreiber die EEG verantwortlich. Jeder Vertragspartner haftet dem anderen nach den allgemei- nen schadenersatzrechtlichen allgemeinen scha- denersatzrechtlichen Vorschriften. Soweit es danach für die Haftung auf Ver- schulden ankommt Verschulden an- kommt wird mit Ausnahme von Personenschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gehaftet. Der Ersatz von Verdienstentgang, entgangenem Gewinn und von Folgeschäden, ins- besondere insbesondere der Ersatz von Drittschäden ist jedenfalls soweit gesetzlich zulässig ausge- schlossen. Der Netzbetreiber haftet nicht für die Abführung von Steuern und Abgaben und/oder Ent- richtung von Gebühren seitens des Betreibers der EEG und/oder der teilnehmenden BerechtigtenNetzbenutzer. Der Netzbetreiber prüft den Aufteilungsschlüssel lediglich hinsichtlich Plausibilität, eine Prüfung der Richtigkeit oder Wirtschaftlichkeit wird nicht vorgenommen. Sollten ihm ge- genüber daraus von Seiten der teilnehmenden Berechtigten Netzbenutzer Ansprüche geltend gemacht werden, wird ihn der Betreiber der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage die EEG schad- und klaglos halten. Dies gilt ebenso im Falle der Nichterfüllung Nichter- füllung der für die Vertragsabwicklung erforderlichen Voraussetzungen, wie z.B. behördliche behördli- che Auflagen, gesetzliche Bestimmun- gen Bestimmungen etc., für deren Einhaltung der Betreiber die EEG verantwortlich ist.

Appears in 3 contracts

Samples: Mustervertrag „betrieb Einer, www.vorarlbergnetz.at, www.tinetz.at

Haftungsbestimmungen. Für die Richtigkeit der übermittelten Daten der teilnehmenden Berechtigten zeichnet der Betreiber verantwortlich. Jeder Vertragspartner haftet dem anderen nach den allgemei- nen allgemeinen schadenersatzrechtlichen Vorschriften. Soweit es danach für die Haftung auf Ver- schulden Verschulden ankommt wird mit Ausnahme von Personenschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gehaftet. Der Ersatz von entgangenem Gewinn und von Folgeschäden, ins- besondere insbesondere der Ersatz von Drittschäden ist jedenfalls soweit gesetzlich zulässig ausge- schlossenausgeschlossen. Der Netzbetreiber haftet nicht für die Abführung von Steuern und Abgaben und/oder Ent- richtung Entrichtung von Gebühren seitens des Betreibers und/oder der teilnehmenden Berechtigten. Der Netzbetreiber prüft den Aufteilungsschlüssel lediglich hinsichtlich Plausibilität, eine Prüfung der Richtigkeit oder Wirtschaftlichkeit wird nicht vorgenommen. Sollten ihm ge- genüber gegenüber daraus von Seiten der teilnehmenden Berechtigten Ansprüche geltend gemacht werden, wird ihn der Betreiber der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage schad- und klaglos halten. Dies gilt ebenso im Falle der Nichterfüllung der für die Vertragsabwicklung erforderlichen Voraussetzungen, wie z.B. behördliche Auflagen, gesetzliche Bestimmun- gen Bestimmungen etc., für deren Einhaltung der Betreiber verantwortlich ist.

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Samples: stadtwerkeschwaz.at, pv-gemeinschaft.at

Haftungsbestimmungen. Für die Richtigkeit der übermittelten Daten der teilnehmenden Berechtigten zeichnet der Betreiber verantwortlich. Jeder Vertragspartner Ver- tragspartner haftet dem anderen nach den allgemei- nen schadenersatzrechtlichen allgemeinen scha- denersatzrechtlichen Vorschriften. Soweit es danach für die Haftung auf Ver- schulden Verschulden ankommt wird mit Ausnahme von Personenschäden Per- sonenschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gehaftetgehaf- tet. Der Ersatz von entgangenem Gewinn und von FolgeschädenFolgeschä- den, ins- besondere insbesondere der Ersatz von Drittschäden ist jedenfalls soweit gesetzlich zulässig ausge- schlossenausgeschlossen. Der Netzbetreiber haftet nicht für die Abführung von Steuern und Abgaben und/oder Ent- richtung und /oder Entrichtung von Gebühren seitens des Betreibers und/oder und /oder der teilnehmenden Berechtigten. Der Netzbetreiber prüft den Aufteilungsschlüssel lediglich hinsichtlich hin- sichtlich Plausibilität, eine Prüfung der Richtigkeit oder Wirtschaftlichkeit Wirt- schaftlichkeit wird nicht vorgenommen. Sollten ihm ge- genüber gegenüber daraus von Seiten der teilnehmenden Berechtigten Ansprüche geltend gemacht werden, wird ihn der Betreiber der gemeinschaftlichen gemein- schaftlichen Erzeugungsanlage schad- und klaglos halten. Dies gilt ebenso im Falle der Nichterfüllung der für die Vertragsabwicklung Vertragsab- wicklung erforderlichen Voraussetzungen, wie z.z. B. behördliche Auflagen, gesetzliche Bestimmun- gen Bestimmungen etc., für deren Einhaltung der Betreiber verantwortlich ist.

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Samples: Vereinbarung Für Den Betrieb Einer Gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage

Haftungsbestimmungen. Für die Richtigkeit der übermittelten Daten der teilnehmenden Berechtigten Netzbenutzer zeichnet der Betreiber die EEG verantwortlich. Jeder Vertragspartner Vertrags- partner haftet dem anderen nach den allgemei- nen schadenersatzrechtlichen allgemeinen schadener- satzrechtlichen Vorschriften. Soweit es danach für die Haftung auf Ver- schulden Verschulden ankommt wird mit Ausnahme von Personenschäden Personen- schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gehaftet. Der Ersatz von Verdienstentgang, entgangenem Gewinn und von Folgeschäden, ins- besondere insbesondere der Ersatz von Drittschäden ist jedenfalls soweit gesetzlich zulässig ausge- schlossenausgeschlossen. Der Netzbetreiber haftet nicht für die Abführung von Steuern und Abgaben und/oder Ent- richtung und /oder Entrichtung von Gebühren seitens des Betreibers und/oder der EEG und /oder der teilnehmenden BerechtigtenNetzbenutzer. Der Netzbetreiber prüft den Aufteilungsschlüssel lediglich hinsichtlich hin- sichtlich Plausibilität, eine Prüfung der Richtigkeit oder Wirtschaftlichkeit Wirt- schaftlichkeit wird nicht vorgenommen. Sollten ihm ge- genüber gegenüber daraus von Seiten der teilnehmenden Berechtigten Netzbenutzer Ansprüche geltend gemacht werden, wird ihn der Betreiber der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage die EEG schad- und klaglos halten. Dies gilt ebenso im Falle der Nichterfüllung der für die Vertragsabwicklung erforderlichen Voraussetzungen, wie z.z. B. behördliche Auflagen, gesetzliche Bestimmun- gen Bestimmungen etc., für deren Einhaltung der Betreiber die EEG verantwortlich ist.

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Samples: Vereinbarung Für Den Betrieb Einer Erneuerbaren Energiegemeinschaft

Haftungsbestimmungen. Für die Richtigkeit der übermittelten Daten der teilnehmenden Berechtigten Netzbenutzer zeichnet der Betreiber die EEG verantwortlich. Jeder Vertragspartner haftet dem anderen nach den allgemei- nen allgemeinen schadenersatzrechtlichen Vorschriften. Soweit es danach für die Haftung auf Ver- schulden Verschulden ankommt wird mit Ausnahme von Personenschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gehaftet. Der Ersatz von Verdienstentgang, entgangenem Gewinn und von Folgeschäden, ins- besondere insbesondere der Ersatz von Drittschäden ist jedenfalls soweit gesetzlich zulässig ausge- schlossenausgeschlossen. Der Netzbetreiber haftet nicht für die Abführung von Steuern und Abgaben und/oder Ent- richtung Entrichtung von Gebühren seitens des Betreibers der EEG und/oder der teilnehmenden BerechtigtenNetzbenutzer. Der Netzbetreiber prüft den Aufteilungsschlüssel lediglich hinsichtlich Plausibilität, eine Prüfung der Richtigkeit oder Wirtschaftlichkeit wird nicht vorgenommen. Sollten ihm ge- genüber gegenüber daraus von Seiten der teilnehmenden Berechtigten Netzbenutzer Ansprüche geltend gemacht werden, wird ihn der Betreiber der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage die EEG schad- und klaglos halten. Dies gilt ebenso im Falle der Nichterfüllung der für die Vertragsabwicklung erforderlichen Voraussetzungen, wie z.B. behördliche Auflagen, gesetzliche Bestimmun- gen Bestimmungen etc., für deren Einhaltung der Betreiber die EEG verantwortlich ist.

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Samples: www.stadtwerke-feldkirch.at