Hausanschluss. 3.1 Der Hausanschluss besteht aus dem Hausübergabepunkt. Dieser verbindet die Haus- installation mit dem Breitbandnetz von VSE NET. 3.2 VSE NET installiert für einen von ihr bestimmten Versorgungsbereich (z.B. ein Wohnhaus) jeweils einen so genannten Hausübergabepunkt („HÜP“) als Abschluss ihres Breitbandverteil- netzes auf dem Grundstück, auf dem der Kunde die Leistung nutzen will, falls das Grundstück nicht im Versorgungsbereich eines anderen Hausübergabepunktes liegt. VSE NET bestimmt die technisch geeignete Stelle auf dem Grundstück/innerhalb des Wohngebäudes, an der der Haus- anschluss/Hausübergabepunkt installiert wird. 3.3 VSE NET überlässt den Hausübergabepunkt dem Kunden nicht zur alleinigen Nutzung, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Kunden und mit zukünftigen Interessenten, die im Versorgungsbereich des betreffenden Hausübergabepunktes die Leistung von VSE NET in Anspruch nehmen können. 3.4 Der Kunde ist verpflichtet, anderen Interessenten im Versorgungsbereich des Hausüber- gabepunktes Gelegenheit zu geben, ebenfalls als Kunde von VSE NET den Hausübergabepunkt zu nutzen, wobei die durch die gemeinschaftliche Nutzung anfallenden Kosten der Hausverteiler- anlage angemessen auszugleichen sind. 3.5 Art und Lage des Hausanschlusses sowie dessen Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen entweder von der VSE NET oder durch deren Beauftragte bestimmt. 3.6 Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen von VSE NET und stehen in deren Eigen- tum oder werden über VSE NET von Dritten dem Kunden zur Nutzung überlassen. Dabei entsteht jedoch kein Vertragsverhältnis zwischen diesen Dritten und den Kunden der VSE NET. Die Kunden erlangen dadurch kein Eigentum am Hausanschluss. Hausanschlüsse werden ausschließlich durch VSE NET oder deren Beauftragte hergestellt, unterhalten, erneuert, abgetrennt und beseitigt. Die Hausanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Hausanschluss- nehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. 3.7 VSE NET ist berechtigt, von Hausanschlussnehmern die Erstattung der für die wirtschaft- liche Betriebsführung notwendigen Kosten für Erstellung, Unterhaltung, Veränderung, Erneuerung und Abtrennung des Hausanschlusses zu verlangen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus gesonderten Berechnungen von VSE NET. Die Kosten werden individuell ermittelt und können dem Hausanschlussnehmer in Rechnung gestellt werden. 3.8 Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Fehlen von Plomben, ist VSE NET unverzüglich mitzuteilen. 3.9 Sind zur Versorgung zusätzliche Einrichtungen (z.B. Signalverstärkeranlage) erforderlich, so stellt der Kunde für die Dauer der Versorgung unentgeltlich den Platz und den Strombedarf zur Verfügung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hausanschluss. 3.1 6.1. Voraussetzung für die Nutzung der Leistungen von SWP durch den Kunden ist ein Haus- anschluss sowie eine vom gewählten Produkt abhängige Verkabelung vom Hausüber- gabepunkt (HÜP) bis zur Anschlussdose beim Kunden an das Netz von SWP gemäß mit dem Hauseigentümer/-eigentümerin zu schließenden Grundstücksnutzungsvertrages, den folgenden Bestimmungen und der Leistungsbeschreibung Hausanschluss.
6.2. SWP errichtet nach gesonderter Beauftragung durch den Kunden einen Hausanschluss. Der Hausanschluss besteht aus dem Hausübergabepunktendet am HÜP. Dieser Der HÜP verbindet die Haus- installation Hausverteilanlage mit dem Breitbandnetz Breit- bandnetz von VSE NETSWP.
3.2 VSE NET installiert für einen von ihr bestimmten Versorgungsbereich (z.B. ein Wohnhaus) jeweils einen so genannten Hausübergabepunkt („HÜP“) als Abschluss ihres Breitbandverteil- netzes auf dem Grundstück, auf dem der Kunde die Leistung nutzen will, falls das Grundstück nicht im Versorgungsbereich eines anderen Hausübergabepunktes liegt6.3. VSE NET bestimmt die technisch geeignete Stelle auf dem Grundstück/innerhalb des Wohngebäudes, an der der Haus- anschluss/Hausübergabepunkt installiert wird.
3.3 VSE NET überlässt den Hausübergabepunkt dem Kunden nicht zur alleinigen Nutzung, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Kunden und mit zukünftigen Interessenten, die im Versorgungsbereich des betreffenden Hausübergabepunktes die Leistung von VSE NET in Anspruch nehmen können.
3.4 Der Kunde ist verpflichtet, anderen Interessenten im Versorgungsbereich des Hausüber- gabepunktes Gelegenheit zu geben, ebenfalls als Kunde von VSE NET den Hausübergabepunkt zu nutzen, wobei hat für die durch die gemeinschaftliche Nutzung anfallenden Kosten der Hausverteiler- anlage angemessen auszugleichen sind.
3.5 Art und Lage eigene Berechtigung zur Herstellung des Hausanschlusses sowie dessen Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen entweder von vor dem Zeitpunkt der VSE NET oder durch deren Beauftragte bestimmt.
3.6 Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen von VSE NET und stehen in deren Eigen- tum oder werden über VSE NET von Dritten dem Kunden zur Nutzung überlassen. Dabei entsteht jedoch kein Vertragsverhältnis zwischen diesen Dritten und den Kunden der VSE NET. Die Kunden erlangen dadurch kein Eigentum am Hausanschluss. Hausanschlüsse werden ausschließlich durch VSE NET oder deren Beauftragte hergestellt, unterhalten, erneuert, abgetrennt und beseitigt. Die Hausanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Hausanschluss- nehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung Installation des Hausanschlusses zu schaffensorgen. Er darf keine Einwirkungen Soweit durch die Leistungen von SWP die Rechte des Grundeigentümers oder sonst dinglich Berechtigten eines Grund- stücks berührt werden, kann SWP den Vertrag mit dem Kunden ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn nicht ein Grundstücksnutzungsvertrag oder eine Grundstückseigentümer- erklärung (GEE) besteht, bzw. vom dinglich Berechtigten widerrufen wird und der Kunde auf Verlangen von SWP nicht binnen eines Monats den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassenAntrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Nutzungsvertrages vorlegt.
3.7 VSE NET 6.4. Kündigt SWP einen Vertrag, für den eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart wurde, wegen schuldhafter Nichtvorlage oder Kündigung des Grundstücksnutzungsvertrages, ist berechtigtder Kunde verpflichtet, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von Hausanschlussnehmern 25 % der Summe der restlich anstehenden Entgelte, die Erstattung bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit zu zah- len gewesen wären, zu zahlen. Der Ablösebetrag ist in einer Summe zu zahlen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass SWP kein oder ein geringerer Schaden ent- standen ist. Weitergehende Schadenersatzansprüche von SWP bleiben unberührt.
6.5. Bei der Einholung der für die wirtschaft- liche Betriebsführung notwendigen Kosten für Erstellung, Unterhaltung, Veränderung, Erneuerung Installation und Abtrennung Benutzung der technischen Anlagen auf seinem Gelände ggf. erforderlichen weiteren Erlaubnisse oder Genehmigungen wird der Kunde SWP im Rahmen des Hausanschlusses zu verlangen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus gesonderten Berechnungen von VSE NET. Die Kosten werden individuell ermittelt und können dem Hausanschlussnehmer in Rechnung gestellt werdenMöglichen unterstützen.
3.8 Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Fehlen von Plomben, ist VSE NET unverzüglich mitzuteilen.
3.9 6.6. Sind zur Versorgung zusätzliche Einrichtungen (z.z. B. Signalverstärkeranlage, Medien- konverter, Router) erforderlich, so stellt der Kunde für die Dauer der Versorgung unentgeltlich den Platz und den Strombedarf zur Verfügung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Multimediadienste
Hausanschluss. 3.1 (§ 10 AVBWasserV)
1. Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung der Versorgungsleitung mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle an der Versorgungs- leitung und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung vor dem Hausübergabepunkt. Dieser verbindet die Haus- installation mit dem Breitbandnetz von VSE NETWasserzähler.
3.2 VSE NET installiert 2. Bei der Verwendung eines Wasserzählerschachtes gemäß X. ist dieser Bestandteil der Kundenanlage, die Öffentlichkeit endet vor dem Wasser- zählerschacht. Die SWP kann verlangen, dass jedes Grundstück oder jedes Haus einen Anschluss an die Versorgungsleitung erhält.
3. Bei vor dem 03.10.1990 erstellten Hausanschlüssen endet die Öffent- lichkeit der Anlage (Eigentum der SWP) nach § 10 Abs. 6 AVBWasserV i. V. m. § 2 Abs. 3 der Anordnung über die Allgemeinen Bedingungen für einen den Anschluss von ihr bestimmten Versorgungsbereich Grundstücken an die öffentlichen Wasserversorgungs- anlagen und für die Lieferung und Abnahme von Trink- und Brauchwasser – Wasserversorgungsbedingungen – vom 26.01.1978 (z.B. ein WohnhausGBl. der DDR I Nr. 6, S. 89) jeweils einen so genannten Hausübergabepunkt („HÜP“) als Abschluss ihres Breitbandverteil- netzes auf dem Grundstück, auf dem der Kunde die Leistung nutzen will, falls das Grundstück nicht im Versorgungsbereich eines anderen Hausübergabepunktes liegt. VSE NET bestimmt die technisch geeignete Stelle auf dem Grundstück/innerhalb des Wohngebäudes, an der Grundstücksgrenze. Bei der Haus- anschluss/Hausübergabepunkt installiert wirdVersorgung mehrerer hintereinan- der liegender Grundstücke endet die Öffentlichkeit der Anlage an der dem Verteilungsnetz nächstliegenden Grundstücksgrenze, unabhängig davon, ob ein oder mehrere dahinter liegende Grundstücke an die Wasserversor- gung angeschlossen sind. Die hinter der ersten Grundstücksgrenze liegende Hausanschlussleitung fällt in den Verantwortungsbereich des jeweiligen Grundstückseigentümers.
3.3 VSE NET überlässt den Hausübergabepunkt dem Kunden nicht zur alleinigen Nutzung4. Der Anschlussnehmer (Kunde) hat der SWP die Kosten zu erstatten: • für die Herstellung, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Kunden Erneuerung und mit zukünftigen Interessenten, die im Versorgungsbereich des betreffenden Hausübergabepunktes die Leistung von VSE NET in Anspruch nehmen können.
3.4 Der Kunde ist verpflichtet, anderen Interessenten im Versorgungsbereich des Hausüber- gabepunktes Gelegenheit zu geben, ebenfalls als Kunde von VSE NET den Hausübergabepunkt zu nutzen, wobei die durch die gemeinschaftliche Nutzung anfallenden Kosten der Hausverteiler- anlage angemessen auszugleichen sind.
3.5 Art und Lage Beseitigung des Hausanschlusses sowie dessen • für die Veränderung des Hausanschlusses bzw. der Wasserzähleranla- ge, die durch eine Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung oder Erweiterung seiner berechtigten Interessen entweder Anlage erforder- lich oder aus anderen Gründen von der VSE NET oder durch deren Beauftragte bestimmt.
3.6 Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen von VSE NET und stehen in deren Eigen- tum oder werden über VSE NET von Dritten dem Kunden zur Nutzung überlassen. Dabei entsteht jedoch kein Vertragsverhältnis zwischen diesen Dritten und den Kunden der VSE NETihm veranlasst werden. Die Kunden erlangen dadurch kein Eigentum am Hausanschluss. Hausanschlüsse werden ausschließlich durch VSE NET oder deren Beauftragte hergestellt, unterhalten, erneuert, abgetrennt und beseitigt. Die Hausanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Hausanschluss- nehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung Berechnung der Kosten zur Herstellung des Hausanschlusses erfolgt nach Anlage 1 zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
3.7 VSE NET ist berechtigt, von Hausanschlussnehmern die Erstattung der für die wirtschaft- liche Betriebsführung notwendigen Kosten für Erstellung, Unterhaltung, Veränderung, Erneuerung und Abtrennung des Hausanschlusses zu verlangen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus gesonderten Berechnungen von VSE NET. Die Kosten werden individuell ermittelt und können dem Hausanschlussnehmer in Rechnung gestellt werden.
3.8 Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Fehlen von Plomben, ist VSE NET unverzüglich mitzuteilen.
3.9 Sind diesen Ergänzenden Bedingungen zur Versorgung zusätzliche Einrichtungen (z.B. Signalverstärkeranlage) erforderlich, so stellt der Kunde für die Dauer der Versorgung unentgeltlich den Platz und den Strombedarf zur Verfügung.AVBWasserV.
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Samples: General Terms and Conditions
Hausanschluss. 3.1 Der Hausanschluss besteht aus dem Hausübergabepunkt(§ 10 AVBFernwärmeV)
3.1. Dieser verbindet Die Herstellung sowie Veränderungen des Hausanschlusses auf Veranlassung des Anschlussnehmers sind unter Verwendung der von den VBH im Internet unter xxx.xxx-xxx.xx bzw. in der VBH Energiewelt zur Verfügung gestellten Vordrucke anzumel- den. Beizufügen sind Lageplan, Gebäudegrundriss mit Hausan- schlussraum und bei Erfordernis weitere technische Angaben. Auf der Grundlage der Anmeldung erhält der Anschlussnehmer ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Anschlussvertrages. Mit Annahme des Angebotes werden die Haus- installation VBH mit dem Breitbandnetz von VSE NETder Ausfüh- rung der Arbeiten beauftragt.
3.2 VSE NET installiert 3.2. Jedes Grundstück, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet bzw. jedes Gebäude, dem eine eigene Hausnummer zuge- teilt ist, ist über einen eigenen Hausanschluss an das Fernwär- meversorgungsnetz anzuschließen, soweit keine berechtigten Interessen des Anschlussnehmers entgegenstehen.
3.3. Der Anschlussnehmer erstattet den VBH die Kosten für einen von ihr bestimmten Versorgungsbereich (z.B. ein Wohnhaus) jeweils einen so genannten Hausübergabepunkt („HÜP“) als Abschluss ihres Breitbandverteil- netzes die Her- stellung eines Hausanschlusses nach tatsächlichem Aufwand. Eigenleistungen des Anschlussnehmers auf dem Grundstück, auf dem der Kunde die Leistung nutzen will, falls das eigenen Grundstück nicht (Erdarbeiten) sind mit den VBH im Versorgungsbereich eines anderen Hausübergabepunktes liegt. VSE NET bestimmt die technisch geeignete Stelle auf dem Grundstück/innerhalb des Wohngebäudes, an der der Haus- anschluss/Hausübergabepunkt installiert wirdVoraus abzustim- men und bedürfen einer separaten schriftlichen Vereinbarung.
3.3 VSE NET überlässt den Hausübergabepunkt dem Kunden nicht zur alleinigen Nutzung, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Kunden und mit zukünftigen Interessenten, die im Versorgungsbereich des betreffenden Hausübergabepunktes die Leistung von VSE NET in Anspruch nehmen können.
3.4 Der Kunde ist verpflichtet, anderen Interessenten im Versorgungsbereich des Hausüber- gabepunktes Gelegenheit zu geben, ebenfalls als Kunde von VSE NET den Hausübergabepunkt zu nutzen, wobei die durch die gemeinschaftliche Nutzung anfallenden Kosten der Hausverteiler- anlage angemessen auszugleichen sind.
3.5 Art und Lage des Hausanschlusses sowie dessen Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen entweder von der VSE NET oder durch deren Beauftragte bestimmt.
3.6 Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen von VSE NET und stehen in deren Eigen- tum oder werden über VSE NET von Dritten dem Kunden zur Nutzung überlassen. Dabei entsteht jedoch kein Vertragsverhältnis zwischen diesen Dritten und den Kunden der VSE NET. Die Kunden erlangen dadurch kein Eigentum am Hausanschluss. Hausanschlüsse werden ausschließlich durch VSE NET oder deren Beauftragte hergestellt, unterhalten, erneuert, abgetrennt und beseitigt. Die Hausanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein3.4. Der Hausanschluss- nehmer hat Anschlussnehmer erstattet den VBH die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
3.7 VSE NET ist berechtigt, von Hausanschlussnehmern die Erstattung der für die wirtschaft- liche Betriebsführung notwendigen Kosten für Erstellung, Unterhaltung, Veränderung, Erneuerung und Abtrennung des Hausanschlusses zu verlangen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus gesonderten Berechnungen von VSE NET. Die Kosten werden individuell ermittelt und können dem Hausanschlussnehmer in Rechnung gestellt werden.
3.8 Jede Beschädigung Verän- derungen des Hausanschlusses, insbesondere das Fehlen von Plombendie durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmer veranlasst werden, nach tat- sächlichem Aufwand.
3.5. Eine Überschreitung der vertraglich vereinbarten Anschlussleis- tung ist nicht zulässig. Ist eine Erhöhung der Anschlussleistung zu erwarten, ist VSE NET unverzüglich mitzuteilendies bei den VBH schriftlich zu beantragen. Jede Erhöhung der Anschlussleistung bedarf einer vertraglichen Ver- einbarung zwischen den VBH und dem Anschlussnehmer.
3.9 Sind zur Versorgung zusätzliche Einrichtungen (z.B. Signalverstärkeranlage) erforderlich3.6. Die VBH sind berechtigt, so stellt der Kunde für die Dauer der Versorgung unentgeltlich den Platz und den Strombedarf zur VerfügungHausanschluss abzutrennen, wenn das Anschlussverhältnis beendet wird.
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Hausanschluss. 3.1 1. Dieser Vertrag regelt die Bereitstellung der technischen Infrastruktur des Glasfasernetzes der Gemeinde Ramsau im Zillertal sowie die Anforderungen für den Anschluss einer Liegenschaft an das Glasfasernetz der Gemeinde Ramsau im Zillertal. Der Hausanschluss besteht aus zwischen dem Hausübergabepunktnächstgelegenen Verteilerkasten und dem Übergabepunkt wird durch die Gemeinde Ramsau im Zillertal geplant und inklusive Tiefbau, Rohranlage, Kabellieferung und Anschlussarbeiten zu Lasten der Gemeinde Ramsau im Zillertal erstellt. Dieser verbindet Die Installation ab dem Übergabepunkt ist Sache des Eigentümers. Der Übergabepunkt stellt die Haus- installation Eigentums- und Dokumentationsgrenze zwischen dem Glasfasernetz und der Hausverteileranlage dar. Die Providerdienste selbst (Internet, Telefon, ... ) sind nicht Gegenstand dieses Vertrages; diese sind gesondert mit den Anbietern zu vereinbaren. Der Anschluss kann erst bereitgestellt werden, wenn folgende Punkte geprüft bzw. erledigt wurden: • Prüfung der Anschlussmöglichkeit • Verlegung der Leitung bis zum Übergabepunkt • Nach den erfolgten Installationsarbeiten vom Übergabepunkt bis zum Standort der Spleißbox können die Einblasarbeiten erfolgen
2. Die gesamte Verkabelung und die Netzeinrichtung (inkl. Endgerät) verbleiben im Eigentum der Gemeinde Ramsau im Zillertal und werden für die gesamte Vertragsdauer dem Breitbandnetz von VSE NETTeilnehmer zur Verfügung gestellt.
3.2 VSE NET installiert 3. Der Anschluss ist ortsgebunden, das heißt, er verbleibt bei der Liegenschaft, auch im Falle eines Umzuges des Teilnehmers. Die Gemeinde Ramsau im Zillertal wird von Fall zu Fall entscheiden, ob der Anschluss stillgelegt wird oder für einen von ihr bestimmten Versorgungsbereich (z.B. ein Wohnhaus) jeweils einen so genannten Hausübergabepunkt („HÜP“) als Abschluss ihres Breitbandverteil- netzes auf dem Grundstück, auf dem der Kunde die Leistung nutzen will, falls das Grundstück nicht im Versorgungsbereich eines anderen Hausübergabepunktes liegt. VSE NET bestimmt die technisch geeignete Stelle auf dem Grundstück/innerhalb des Wohngebäudes, an der der Haus- anschluss/Hausübergabepunkt installiert eventuellen nachfolgenden Teilnehmer aufrechterhalten wird.
3.3 VSE NET überlässt den Hausübergabepunkt dem Kunden nicht zur alleinigen Nutzung, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Kunden und mit zukünftigen Interessenten, die im Versorgungsbereich des betreffenden Hausübergabepunktes die Leistung von VSE NET in Anspruch nehmen können.
3.4 Der Kunde ist verpflichtet, anderen Interessenten im Versorgungsbereich des Hausüber- gabepunktes Gelegenheit zu geben, ebenfalls als Kunde von VSE NET den Hausübergabepunkt zu nutzen, wobei die durch die gemeinschaftliche Nutzung anfallenden Kosten der Hausverteiler- anlage angemessen auszugleichen sind.
3.5 Art und Lage des Hausanschlusses sowie dessen Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen entweder von der VSE NET oder durch deren Beauftragte bestimmt.
3.6 Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen von VSE NET und stehen in deren Eigen- tum oder werden über VSE NET von Dritten dem Kunden zur Nutzung überlassen. Dabei entsteht jedoch kein Vertragsverhältnis zwischen diesen Dritten und den Kunden der VSE NET. Die Kunden erlangen dadurch kein Eigentum am Hausanschluss. Hausanschlüsse werden ausschließlich durch VSE NET oder deren Beauftragte hergestellt, unterhalten, erneuert, abgetrennt und beseitigt. Die Hausanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Hausanschluss- nehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
3.7 VSE NET ist berechtigt, von Hausanschlussnehmern die Erstattung der für die wirtschaft- liche Betriebsführung notwendigen Kosten für Erstellung, Unterhaltung, Veränderung, Erneuerung und Abtrennung des Hausanschlusses zu verlangen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus gesonderten Berechnungen von VSE NET. Die Kosten werden individuell ermittelt und können dem Hausanschlussnehmer in Rechnung gestellt werden.
3.8 Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Fehlen von Plomben, ist VSE NET unverzüglich mitzuteilen.
3.9 Sind zur Versorgung zusätzliche Einrichtungen (z.B. Signalverstärkeranlage) erforderlich, so stellt der Kunde für die Dauer der Versorgung unentgeltlich den Platz und den Strombedarf zur Verfügung.
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Samples: Anschlussvertrag
Hausanschluss. 3.1 (§ 10 AVBFernwärmeV)
4.1 Jedes Anschlussobjekt muss unter Beachtung der DIN 18012 (Hausanschlussraum) sowie den von der Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH vorgegeben Verlege- und Ab- standsmaßen an die Versorgungsleitung angeschlossen sein. Liefergrenze und Zuständigkeit der Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH enden an den Übergabeventilen unmit- telbar nach Gebäudeeintritt. Diese Ventile sind die Übergabestelle gemäß § 10 AVBFernwärmeV.
4.2 Der Hausanschluss besteht Anschlussnehmer erstattet der Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH die Kosten für die Erstellung des Hausanschlusses. Ferner erstattet der Anschlussnehmer die Kosten für Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus dem Hausübergabepunkt. Dieser verbindet die Haus- installation mit dem Breitbandnetz anderen Gründen von VSE NETihm veranlasst werden.
3.2 VSE NET installiert für einen von ihr bestimmten Versorgungsbereich 4.3 Die Hausanschlussleitung auf dem Grundstück – außerhalb wie innerhalb des Gebäudes – muss leicht zugänglich sein. Nach den gültigen technischen Regeln darf ihre Trasse weder über- baut (z.B. ein WohnhausGarage, Müllboxen, Stützmauern, Treppe) jeweils einen so genannten Hausübergabepunkt („HÜP“) als Abschluss ihres Breitbandverteil- netzes auf dem Grundstück, auf dem der Kunde noch mit Sträuchern und Bäumen überpflanzt sein noch ungewöhnlich hohe Überdeckung haben. Bei Zuwiderhandlung entstehende zusätzliche Kosten werden bei Reparatur oder Erneuerung nach Aufwand in Rechnung gestellt. Außerdem sind die Leistung nutzen will, falls das Grundstück nicht im Versorgungsbereich eines anderen Hausübergabepunktes liegt. VSE NET bestimmt Aufwendungen für die technisch geeignete Stelle auf dem Grundstück/innerhalb des Wohngebäudes, an der der Haus- anschluss/Hausübergabepunkt installiert wirdüber den üblichen Rahmen hinausgehende Oberflächenausführung zu erstatten.
3.3 VSE NET überlässt den Hausübergabepunkt dem Kunden nicht zur alleinigen Nutzung, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung 4.4 Inaktive Hausanschlüsse können in Absprache mit anderen Kunden der Energie- und mit zukünftigen Interessenten, die im Versorgungsbereich des betreffenden Hausübergabepunktes die Leistung von VSE NET in Anspruch nehmen könnenWasserversorgung Bonn/ Rhein-Sieg GmbH für einen begrenzten Zeitraum betriebsbereit gehalten werden. Hierzu sind jedoch Einzelheiten und Vergütung einer Überwachung besonders zu regeln.
3.4 Der Kunde 4.5 Gemäß VDE 0100 (früher VDE 0190) ist verpflichtet, anderen Interessenten im Versorgungsbereich des Hausüber- gabepunktes Gelegenheit ein Potentialausgleich über das Versorgungsnetz der Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH unzulässig. Entsprechende Verbindun- gen waren deshalb bis zum Jahre 1990 zurück zu geben, ebenfalls als Kunde von VSE NET den Hausübergabepunkt zu nutzen, wobei die bauen. Kostenpflichtig ist hier allein der Eigen- tümer der elektrischen Anlage. Maßnahmen dieser Art dürfen nur durch die gemeinschaftliche Nutzung anfallenden Kosten der Hausverteiler- anlage angemessen auszugleichen sind.
3.5 Art und Lage des Hausanschlusses sowie dessen Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen entweder von der VSE NET oder durch deren Beauftragte bestimmt.
3.6 Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen von VSE NET und stehen in deren Eigen- tum oder werden über VSE NET von Dritten dem Kunden zur Nutzung überlassen. Dabei entsteht jedoch kein Vertragsverhältnis zwischen diesen Dritten und den Kunden der VSE NET. Die Kunden erlangen dadurch kein Eigentum am Hausanschluss. Hausanschlüsse werden ausschließlich durch VSE NET oder deren Beauftragte hergestellt, unterhalten, erneuert, abgetrennt und beseitigt. Die Hausanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Hausanschluss- nehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
3.7 VSE NET ist berechtigt, von Hausanschlussnehmern die Erstattung der für die wirtschaft- liche Betriebsführung notwendigen Kosten für Erstellung, Unterhaltung, Veränderung, Erneuerung und Abtrennung des Hausanschlusses zu verlangen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus gesonderten Berechnungen von VSE NET. Die Kosten werden individuell ermittelt und können dem Hausanschlussnehmer in Rechnung gestellt ein konzessioniertes Elekt- rofachunternehmen ausgeführt werden.
3.8 Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Fehlen von Plomben, ist VSE NET unverzüglich mitzuteilen.
3.9 Sind zur Versorgung zusätzliche Einrichtungen (z.B. Signalverstärkeranlage) erforderlich, so stellt der Kunde für die Dauer der Versorgung unentgeltlich den Platz und den Strombedarf zur Verfügung.
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Hausanschluss. 3.1 Der Hausanschluss besteht aus dem Hausübergabepunkt(§ 10 AVBWasserV)
4.1 Jedes Anschlussobjekt muss unter Beachtung der DIN 18012 (Hausanschlussraum) sowie den von der SWB Energie und Wasser vorgegeben Verlege- und Abstandsmaßen an die Versorgungs- leitung angeschlossen sein. Dieser verbindet die Haus- installation mit dem Breitbandnetz von VSE NETLiefergrenze und Zuständigkeit der SWB Energie und Wasser enden an der Hauptabsperreinrichtung (HAE) bzw. bei Anlagen nach Ziffer 5 an der Grundstücksgrenze.
3.2 VSE NET installiert 4.2 Der Anschlussnehmer erstattet der SWB Energie und Wasser die Kosten für einen von ihr bestimmten Versorgungsbereich die Erstellung des Hausanschlusses gemäß dem Preisblatt zu den Ergänzenden Bestimmungen der SWB Energie und Wasser. Das Preisblatt ist auf der Internetseite der SWB Energie und Wasser unter xxx.xxxxxxxxxx-xxxx.xx veröffentlicht. Für die Herstellung vorübergehender Anschlüsse sind die der SWB Energie und Wasser entstehenden Herstellungs- und Abtrennungskosten (z.B. ein Wohnhausbei Bauwasser) jeweils einen so genannten Hausübergabepunkt („HÜP“) als Abschluss ihres Breitbandverteil- netzes auf dem Grundstück, auf dem vom Anschlussnehmer gemeinsam zu erstatten. Ferner erstattet der Kunde Anschlussnehmer die Leistung nutzen will, falls das Grundstück nicht im Versorgungsbereich eines anderen Hausübergabepunktes liegt. VSE NET bestimmt die technisch geeignete Stelle auf dem Grundstück/innerhalb Kosten für Veränderungen des Wohngebäudes, an der der Haus- anschluss/Hausübergabepunkt installiert wird.
3.3 VSE NET überlässt den Hausübergabepunkt dem Kunden nicht zur alleinigen Nutzung, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Kunden und mit zukünftigen InteressentenHausanschlusses, die im Versorgungsbereich des betreffenden Hausübergabepunktes die Leistung durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von VSE NET in Anspruch nehmen können.
3.4 Der Kunde ist verpflichtet, anderen Interessenten im Versorgungsbereich des Hausüber- gabepunktes Gelegenheit zu geben, ebenfalls als Kunde von VSE NET den Hausübergabepunkt zu nutzen, wobei die durch die gemeinschaftliche Nutzung anfallenden Kosten der Hausverteiler- anlage angemessen auszugleichen sind.
3.5 Art und Lage des Hausanschlusses sowie dessen Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen entweder von der VSE NET oder durch deren Beauftragte bestimmt.
3.6 Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen von VSE NET und stehen in deren Eigen- tum oder werden über VSE NET von Dritten dem Kunden zur Nutzung überlassen. Dabei entsteht jedoch kein Vertragsverhältnis zwischen diesen Dritten und den Kunden der VSE NET. Die Kunden erlangen dadurch kein Eigentum am Hausanschluss. Hausanschlüsse werden ausschließlich durch VSE NET oder deren Beauftragte hergestellt, unterhalten, erneuert, abgetrennt und beseitigt. Die Hausanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Hausanschluss- nehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
3.7 VSE NET ist berechtigt, von Hausanschlussnehmern die Erstattung der für die wirtschaft- liche Betriebsführung notwendigen Kosten für Erstellung, Unterhaltung, Veränderung, Erneuerung und Abtrennung des Hausanschlusses zu verlangen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus gesonderten Berechnungen von VSE NET. Die Kosten werden individuell ermittelt und können dem Hausanschlussnehmer in Rechnung gestellt ihm veranlasst werden.
3.8 Jede Beschädigung 4.3 Die Hausanschlussleitung auf dem Grundstück – außerhalb wie innerhalb des HausanschlussesGebäudes – muss leicht zugänglich sein. Nach den gültigen technischen Regeln darf ihre Trasse weder überbaut (z. B. Garage, insbesondere das Fehlen von PlombenMüllboxen, ist VSE NET unverzüglich mitzuteilenStützmauern, Treppe usw.) noch mit Sträuchern und Bäumen überpflanzt sein noch ungewöhnlich hohe Überdeckung haben. Durch Zuwiderhandlung entstehende, zusätzliche Kosten werden bei Reparatur oder Erneuerung nach Aufwand in Rechnung gestellt. Außerdem sind die Aufwendungen für die über den üblichen Rahmen hinausgehende Oberflächenausführung zu erstatten.
3.9 Sind zur Versorgung zusätzliche Einrichtungen 4.4 Inaktive Hausanschlüsse können in Absprache mit der SWB Energie und Wasser für einen be- grenzten Zeitraum betriebsbereit gehalten werden. Hierzu sind jedoch Einzelheiten und Vergütung einer Überwachung besonders zu regeln.
4.5 Gemäß VDE 0100 (z.B. Signalverstärkeranlagefrüher VDE 0190) erforderlich, so stellt ist ein Potentialausgleich über das Versorgungsnetz der Kunde für die Dauer SWB Energie und Wasser unzulässig. Entsprechende Verbindungen waren deshalb bis zum Jahre 1990 zurück zu bauen. Kostenpflichtig ist hier allein der Versorgung unentgeltlich den Platz und den Strombedarf zur VerfügungEigentümer der elektrischen Anlage. Maßnahmen dieser Art dürfen nur durch ein konzessioniertes Elektrofachunternehmen ausgeführt werden.
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Hausanschluss. 3.1 Der Hausanschluss besteht aus dem Hausübergabepunkt4.1 Hausanschlüsse stehen in Anwendung des Vorbehaltes in § 10 Abs. Dieser verbindet die Haus- installation mit dem Breitbandnetz von VSE NET3 Satz 1 und Abs. 6 AVBWasserV im Eigentum des Anschlussnehmers oder Kunden.
3.2 VSE NET installiert 4.2 Hausanschlüsse sind die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Über- nahmestelle. Sie enden mit der Hauptabsperrvorrichtung (§ 10 Abs. 1der AVBWasserV) nach (in Fließrich- tung) dem Wasserzähler. Die Übergabe des Wassers erfolgt an dieser Stelle. Die Hauptabsperrvorrichtung ist identisch mit der zweiten Absperrvorrichtung der Wasserzähleranlage.
4.3 Die GWP stellt für einen von ihr bestimmten Versorgungsbereich (z.B. ein Wohnhaus) jeweils einen so genannten Hausübergabepunkt („HÜP“) als Abschluss ihres Breitbandverteil- netzes jede Anschlussleitung nur eine gesellschaftseigene Zähleranlage für die Messung des Gesamtverbrauches auf dem GrundstückGrundstück zur Verfügung. Die Verwendung von privaten Zählern hinter der gesellschaftseigenen Zähleranlage durch den Kunden ist zulässig, auf doch bleiben die Beschaffung, der Ein- bau, der Unterhalt, das Ablesen und die Weiterverrechnung an Dritte ausschließlich dem Kunden überlas- sen.
4.4 Wasserzähleranlagen werden nur in Räume oder Schächte eingebaut, die entsprechend den technischen Regeln und Normen, den Unfallverhütungsvorschriften und nach den M u s t e r b l ä t t e r n der GWP errichtet und ausgestattet sind. Die Räume oder Schächte sind vom Kunden zu unterhalten.
4.5 Der Kunde bzw. Anschlussnehmer haftet ab Einbau in sein Objekt für die Leistung nutzen will, falls das Grundstück nicht Messeinrichtung der GWP im Versorgungsbereich eines anderen Hausübergabepunktes liegtRahmen des § 18 Abs. VSE NET bestimmt die technisch geeignete Stelle auf dem Grundstück/innerhalb des Wohngebäudes, an 3 der AVBWasserV und ab Inbetriebsetzung der Kundenanlage für seinen Haus- anschluss/Hausübergabepunkt installiert wird, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auf seiten der GWP vorliegt oder in der Anlage zur AVBWasserV etwas anderes geregelt ist.
3.3 VSE NET überlässt den Hausübergabepunkt dem Kunden nicht zur alleinigen Nutzung4.6 Ein Hausanschluss wird zu diesen Allgemeinen Bedingungen und Preisen bis zu einer Länge von 15 m auf Privatgrund und unter der Voraussetzung, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Kunden und mit zukünftigen Interessentendass keine besonderen Erschwernisse bestehen, die im Versorgungsbereich des betreffenden Hausübergabepunktes die Leistung von VSE NET in Anspruch nehmen können.
3.4 Der Kunde ist verpflichtet, anderen Interessenten im Versorgungsbereich des Hausüber- gabepunktes Gelegenheit zu geben, ebenfalls als Kunde von VSE NET den Hausübergabepunkt zu nutzen, wobei die durch die gemeinschaftliche Nutzung anfallenden Kosten der Hausverteiler- anlage angemessen auszugleichen sind.
3.5 Art und Lage des Hausanschlusses sowie dessen Änderung werden nach Anhörung ausgeführt. Ansonsten gilt § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV; alternativ kann auf Antrag des Anschlussnehmers und eine spezielle Vereinbarung über Sonderausführung unter Wahrung seiner berechtigten Interessen entweder Abgeltung von der VSE NET oder durch deren Beauftragte bestimmt.
3.6 Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen von VSE NET und stehen in deren Eigen- tum oder werden über VSE NET von Dritten dem Kunden zur Nutzung überlassen. Dabei entsteht jedoch kein Vertragsverhältnis zwischen diesen Dritten und den Kunden der VSE NET. Die Kunden erlangen dadurch kein Eigentum am Hausanschluss. Hausanschlüsse werden ausschließlich durch VSE NET oder deren Beauftragte hergestellt, unterhalten, erneuert, abgetrennt und beseitigt. Die Hausanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Hausanschluss- nehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
3.7 VSE NET ist berechtigt, von Hausanschlussnehmern die Erstattung der für die wirtschaft- liche Betriebsführung notwendigen Kosten für Erstellung, Unterhaltung, Veränderung, Erneuerung und Abtrennung des Hausanschlusses zu verlangen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus gesonderten Berechnungen von VSE NET. Die Kosten werden individuell ermittelt und können dem Hausanschlussnehmer in Rechnung gestellt Mehrkosten abgeschlossen werden.
3.8 Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Fehlen von Plomben, ist VSE NET unverzüglich mitzuteilen.
3.9 Sind zur Versorgung zusätzliche Einrichtungen (z.B. Signalverstärkeranlage) erforderlich, so stellt der Kunde für die Dauer der Versorgung unentgeltlich den Platz und den Strombedarf zur Verfügung.
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Samples: Wasseranschluss Und Wasserversorgung
Hausanschluss. 3.1 1.1. Der Hausanschluss besteht aus dem Hausübergabepunktverbindet das Glasfasernetz der GWO mit der Kundenanlage des Anschlussnehmers. Dieser verbindet die Haus- installation mit dem Breitbandnetz von VSE NETVon diesem Vertrag umfasst sind das Einlegen der Glasfaserschutzrohre, das Einbringen des Glasfaserkabels bis zum Anschlussobjekt sowie das Anbringen der Glasfaseranschlussdose.
3.2 VSE NET installiert für einen von ihr bestimmten Versorgungsbereich (z.B. ein Wohnhaus) jeweils einen so genannten Hausübergabepunkt („HÜP“) als Abschluss ihres Breitbandverteil- netzes auf dem Grundstück1.2. Art, auf dem der Kunde die Leistung nutzen will, falls das Grundstück nicht im Versorgungsbereich eines anderen Hausübergabepunktes liegt. VSE NET bestimmt die technisch geeignete Stelle auf dem Grundstück/innerhalb des Wohngebäudes, an der der Haus- anschluss/Hausübergabepunkt installiert wird.
3.3 VSE NET überlässt den Hausübergabepunkt dem Kunden nicht zur alleinigen Nutzung, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Kunden und mit zukünftigen Interessenten, die im Versorgungsbereich des betreffenden Hausübergabepunktes die Leistung von VSE NET in Anspruch nehmen können.
3.4 Der Kunde ist verpflichtet, anderen Interessenten im Versorgungsbereich des Hausüber- gabepunktes Gelegenheit zu geben, ebenfalls als Kunde von VSE NET den Hausübergabepunkt zu nutzen, wobei die durch die gemeinschaftliche Nutzung anfallenden Kosten der Hausverteiler- anlage angemessen auszugleichen sind.
3.5 Art Zahl und Lage des Hausanschlusses sowie dessen Änderung werden nach Anhörung Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen entweder von nach den anerkannten Regeln der VSE NET oder Technik durch deren Beauftragte die GWO bestimmt.
3.6 Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen von VSE NET und stehen in deren Eigen- tum oder werden über VSE NET von Dritten dem Kunden zur Nutzung überlassen. Dabei entsteht jedoch kein Vertragsverhältnis zwischen diesen Dritten und den Kunden der VSE NET. Die Kunden erlangen dadurch kein Eigentum am Hausanschluss. Hausanschlüsse Betriebsanlagen der GWO werden nach den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen ausschließlich durch VSE NET oder deren Beauftragte von dieser hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.3. Der Hausanschluss gehört zu den Betriebsanlagen der GWO und steht in deren Eigentum oder ist ihr zur wirtschaftlichen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen der GWO werden nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB).
1.4. Hausanschlüsse müssen zugänglich werden ausschließlich von der GWO hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und vor Beschädigungen geschützt seinbeseitigt.
1.5. Der Hausanschluss- nehmer Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen.
1.6. Der Hausanschluss, insbesondere der Rohrgraben, muss frei zugänglich und vor Be- schädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
3.7 VSE NET ist berechtigt, von Hausanschlussnehmern die Erstattung der für die wirtschaft- liche Betriebsführung notwendigen Kosten für Erstellung, Unterhaltung, Veränderung, Erneuerung und Abtrennung . Jede Beschädigung oder Beeinträchtigung des Hausanschlusses zu verlangen. Die Höhe ist der Kosten ergibt sich aus gesonderten Berechnungen von VSE NET. Die Kosten werden individuell ermittelt und können dem Hausanschlussnehmer in Rechnung gestellt werden.
3.8 Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Fehlen von Plomben, ist VSE NET GWO unverzüglich mitzuteilen.
3.9 Sind 1.7. Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer bzw. Alleineigentümer ist, hat er der GWO die schriftliche Zustimmung des/der jeweiligen Grundstückseigentümer(s) bzw. des/der Miteigentümer(s) zur Versorgung zusätzliche Einrichtungen Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Hausanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen (z.B. Signalverstärkeranlage) erforderlich, so stellt der Kunde für die Dauer der Versorgung unentgeltlich den Platz und den Strombedarf zur VerfügungAnlage 1).
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Samples: Hausanschlussvertrag
Hausanschluss. 3.1 6.1. Voraussetzung für die Nutzung der Leistungen von SWOM durch den Kunden ist ein Hausanschluss sowie eine vom gewählten Produkt abhängige Verkabelung vom Hausübergabepunkt (HÜP) bis zur Anschlussdose beim Kunden an das Netz von SWOM gemäß mit dem Hauseigentümer/-eigentümerin zu schließenden Grundstücksnutzungsvertrages, den folgenden Bestimmungen und der Leistungsbeschreibung Hausanschluss.
6.2. SWOM errichtet nach gesonderter Beauftragung durch den Kunden einen Hausanschluss. Der Hausanschluss besteht aus dem Hausübergabepunktendet am HÜP. Dieser Der HÜP verbindet die Haus- installation Hausverteilanlage mit dem Breitbandnetz von VSE NETSWOM.
3.2 VSE NET installiert für einen von ihr bestimmten Versorgungsbereich (z.B. ein Wohnhaus) jeweils einen so genannten Hausübergabepunkt („HÜP“) als Abschluss ihres Breitbandverteil- netzes auf dem Grundstück, auf dem der Kunde die Leistung nutzen will, falls das Grundstück nicht im Versorgungsbereich eines anderen Hausübergabepunktes liegt6.3. VSE NET bestimmt die technisch geeignete Stelle auf dem Grundstück/innerhalb des Wohngebäudes, an der der Haus- anschluss/Hausübergabepunkt installiert wird.
3.3 VSE NET überlässt den Hausübergabepunkt dem Kunden nicht zur alleinigen Nutzung, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Kunden und mit zukünftigen Interessenten, die im Versorgungsbereich des betreffenden Hausübergabepunktes die Leistung von VSE NET in Anspruch nehmen können.
3.4 Der Kunde ist verpflichtet, anderen Interessenten im Versorgungsbereich des Hausüber- gabepunktes Gelegenheit zu geben, ebenfalls als Kunde von VSE NET den Hausübergabepunkt zu nutzen, wobei hat für die durch die gemeinschaftliche Nutzung anfallenden Kosten der Hausverteiler- anlage angemessen auszugleichen sind.
3.5 Art und Lage eigene Berechtigung zur Herstellung des Hausanschlusses sowie dessen Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen entweder von vor dem Zeitpunkt der VSE NET oder durch deren Beauftragte bestimmt.
3.6 Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen von VSE NET und stehen in deren Eigen- tum oder werden über VSE NET von Dritten dem Kunden zur Nutzung überlassen. Dabei entsteht jedoch kein Vertragsverhältnis zwischen diesen Dritten und den Kunden der VSE NET. Die Kunden erlangen dadurch kein Eigentum am Hausanschluss. Hausanschlüsse werden ausschließlich durch VSE NET oder deren Beauftragte hergestellt, unterhalten, erneuert, abgetrennt und beseitigt. Die Hausanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Hausanschluss- nehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung Installation des Hausanschlusses zu schaffensorgen. Er darf keine Einwirkungen Soweit durch die Leistungen von SWOM die Rechte des Grundeigentümers oder sonst dinglich Berechtigten eines Grundstücks berührt werden, kann SWOM den Vertrag mit dem Kunden ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn nicht ein Grundstücksnutzungsvertrag oder eine Grundstückseigentümererklärung (GEE) besteht, bzw. vom dinglich Berechtigten widerrufen wird und der Kunde auf Verlangen von SWOM nicht binnen eines Monats den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassenAntrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Nutzungsvertrages vorlegt.
3.7 VSE NET 6.4. Kündigt SWOM einen Vertrag, für den eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart wurde, wegen schuldhafter Nichtvorlage oder Kündigung des Grundstücksnutzungsvertrages, ist berechtigtder Kunde verpflichtet, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von Hausanschlussnehmern 25 % der Summe der restlich anstehenden Entgelte, die Erstattung bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit zu zahlen gewesen wären, zu zahlen. Der Ablösebetrag ist in einer Summe zu zahlen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass SWOM kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Schadenersatzansprüche von SWOM bleiben unberührt.
6.5. Bei der Einholung der für die wirtschaft- liche Betriebsführung notwendigen Kosten für Erstellung, Unterhaltung, Veränderung, Erneuerung Installation und Abtrennung Benutzung der technischen Anlagen auf seinem Gelände ggf. erforderlichen weiteren Erlaubnisse oder Genehmigungen wird der Kunde SWOM im Rahmen des Hausanschlusses zu verlangen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus gesonderten Berechnungen von VSE NET. Die Kosten werden individuell ermittelt und können dem Hausanschlussnehmer in Rechnung gestellt werdenMöglichen unterstützen.
3.8 Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Fehlen von Plomben, ist VSE NET unverzüglich mitzuteilen.
3.9 6.6. Sind zur Versorgung zusätzliche Einrichtungen (z.z. B. Signalverstärkeranlage, Medienkonverter, Router) erforderlich, so stellt der Kunde für die Dauer der Versorgung unentgeltlich den Platz und den Strombedarf zur Verfügung.
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Hausanschluss. 3.1 Der Hausanschluss besteht aus dem Hausübergabepunkt4.1 Hausanschlüsse stehen in Anwendung des Vorbehaltes in § 10 Abs. Dieser verbindet die Haus- installation mit dem Breitbandnetz von VSE NET3 Satz 1 und Abs. 6 AVBWasserV im Eigentum des Anschlussnehmers oder Kunden.
3.2 VSE NET installiert 4.2 Hausanschlüsse sind die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übernahmestelle. Sie enden mit der Hauptabsperrvorrichtung (§ 10 Abs. 1der AVBWas- serV) nach (in Fließrichtung) dem Wasserzähler. Die Übergabe des Wassers erfolgt an dieser Stelle. Die Hauptabsperrvorrichtung ist identisch mit der zweiten Absperrvorrichtung der Was- serzähleranlage.
4.3 Die GWH stellt für einen von ihr bestimmten Versorgungsbereich (z.B. ein Wohnhaus) jeweils einen so genannten Hausübergabepunkt („HÜP“) als Abschluss ihres Breitbandverteil- netzes jede Anschlussleitung nur eine gesellschaftseigene Zähleranlage für die Messung des Gesamtverbrauches auf dem GrundstückGrundstück zur Verfügung. Die Verwendung von privaten Zählern hinter der gesellschaftseigenen Zähleranlage durch den Kunden ist zulässig, auf doch bleiben die Beschaffung, der Einbau, der Unterhalt, das Ablesen und die Weiterverrech- nung an Dritte ausschließlich dem Kunden überlassen.
4.4 Wasserzähleranlagen werden nur in Räume oder Schächte eingebaut, die entsprechend den technischen Regeln und Normen, den Unfallverhütungsvorschriften und nach den M u s t e r - b l ä t t e r n der GWH errichtet und ausgestattet sind. Die Räume oder Schächte sind vom Kunden zu unterhalten.
4.5 Der Kunde bzw. Anschlussnehmer haftet ab Einbau in sein Objekt für die Leistung nutzen will, falls das Grundstück nicht Messeinrichtung der GWH im Versorgungsbereich eines anderen Hausübergabepunktes liegtRahmen des § 18 Abs. VSE NET bestimmt die technisch geeignete Stelle 3 der AVBWasserV und ab Inbetriebsetzung der Kundenanla- ge für seinen Hausanschluss, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auf dem Grundstück/innerhalb des Wohngebäudes, an Seiten der GWH. vorliegt oder in der Haus- anschluss/Hausübergabepunkt installiert wirdAnlage zur AVBWasserV etwas anderes geregelt ist.
3.3 VSE NET überlässt den Hausübergabepunkt dem Kunden nicht zur alleinigen Nutzung4.6 Ein Hausanschluss wird zu diesen Allgemeinen Bedingungen und Preisen bis zu einer Länge von 15 m auf Privatgrund und unter der Voraussetzung, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Kunden und mit zukünftigen Interessentendass keine besonderen Erschwernisse bestehen, die im Versorgungsbereich des betreffenden Hausübergabepunktes die Leistung von VSE NET in Anspruch nehmen können.
3.4 Der Kunde ist verpflichtet, anderen Interessenten im Versorgungsbereich des Hausüber- gabepunktes Gelegenheit zu geben, ebenfalls als Kunde von VSE NET den Hausübergabepunkt zu nutzen, wobei die durch die gemeinschaftliche Nutzung anfallenden Kosten der Hausverteiler- anlage angemessen auszugleichen sind.
3.5 Art und Lage des Hausanschlusses sowie dessen Änderung werden nach Anhörung ausgeführt. Ansonsten gilt § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV; alternativ kann auf Antrag des Anschlussnehmers und eine spezielle Vereinbarung über Sonderausführung unter Wahrung seiner berechtigten Interessen entweder Abgeltung von der VSE NET oder durch deren Beauftragte bestimmt.
3.6 Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen von VSE NET und stehen in deren Eigen- tum oder werden über VSE NET von Dritten dem Kunden zur Nutzung überlassen. Dabei entsteht jedoch kein Vertragsverhältnis zwischen diesen Dritten und den Kunden der VSE NET. Die Kunden erlangen dadurch kein Eigentum am Hausanschluss. Hausanschlüsse werden ausschließlich durch VSE NET oder deren Beauftragte hergestellt, unterhalten, erneuert, abgetrennt und beseitigt. Die Hausanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Hausanschluss- nehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
3.7 VSE NET ist berechtigt, von Hausanschlussnehmern die Erstattung der für die wirtschaft- liche Betriebsführung notwendigen Kosten für Erstellung, Unterhaltung, Veränderung, Erneuerung und Abtrennung des Hausanschlusses zu verlangen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus gesonderten Berechnungen von VSE NET. Die Kosten werden individuell ermittelt und können dem Hausanschlussnehmer in Rechnung gestellt Mehrkosten abgeschlossen werden.
3.8 Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Fehlen von Plomben, ist VSE NET unverzüglich mitzuteilen.
3.9 Sind zur Versorgung zusätzliche Einrichtungen (z.B. Signalverstärkeranlage) erforderlich, so stellt der Kunde für die Dauer der Versorgung unentgeltlich den Platz und den Strombedarf zur Verfügung.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Und Preise Für Den Wasseranschluss Und Die Wasserversorgung
Hausanschluss. 3.1 (§ 10 AVBWasserV)
1. Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilernetzes mit der Kundenanlage. Für neu zu errichten- de sowie dem HausübergabepunktVerband bzw. Dieser verbindet der Gesellschaft übertragene Anschlüsse beginnt der Hausanschluss mit der Abzweigstelle desVerteilernetzesundendetmitder Hauptabsperrvorrichtung, die Haus- installation mit unmittelbar vor dem Breitbandnetz von VSE NETHauswasserzähler ist.
3.2 VSE NET installiert 2. Die Hauptabsperrvorrichtung ist identisch mit der ersten Absperrvorrichtung der Wasserzählanlage. Der Haus- anschluss ist Eigentum der Gesellschaft. Zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung oder Abtrennung hat sich der Anschlussnehmer der Gesellschaft zu bedienen.
3. In Abweichung von dieser Regelung gilt für einen von ihr bestimmten Versorgungsbereich (z.B. ein Wohnhaus) jeweils einen so genannten Hausübergabepunkt („HÜP“) als Abschluss ihres Breitbandverteil- netzes auf dem Grundstück, auf dem der Kunde vorhande- ne Hausanschlussleitungen die Leistung nutzen will, falls das Grundstück nicht im Versorgungsbereich eines anderen Hausübergabepunktes liegt. VSE NET bestimmt die technisch geeignete Stelle auf dem Grundstück/innerhalb des Wohngebäudes, bisherige Eigentumstrennung an der Grundstücksgrenze weiter. Bestehendes Eigentum des Anschlussnehmers an einem Hausanschluss, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bleibt bestehen, solange er das Eigentum nicht auf den Verband bzw. die Gesellschaftübertragen hat, der Haus- anschluss/Hausübergabepunkt installiert wird.
3.3 VSE NET überlässt den Hausübergabepunkt dem Kunden nicht zur alleinigen Nutzung, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Kunden Verband bzw. die Gesellschaft dieser Übertragung zugestimmt hat und mit zukünftigen Interessenten, die im Versorgungsbereich an die Übernahme des betreffenden Hausübergabepunktes die Leistung von VSE NET in Anspruch nehmen können.
3.4 Der Kunde ist verpflichtet, anderen Interessenten im Versorgungsbereich des Hausüber- gabepunktes Gelegenheit zu geben, ebenfalls als Kunde von VSE NET den Hausübergabepunkt zu nutzen, wobei die durch die gemeinschaftliche Nutzung anfallenden Kosten der Hausverteiler- anlage angemessen auszugleichen Eigentums ggf. geknüpften Bedingungen erfüllt sind.
3.5 Art und Lage 4. Die Neuerrichtung/Erweiterung eines Hausanschlusses einschl. der Anbringung der Wasserzähleranlage wird dem Anschlußnehmer gemäß den Regelungen der Kostener- stattung durch Anschlussnehmer für Trinkwasser berechnet.
5. Wird ein Hausanschluss, der Eigentum des Kunden ist, vollständig ausgewechselt oder Teile davon instandgesetzt, werden die dafür erforderlichen Mittel durch den Verband bzw. die Gesellschaft bereitgestellt, sofern die Länge des Hausanschlusses sowie dessen Änderung nicht länger als 15 m ist. Darüber hinaus- gehende Teillängen werden nach Anhörung des Anschlussnehmers dem Anschlussnehmer gemäß den Regelungen der Kostenerstattung durch Anschlussneh- mer für Trink- und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen entweder von der VSE NET oder durch deren Beauftragte bestimmtBetriebswasser berechnet.
3.6 Hausanschlüsse gehören 6. Mit Beantragung durch den Eigentümer ist gleichzeitig der Eigentümerwechsel nach Abschluss der Arbeiten zu den Betriebsanlagen von VSE NET und stehen in deren Eigen- tum oder werden über VSE NET von Dritten dem Kunden zur Nutzung überlassen. Dabei entsteht jedoch kein Vertragsverhältnis zwischen diesen Dritten und den Kunden der VSE NET. Die Kunden erlangen dadurch kein Eigentum am Hausanschluss. Hausanschlüsse werden ausschließlich durch VSE NET oder deren Beauftragte hergestellt, unterhalten, erneuert, abgetrennt und beseitigt. Die Hausanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Hausanschluss- nehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassenver- einbaren.
3.7 VSE NET ist berechtigt, von Hausanschlussnehmern die Erstattung der für die wirtschaft- liche Betriebsführung notwendigen Kosten für Erstellung, Unterhaltung, Veränderung, Erneuerung und Abtrennung des Hausanschlusses zu verlangen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus gesonderten Berechnungen von VSE NET. Die Kosten werden individuell ermittelt und können dem Hausanschlussnehmer in Rechnung gestellt werden.
3.8 Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Fehlen von Plomben, ist VSE NET unverzüglich mitzuteilen.
3.9 Sind zur Versorgung zusätzliche Einrichtungen (z.B. Signalverstärkeranlage) erforderlich, so stellt der Kunde für die Dauer der Versorgung unentgeltlich den Platz und den Strombedarf zur Verfügung.
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Samples: Wasserversorgungsvertrag
Hausanschluss. 3.1 Der (§ 10 AVBWasserV)
(1) Jedes Grundstück, das eine selbständige wirtschaftli- che Einheit bildet, bzw. jedes Gebäude, dem eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, ist über einen eigenen Haus- anschluss an das Wasserversorgungsnetz anzuschließen, soweit keine berechtigten Interessen des Anschlussneh- mers entgegenstehen. Bei Hausanschlüssen, die noch ohne SWM- Hauptabsperrvorrichtung erstellt sind, endet der Hausanschluss besteht aus dem Hausübergabepunkt. Dieser verbindet die Haus- installation mit dem Breitbandnetz von VSE NETFlansch bzw. dem Verbin- dungsstück zur Kundenanlage unmittelbar hinter der Einführung in das Gebäude.
3.2 VSE NET installiert (2) Die Herstellung sowie Veränderungen des Hausan- schlusses auf Veranlassung des Anschlussnehmers sind unter Verwendung der Antragsformulare des Wasserver- sorgungsunternehmens zu beantragen.
(3) Der Anschlussnehmer erstattet dem Wasserversor- gungsunternehmen die Kosten für einen die Herstellung des Hausanschlusses nach den im Preisblatt zu den Ergän- zenden Bestimmungen veröffentlichten Sätzen.
(4) Der Anschlussnehmer erstattet dem Wasserversor- gungsunternehmen die Kosten für Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweite- rung seiner Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihr bestimmten Versorgungsbereich ihm veranlasst werden, nach tatsächlichem Aufwand.
(z.B. ein Wohnhaus5) jeweils einen so genannten Hausübergabepunkt Zu den Kosten des Hausanschlusses gehören die Ma- terial und Lohnkosten zuzüglich angemessener Gemein- kostenzuschläge für die Anschlussleitung („HÜP“Verbindung des Versorgungsnetzes mit der Abnehmeranlage), die Kosten des unmittelbaren Hausanschlusses sowie die Kosten der erforderlichen Erdarbeiten, sofern diese nicht gemäß Preisblatt vom Anschlussnehmer durchgeführt werden, einschließlich des Oberflächenaufbruchs und die Kosten der Oberflächenwiederherstellung von Grä- ben, Muffen- bzw. Anschlusslöchern außerhalb des Grundstückes des Anschlussnehmers.
(6) als Abschluss ihres Breitbandverteil- netzes Die Kosten des Hausanschlusses werden von der Grundstücksgrenze aus gerechnet.
(7) Erdarbeiten auf dem GrundstückGrundstück des Anschlussneh- mers werden in der Regel durch die Wasserversorgung der Stadtwerke Mühlacker GmbH oder deren Beauftrag- te durchgeführt. Die Wiederherstellung, auf insbesondere die gärtnerische Rekultivierung, obliegt dem der Kunde die Leistung nutzen will, falls das Grundstück nicht im Versorgungsbereich eines anderen Hausübergabepunktes liegt. VSE NET bestimmt die technisch geeignete Stelle auf dem Grundstück/innerhalb des Wohngebäudes, an der der Haus- anschluss/Hausübergabepunkt installiert wirdAnschluss- nehmer.
3.3 VSE NET überlässt den Hausübergabepunkt dem Kunden nicht zur alleinigen Nutzung, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Kunden und mit zukünftigen Interessenten, (8) Der Anschlussnehmer kann auf seinem Grundstück nach Anweisung der Wasserversorgung Stadtwerke Mühlacker GmbH die im Versorgungsbereich des betreffenden Hausübergabepunktes die Leistung von VSE NET in Anspruch nehmen könnenErdarbeiten selbst ausführen.
3.4 Der Kunde ist verpflichtet(9) Ein Wasserhausanschluss kann frühestens nach Er- richtung eines gegen unbefugten Zutritt gesicherten Abschlussraumes erfolgen. Frostsicherheit, anderen Interessenten im Versorgungsbereich des Hausüber- gabepunktes Gelegenheit Baufreiheit und Zugänglichkeit sind vom Bauherren zu geben, ebenfalls als Kunde von VSE NET den Hausübergabepunkt zu nutzen, wobei die durch die gemeinschaftliche Nutzung anfallenden Kosten der Hausverteiler- anlage angemessen auszugleichen sindgewährleis- ten.
3.5 Art und Lage (10) Die mit der Wasserversorgung Stadtwerke Mühl- acker GmbH vereinbarte Leitungstrasse muss vor der Verlegung des Hausanschlusses sowie dessen Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers von gelagerten Bauma- terialien geräumt und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen entweder von der VSE NET oder durch deren Beauftragte bestimmt.
3.6 Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen von VSE NET die Baugrube bis an die Keller- wand verfüllt und stehen in deren Eigen- tum oder werden über VSE NET von Dritten dem Kunden zur Nutzung überlassen. Dabei entsteht jedoch kein Vertragsverhältnis zwischen diesen Dritten und den Kunden der VSE NET. Die Kunden erlangen dadurch kein Eigentum am Hausanschluss. Hausanschlüsse werden ausschließlich durch VSE NET oder deren Beauftragte hergestellt, unterhalten, erneuert, abgetrennt und beseitigt. Die Hausanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Hausanschluss- nehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
3.7 VSE NET ist berechtigt, von Hausanschlussnehmern die Erstattung der für die wirtschaft- liche Betriebsführung notwendigen Kosten für Erstellung, Unterhaltung, Veränderung, Erneuerung und Abtrennung des Hausanschlusses zu verlangen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus gesonderten Berechnungen von VSE NET. Die Kosten werden individuell ermittelt und können dem Hausanschlussnehmer in Rechnung gestellt verdichtet werden.
3.8 Jede Beschädigung des Hausanschlusses(11) Für das Einführen von Anschlussleitungen in Gebäu- de ist DIN 18012 – Hausanschlussraum, insbesondere das Fehlen von Plombenbautechnische Richtlinien –, ist VSE NET unverzüglich mitzuteilenoder eine die Richtlinie DIN 18012 erset- zende Richtlinie, zu beachten.
3.9 Sind zur Versorgung zusätzliche Einrichtungen (z.B. Signalverstärkeranlage12) Anschlussleitungen werden auf dem kürzesten We- ge gradlinig und rechtwinkelig zum Gebäude verlegt. Ihr Abstand von parallelen Fremdleitungen, Kabeln und Mauern muss im Grundriss bei 1 kV mindestens 0,2 m, bei 20 kV mindestens 0,4 m betragen. Der Abstand zwi- schen Wasserhausanschlussleitungen und parallelen Grundstücksentwässerungsleitungen soll mindestens 1,0 m betragen. Die Verlegung der Leitungen unter Boden- platten, Terrassen und vorspringenden Treppen ist nur unter Verwendung von Leerrohren mit entsprechender DVGW-Kennzeichnung zulässig. Dies gilt auch für Mehr- spartenanschlüsse, welche mit dem angesprochenen zugelassenen Leerrohr verwendet werden müssen.
(13) Wasseranschlussleitungen sowie erdverlegte Grundstücksleitungen dürfen nicht überbaut oder mit Bäumen und Sträuchern überpflanzt werden. Durch nachträgliche Überbauung verursachte Schäden an An- schlussleitungen gehen zu Lasten des Bauherrn. Wird durch das Überbauen von Anschlussleitungen deren Umlegung erforderlich, so stellt sind die daraus entstehenden Kosten vom Bauherrn zu tragen.
(14) Nach Beendigung des Versorgungsvertrages ist das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, die Haus- anschlussleitung zu beseitigen oder von der Kunde für Versor- gungsleitung abzutrennen.
(15) Müssen Hausanschlussleitungen über fremde Grundstücke verlegt werden, so ist vom Antragssteller zu eigenen Lasten die Dauer Eintragung einer Grunddienstbarkeit zu Gunsten der Versorgung unentgeltlich den Platz und den Strombedarf zur VerfügungWasserversorgung Stadtwerke Mühl- acker GmbH zu veranlassen.
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Hausanschluss. 3.1 14.1 Der Hausanschluss besteht aus dem Hausübergabepunktder Verbin- dung des Verteilungsnetzes mit der Kundenan- lage. Dieser verbindet die Haus- installation mit dem Breitbandnetz von VSE NETEr beginnt am Abzweigpunkt des Breitband- kabelnetzes und endet beim Hausübergabepunkt einschließlich Hausanschlussverstärker.
3.2 VSE NET installiert 14.2 Die Herstellung des Hausanschlusses muss auf einem Formular der Telenec beantragt wer- den. Für die Herstellung des Hausanschlusses gelten die Technischen Anschlussbedingungen für einen von ihr bestimmten Versorgungsbereich die Hausverteilnetze der Telenec (z.B. ein Wohnhaus) jeweils einen so genannten Hausübergabepunkt („HÜP“) als Abschluss ihres Breitbandverteil- netzes auf dem Grundstück, auf dem der Kunde die Leistung nutzen will, falls das Grundstück nicht im Versorgungsbereich eines anderen Hausübergabepunktes liegt. VSE NET bestimmt die technisch geeignete Stelle auf dem Grundstück/innerhalb des Wohngebäudes, an der der Haus- anschluss/Hausübergabepunkt installiert wirdTAB).
3.3 VSE NET überlässt den Hausübergabepunkt dem Kunden nicht zur alleinigen Nutzung, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Kunden und mit zukünftigen Interessenten, die im Versorgungsbereich des betreffenden Hausübergabepunktes die Leistung von VSE NET in Anspruch nehmen können.
3.4 Der Kunde ist verpflichtet, anderen Interessenten im Versorgungsbereich des Hausüber- gabepunktes Gelegenheit zu geben, ebenfalls als Kunde von VSE NET den Hausübergabepunkt zu nutzen, wobei die durch die gemeinschaftliche Nutzung anfallenden Kosten der Hausverteiler- anlage angemessen auszugleichen sind.
3.5 14.3 Art und Lage des Hausanschlusses sowie dessen Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers An- schlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten be- rechtigten Interessen entweder von der VSE NET Telenec oder durch deren Beauftragte bestimmt.
3.6 Hausanschlüsse . Hausan- schlüsse gehören zu den Betriebsanlagen von VSE NET der Te- lenec und stehen in deren Eigen- tum oder werden über VSE NET von Dritten dem Kunden zur Nutzung überlassen. Dabei entsteht jedoch kein Vertragsverhältnis zwischen diesen Dritten und den Kunden im Eigentum der VSE NET. Die Kunden erlangen dadurch kein Eigentum am Hausanschluss. SWN Stadt- werke Neustadt GmbH.
14.4 Hausanschlüsse werden ausschließlich durch VSE NET Telenec oder deren Beauftragte hergestellt, unterhalten, erneuert, abgetrennt und beseitigt. Die Hausanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Hausanschluss- Anschluss- nehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen Einwir- kungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
3.7 VSE NET 14.5 Telenec ist berechtigt, von Hausanschlussnehmern vom Anschlussneh- mer die Erstattung der für die wirtschaft- liche Betriebsführung wirtschaftliche Be- triebsführung notwendigen Kosten für Erstellung, UnterhaltungUnterhalt, Veränderung, Erneuerung und Abtrennung Abtren- nung des Hausanschlusses zu verlangen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus gesonderten Berechnungen von VSE NET. Die Kosten werden individuell ermittelt und können dem Hausanschlussnehmer in Rechnung gestellt werden.
3.8 14.6 Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Fehlen von Plomben, ist VSE NET Te- lenec unverzüglich mitzuteilen.
3.9 Sind 14.7 Der Kunde stellt für den Betrieb und die In- stallation der den Vertragszwecken dienenden technischen Einrichtungen von Telenec unent- geltlich und rechtzeitig eigene, ggf. notwendige Einrichtungen, geeignete Aufstellungsräume und geeignete Leitungswege sowie Elektrizität und Er- dung zur Versorgung zusätzliche Einrichtungen (z.B. Signalverstärkeranlage) erforderlichVerfügung, so stellt der Kunde und hält diese für die Dauer der Versorgung unentgeltlich den Platz des Vertrages in funktionsfähigem und den Strombedarf zur Verfügungordnungs- gemäßem Zustand.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Breitbandkabelanschlüsse
Hausanschluss. 3.1 Der Hausanschluss besteht aus dem Hausübergabepunkt4.1. Dieser verbindet die Haus- installation mit dem Breitbandnetz von VSE NET.
3.2 VSE NET installiert für einen von ihr bestimmten Versorgungsbereich (z.B. ein Wohnhaus) jeweils einen so genannten Hausübergabepunkt („HÜP“) als Abschluss ihres Breitbandverteil- netzes In Anwendung des Vorbehalts in § 10 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 AVBWasserV steht der Teil des Hausanschlusses, der sich ab der Grundstücksgrenze auf dem Grundstück, auf dem der Kunde die Leistung nutzen will, falls das Grundstück nicht Grund- stück des Anschlussnehmers befindet im Versorgungsbereich eines anderen Hausübergabepunktes liegt. VSE NET bestimmt die technisch geeignete Stelle auf dem Grundstück/innerhalb Eigentum des Wohngebäudes, an der der Haus- anschluss/Hausübergabepunkt installiert wird.
3.3 VSE NET überlässt den Hausübergabepunkt dem Kunden nicht zur alleinigen Nutzung, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Anschlussnehmers oder Kunden und mit zukünftigen Interessentender Teil des Hausanschlusses, die der sich im Versorgungsbereich des betreffenden Hausübergabepunktes die Leistung von VSE NET in Anspruch nehmen können.
3.4 Der Kunde ist verpflichtet, anderen Interessenten öffentlichen Verkehrsraum befindet im Versorgungsbereich Eigentum der SWS. Der im Eigentum der SWS stehende Teil des Hausüber- gabepunktes Gelegenheit zu geben, ebenfalls als Kunde von VSE NET den Hausübergabepunkt zu nutzen, wobei die durch die gemeinschaftliche Nutzung anfallenden Kosten der Hausverteiler- anlage angemessen auszugleichen sind.
3.5 Art und Lage des Hausanschlusses sowie dessen Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen entweder von der VSE NET oder durch deren Beauftragte bestimmt.
3.6 Hausanschlüsse gehören Haus- anschlusses gehört zu den Betriebsanlagen der SWS.
4.2. Die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung und Abtrennung und wesentli- che Veränderungen von VSE NET Hausanschlüssen dürfen nur durch die SWS oder ein von den SWS zugelassenes Installationsunternehmen erfolgen. Hat der Anschlussneh- mer einen nicht begehbaren Wasserzählerschacht errichtet, hat der Anschlussneh- mer - einschließlich der fest in dem Wasserzählerschacht verbauten Messeinrichtung
4.3. Der Hausanschluss beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und stehen in deren Eigen- tum oder werden über VSE NET endet mit der Hauptabsperrvorrichtung (§ 10 Abs. 1 der AVBWasserV) vor dem Wasserzäh- ler. Die Übergabe des Wassers erfolgt an dieser Stelle. Die Hauptabsperrvorrichtung ist identisch mit der ersten Absperrvorrichtung der Wasserzähleranlage.
4.4. Die SWS stellen für jede Anschlussleitung nur eine stadtwerkseigene Zähleranlage für die Messung des Gesamtverbrauchs auf dem Grundstück zur Verfügung. Die Verwendung von Dritten privaten Zählern hinter der stadtwerkseigenen Zähleranlage durch den Kunden ist zulässig, doch bleiben die Beschaffung, der Einbau, der Unterhalt, das Ablesen und die Weiterverrechnung an Dritte ausschließlich dem Kunden zur Nutzung überlassen. Dabei entsteht jedoch kein Vertragsverhältnis zwischen diesen Dritten und den Kunden der VSE NET. Die Kunden erlangen dadurch kein Eigentum am Hausanschluss. Hausanschlüsse werden ausschließlich durch VSE NET oder deren Beauftragte hergestellt, unterhalten, erneuert, abgetrennt und beseitigt. Die Hausanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Hausanschluss- nehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen über- lassen.
3.7 VSE NET ist berechtigt4.5. Wasserzähleranlagen werden nur in Räume eingebaut, von Hausanschlussnehmern die Erstattung entsprechend den techni- schen Regeln und Normen, den Unfallverhütungsvorschriften und nach den Muster- blättern der für die wirtschaft- liche Betriebsführung notwendigen Kosten für Erstellung, Unterhaltung, Veränderung, Erneuerung SWS errichtet und Abtrennung des Hausanschlusses zu verlangenausgestattet sind. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus gesonderten Berechnungen von VSE NET. Die Kosten werden individuell ermittelt und können dem Hausanschlussnehmer in Rechnung gestellt werdenRäume sind vom Kunden zu un- terhalten.
3.8 Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Fehlen von Plomben, ist VSE NET unverzüglich mitzuteilen.
3.9 Sind zur Versorgung zusätzliche Einrichtungen (z.B. Signalverstärkeranlage) erforderlich, so stellt der Kunde für die Dauer der Versorgung unentgeltlich den Platz und den Strombedarf zur Verfügung.
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Samples: Wasseranschluss Und Wasserversorgung
Hausanschluss. 3.1 Der Hausanschluss besteht aus dem Hausübergabepunkt1. Dieser verbindet die Haus- installation Die Ulm Netze schließt den Anschlussvertrag mit dem Breitbandnetz von VSE NETAnschlussnehmer, grundsätz- lich der Eigentümer des anzuschließenden Grundstückes, ab. Die Inbetriebsetzungs- anzeige und die in ihr enthaltenen technischen und kaufmännischen Daten, das Re- gelwerk der Arbeitsgemeinschaft Fernwärme (AGFW-Regelwerk in der jeweils gülti- gen Fassung), sowie das Preisblatt zu den „Ergänzenden Bedingungen“ werden Ver- tragsbestandteil des Anschlussvertrages.
3.2 VSE NET installiert 2. Mit der Entnahme von Wärme kommt ein Anschlussnutzungsvertrag mit dem An- schlussnehmer zustande.
3. Die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung sowie Veränderungen des Hausanschlusses auf Veranlassung des Kunden sind un- ter Verwendung der von der Ulm Netze zur Verfügung gestellten Formblätter zu be- antragen.
4. Die Ulm Netze kann verlangen, dass jedes Grundstück, das eine selbstständige wirt- schaftliche Einheit bildet, bzw. jedes Gebäude, dem eine eigene Hausnummer zuge- teilt ist, über einen eigenen Hausanschluss an das Wärmeversorgungsnetz ange- schlossen wird.
5. Der Anschlussnehmer erstattet der Ulm Netze die Kosten für einen die Herstellung, Unter- haltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung eines Standardnetzan- schlusses nach den im Preisblatt genannten Sätzen. Für Hausanschlüsse, die nach Art, Dimension oder Lage von ihr bestimmten Versorgungsbereich den Standardhausanschlüssen abweichen, erstattet der Anschlussnehmer der Ulm Netze die aufwandgerechten Kosten. Die Kosten wer- den vorab kalkuliert und in einem Festkostenangebot beziffert.
6. Treten bei der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung eines Hausanschlusses besondere Erschwernisse (z.B. ein WohnhausBodenfrost, übergroße Verlegungstiefen, Vorhandensein von Privatleitungen) jeweils einen so genannten Hausübergabepunkt („HÜP“) als Abschluss ihres Breitbandverteil- netzes auf oder Mehrlängen auf, werden die aufwandgerechten Kosten dem Grundstück, auf dem der Kunde die Leistung nutzen will, falls das Grundstück nicht im Versorgungsbereich eines anderen Hausübergabepunktes liegt. VSE NET bestimmt die technisch geeignete Stelle auf dem Grundstück/innerhalb des Wohngebäudes, an der der Haus- anschluss/Hausübergabepunkt installiert wird.
3.3 VSE NET überlässt den Hausübergabepunkt dem Kunden nicht zur alleinigen Nutzung, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Kunden und mit zukünftigen Interessenten, die im Versorgungsbereich des betreffenden Hausübergabepunktes die Leistung von VSE NET Anschlussnehmer in Anspruch nehmen können.
3.4 Der Kunde ist verpflichtet, anderen Interessenten im Versorgungsbereich des Hausüber- gabepunktes Gelegenheit zu geben, ebenfalls als Kunde von VSE NET den Hausübergabepunkt zu nutzen, wobei die durch die gemeinschaftliche Nutzung anfallenden Kosten der Hausverteiler- anlage angemessen auszugleichen sind.
3.5 Art und Lage des Hausanschlusses sowie dessen Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen entweder von der VSE NET oder durch deren Beauftragte bestimmt.
3.6 Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen von VSE NET und stehen in deren Eigen- tum oder werden über VSE NET von Dritten dem Kunden zur Nutzung überlassen. Dabei entsteht jedoch kein Vertragsverhältnis zwischen diesen Dritten und den Kunden der VSE NET. Die Kunden erlangen dadurch kein Eigentum am Hausanschluss. Hausanschlüsse werden ausschließlich durch VSE NET oder deren Beauftragte hergestellt, unterhalten, erneuert, abgetrennt und beseitigt. Die Hausanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Hausanschluss- nehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
3.7 VSE NET ist berechtigt, von Hausanschlussnehmern die Erstattung der für die wirtschaft- liche Betriebsführung notwendigen Kosten für Erstellung, Unterhaltung, Veränderung, Erneuerung und Abtrennung des Hausanschlusses zu verlangen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus gesonderten Berechnungen von VSE NETRechnung ge- stellt. Die Kosten werden individuell ermittelt und können dem Hausanschlussnehmer vorab in einem Festkostenangebot beziffert.
7. Für die Tiefbauarbeiten in Eigenleistung sind die geltenden gesetzlichen Regelungen, wie AGFW-Regelwerk, DIN-EN-Normen sowie spezielle Vorgaben der Ulm Netze zu beachten. Sollten der Ulm Netze aus nicht termin- oder qualitätsgerechter Ausführung der Tiefbauleistungen des Anschlussnehmers zusätzliche Kosten entstehen, so wer- den diese nach Aufwand in Rechnung gestellt werdengestellt.
3.8 Jede Beschädigung des Hausanschlusses8. Bei Tiefbau in Eigenleistung hat der Anschlussnehmer die erforderlichen behördli- chen und privatrechtlichen Genehmigungen, insbesondere das Fehlen von PlombenErlaubnisse, ist VSE NET unverzüglich mitzuteilenZustimmungen usw. auf seine Kosten zu beschaffen.
3.9 Sind 9. Die Hausanschlussleitung auf dem Grundstück muss leicht zugänglich sein und darf nicht überbaut werden; dies gilt insbesondere für die Überbauung mit Bäumen oder tiefwurzelnde Gehölze (Wurzeltiefe > 50 cm). Die durch Zuwiderhandlungen entste- henden Kosten werden dem Anschlussnehmer nach Aufwand in Rechnung gestellt.
10. Die Ulm Netze ist berechtigt, zur Versorgung zusätzliche Einrichtungen (z.B. Signalverstärkeranlage) erforderlichVerhinderung von Wärmeverlusten, Netzanschlüsse, die ein Jahr nicht genutzt werden, vom Verteilnetz zu trennen. Die Trennung wird dem Anschlussnehmer mitgeteilt.
11. Der Anschlussnehmer erstattet der Ulm Netze die Kosten für die Außerbetriebnahme und die Stilllegung eines Hausanschlusses nach den im Preisblatt genannten Sätzen.
12. Eine Erschließung über nicht versorgte Grundstücke Dritter kann nur erfolgen, sofern der Dritte zugunsten der Ulm Netze eine Grunddienstbarkeit für das Grundstück des Dritten eingeräumt hat oder der Ulm Netze sonst ein gleichwertiges Recht zur Grund- stücksmitbenutzung zusteht.
13. Sollen aufgrund einer Gesamtplanung Wohngebiete, Gewerbegebiete, Siedlungen oder dergleichen an das Leitungsnetz angeschlossen werden, so stellt kann mit der Kunde Ulm Netze eine Sondervereinbarung abgeschlossen werden. In allen Fällen, in denen die Anbindung von Netzanschlussleitungen an das Versorgungsnetz der Ulm Netze nur über zusätzlich zu verlegende Stichleitungen durch Privat- bzw. Gemeinschaftsgrund- stücke vorgenommen werden kann, sind Sondervereinbarungen abzuschließen.
14. Die Ulm Netze verlangt für die Dauer Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Ab- trennung und Beseitigung des Hausanschlusses Vorauszahlungen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Versorgung unentgeltlich Annahme besteht, dass der Anschlussneh- mer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Ulm Netze nimmt einen solchen Fall regelmäßig an, wenn derselbe Anschlussnehmer in- nerhalb der letzten 24 Monate seinen Verbindlichkeiten gegenüber der Ulm Netze nicht vollständig oder nur aufgrund von Mahnungen nachgekommen ist. Gleiches gilt für den Platz und den Strombedarf zur VerfügungBaukostenzuschuss.
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Hausanschluss. 3.1 Der Hausanschluss verbindet das Breitbandkabelnetz der Osterholzer Stadtwerke oder eines von ihr beauftragten Dritten mittels eines im Haus des Kunden befindlichen Übergabepunktes mit der Innenhausverkabelung/Hausinstallation. Der Hausanschluss besteht aus dem Hausübergabepunkt. Dieser verbindet die Haus- installation mit dem Breitbandnetz von VSE NET.
3.2 VSE NET Die Osterholzer Stadtwerke oder ein von ihr beauftragter Dritter installiert für einen von ihr ihnen bestimmten Versorgungsbereich (z.B. ein Wohnhaus) jeweils einen so genannten Hausübergabepunkt („HÜP“) als Abschluss ihres Breitbandverteil- netzes seines Breitbandverteilnetzes auf dem Grundstück, auf dem der Kunde die Leistung nutzen will, falls das Grundstück nicht im Versorgungsbereich eines anderen Hausübergabepunktes liegt. VSE NET bestimmt die technisch geeignete Stelle auf dem Grundstück/innerhalb des Wohngebäudes, an der der Haus- anschluss/Hausübergabepunkt installiert wird.
3.3 VSE NET überlässt Die Osterholzer Stadtwerke oder ein von ihnen beauftragter Dritter überlassen den Hausübergabepunkt dem Kunden nicht zur alleinigen Nutzung, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Kunden und mit zukünftigen Interessenten, die im Versorgungsbereich des betreffenden Hausübergabepunktes die Leistung von VSE NET der Osterholzer Stadtwerke in Anspruch nehmen können.
3.4 Der Kunde ist verpflichtet, anderen Interessenten im Versorgungsbereich des Hausüber- gabepunktes Hausübergabepunktes Gelegenheit zu geben, ebenfalls als Kunde von VSE NET der Osterholzer Stadtwerke den Hausübergabepunkt zu nutzen, wobei die durch die gemeinschaftliche Nutzung anfallenden Kosten der Hausverteiler- anlage Hausverteilanlage angemessen auszugleichen anteilig zu tragen sind.
3.5 Art und Lage des Hausanschlusses sowie dessen Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen entweder von der VSE NET den Osterholzer Stadtwerken oder durch deren Beauftragte bestimmt.
3.6 Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen der Osterholzer Stadtwerke oder von VSE NET ihnen beauftragten Dritten und stehen in deren Eigen- tum oder Eigentum und werden über VSE NET von Dritten dem Kunden auf dessen Kosten zur Nutzung überlassen. Dabei entsteht jedoch kein Vertragsverhältnis zwischen diesen Dritten und den Kunden der VSE NET. Die Kunden erlangen dadurch Der Kunde erlangt kein Eigentum und keinen Anspruch auf Übertragung des Eigentums am Hausanschluss. Der Hausanschluss ist lediglich Scheinbestandteil des jeweiligen Grundstücks gemäß § 95 BGB. Hausanschlüsse werden ausschließlich durch VSE NET die Osterholzer Stadtwerke oder deren Beauftragte von diesen beauftragten Dritten hergestellt, unterhalten, erneuert, abgetrennt und beseitigt. Die Hausanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Hausanschluss- nehmer Hausanschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
3.7 VSE NET ist Die Osterholzer Stadtwerke sind berechtigt, von Hausanschlussnehmern die Erstattung der für die wirtschaft- liche wirtschaftliche Betriebsführung notwendigen Kosten für Erstellung, Unterhaltung, Veränderung, Erneuerung und Abtrennung des Hausanschlusses zu verlangen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus gesonderten Berechnungen von VSE NETder Osterholzer Stadtwerke. Die Kosten werden individuell ermittelt und können dem Hausanschlussnehmer in Rechnung gestellt werden.
3.8 Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Fehlen von Plomben, ist VSE NET den Osterholzer Stadtwerken unverzüglich mitzuteilen.
3.9 Sind zur Versorgung zusätzliche Einrichtungen (z.B. Signalverstärkeranlage) erforderlich, so stellt der Kunde für die Dauer der Versorgung unentgeltlich den Platz und den Strombedarf hierfür zur Verfügung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hausanschluss. 3.1 Der Hausanschluss besteht (zu § 10 AVBWasserV)
(1) Jedes Grundstück oder Haus (Anschlussobjekt) soll einen eigenen Anschluss an die Ver- sorgungsleitung haben und darüber direkt auf dem kürzesten Weg aus dem Hausübergabepunktöffentlichen Be- reich versorgt werden. Dieser verbindet Als Grundstück gilt, ohne Rücksicht auf die Haus- installation mit Grundbuchbezeichnung, jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf dem Breitbandnetz Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von VSE NETMenschen be- stimmte Gebäude, so kann die Boddenland GmbH für jedes dieser Gebäude die für Grundstü- cke maßgeblichen Bedingungen anwenden.
3.2 VSE NET installiert für einen (2) Bei Vorhandensein mehrerer Hausanschlussleitungen auf einem Grundstück dürfen die dazugehörigen Verbrauchsleitungen nur mit Genehmigung der Boddenland GmbH miteinan- der verbunden werden. In solchen Fällen sind Vorrichtungen zur Sicherung der wasserwirt- schaftlichen Anlagen gegen Gefährdungen (z. B. rückflussverhindernde Armaturen oder Ab- sperrorgane) vom Kunden auf seine Kosten in die Verbundleitungen einzubauen und instand- zuhalten. Die Boddenland GmbH hat das Recht, diese Sicherungsanlagen von ihr bestimmten Versorgungsbereich (z.B. ein Wohnhaus) jeweils einen so genannten Hausübergabepunkt („HÜP“) als Abschluss ihres Breitbandverteil- netzes auf dem Grundstück, auf dem Zeit zu Zeit zu überprüfen. Die Absperrorgane werden von der Kunde die Leistung nutzen will, falls das Grundstück nicht Boddenland GmbH im Versorgungsbereich eines anderen Hausübergabepunktes liegtgeschlossenen Zustand plombiert. VSE NET bestimmt die technisch geeignete Stelle auf dem Grundstück/innerhalb des WohngebäudesDie Boddenland GmbH ist sofort zu informieren, an der der Haus- anschluss/Hausübergabepunkt installiert wirdwenn ein plombiertes Absperror- gan geöffnet wurde.
3.3 VSE NET überlässt den Hausübergabepunkt dem Kunden nicht zur alleinigen Nutzung, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Kunden (3) Die für die Herstellung und mit zukünftigen Interessenten, die im Versorgungsbereich des betreffenden Hausübergabepunktes die Leistung von VSE NET in Anspruch nehmen können.
3.4 Der Kunde ist verpflichtet, anderen Interessenten im Versorgungsbereich des Hausüber- gabepunktes Gelegenheit zu geben, ebenfalls als Kunde von VSE NET den Hausübergabepunkt zu nutzen, wobei die durch die gemeinschaftliche Nutzung anfallenden Kosten der Hausverteiler- anlage angemessen auszugleichen sind.
3.5 Art und Lage Veränderung des Hausanschlusses sowie dessen Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers erforderlichen behördli- chen und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen entweder von privatrechtlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Zustimmungen usw. hat der VSE NET oder durch deren Beauftragte bestimmt.
3.6 Hausanschlüsse gehören An- schlussnehmer auf seine Kosten zu den Betriebsanlagen von VSE NET und stehen in deren Eigen- tum oder werden über VSE NET von Dritten dem Kunden zur Nutzung überlassen. Dabei entsteht jedoch kein Vertragsverhältnis zwischen diesen Dritten und den Kunden der VSE NET. Die Kunden erlangen dadurch kein Eigentum am Hausanschluss. Hausanschlüsse werden ausschließlich durch VSE NET oder deren Beauftragte hergestellt, unterhalten, erneuert, abgetrennt und beseitigt. Die Hausanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt seinbeschaffen. Der Hausanschluss- nehmer Anschlussnehmer hat auch die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses auf eigene Kosten zu schaffenschaf- fen. Er Dies umfasst das Schaffen der freien und leichten Zugänglichkeit zur Leitungstrasse. Hierzu gehört unter anderem auch eine Hauseinführung, die nach den Verlegerichtlinien der Boddenland GmbH geeignet ist. Nach den gültigen technischen Regeln darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen ihre Trasse weder überbaut (z. B. mit Garagen, Müllboxen, Stützmauern, Treppen, Überpflasterung), noch mit aufwendigen Sträuchern oder vornehmen lassenBäumen überpflanzt sein oder ungewöhnlich hohe Überdeckung haben. Den durch Zuwiderhandlung verursachte Reparatur- oder Erneuerungsaufwand hat der Anschlussnehmer der Boddenland GmbH zu erstatten. Gleiches gilt für einen durch Zuwider- handlungen verursachten zusätzlichen Aufwand für die Herstellung oder Veränderung von Hausanschlüssen.
3.7 VSE NET ist berechtigt, (4) Der Hausanschluss wird durch die Boddenland GmbH oder durch ein von Hausanschlussnehmern ihr beauftragtes Unternehmen hergestellt.
(5) Der Anschlussnehmer hat unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 AVBWasserV der Boddenland GmbH die Erstattung der für die wirtschaft- liche Betriebsführung notwendigen Kosten für Erstellung, Unterhaltung, Veränderung, Erneuerung und Abtrennung Herstellung oder vom Anschlussnehmer veranlasste Ver- änderungen des Hausanschlusses zu verlangenerstatten. Die Höhe Eine Veränderung der Kosten ergibt sich aus gesonderten Berechnungen Hausanschlussleitung im Sinne von VSE NET§ 10 Abs. Die Kosten werden individuell ermittelt 4 Nr. 2 AVBWasserV liegt u.a. schon bei jedem Eingriff vor, der zu Än- derungen von Anzahl, Länge, Lage, Ausstattung oder Leistungsfähigkeit führt. Veränderun- gen sind vom Anschlussnehmer unter anderem in folgenden Fällen veranlasst:
a) wenn der Anschlussnehmer sie auf eigenen Wunsch beauftragt,
b) wenn eine Veränderung am Anschlussobjekt eine Veränderung des Hausanschlusses erforderlich macht,
c) wenn auf Seiten des Anschlussnehmers geänderte Leistungsanforderungen begründet werden, die eine Veränderung des Hausanschlusses erforderlich machen,
d) wenn die Zugänglichkeit der Hausanschlussleitung beeinträchtigt ist und können diese vom Anschlussnehmer nicht kurzfristig wiederhergestellt wird,
e) wenn die Hausanschlussleitung durch den Anschlussnehmer oder dessen Grundstück gefährdet ist und die Gefährdung vom Anschlussnehmer nicht kurzfristig beseitigt wird,
f) wenn Baumaßnahmen auf dem Hausanschlussnehmer Grundstück des Anschlussnehmers eine Veränderung des Hausanschlusses auch nur kurzfristig erforderlich machen,
g) wenn die Nutzung des Hausanschlusses zur Wasserversorgung in Rechnung gestellt werden.
3.8 Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Fehlen von Plomben, ist VSE NET unverzüglich mitzuteilen.
3.9 Sind zur Versorgung zusätzliche Einrichtungen rechtlicher Hinsicht beeinträchtigt wird (z.B. Signalverstärkeranlagewegen Untersagungs- oder Beseitigungsrechte Dritter),
h) erforderlichin sonstigen Fällen, so stellt in denen die Ursache dem Anschlussobjekt oder Grundstück zu- geordnet werden kann, ohne dass es auf Verschulden oder zielgerichtetes Verhalten des Anschlussnehmers ankommt.
(6) Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV gilt folgendes. Das bis zum 02.10.1990 beste- hende Eigentum eines Anschlussnehmers an einem Hausanschluss bleibt bestehen, solange er das Eigentum nicht auf die Boddenland GmbH überträgt. Verlieren Leitungen im Eigentum des Anschlussnehmers ihre Funktion als Hausanschlussleitung, geht der Kunde volle Besitz zurück an den Eigentümer. Die Verantwortung für die Dauer Leitung liegt fortan ausschließlich beim Eigen- tümer.
(7) Die Hauptabsperrvorrichtung ist die erste Absperrvorrichtung an der Versorgung unentgeltlich den Platz Wasserzähleranlage.
(8) Der Kunde haftet, wenn er es entgegen § 10 Abs. 7 AVBWasserV schuldhaft unterlässt, Beschädigungen und den Strombedarf zur VerfügungStörungen dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzutei- len.
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Samples: Ergänzende Bestimmungen