Hausanschluss. 3.1 Der Hausanschluss besteht aus dem Netzabschlusspunkt (NAP). Dieser verbindet die Hausinstallation mit dem Breitbandnetz der teutel. 3.2 Die teutel installiert für einen von ihr bestimmten Versorgungsbereich (z. B. ein Wohnhaus) jeweils einen Netzabschlusspunkt als Abschluss ihres Breitbandverteilnetzes auf dem Grundstück, auf dem der Kunde die Leistung nutzen will, falls das Grundstück nicht im Versorgungsbereich eines anderen Netz- abschlusspunktes liegt. Die teutel bestimmt die technisch geeignete Stelle auf dem Grundstück/innerhalb des Wohngebäudes, an der der Hausanschluss/Netzabschlusspunkt installiert wird. 3.3 Die teutel überlässt den Netzabschlusspunkt bei Mehrfamilienhäusern dem Kunden nicht zur alleinigen Nutzung, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Kunden und mit zukünftigen Interessenten, die im Versorgungsbereich des betreffenden Netzabschlusspunktes die Leistung der teutel in Anspruch nehmen können. 3.4 Der Kunde ist verpflichtet, anderen Interessenten im Versorgungsbereich des Netzabschlusspunktes Gelegenheit zu geben, ebenfalls als Kunde der teutel den Netzabschlusspunkt zu nutzen. 3.5 Art und Lage des Hausanschlusses sowie dessen Änderung werden nach Anhörung des Anschluss- nehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen entweder von der teutel oder durch deren Beauftragte bestimmt. 3.6 Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen der teutel und stehen in deren Eigentum oder werden über die teutel von Dritten dem Kunden zur Nutzung überlassen. Dabei entsteht jedoch kein Vertragsverhältnis zwischen diesen Dritten und den Kunden der teutel. Die Kunden erlangen dadurch kein Eigentum am Hausanschluss. Hausanschlüsse werden ausschließlich durch die teutel oder deren Beauftragte hergestellt, unterhalten, erneuert, abgetrennt und beseitigt. Die Hausanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Hausanschlussnehmer hat die baulichen Voraus- setzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. 3.7 Die teutel ist berechtigt, von Hausanschlussnehmern die Erstattung der für die wirtschaftliche Betriebsführung notwendigen Kosten für Erstellung, Unterhaltung, Veränderung, Erneuerung und Ab- trennung des Hausanschlusses zu verlangen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus gesonderten Berechnungen der teutel. Mit Ausnahme des Standardangebotes Hausanschluss, dessen Bedingungen dem Preisblatt zu entnehmen sind, werden die Kosten individuell ermittelt und können dem Hausanschlussnehmer in Rech- nung gestellt werden. 3.8 Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Fehlen von Plomben, ist der teutel unverzüglich mitzuteilen. 3.9 Sind zur Versorgung zusätzliche Einrichtungen (z. B. Signalverstärkeranlage) erforderlich, so stellt der Kunde für die Dauer der Versorgung unentgeltlich den Platz und den Strombedarf zur Verfügung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hausanschluss. (§ 10 AVBWasserV)
3.1 Der Hausanschluss besteht aus dem Netzabschlusspunkt (NAP). Dieser verbindet die Hausinstallation mit dem Breitbandnetz Die Herstellung und Veränderung des Hausanschlusses ist vom Kunden unter Verwendung der teutelvon der infra zur Verfügung gestellten Antragsformulare zu beantragen.
3.2 Die teutel installiert für einen von ihr bestimmten Versorgungsbereich (z. B. ein Wohnhaus) jeweils einen Netzabschlusspunkt als Abschluss ihres Breitbandverteilnetzes auf dem GrundstückErfolgt die Verlegung des Hausanschlusses über Grundstücke Dritter, auf dem ist der Kunde die Leistung nutzen willvor der Ausführung verpflichtet, falls das Grundstück nicht zugunsten der infra eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, unter Verwendung eines von der infra zur Verfügung gestellten Textentwurf, beim Notar zu beantragen und im Versorgungsbereich eines anderen Netz- abschlusspunktes liegt. Die teutel bestimmt die technisch geeignete Stelle auf dem Grundstück/innerhalb des Wohngebäudes, an der der Hausanschluss/Netzabschlusspunkt installiert wirdGrundbuch eintragen zu lassen.
3.3 Die teutel überlässt den Netzabschlusspunkt bei Mehrfamilienhäusern dem Kunden nicht Der Zeitbedarf zur alleinigen Nutzung, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Kunden und mit zukünftigen InteressentenHerstellung des Hausanschlusses in Standardfällen beträgt in der Regel vier Wochen nach Auftragserteilung. Dieser Zeitraum kann aufgrund von Faktoren, die im Versorgungsbereich des betreffenden Netzabschlusspunktes nicht durch die Leistung der teutel in Anspruch nehmen könneninfra beeinflussbar sind (z.B. Witterung, Möglichkeit zur Bausausführung) unter- bzw. überschritten werden. Bei Temperaturen unter 0 °C sind Erdarbeiten und Leitungsverlegungen nicht bzw. nur mit erheblichen Mehrkosten möglich.
3.4 Der Kunde ist verpflichtet, anderen Interessenten die Trasse des Hausanschlusses auf seinem Grundstück dauerhaft zugänglich zu halten. Insbesondere sind Überbauungen und –pflanzungen der Trasse unzulässig, wenn hierdurch der Zugang zum Hausanschluss oder die Betriebssicherheit des Hausanschlusses beeinträchtigt werden könnte. Die Leitung darf später im Versorgungsbereich des Netzabschlusspunktes Gelegenheit zu gebenRegelfall 1,5 m beiderseits der Leitungsachse nicht überbaut werden. Hierzu zählt neben klassischen Anbauten wie Carports, ebenfalls als Kunde der teutel den Netzabschlusspunkt zu nutzenWintergärten etc. auch eine Überpflanzung mit Bäumen oder größeren Büschen.
3.5 Art Der Zugang zum Hausanschluss für die Servicemonteure der infra darf nicht durch Boden- oder Wandverkleidungen beeinträchtigt werden. Bei Nichtbeachtung kann der Kunde im Falle von Reparatur- und Lage des Hausanschlusses sowie dessen Änderung werden nach Anhörung des Anschluss- nehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen entweder von der teutel oder durch deren Beauftragte bestimmtErneuerungsarbeiten, Zählerwechsel etc. zu den hierdurch bedingten Kosten herangezogen werden.
3.6 Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen der teutel Baugerüste, Kräne, Xxxxxx oder Baumaterial dürfen die Erd- und stehen in deren Eigentum oder werden über die teutel von Dritten dem Kunden zur Nutzung überlassen. Dabei entsteht jedoch kein Vertragsverhältnis zwischen diesen Dritten und den Kunden der teutelLeitungsverlegearbeiten nicht behindern. Die Kunden erlangen dadurch kein Eigentum am Hausanschluss. Hausanschlüsse werden ausschließlich durch die teutel oder deren Beauftragte hergestellt, unterhalten, erneuert, abgetrennt und beseitigt. Die Hausanschlüsse müssen Leitungstrasse muss von der Straße her gut zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Hausanschlussnehmer hat die baulichen Voraus- setzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassensein (s. 4.5).
3.7 Die teutel ist berechtigt, von Hausanschlussnehmern die Erstattung Wiederherstellung des „alten Zustandes“ auf dem Grundstück (befestigte oder bepflanzte Oberflächen) bzw. im Haus des Kunden obliegt nach Beendigung der Arbeiten grundsätzlich dem Kunden. Dies gilt auch für die wirtschaftliche Betriebsführung notwendigen Kosten für Erstellung, Unterhaltung, Veränderung, Erneuerung und Ab- trennung des Hausanschlusses zu verlangen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus gesonderten Berechnungen der teutel. Mit Ausnahme des Standardangebotes Hausanschluss, dessen Bedingungen dem Preisblatt zu entnehmen sind, werden die Kosten individuell ermittelt und können dem Hausanschlussnehmer in Rech- nung gestellt werdenöffentlich gewidmete oder private Eigentümerwege.
3.8 Jede Beschädigung des HausanschlussesWerden Reihenhauszeilen über einen gemeinsamen Hausanschluss an das Wasserversorgungsnetz der infra angeschlossen, insbesondere das Fehlen von Plomben, ist endet der teutel unverzüglich mitzuteilenVerantwortungsbereich der infra an der Hauptabsperreinrichtung im ersten Haus.
3.9 Sind Wird der Hausanschluss gekündigt, ist die infra berechtigt, den Hausanschluss von ihrem Versorgungsnetz zu trennen.
3.10 Um eine fachmännische Abdichtung der Einführungsstelle ins Gebäude gewährleisten zu können, sind die Angaben zur Versorgung zusätzliche Einrichtungen Kellerwand und insbesondere zu den Abdichtungsbedingungen gem. DIN 18195 (z. Teil 4 bzw. 6) in der Aufforderung zum Angebot durch einen entsprechenden Fachplaner/Architekt auszufüllen. Sollte aufgrund nicht zutreffender Angaben das falsche Abdichtungssystem zu Ausführung kommen, lehnt die infra jegliche Gewährleistungsansprüche des Kunden diesbezüglich ab.
3.11 Hausanschlussleitungen sind grundsätzlich auf kürzestem, geradlinigem Weg von der Versorgungsleitung in der Straße zum zu versorgenden Gebäude zu verlegen. Folgende Punkte definieren einen Standard- Hausanschluss: ▪ Der Hausanschlussraum befindet sich direkt an der Gebäudeaußenwand in Richtung Versorgungsleitung, welche sich i.d.R. in der öffentlichen Straße befindet. ▪ Die Leitungsverlegung ist geradlinig, auf kürzestem Weg zwischen Versorgungsleitung und Hausanschlussraum, möglich. ▪ Die Leitungsverlegung ist auf Regelverlegetiefe möglich. ▪ Die Leitungstrasse ist und bleibt frei von Überbauungen, z.B. SignalverstärkeranlageCarport, Baumpflanzungen, Wintergärten, Terrassen, Gartenteichen usw. (Details siehe Punkt 3.4) ▪ Der Hausanschlussraum befindet sich im max. Abstand von 30,0 m - gemessen ab Straßenmitte - zur Versorgungsleitung in der Straße. Können die vorgenannten Kriterien für eine Standard-Hausanschlussleitung nicht eingehalten werden, wird als Übergabe- und Unterhaltsgrenze der Einbau eines Wasserzählerschachtes an der Grundstücksgrenze erforderlich, so stellt der Kunde für die Dauer der Versorgung unentgeltlich den Platz und den Strombedarf zur Verfügung.
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Hausanschluss. 3.1 (1) Der Hausanschluss besteht aus dem Netzabschlusspunkt Hausübergabepunkt (NAPHÜP). Dieser verbindet die Hausinstallation mit dem Breitbandnetz der teutelGlasfa- sernetz von SWA.
3.2 Die teutel (2) SWA installiert für einen von ihr bestimmten Versorgungsbereich Versorgungs- bereich (z. z.B. ein Wohnhaus) jeweils einen Netzabschlusspunkt HÜP als Abschluss ihres Breitbandverteilnetzes auf dem Grundstück, auf dem der Kunde die Leistung nutzen will, falls das Grundstück nicht im Versorgungsbereich eines anderen Netz- abschlusspunktes HÜP liegt. Die teutel bestimmt SWA be- stimmt die technisch geeignete Stelle auf dem Grundstück/Grundstück/ innerhalb des Wohngebäudes, an der der Hausanschluss/Netzabschlusspunkt Hausanschluss/ Hausübergabepunkt installiert wird.
3.3 Die teutel (3) SWA überlässt dem Hauseigentümer den Netzabschlusspunkt bei Mehrfamilienhäusern dem Kunden HÜP nicht zur alleinigen Nutzung, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Kunden und mit zukünftigen Interessenten, die im Versorgungsbereich Versorgungsgebiet des betreffenden Netzabschlusspunktes Hausübergabepunk- tes die Leistung der teutel Leistungen von SWA in Anspruch nehmen können.
3.4 (4) Der Kunde ist verpflichtet, anderen Interessenten im Versorgungsbereich Ver- sorgungsbereich des Netzabschlusspunktes Hausübergabepunktes Gelegenheit zu geben, ebenfalls als Kunde der teutel von SWA den Netzabschlusspunkt Hausübergabepunkt zu nutzen, wobei die durch die gemeinschaftliche Nutzung anfallenden Kosten der Hausverteilanlage angemessen auszu- gleichen sind.
3.5 (5) Art und Lage des Hausanschlusses sowie dessen Änderung Än- derung werden nach Anhörung des Anschluss- nehmers Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen entweder von der teutel SWA oder durch deren Beauftragte bestimmt.
3.6 (6) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen der teutel von SWA und stehen in deren Eigentum oder werden über die teutel SWA von Dritten dem Kunden zur zu Nutzung überlassen. Dabei entsteht ent- steht jedoch kein Vertragsverhältnis zwischen diesen Dritten und den Kunden der teutelSWA. Die Kunden erlangen dadurch kein Eigentum am Hausanschluss. Hausanschlüsse werden ausschließlich durch die teutel SWA oder deren Beauftragte hergestelltherge- stellt, unterhalten, erneuert, abgetrennt und beseitigt. Die Hausanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Hausanschlussnehmer hat die baulichen Voraus- setzungen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses Hausan- schlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
3.7 Die teutel (7) SWA ist berechtigt, von Hausanschlussnehmern die Erstattung der für die wirtschaftliche Betriebsführung notwendigen not- wendigen Kosten für Erstellung, Unterhaltung, Veränderung, Erneuerung und Ab- trennung Abtrennung des Hausanschlusses zu verlangenverlan- gen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus den gesonderten Berechnungen der teutelvon SWA. Mit Ausnahme des Standardangebotes Hausanschluss, dessen Bedingungen dem Preisblatt zu entnehmen sind, Die Kosten werden die Kosten individuell ermittelt er- mittelt und können dem Hausanschlussnehmer in Rech- nung Rechnung gestellt werden.
3.8 (8) Befindet sich auf dem Grundstück ein aus technischer Sicht der SWA geeignetes Leerrohr (min. DN 50 KG-Rohr/ Tiefe 60 cm) das sich im Eigentum des Kunden befindet, kann dieses durch die SWA genutzt werden, wenn beide End- punkte durch den Kunden freigelegt werden. Das Leerrohr darf mit max. einem weiteren Telekommunikationsmedium belegt sein. Die Kosten für den Glasfaserhausanschluss bezogen auf den Einheitssatz je Meter Anschlussleitung mi- nimieren sich dann um 50% je Meter Leitungslänge für die über 20 m hinausgehende Länge.
(9) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Fehlen von Plomben, ist der teutel SWA unverzüglich mitzuteilen.
3.9 (10) Sind zur Versorgung zusätzliche Einrichtungen (z. z.B. SignalverstärkeranlageSignalverstärker, Medienwandler, optische Netzabschlussge- räte,…) erforderlich, so stellt der Kunde für die Dauer der Versorgung unentgeltlich den Platz und den Strombedarf zur Verfügung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Multimediadienste
Hausanschluss. 3.1 (§ 10 AVBWasserV)
4.1 Die Herstellung sowie Veränderungen des Hausanschlusses auf Veranlassung des/der Anschlussnehmers/in sind unter Verwendung der vom Netzbetreiber SW Dülmen zur Verfügung gestellten Vordrucke zu beantragen. Der Hausanschluss besteht aus dem Netzabschlusspunkt (NAP)mit Ausnahme des Wasserzählers steht im Eigentum des/der Anschlussnehmers/in. Dieser verbindet Nach Herstellung des Hausanschlusses durch den Netzbetreiber SW Dülmen geht das Eigentum auf den/die Hausinstallation mit dem Breitbandnetz der teutelAnschlussnehmer/in über.
3.2 Die teutel installiert für einen von ihr bestimmten Versorgungsbereich (z. B. ein Wohnhaus) jeweils einen Netzabschlusspunkt als Abschluss ihres Breitbandverteilnetzes auf dem 4.2 Jedes Grundstück, auf das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, bzw. jedes Gebäude, dem eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, ist über einen eigenen Haus- anschluss an das Wasserversorgungsnetz anzuschließen, soweit keine berechtigten Interessen des/der Kunde die Leistung nutzen willAnschlussnehmers/in Entgegenstehen. Dazu ist eine Anschluss- möglichkeit gemäß DIN 18012 oder ein Wassermesserschacht, falls das Grundstück nicht im Versorgungsbereich eines anderen Netz- abschlusspunktes liegtwelcher gefahrlos begangen werden kann, zur Verfügung zu stellen.
4.3 Die Verwendung von Mehrspartenhauseinführungen ist anzustreben. Die teutel bestimmt die technisch geeignete Stelle auf dem Grundstück/innerhalb des Wohngebäudesgewünschte Mehrspartenhauseinführung ist mit SW Dülmen abzustimmen und bauseits zu beschaffen. Der Einbau hat bauseits nach Herstellerangaben und nach Vorgaben von SW Dülmen zu erfolgen. Alternativ ist bei nicht unterkellerten Gebäuden für den Hausanschluss unter der Bodenplatte ein Anschlussschacht bauseits vorzusehen, der durch eine Aussparung in der Bodenplatte zugänglich ist. Größe und Lage der Aussparung sind, rechtzeitig vor Baubeginn, mit SW Dülmen abzusprechen. Wenn bei nicht unterkellerten Gebäuden der Hausanschluss nicht an der Außenwand des Gebäudes liegt, so ist bauseits von der Hausanschluss/Netzabschlusspunkt installiert wirdAussparung ein Leerrohr waagerecht in ca. 1,0 m Tiefe unterhalb der Bodenplatte bis ca. 1,0 m vor das Gebäude zu verlegen. Die Lage und die Dimension des Leerrohres sind mit SW Dülmen abzustimmen. Nach Herstellung der Anschlüsse ist der Anschlussschacht bauseits zu verfüllen und mit Beton gasdicht zu verschließen.
3.3 Die teutel überlässt den Netzabschlusspunkt bei Mehrfamilienhäusern dem Kunden nicht zur alleinigen Nutzung, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Kunden und mit zukünftigen Interessenten4.4 Der Netzbetreiber SW Dülmen unterbreitet dem/der Anschlussnehmer/in ein Angebot über die Herstellung des Hausanschlusses bzw. über die Veränderung des Hausanschlusses, die im Versorgungsbereich durch Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen von dem/der Anschlussnehmer/in veranlasst werden, und teilt ihm darin die Kosten – aufgegliedert nach Material, Erdarbeiten, Montage und Dokumentation – mit. Der/Die Anschlussnehmer/in erteilt dem Netzbetreiber SW Dülmen aufgrund des betreffenden Netzabschlusspunktes die Leistung der teutel in Anspruch nehmen könnenAngebotes einen schriftlichen Auftrag zur Herstellung bzw. Änderung des Hausanschlusses.
3.4 4.5 SW Dülmen liefert kein Objektschutzwasser. Der Kunde Grundschutz ist verpflichtet, anderen Interessenten im Versorgungsbereich des Netzabschlusspunktes Gelegenheit zu geben, ebenfalls als Kunde der teutel den Netzabschlusspunkt zu nutzenhiervon nicht betroffen.
3.5 Art 4.6 Der/Die Anschlussnehmer/in erstattet dem Netzbetreiber SW Dülmen die Kosten für die Herstellung oder für die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen von dem/der Anschlussnehmer/in veranlasst wurden. Erforderlich werdende Genehmigungen und Lage des Hausanschlusses sowie dessen Änderung werden nach Anhörung des Anschluss- nehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen entweder Erlaubnisse sind von dem/der teutel oder durch deren Beauftragte bestimmtAnschlussnehmer/in auf seine/ihre Kosten beizuschaffen. Nach Rechnungserhalt ist der Baukostenzuschuss zugleich mit den Kosten für den Hausanschluss bzw. die Hausanschlussänderung fällig.
3.6 Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen der teutel und stehen in deren Eigentum oder werden über die teutel von Dritten dem Kunden zur Nutzung überlassen. Dabei entsteht jedoch kein Vertragsverhältnis zwischen diesen Dritten und den Kunden der teutel. Die Kunden erlangen dadurch kein Eigentum am Hausanschluss. Hausanschlüsse werden ausschließlich durch die teutel oder deren Beauftragte hergestellt, unterhalten, erneuert, abgetrennt und beseitigt. Die Hausanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. 4.7 Der Hausanschlussnehmer hat die baulichen Voraus- setzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
3.7 Die teutel Netzbetreiber SW Dülmen ist berechtigt, von Hausanschlussnehmern den Hausanschluss abzutrennen, wenn das Hausanschlussverhältnis längerfristig unterbrochen wird bzw. beendet wird. Hierbei wird die Erstattung Hausanschlussleitung bündig an der für die wirtschaftliche Betriebsführung notwendigen Kosten für Erstellung, Unterhaltung, Veränderung, Erneuerung Hauseinführung und Ab- trennung des Hausanschlusses zu verlangenan der Netzleitung dauerhaft getrennt. Die Höhe Leitung verbleibt gesichert im Boden. Das Verschließen der Kosten ergibt sich aus gesonderten Berechnungen der teutel. Mit Ausnahme des Standardangebotes HausanschlussMauerdurchführung hat bauseits zu erfolgen, dessen Bedingungen dem Preisblatt zu entnehmen sind, werden die Kosten individuell ermittelt und können dem Hausanschlussnehmer in Rech- nung gestellt kann jedoch gegen Kostenerstattung durch SW Dülmen durchgeführt werden.
3.8 Jede Beschädigung des Hausanschlusses4.8 Die Trinkwasserqualität entspricht den Vorgaben der Trinkwasserverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Wasserdruck beträgt, insbesondere das Fehlen von Plombenunter normalen Netzbedingun- gen, ist mindestens 2,5 bar hinter der teutel unverzüglich mitzuteilenersten Absperrung im Gebäude bzw. Wassermesserschacht.
3.9 Sind zur Versorgung zusätzliche Einrichtungen (z. B. Signalverstärkeranlage) erforderlich, so stellt der Kunde für die Dauer der Versorgung unentgeltlich den Platz und den Strombedarf zur Verfügung.
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Samples: Wasserliefervertrag
Hausanschluss. 3.1 (zu § 10 AVB Wasser V)
(1) Der Hausanschluss besteht aus dem Netzabschlusspunkt (NAP)der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Dieser verbindet Er beginnt an der Abzweigstelle und endet mit der Wasserzähleranlage, die Hausinstallation mit dem Breitbandnetz der teutelTeil des Hausan- schlusses ist.
3.2 (2) Jedes Grundstück soll zur Sicherung der Wasserlieferung eine eigene Hausanschlussleitung haben. Als Grundstück gilt ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammen- hängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
(3) Widerruft der Grundstückeigentümer eine nach § 8 Abs. 5 oder § 10 Abs. 8 AVB Wasser V erteilte Zustimmung und verlangt er von dem ZWA die Beseitigung des Anschlusses, so gilt dies als eine Kündigung des Versorgungsvertrages durch den Kunden. Die teutel installiert Kosten für einen von ihr bestimmten Versorgungsbereich die Be- seitigung des Anschlusses sind vom Kunden zu tragen.
(4) Beim Vorhandensein mehrerer Hausanschlussleitungen auf einem Grundstück dürfen die da- zugehörigen Verbrauchsleitungen nur mit Genehmigung des ZWA untereinander verbunden werden. In solchem Falle sind zur Sicherung der ZWA-eigenen Anlagen gegen Gefährdungen z. B. ein Wohnhaus) jeweils einen Netzabschlusspunkt als Abschluss ihres Breitbandverteilnetzes rückflussverhinderte Armaturen oder Absperrorgane auf dem GrundstückKosten des Kunden in die Ver- brauchsleitung einzubauen und instand zu halten. Der ZWA hat das Recht, auf dem der Kunde die Leistung nutzen will, falls das Grundstück nicht diese Sicherungs- anlagen von Zeit zu Zeit zu überprüfen. Die Absperrorgane werden vom ZWA im Versorgungsbereich eines anderen Netz- abschlusspunktes liegtgeschlosse- nen Zustand plombiert. Der ZWA ist sofort zu benachrichtigen, wenn ein plombiertes Absperr- organ geöffnet werden musste.
(5) Der Anschlussnehmer erstattet dem ZWA die Kosten für die Erstellung des Hausanschlusses. Die teutel bestimmt Anschlusskosten ermitteln sich von der Hauptversorgungsleitung bis zur Wasserzählerein- bauarmatur. Die Berechnung erfolgt nach dem gültige Preisheft Anlage 1 (Trinkwasserneuan- schlüsse) Ferner zahlt der Anschlussnehmer die technisch geeignete Stelle auf dem Grundstück/innerhalb Kosten für die Veränderung des Wohngebäudes, an der der Hausanschluss/Netzabschlusspunkt installiert wirdHausanschlusses die durch eine Änderung oder eine Erweiterung seiner Anlage erforderlich sind.
3.3 Die teutel überlässt den Netzabschlusspunkt bei Mehrfamilienhäusern dem Kunden nicht zur alleinigen Nutzung, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Kunden und mit zukünftigen Interessenten, die im Versorgungsbereich des betreffenden Netzabschlusspunktes die Leistung der teutel in Anspruch nehmen können.
3.4 (6) Der Kunde ist verpflichtetverpflichtet Schäden an der Wasserversorgungsanlage ab Grundstücksgrenze unverzüglich beim ZWA zu melden
(7) Aufträge können dem ZWA selbst oder solchen Installationsunternehmen erteilen werden, anderen Interessenten im Versorgungsbereich die eine Zulassung des Netzabschlusspunktes Gelegenheit ZWA besitzen (in der Regel alle länger ansässigen Installationsunterneh- men). Diese sind beim ZWA Bad Dürrenberg zu geben, ebenfalls als Kunde der teutel den Netzabschlusspunkt zu nutzen.
3.5 Art und Lage des Hausanschlusses sowie dessen Änderung werden nach Anhörung des Anschluss- nehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen entweder von der teutel oder durch deren Beauftragte bestimmt.
3.6 Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen der teutel und stehen in deren Eigentum oder werden über die teutel von Dritten dem Kunden zur Nutzung überlassen. Dabei entsteht jedoch kein Vertragsverhältnis zwischen diesen Dritten und den Kunden der teutel. Die Kunden erlangen dadurch kein Eigentum am Hausanschluss. Hausanschlüsse werden ausschließlich durch die teutel oder deren Beauftragte hergestellt, unterhalten, erneuert, abgetrennt und beseitigt. Die Hausanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt seinerfragen. Der Hausanschlussnehmer hat die baulichen Voraus- setzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
3.7 Die teutel ZWA ist berechtigt, von Hausanschlussnehmern die Erstattung unbefugter Seite ausgeführte Veränderungen an der für die wirtschaftliche Betriebsführung notwendigen Kosten für Erstellung, Unterhaltung, Veränderung, Erneuerung und Ab- trennung Hausan- schlussleitung beseitigen zu lassen. Diese Arbeiten gehen zu Lasten des Hausanschlusses zu verlangenKunden. Die Höhe Kosten können pauschal berechnet werden. Für die Arbeiten an der Kosten ergibt sich aus gesonderten Berechnungen der teutel. Mit Ausnahme des Standardangebotes HausanschlussHausanschlussleitung gelten die "Verdingungsordnung für Bauleistungen" (VOB, dessen Bedingungen dem Preisblatt zu entnehmen sindTeil B), werden die Kosten individuell ermittelt sonstige einschlägige DIN-Vorschriften und können dem Hausanschlussnehmer in Rech- nung gestellt werdenandere anerkannte technische Regeln.
3.8 Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Fehlen (8) Der Kunde hat die an seinem Grundstück liegenden Absperrvorrichtungen von Plomben, ist der teutel unverzüglich mitzuteilen.
3.9 Sind zur Versorgung zusätzliche Einrichtungen Zeit zu Zeit auf ihre Funktionstüchtigkeit zu prüfen (z. B. Signalverstärkeranlage) erforderlich, so stellt der Kunde für die Dauer der Versorgung unentgeltlich den Platz und den Strombedarf zur Verfügung.vgl. 18 Abs. 3 AVB Wasser V)
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Hausanschluss. 3.1 Der Hausanschluss besteht aus dem Netzabschlusspunkt (NAP)der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Dieser verbindet die Hausinstallation Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit dem Breitbandnetz der teutelÜbergabestelle, es sei denn, dass eine abweichende Vereinbarung getroffen ist.
3.2 Die teutel installiert für einen von ihr bestimmten Versorgungsbereich (z. B. ein Wohnhaus) jeweils einen Netzabschlusspunkt als Abschluss ihres Breitbandverteilnetzes Herstellung des Hausanschlusses wird auf dem Grundstück, auf dem einem Vordruck der Kunde die Leistung nutzen will, falls das Grundstück nicht im Versorgungsbereich eines anderen Netz- abschlusspunktes liegt. Die teutel bestimmt die technisch geeignete Stelle auf dem Grundstück/innerhalb des Wohngebäudes, an der der Hausanschluss/Netzabschlusspunkt installiert wirdSWM beantragt.
3.3 Die teutel überlässt den Netzabschlusspunkt bei Mehrfamilienhäusern dem Kunden nicht zur alleinigen NutzungArt, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Kunden und mit zukünftigen Interessenten, die im Versorgungsbereich des betreffenden Netzabschlusspunktes die Leistung der teutel in Anspruch nehmen können.
3.4 Der Kunde ist verpflichtet, anderen Interessenten im Versorgungsbereich des Netzabschlusspunktes Gelegenheit zu geben, ebenfalls als Kunde der teutel den Netzabschlusspunkt zu nutzen.
3.5 Art Zahl und Lage des Hausanschlusses der Hausanschlüsse sowie dessen deren Änderung werden nach Anhörung des Anschluss- nehmers Kunden und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen entweder von der teutel oder durch deren Beauftragte bestimmtden SWM be- stimmt.
3.6 3.4 Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen der teutel SWM und stehen in deren Eigentum oder werden über die teutel von Dritten dem Kunden zur Nutzung überlassenEigentum, es sei denn, dass eine abweichende Vereinbarung getroffen ist. Dabei entsteht jedoch kein Vertragsverhältnis zwischen diesen Dritten und den Kunden der teutel. Die Kunden erlangen dadurch kein Eigentum am Hausanschluss. Hausanschlüsse Sie werden ausschließlich durch die teutel oder deren Beauftragte von diesen hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Die Hausanschlüsse , müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Soweit die SWM die Erstellung des Hausanschlusses oder Veränderungen des Hausanschlusses nicht selbst, sondern durch Nachunternehmer durchführen lassen, sind Wünsche des Kunden bei der Auswahl der Nachunternehmer zu berücksichtigen. Der Hausanschlussnehmer Kunde hat die baulichen Voraus- setzungen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffenschaf- fen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
3.7 Die teutel ist berechtigt3.5 Der Kunde erstattet den SWM die tatsächlich entstandenen Kosten für
1. die Erstellung des Hausanschlusses,
2. die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweite- rung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von Hausanschlussnehmern die Erstattung der für die wirtschaftliche Betriebsführung notwendigen Kosten für Erstellung, Unterhaltung, Veränderung, Erneuerung und Ab- trennung des Hausanschlusses zu verlangenihm veranlasst werden. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus gesonderten Berechnungen der teutel. Mit Ausnahme des Standardangebotes Hausanschluss, dessen Bedingungen dem Preisblatt zu entnehmen sind, werden die Kosten individuell ermittelt und können dem Hausanschlussnehmer in Rech- nung gestellt von den SWM pauschal berechnet werden.
3.8 3.6 Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Fehlen Undichtwerden von Plomben, ist der teutel Leitungen sowie sonstige Störungen sind den SWM unverzüglich mitzuteilen.
3.9 Sind 3.7 Kunden, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen der SWM die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Versorgung zusätzliche Einrichtungen (z. B. Signalverstärkeranlage) erforderlich, so stellt Herstellung des Hausan- schlusses unter Anerkennung der Kunde für die Dauer der Versorgung unentgeltlich den Platz und den Strombedarf zur Verfügungdamit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
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Samples: Kälteversorgungsvertrag
Hausanschluss. 3.1 1. Der zu den Betriebsanlagen des Wasserwerkes gehörende Hausanschluss besteht aus umfasst die Verbindung des Versorgungsnetzes des Wasserwerkes mit der Verbrauchsleitung des Grundstückes (Abschnitt V) von der Straßenlängsleitung ab bis zur Hauptabsperrvorrichtung vor dem Netzabschlusspunkt (NAP)Wasserzähler. Dieser verbindet Der Ausgang dieser Hauptabsperrvorrichtung ist die Hausinstallation mit dem Breitbandnetz der teutel.
3.2 Die teutel installiert für einen von ihr bestimmten Versorgungsbereich (z. B. ein Wohnhaus) jeweils einen Netzabschlusspunkt als Abschluss ihres Breitbandverteilnetzes auf dem Grundstück, auf dem der Kunde die Leistung nutzen will, falls das Grundstück nicht im Versorgungsbereich eines anderen Netz- abschlusspunktes liegt. Die teutel bestimmt die technisch geeignete Stelle auf dem Grundstück/innerhalb des WohngebäudesStelle, an der der Hausanschluss/Netzabschlusspunkt installiert wirddas Wasserwerk das Wasser zur Verfügung zu stellen hat.
3.3 2. Die teutel überlässt den Netzabschlusspunkt bei Mehrfamilienhäusern dem Kunden nicht zur alleinigen NutzungHerstellung des Anschlusses muss gemäß Abschnitt III, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Kunden und mit zukünftigen InteressentenZiffer 1, die im Versorgungsbereich des betreffenden Netzabschlusspunktes die Leistung der teutel in Anspruch nehmen könnenbeantragt werden.
3.4 Der Kunde ist verpflichtet3. Lage, anderen Interessenten im Versorgungsbereich Nennweite, Ausführung, Art und Zahl der Anschlüsse sowie deren Änderungen werden vom Wasserwerk bestimmt. Begründete Wünsche des Netzabschlusspunktes Gelegenheit Abnehmers sind nach Möglichkeit zu geben, ebenfalls als Kunde der teutel den Netzabschlusspunkt zu nutzenberücksichtigen.
3.5 Art und Lage des Hausanschlusses sowie dessen Änderung werden nach Anhörung des Anschluss- nehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen entweder von der teutel oder durch deren Beauftragte bestimmt.
3.6 Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen der teutel und stehen in deren Eigentum oder werden über die teutel von Dritten dem Kunden zur Nutzung überlassen4. Dabei entsteht jedoch kein Vertragsverhältnis zwischen diesen Dritten und den Kunden der teutel. Die Kunden erlangen dadurch kein Eigentum am Hausanschluss. Hausanschlüsse Anschlüsse werden ausschließlich durch die teutel oder deren Beauftragte hergestellt, vom Wasserwerk hergestellt und unterhalten, erneuert, abgetrennt und beseitigt. Die Hausanschlüsse Sie müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt und zugänglich sein; sie sind als Betriebsanlage des Wasserwerkes dessen Eigentum. Der Hausanschlussnehmer hat die baulichen Voraus- setzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er Abnehmer darf keine keinerlei Einwirkungen auf den Hausanschluss die Anschlüsse vornehmen oder vornehmen lassen. Schäden an den Anschlüssen sind dem Wasserwerk sofort mitzuteilen.
3.7 Die teutel ist berechtigt, von Hausanschlussnehmern 5. Der Abnehmer hat dem Wasserwerk nach Maßgabe der Anlage A zu erstatten:
a) die Erstattung der Kosten für die wirtschaftliche Betriebsführung notwendigen Herstellung des Anschlusses (Hausanschlusskosten und den Verbandsanteil),
b) die Kosten für ErstellungVeränderungen an der Anschlussleitung, die durch eine Änderung insbesondere eine Erweiterung der Abnehmeranlage, eine Aufgabe der Wasserentnahme (z.B. Abtrennung) oder durch eine sonstige Maßnahme des Abnehmers erforderlich werden,
c) die Kosten für die Unterhaltung, VeränderungInstandsetzung, Erneuerung und Ab- trennung Verbesserung des Hausanschlusses zu verlangen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus gesonderten Berechnungen der teutel. Mit Ausnahme des Standardangebotes Hausanschluss, dessen Bedingungen dem Preisblatt zu entnehmen sind, werden Anschlusses ab Grundstücksgrenze,
d) die Kosten individuell ermittelt und können dem Hausanschlussnehmer in Rech- nung gestellt für Veränderung an Hausanschlussleitungen, die bei der Verlegung der endgültigen Versorgungsleitung notwendig werden.
3.8 Jede Beschädigung 6. Der Abnehmer ist auf Verlangen des Hausanschlusses, insbesondere das Fehlen von Plomben, ist Wasserwerkes zur Leistung eines Kostenvorschusses oder einer Sicherheit bis zur Höhe der teutel unverzüglich mitzuteilenmutmaßlichen Kosten verpflichtet.
3.9 Sind zur Versorgung zusätzliche Einrichtungen (z. B. Signalverstärkeranlage) erforderlich, so stellt der Kunde für die Dauer der Versorgung unentgeltlich den Platz 7. Die Hausanschlussleitungen werden vom Wasserwerk nach DIN 1988 unter Verwendung normenmäßiger Rohre und den Strombedarf zur VerfügungZubehörteile ausgeführt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Versorgung Mit Wasser
Hausanschluss. 3.1 Der (1)Der Hausanschluss besteht aus dem Netzabschlusspunkt (NAP)der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Dieser verbindet die Hausinstallation mit dem Breitbandnetz der teutel.
3.2 Die teutel installiert für einen von ihr bestimmten Versorgungsbereich (z. B. ein Wohnhaus) jeweils einen Netzabschlusspunkt als Abschluss ihres Breitbandverteilnetzes auf dem Grundstück, auf dem der Kunde die Leistung nutzen will, falls das Grundstück nicht im Versorgungsbereich eines anderen Netz- abschlusspunktes liegt. Die teutel bestimmt die technisch geeignete Stelle auf dem Grundstück/innerhalb des Wohngebäudes, Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hausanschluss/Netzabschlusspunkt installiert wird.
3.3 Die teutel überlässt den Netzabschlusspunkt bei Mehrfamilienhäusern dem Kunden nicht zur alleinigen NutzungHauptabsperrvorrichtung. (2)Art, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Kunden und mit zukünftigen Interessenten, die im Versorgungsbereich des betreffenden Netzabschlusspunktes die Leistung der teutel in Anspruch nehmen können.
3.4 Der Kunde ist verpflichtet, anderen Interessenten im Versorgungsbereich des Netzabschlusspunktes Gelegenheit zu geben, ebenfalls als Kunde der teutel den Netzabschlusspunkt zu nutzen.
3.5 Art Zahl und Lage des Hausanschlusses der Hausanschlüsse sowie dessen deren Änderung werden nach Anhörung des Anschluss- nehmers Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen entweder von der teutel oder durch deren Beauftragte vom Wasserversorgungsunternehmen bestimmt.
3.6 Hausanschlüsse . (3)Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen der teutel des Wasserversorgungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in deren Eigentum oder werden über die teutel von Dritten dem Kunden zur Nutzung überlassendessen Eigentum. Dabei entsteht jedoch kein Vertragsverhältnis zwischen diesen Dritten und den Kunden der teutel. Die Kunden erlangen dadurch kein Eigentum am Hausanschluss. Hausanschlüsse Sie werden ausschließlich durch die teutel oder deren Beauftragte von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Die Hausanschlüsse , müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Soweit das Versorgungsunternehmen die Erstellung des Hausanschlusses oder Veränderungen des Hausanschlusses nicht selbst, sondern durch Nachunternehmer durchführen lässt, sind Wünsche des Anschlussnehmers bei der Auswahl der Nachunternehmer zu berücksichtigen. Der Hausanschlussnehmer Anschlussnehmer hat die baulichen Voraus- setzungen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
3.7 Die teutel . (4)Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, von Hausanschlussnehmern vom Anschlussnehmer die Erstattung der für die wirtschaftliche bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für Erstellung1.die Erstellung des Hausanschlusses, Unterhaltung2.die Veränderungen des Hausanschlusses, Veränderungdie durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden, Erneuerung und Ab- trennung des Hausanschlusses zu verlangen. Die Höhe Kosten können pauschal berechnet werden. (5)Kommen innerhalb von 5 Jahren nach Herstellung des Hausanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Kosten ergibt sich aus gesonderten Berechnungen der teutel. Mit Ausnahme Hausanschluss dadurch teilweise zum Bestandteil des Standardangebotes HausanschlussVerteilungsnetzes, dessen Bedingungen dem Preisblatt zu entnehmen sind, werden so hat das Wasserversorgungsunternehmen die Kosten individuell ermittelt neu aufzuteilen und dem Anschlussnehmer den etwa zu viel gezahlten Betrag zu erstatten. (6)Soweit hinsichtlich des Eigentums am Hausanschluss und der daraus folgenden Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung bestehende allgemeine Versorgungsbedingungen von Absatz 3 abweichen, können dem Hausanschlussnehmer in Rech- nung gestellt diese Regelungen auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden.
3.8 Jede . (7)Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Fehlen Undichtwerden von PlombenLeitungen sowie sonstige Störungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. (8)Kunden und Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlagen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung des Hausanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen. (1)Das Wasserversorgungsunternehmen kann verlangen, dass der Anschlussnehmer auf eigene Kosten nach seiner Xxxx an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzahlerschrank anbringt, wenn 1.das Grundstück unbebaut ist oder 2.die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können oder 3.kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist. (2)Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten. (3)Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. (4)§ 10 Abs. 8 gilt entsprechend. (1)Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss, mit Ausnahme der Messeinrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens, ist der teutel unverzüglich mitzuteilen.
3.9 Sind Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Versorgung zusätzliche Einrichtungen (z. B. Signalverstärkeranlage) erforderlichBenutzung überlassen, so stellt ist er neben diesem verantwortlich. (2)Die Anlage darf nur unter Beachtung der Kunde Vorschriften dieser Verordnung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch das Wasserversorgungsunternehmen oder ein in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen. Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. (3)Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Kundenanlage gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Wasserversorgungsunternehmens zu veranlassen. (4)Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle (zum Beispiel DIN-DVGW, DVGW- oder GS-Zeichen) bekundet, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. (5)Die Teile des Hausanschlusses, die in Anwendung von § 10 Abs. 6 im Eigentum des Kunden stehen und zu deren Unterhaltung er verpflichtet ist, sind Bestandteile der Kundenanlage. (1)Das Wasserversorgungsunternehmen oder dessen Beauftragte schließen die Kundenanlage an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb. (2)Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Wasserversorgungsunternehmen über das Installationsunternehmen zu beantragen. (3)Das Wasserversorgungsunternehmen kann für die Dauer Inbetriebnahme von Kunden Kostenerstattung verlangen; die Kosten können pauschal berechnet werden. (1)Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Kundenanlage vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Es hat den Kunden auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen. (2)Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib und Leben ist es hierzu verpflichtet. (3)Durch Vornahme oder Unterlassung der Versorgung unentgeltlich den Platz Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt das Wasserversorgungsunternehmen keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn es bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen. (1)Anlagen und den Strombedarf zur VerfügungVerbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Kunden, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. (2)Erweiterungen und Änderungen der Anlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern oder sich die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht.
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Hausanschluss. 3.1 (1) Der Hausanschluss besteht aus dem Netzabschlusspunkt Hausübergabepunkt (NAPHÜP). Dieser verbindet die Hausinstallation mit dem Breitbandnetz der teutelGlasfa- sernetz von SWA.
3.2 Die teutel (2) SWA installiert für einen von ihr bestimmten Versorgungsbereich Vesorgungs- bereich (z. z.B. ein Wohnhaus) jeweils einen Netzabschlusspunkt HÜP als Abschluss ihres Breitbandverteilnetzes auf dem Grundstück, auf dem der Kunde die Leistung nutzen will, falls das Grundstück nicht im Versorgungsbereich eines anderen Netz- abschlusspunktes HÜP liegt. Die teutel bestimmt SWA be- stimmt die technisch geeignete Stelle auf dem Grundstück/Grundstück/ innerhalb des Wohngebäudes, an der der Hausanschluss/Netzabschlusspunkt Hausanschluss/ Hausübergabepunkt installiert wird.
3.3 Die teutel (3) SWA überlässt dem Hauseigentümer den Netzabschlusspunkt bei Mehrfamilienhäusern dem Kunden HÜP nicht zur alleinigen Nutzung, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Kunden und mit zukünftigen Interessenten, die im Versorgungsbereich Versorgungsgebiet des betreffenden Netzabschlusspunktes Hausübergabepunk- xxx die Leistung der teutel Leistungen von SWA in Anspruch nehmen können.
3.4 (4) Der Kunde ist verpflichtet, anderen Interessenten im Versorgungsbereich Ver- sorgungsbereich des Netzabschlusspunktes Hausübergabepunktes Gelegenheit zu geben, ebenfalls als Kunde der teutel von SWA den Netzabschlusspunkt Hausübergabepunkt zu nutzen, wobei die durch die gemeinschaftliche Nutzung anfallenden Kosten der Hausver-teilanlage angemessen aus- zugleichen sind.
3.5 (5) Art und Lage des Hausanschlusses sowie dessen Änderung Än- derung werden nach Anhörung des Anschluss- nehmers Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen entweder von der teutel SWA oder durch deren Beauftragte bestimmt.
3.6 (6) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen der teutel von SWA und stehen in deren Eigentum oder werden über die teutel SWA von Dritten dem Kunden zur zu Nutzung überlassen. Dabei entsteht ent- steht jedoch kein Vertragsverhältnis zwischen diesen Dritten und den Kunden der teutelSWA. Die Kunden erlangen dadurch kein Eigentum am Hausanschluss. Hausanschlüsse werden ausschließlich durch die teutel SWA oder deren Beauftragte hergestelltherge- stellt, unterhalten, erneuert, abgetrennt und beseitigt. Die Hausanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Hausanschlussnehmer hat die baulichen Voraus- setzungen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses Hausan- schlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.. Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Stand: Oktober 2019
3.7 Die teutel (7) SWA ist berechtigt, von Hausanschlussnehmern die Erstattung Er- stattung der für die wirtschaftliche Betriebsführung notwendigen not- wendigen Kosten für Erstellung, Unterhaltung, Veränderung, Erneuerung und Ab- trennung Abtrennung des Hausanschlusses zu verlangenverlan- gen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus den gesonderten Berechnungen der teutelvon SWA. Mit Ausnahme des Standardangebotes Hausanschluss, dessen Bedingungen dem Preisblatt zu entnehmen sind, Die Kosten werden die Kosten individuell ermittelt er- mittelt und können dem Hausanschlussnehmer in Rech- nung Rechnung gestellt werden.
3.8 (8) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Fehlen von Plomben, ist der teutel SWA unverzüglich mitzuteilen.
3.9 (9) Sind zur Versorgung zusätzliche Einrichtungen (z. z.B. SignalverstärkeranlageSignalverstärker, Medienwandler, optische Netzabschluss- geräte,…) erforderlich, so stellt der Kunde für die Dauer der Versorgung unentgeltlich den Platz und den Strombedarf zur Verfügung.
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Samples: Multimedia Terms and Conditions
Hausanschluss. 3.1 Der 4.1 Das Grundstück muss grundsätzlich einen selbstständigen Hausanschluss besteht aus dem Netzabschlusspunkt (NAP)haben. Dieser verbindet Befinden sich auf einem Grundstück mehrere zu dauerndem Aufenthalt von Men- schen bestimmte Gebäude, so kann der Verband für jedes dieser Gebäude - ins- besondere, wenn ihnen eine eigene Hausnummer zugeteilt ist - die Hausinstallation mit dem Breitbandnetz der teutelfür ein Grundstück maßgeblichen Bestimmungen anwenden.
3.2 Die teutel installiert für einen von ihr bestimmten Versorgungsbereich (z. B. 4.2 Ein Grundstück soll nicht über ein Wohnhaus) anderes Grundstück versorgt werden. Wird ausnahmsweise eine gemeinsame Hausanschlussleitung über mehrere Grund- stücke oder eine andere Ausnahme eingeräumt oder zugelassen, müssen die be- teiligten Grundstückseigentümer die Unterhaltungs- und Benutzungsrechte nach Xxxx des Verbandes durch Eintragung einer dinglichen Sicherheit oder durch Ein- tragung einer Baulast sichern lassen.
4.3 Wird eine Hausanschlussleitung länger als sechs Monate nicht mehr oder wenig benutzt, kann der Verband zum hygienischen Schutz des Wassers eine Spülung vornehmen. Der Verband ist berechtigt, hierfür eine Pauschale entsprechend der jeweils einen Netzabschlusspunkt als Abschluss ihres Breitbandverteilnetzes auf dem Grundstück, auf dem der Kunde gültigen Preisliste zu erheben und die Leistung nutzen will, falls das Grundstück nicht Spülwassermenge in Rechnung zu stellen. Als wenig benutzte Hausanschlussleitung im Versorgungsbereich eines anderen Netz- abschlusspunktes liegtvorgenannten Sinne gilt eine solche, über die innerhalb von sechs Monaten weniger als 1 m³ Trinkwasser be- zogen worden ist. Die teutel bestimmt Wird die technisch geeignete Stelle auf dem Grundstück/innerhalb des WohngebäudesHausanschlussleitung länger als zwölf Monate nicht benutzt, an kann der der Hausanschluss/Netzabschlusspunkt installiert wird.
3.3 Die teutel überlässt den Netzabschlusspunkt bei Mehrfamilienhäusern dem Kunden nicht zur alleinigen Nutzung, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Kunden und mit zukünftigen Interessenten, die im Versorgungsbereich des betreffenden Netzabschlusspunktes die Leistung der teutel in Anspruch nehmen können.
3.4 Der Kunde ist verpflichtet, anderen Interessenten im Versorgungsbereich des Netzabschlusspunktes Gelegenheit zu geben, ebenfalls als Kunde der teutel den Netzabschlusspunkt zu nutzen.
3.5 Art und Lage des Hausanschlusses sowie dessen Änderung werden Verband das Vertragsverhältnis nach Anhörung des Anschluss- nehmers Kunden unter Einhaltung der in § 32 Abs. 1 AVBWasserV bestimmten Frist kündigen und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen entweder den Hausanschluss von der teutel oder durch deren Beauftragte bestimmtörtlichen Versorgungsleitung trennen. Die Kosten für die Trennung können als Pauschale entsprechend der jeweils gültigen Preisliste erhoben werden. Der erneute Anschluss eines Grundstücks an die Wasserver- sorgung nach Trennung des Hausanschlusses erfordert grundsätzlich die Herstel- lung einer neuen Hausanschlussleitung.
3.6 4.4 Die Herstellung und jede Änderung des Hausanschlusses ist vom Anschlussneh- mer unter Benutzung eines beim Verband erhältlichen Vordrucks für jedes Grund- stück zu beantragen.
4.5 Die Höhe des Aufwandsersatzes für Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen der teutel und stehen richtet sich nach dem Preisblatt (Anlage) in deren Eigentum oder werden über die teutel von Dritten dem Kunden zur Nutzung überlassen. Dabei entsteht jedoch kein Vertragsverhältnis zwischen diesen Dritten und den Kunden der teutelseiner jeweils gültigen Fassung. Die Kunden erlangen dadurch kein Eigentum am Hausanschluss. Hausanschlüsse werden ausschließlich durch die teutel oder deren Beauftragte hergestellt, unterhalten, erneuert, abgetrennt Hausanschlusskosten sind nach betriebsfertiger Herstellung des Hausanschlusses und beseitigt. Die Hausanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt seinRechnungstel- lung zur Zahlung fällig. Der Hausanschlussnehmer hat die baulichen Voraus- setzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
3.7 Die teutel Verband ist berechtigt, von Hausanschlussnehmern die Erstattung nach Beginn der für die wirtschaftliche Betriebsführung notwendigen Kosten für Erstellung, Unterhaltung, Veränderung, Erneuerung und Ab- trennung des Hausanschlusses Arbeiten eine oder mehrere angemessene Abschläge zu verlangen. Die Höhe Inbetriebnahme des Hausanschlusses und der Kosten ergibt sich aus gesonderten Berechnungen Kundenanlage kann von der teutel. Mit Ausnahme des Standardangebotes Hausanschluss, dessen Bedingungen dem Preisblatt zu entnehmen sind, werden die Kosten individuell ermittelt und können dem Hausanschlussnehmer in Rech- nung gestellt vollständigen Bezahlung der Hausanschlusskosten abhängig gemacht werden.
3.8 Jede Beschädigung des Hausanschlusses4.6 Unverhältnismäßig lang im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV ist die An- schlussleitung dann, insbesondere das Fehlen wenn sie auf dem anzuschließenden Grundstück eine Länge von Plomben, 15 Metern überschreitet. Maßgeblich ist die tatsächliche Länge der teutel unverzüglich mitzuteilenverlegten Leitung.
3.9 Sind zur Versorgung zusätzliche Einrichtungen (z. B. Signalverstärkeranlage) erforderlich, so stellt der Kunde für die Dauer der Versorgung unentgeltlich den Platz und den Strombedarf zur Verfügung.
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Hausanschluss. 3.1 (1) Der Hausanschluss besteht aus dem Netzabschlusspunkt Hausübergabepunkt (NAPHÜP). Dieser verbindet die Hausinstallation mit dem Breitbandnetz der teutelGlasfasernetz von SWA.
3.2 Die teutel (2) SWA installiert für einen von ihr bestimmten Versorgungsbereich (z. z.B. ein Wohnhaus) jeweils einen Netzabschlusspunkt HÜP als Abschluss ihres Breitbandverteilnetzes Breitband- verteilnetzes auf dem Grundstück, auf dem der Kunde die Leistung nutzen will, falls das Grundstück nicht im Versorgungsbereich eines anderen Netz- abschlusspunktes HÜP liegt. Die teutel SWA bestimmt die technisch geeignete Stelle auf dem Grundstück/innerhalb des Wohngebäudes, an der der HausanschlussHausan- schluss/Netzabschlusspunkt Hausübergabepunkt installiert wird.
3.3 Die teutel (3) SWA überlässt dem Hauseigentümer den Netzabschlusspunkt bei Mehrfamilienhäusern dem Kunden HÜP nicht zur alleinigen Nutzung, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Kunden Kun- den und mit zukünftigen Interessenten, die im Versorgungsbereich Versorgungsgebiet des betreffenden Netzabschlusspunktes Hausübergabepunktes die Leistung der teutel Leistungen von SWA in Anspruch An- spruch nehmen können.
3.4 (4) Der Kunde ist verpflichtet, anderen Interessenten im Versorgungsbereich Versorgungs- bereich des Netzabschlusspunktes Hausübergabepunktes Gelegenheit zu gebenzugeben, ebenfalls als Kunde der teutel von SWA den Netzabschlusspunkt Hausübergabepunkt zu nutzen, wobei die durch die gemeinschaftliche Nutzung anfallenden Kosten der Hausverteilanla- ge angemessen auszugleichen sind.
3.5 (5) Art und Lage des Hausanschlusses sowie dessen Änderung werden nach Anhörung des Anschluss- nehmers Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten be- rechtigten Interessen entweder von der teutel SWA oder durch deren Beauftragte Beauf- tragte bestimmt.
3.6 (6) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen der teutel von SWA und stehen ste- hen in deren Eigentum oder werden über die teutel SWA von Dritten dem Kunden zur Kun- den zu Nutzung überlassen. Dabei entsteht jedoch kein Vertragsverhältnis Vertragsver- hältnis zwischen diesen Dritten und den Kunden der teutelSWA. Die Kunden erlangen dadurch kein Eigentum am Hausanschluss. Hausanschlüsse werden ausschließlich durch die teutel SWA oder deren Beauftragte hergestellt, unterhalten, erneuert, abgetrennt und beseitigt. Die Hausanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Hausanschlussnehmer Haus- anschlussnehmer hat die baulichen Voraus- setzungen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen Einwirkun- gen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
3.7 Die teutel (7) SWA ist berechtigt, von Hausanschlussnehmern die Erstattung der für die wirtschaftliche Betriebsführung notwendigen Kosten für Erstellung, Unterhaltung, Veränderung, Erneuerung und Ab- trennung Abtrennung des Hausanschlusses zu verlangen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus den gesonderten Berechnungen der teutelvon SWA. Mit Ausnahme des Standardangebotes Hausanschluss, dessen Bedingungen dem Preisblatt zu entnehmen sind, Die Kosten werden die Kosten individuell in- dividuell ermittelt und können dem Hausanschlussnehmer in Rech- nung Rechnung gestellt werden. Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Stand: November 2021
(8) Befindet sich auf dem Grundstück ein aus technischer Sicht der SWA geeignetes Leerrohr (min. DN 50 KG-Rohr/Tiefe 60 cm) das sich im Eigentum des Kunden befindet, kann dieses durch die SWA genutzt werden, wenn beide Endpunkte durch den Kunden freigelegt werden. Das Leerrohr darf mit max. einem weiteren Telekommunikationsme- dium belegt sein. Die Kosten für den Glasfaserhausanschluss bezogen auf den Einheitssatz je Meter Anschlussleitung minimieren sich dann um 50% je Meter Leitungslänge für die über 20 m hinausgehende Län- ge.
3.8 (9) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Fehlen von Plomben, ist der teutel SWA unverzüglich mitzuteilen.
3.9 (10) Sind zur Versorgung zusätzliche Einrichtungen (z. z.B. SignalverstärkeranlageSignalverstärker, Medienwandler, optische Netzabschlussgeräte,…) erforderlich, so stellt der Kunde für die Dauer der Versorgung unentgeltlich den Platz und den Strombedarf zur Verfügung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Multimediadienste
Hausanschluss. 3.1 Der Hausanschluss besteht aus dem Netzabschlusspunkt (NAP). Dieser verbindet die Hausinstallation mit dem Breitbandnetz der teutel.
3.2 Die teutel installiert für einen von ihr bestimmten Versorgungsbereich (z. B. ein Wohnhaus) jeweils einen Netzabschlusspunkt als Abschluss ihres Breitbandverteilnetzes auf dem Grundstück, auf dem der Kunde die Leistung nutzen will, falls das Grundstück nicht im Versorgungsbereich eines anderen Netz- abschlusspunktes Netzabschlusspunktes liegt. Die teutel bestimmt die technisch geeignete Stelle auf dem Grundstück/innerhalb des Wohngebäudes, an der der Hausanschluss/Netzabschlusspunkt installiert wird.
3.3 Die teutel überlässt den Netzabschlusspunkt bei Mehrfamilienhäusern dem Kunden nicht zur alleinigen Nutzung, sondern zur gemeinschaftlichen gemeinschaft- lichen Nutzung mit anderen Kunden und mit zukünftigen Interessenten, die im Versorgungsbereich des betreffenden Netzabschlusspunktes die Leistung der teutel in Anspruch nehmen können.
3.4 Der Kunde ist verpflichtet, anderen Interessenten im Versorgungsbereich des Netzabschlusspunktes Gelegenheit zu geben, ebenfalls als Kunde der teutel den Netzabschlusspunkt zu nutzen.
3.5 Art und Lage des Hausanschlusses sowie dessen Änderung werden nach Anhörung des Anschluss- nehmers Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen entweder von der teutel oder durch deren Beauftragte bestimmt.
3.6 Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen der teutel und stehen in deren Eigentum oder werden über die teutel von Dritten dem Kunden zur Nutzung überlassen. Dabei entsteht jedoch kein Vertragsverhältnis zwischen diesen Dritten und den Kunden der teutel. Die Kunden erlangen dadurch kein Eigentum am Hausanschluss. Hausanschlüsse werden ausschließlich durch die teutel oder deren Beauftragte hergestellt, unterhalten, erneuert, abgetrennt und beseitigt. Die Hausanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Hausanschlussnehmer hat die baulichen Voraus- setzungen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss Hausan- schluss vornehmen oder vornehmen lassen.
3.7 Die teutel ist berechtigt, von Hausanschlussnehmern die Erstattung der für die wirtschaftliche Betriebsführung notwendigen Kosten für Erstellung, Unterhaltung, Veränderung, Erneuerung und Ab- trennung Abtrennung des Hausanschlusses zu verlangen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus gesonderten Berechnungen der teutel. Mit Ausnahme des Standardangebotes Hausanschluss, dessen Bedingungen dem Preisblatt zu entnehmen sind, werden die Kosten individuell ermittelt und können dem Hausanschlussnehmer in Rech- nung Rechnung gestellt werden.
3.8 Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Fehlen von Plomben, ist der teutel unverzüglich mitzuteilen.
3.9 Sind zur Versorgung zusätzliche Einrichtungen (z. B. Signalverstärkeranlage) erforderlich, so stellt der Kunde für die Dauer der Versorgung .. unentgeltlich den Platz und den Strombedarf zur Verfügung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hausanschluss. 3.1 Der Hausanschluss besteht aus dem Netzabschlusspunkt (NAP)2.1 Für jedes Grundstück ist ein besonderer Anschluss an die Versorgungsleitung der Stadtwerke herzustellen. Dieser verbindet die Hausinstallation mit dem Breitbandnetz der teutelIn besonderen Fällen können von den Stadtwerken Ausnahmen zugelassen werden.
3.2 2.2 Als Grundstück im Sinne dieser Bedingungen gilt ohne Rücksicht auf die Grund- buch- und Katasterbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der ei- ne selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Zur selbständigen wirtschaftlichen Einheit zählen auch die Flächen der Garagengrundstücke und die Anteile an den gemeinschaftlichen Flächen.
2.3 Die teutel installiert Stadtwerke können die Versorgung ablehnen, wenn der Anschluss oder die Versorgung wegen der Lage des Grundstückes, aus sonstigen technischen oder wirtschaftlichen Gründen, im Einzelfall für einen von ihr bestimmten Versorgungsbereich (z. B. ein Wohnhaus) jeweils einen Netzabschlusspunkt als Abschluss ihres Breitbandverteilnetzes auf dem Grundstückdie Stadtwerke unzumutbar ist. Dies gilt auch, auf dem wenn die Abwässer des zu versorgenden Grundstückes zu einer Ge- fährdung der Kunde Wassergewinnung führen können. Erklären sich die Leistung nutzen willStadtwerke trotzdem bereit, falls das Grundstück die Versorgung zu übernehmen, so hat der Anschlussnehmer Kostenersatz nach Nr. 2.4 zu leisten.
2.4 Für eine neue Versorgungsleitung, die nicht innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und nicht im Versorgungsbereich eines anderen Netz- abschlusspunktes liegtZuge der bebauungsplanmäßigen Herstellung der Straße eingelegt wird, haben die Anschlussnehmer Ersatz der Selbstkosten der Stadtwerke zu leisten. Der Kostenersatz wird durch die Stadtwerke nicht er- stattet, es sei denn, dass mit dem Anschlussnehmer dies schriftlich vereinbart wurde. § 10 Abs. 5 AVBWasserV gilt entsprechend.
2.5 Die Kosten für die erstmalige Verlegung von Versorgungsleitungen in privaten Straßen, Gehwegen, Fahrwegen, Zufahrten, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, hat der Anschlussnehmer zu tragen. Diese Leitungen sind durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit zu sichern.
2.6 Wenn im Zuge der bebauungsplanmäßigen Erschließung in die ausgewiesenen Grundstücke Hausanschlussleitungen verlegt worden sind, ist bei der Bebauung der Grundstücke die Lage der Hausanschlussleitungen so zu berücksichtigen, dass der jeweilige Hausanschluss auf dem kürzesten Weg vom Eintrittspunkt in das Grundstück zum Gebäude geführt werden kann. Die teutel bestimmt die technisch geeignete Stelle auf dem Grundstück/innerhalb des Wohngebäudes, an der der Hausanschluss/Netzabschlusspunkt installiert wird.
3.3 Die teutel überlässt den Netzabschlusspunkt bei Mehrfamilienhäusern dem Kunden nicht zur alleinigen Nutzung, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Kunden und mit zukünftigen Interessenten, die im Versorgungsbereich des betreffenden Netzabschlusspunktes die Leistung der teutel in Anspruch nehmen können.
3.4 Der Kunde ist verpflichtet, anderen Interessenten im Versorgungsbereich des Netzabschlusspunktes Gelegenheit zu geben, ebenfalls als Kunde der teutel den Netzabschlusspunkt zu nutzen.
3.5 Art und Lage Fertigverlegung des Hausanschlusses sowie dessen Änderung werden nach Anhörung des Anschluss- nehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen entweder von der teutel oder bis zur Hauptabsperrvorrichtung er- folgt durch deren Beauftragte bestimmt.
3.6 Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen der teutel und stehen in deren Eigentum oder werden über die teutel von Dritten dem Kunden zur Nutzung überlassen. Dabei entsteht jedoch kein Vertragsverhältnis zwischen diesen Dritten und den Kunden der teutelStadtwerke. Die Kunden erlangen dadurch kein Eigentum am Hausanschluss. Hausanschlüsse werden ausschließlich durch die teutel oder deren Beauftragte hergestellt, unterhalten, erneuert, abgetrennt und beseitigt. Die Hausanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Hausanschlussnehmer hat die baulichen Voraus- setzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen in diesem Zusammenhang erforderlich werden- den Tiefbauarbeiten sind nach Weisung der Stadtwerke vom Anschlussnehmer auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassendessen Kosten auszuführen.
3.7 Die teutel ist berechtigt, von Hausanschlussnehmern die Erstattung der für die wirtschaftliche Betriebsführung notwendigen Kosten für Erstellung, Unterhaltung, Veränderung, Erneuerung und Ab- trennung des Hausanschlusses zu verlangen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus gesonderten Berechnungen der teutel. Mit Ausnahme des Standardangebotes Hausanschluss, dessen Bedingungen dem Preisblatt zu entnehmen sind, werden die Kosten individuell ermittelt und können dem Hausanschlussnehmer in Rech- nung gestellt werden.
3.8 Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Fehlen von Plomben, ist der teutel unverzüglich mitzuteilen.
3.9 Sind zur Versorgung zusätzliche Einrichtungen (z. B. Signalverstärkeranlage) erforderlich, so stellt der Kunde für die Dauer der Versorgung unentgeltlich den Platz und den Strombedarf zur Verfügung.
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Samples: Wasserversorgungsvertrag
Hausanschluss. 3.1 (1) Der Hausanschluss besteht aus dem Netzabschlusspunkt Hausübergabepunkt (NAPHÜP). Dieser verbindet die Hausinstallation mit dem Breitbandnetz der teutelGlasfasernetz von SWA.
3.2 Die teutel (2) SWA installiert für einen von ihr bestimmten Versorgungsbereich (z. z.B. ein Wohnhaus) jeweils einen Netzabschlusspunkt HÜP als Abschluss ihres Breitbandverteilnetzes Breitband- verteilnetzes auf dem Grundstück, auf dem der Kunde die Leistung nutzen will, falls das Grundstück nicht im Versorgungsbereich eines anderen Netz- abschlusspunktes HÜP liegt. Die teutel SWA bestimmt die technisch geeignete Stelle auf dem Grundstück/innerhalb des Wohngebäudes, an der der HausanschlussHausan- schluss/Netzabschlusspunkt Hausübergabepunkt installiert wird.
3.3 Die teutel (3) SWA überlässt dem Hauseigentümer den Netzabschlusspunkt bei Mehrfamilienhäusern dem Kunden HÜP nicht zur alleinigen Nutzung, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Kunden und mit zukünftigen Interessenten, die im Versorgungsbereich Versorgungsgebiet des betreffenden Netzabschlusspunktes Hausübergabepunktes die Leistung der teutel Leistungen von SWA in Anspruch nehmen können.
3.4 (4) Der Kunde ist verpflichtet, anderen Interessenten im Versorgungsbereich Versorgungs- bereich des Netzabschlusspunktes Hausübergabepunktes Gelegenheit zu geben, ebenfalls als Kunde der teutel von SWA den Netzabschlusspunkt Hausübergabepunkt zu nutzen, wobei die durch die gemeinschaftliche Nutzung anfallenden Kosten der Hausverteilanlage angemessen auszugleichen sind.
3.5 (5) Art und Lage des Hausanschlusses sowie dessen Änderung werden wer- den nach Anhörung des Anschluss- nehmers Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen entweder von der teutel SWA oder durch deren Beauftragte bestimmt.
3.6 (6) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen der teutel von SWA und stehen in deren Eigentum oder werden über die teutel SWA von Dritten dem Kunden zur zu Nutzung überlassen. Dabei entsteht jedoch kein Vertragsverhältnis zwischen diesen Dritten und den Kunden der teutelSWA. Die Kunden erlangen dadurch kein Eigentum am Hausanschluss. Hausanschlüsse werden ausschließlich durch die teutel SWA oder deren Beauftragte hergestellt, unterhaltenunter- halten, erneuert, abgetrennt und beseitigt. Die Hausanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Hausanschlussnehmer hat die baulichen Voraus- setzungen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
3.7 Die teutel (7) SWA ist berechtigt, von Hausanschlussnehmern die Erstattung der für die wirtschaftliche Betriebsführung notwendigen Kosten für Erstellung, Unterhaltung, Veränderung, Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Stand: November 2021 Erneuerung und Ab- trennung Abtrennung des Hausanschlusses zu verlangen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus den gesonderten Berechnungen der teutelvon SWA. Mit Ausnahme des Standardangebotes Hausanschluss, dessen Bedingungen dem Preisblatt zu entnehmen sind, Die Kosten werden die Kosten individuell ermittelt und können dem Hausanschlussnehmer in Rech- nung Rechnung gestellt werden.
3.8 (8) Befindet sich auf dem Grundstück ein aus technischer Sicht der SWA geeignetes Leerrohr (min. DN 50 KG-Rohr/ Tiefe 60 cm) das sich im Eigentum des Kunden befindet, kann dieses durch die SWA genutzt werden, wenn beide Endpunkte durch den Kunden freigelegt werden. Das Leerrohr darf mit max. einem weiteren Telekommunikationsmedium belegt sein. Die Kosten für den Glasfaserhausanschluss bezogen auf den Einheitssatz je Meter Anschlussleitung minimieren sich dann um 50% je Meter Leitungslänge für die über 20 m hinausgehende Länge.
(9) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Fehlen von Plomben, ist der teutel SWA unverzüglich mitzuteilen.
3.9 (10) Sind zur Versorgung zusätzliche Einrichtungen (z. z.B. SignalverstärkeranlageSignalverstärker, Medienwandler, optische Netzabschlussgeräte,…) erforderlich, so stellt der Kunde für die Dauer der Versorgung unentgeltlich den Platz und den Strombedarf zur Verfügung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Multimediadienste
Hausanschluss. 3.1 (1) Der Hausanschluss besteht aus dem Netzabschlusspunkt Hausübergabepunkt (NAPHÜP). Dieser verbindet die Hausinstallation mit dem Breitbandnetz der teutelGlasfa- sernetz von SWA.
3.2 Die teutel (2) SWA installiert für einen von ihr bestimmten Versorgungsbereich Versor- gungsbereich (z. z.B. ein Wohnhaus) jeweils einen Netzabschlusspunkt HÜP als Abschluss ihres Breitbandverteilnetzes auf dem Grundstück, auf dem der Kunde die Leistung nutzen will, falls das Grundstück Grund- stück nicht im Versorgungsbereich eines anderen Netz- abschlusspunktes HÜP liegt. Die teutel SWA bestimmt die technisch geeignete Stelle auf dem Grundstück/innerhalb des Wohngebäudes, an der der HausanschlussHaus- anschluss/Netzabschlusspunkt Hausübergabepunkt installiert wird.
3.3 Die teutel (3) SWA überlässt dem Hauseigentümer den Netzabschlusspunkt bei Mehrfamilienhäusern dem Kunden HÜP nicht zur alleinigen Nutzung, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Kunden und mit zukünftigen Interessenten, die im Versorgungsbereich Versorgungsgebiet des betreffenden Netzabschlusspunktes Hausübergabepunk- tes die Leistung der teutel Leistungen von SWA in Anspruch nehmen können.
3.4 (4) Der Kunde ist verpflichtet, anderen Interessenten im Versorgungsbereich Ver- sorgungsbereich des Netzabschlusspunktes Hausübergabepunktes Gelegenheit zu geben, ebenfalls als Kunde der teutel von SWA den Netzabschlusspunkt Hausübergabepunkt zu nutzen, wobei die durch die gemeinschaftliche Nutzung anfallenden Kosten der Hausverteilanlage angemessen aus- zugleichen sind.
3.5 (5) Art und Lage des Hausanschlusses sowie dessen Änderung Ände- rung werden nach Anhörung des Anschluss- nehmers Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen entweder von der teutel SWA oder durch deren Beauftragte bestimmt.
3.6 (6) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen der teutel von SWA und stehen in deren Eigentum oder werden über die teutel SWA von Dritten dem Kunden zur zu Nutzung überlassen. Dabei entsteht ent- steht jedoch kein Vertragsverhältnis zwischen diesen Dritten und den Kunden der teutelSWA. Die Kunden erlangen dadurch kein Eigentum am Hausanschluss. Hausanschlüsse werden ausschließlich durch die teutel SWA oder deren Beauftragte hergestelltherge- stellt, unterhalten, erneuert, abgetrennt und beseitigt. Die Hausanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Hausanschlussnehmer hat die baulichen Voraus- setzungen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses Hausan- schlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
3.7 Die teutel (7) SWA ist berechtigt, von Hausanschlussnehmern die Erstattung der für die wirtschaftliche Betriebsführung notwendigen not- wendigen Kosten für Erstellung, Unterhaltung, Veränderung, Erneuerung und Ab- trennung Abtrennung des Hausanschlusses zu verlangenverlan- gen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus den gesonderten Berechnungen der teutelvon SWA. Mit Ausnahme des Standardangebotes Hausanschluss, dessen Bedingungen dem Preisblatt zu entnehmen sind, Die Kosten werden die Kosten individuell ermittelt ermit- telt und können dem Hausanschlussnehmer in Rech- nung Rechnung gestellt werden.
3.8 (8) Befindet sich auf dem Grundstück ein aus technischer Sicht der SWA geeignetes Leerrohr (min. DN 50 KG-Rohr/ Tiefe 60 cm), das sich im Eigentum des Kunden befindet, kann dieses durch die SWA genutzt werden, wenn beide End- punkte durch den Kunden freigelegt werden. Das Leerrohr darf mit max. einem weiteren Telekommunikationsmedium belegt sein. Die Kosten für den Glasfaserhausanschluss bezogen auf den Einheitssatz je Meter Anschlussleitung mini- mieren sich dann um 50% je Meter Leitungslänge für die über 20 m hinausgehende Länge.
(9) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Fehlen von Plomben, ist der teutel SWA unverzüglich mitzuteilen.
3.9 (10) Sind zur Versorgung zusätzliche Einrichtungen (z. z.B. SignalverstärkeranlageSignal- verstärker, Medienwandler, optische Netzabschlussgeräte…) erforderlich, so stellt der Kunde für die Dauer der Versorgung unentgeltlich den Platz und den Strombedarf zur Verfügung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Multimediadienste
Hausanschluss. 3.1 Der (§ 10 AVBWasserV)
(1) Jedes Grundstück, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, bzw. jedes Gebäude, dem eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, ist über einen eigenen Hausanschluss besteht aus dem Netzabschlusspunkt (NAP). Dieser verbindet die Hausinstallation mit dem Breitbandnetz der teutelan das Wasserversorgungsnetz anzuschließen, soweit keine berechtigten Interessen des Anschlussnehmers entgegenstehen.
3.2 Die teutel installiert für einen von ihr bestimmten Versorgungsbereich (z. B. ein Wohnhaus2) jeweils einen Netzabschlusspunkt als Abschluss ihres Breitbandverteilnetzes auf dem Grundstück, auf dem der Kunde die Leistung nutzen will, falls das Grundstück nicht im Versorgungsbereich eines anderen Netz- abschlusspunktes liegt. Die teutel bestimmt die technisch geeignete Stelle auf dem Grundstück/innerhalb des Wohngebäudes, an der der Hausanschluss/Netzabschlusspunkt installiert wird.
3.3 Die teutel überlässt den Netzabschlusspunkt bei Mehrfamilienhäusern dem Kunden nicht zur alleinigen Nutzung, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Kunden und mit zukünftigen InteressentenBei Anschlüssen, die im Versorgungsbereich des betreffenden Netzabschlusspunktes über Privatgrundstücke führen, die Leistung nicht dem Anschlussnehmer gehören, erfolgt ein Anschluss nur, wenn dingliche Sicherheiten zugunsten der teutel in Anspruch nehmen können.
3.4 Der Kunde ist verpflichtet, anderen Interessenten im Versorgungsbereich des Netzabschlusspunktes Gelegenheit zu geben, ebenfalls als Kunde der teutel den Netzabschlusspunkt zu nutzen.
3.5 Art und Lage des Hausanschlusses sowie dessen Änderung werden nach Anhörung des Anschluss- nehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen entweder von der teutel oder durch deren Beauftragte bestimmt.
3.6 Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen der teutel und stehen in deren Eigentum oder werden über die teutel von Dritten dem Kunden zur Nutzung überlassen. Dabei entsteht jedoch kein Vertragsverhältnis zwischen diesen Dritten und den Kunden der teutel. Die Kunden erlangen dadurch kein Eigentum am Hausanschluss. Hausanschlüsse werden ausschließlich durch die teutel oder deren Beauftragte hergestellt, unterhalten, erneuert, abgetrennt und beseitigt. Die Hausanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Hausanschlussnehmer hat die baulichen Voraus- setzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen Wasserleitung auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
3.7 Die teutel ist berechtigt, von Hausanschlussnehmern die Erstattung der für die wirtschaftliche Betriebsführung notwendigen Kosten für Erstellung, Unterhaltung, Veränderung, Erneuerung und Ab- trennung des Hausanschlusses zu verlangen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus gesonderten Berechnungen der teutel. Mit Ausnahme des Standardangebotes Hausanschluss, dessen Bedingungen dem Preisblatt zu entnehmen sind, werden die Kosten individuell ermittelt und können dem Hausanschlussnehmer in Rech- nung gestellt diesem Grundstück eingetragen werden.
3.8 Jede Beschädigung (3) Die Herstellung sowie Veränderungen des Hausanschlusses, insbesondere das Fehlen von Plomben, ist Hausanschlusses auf Veranlassung des Anschlussnehmers sind unter Verwendung der teutel unverzüglich mitzuteilenAntragsformulare bei den SWM zu beantragen.
3.9 Sind zur Versorgung zusätzliche Einrichtungen (4) Der Anschlussnehmer bezahlt den SWM die Kosten für die Herstellung des Hausanschlusses nach den im Preisblatt „Netzanschlusskosten Wasser“ veröffentlichten Pauschalsätzen. Gesondert in Rechnung gestellt werden können - öffentliche Gebühren und Abgaben sowie Entschädigungen an Dritte, die durch den Hausanschluss bedingt sind; - nicht voraussehbare Mehrkosten, z. B. Signalverstärkeranlage) erforderlichbei anormalen Bau- oder Bodenverhältnissen, so stellt Aufriss- und Wiederherstellung von Straßenoberflächen oder infolge anderer Erschwernisse während der Kunde Bauarbeiten; - die Kosten für die Dauer Veränderung an der Versorgung unentgeltlich Hausanschlussleitung, die infolge baulicher Arbeiten oder anderer Maßnahmen auf dem versorgten Grundstück, durch eine Änderung oder Erweiterung der Abnehmeranlage, durch Einstellung des Bezuges oder durch sonstige Maßnahmen des Abnehmers erforderlich werden, nach tatsächlichem Aufwand; - die Kosten für Arbeiten an der Hausanschlussleitung, die durch Mängel der Abnehmeranlage erforderlich werden, nach tatsächlichem Aufwand; - die Kosten für die Beseitigung der Hausanschlussleitung bei Einstellung des Wasserbezuges, z. B. infolge Hausabbruch, Überbauung usw., nach tatsächlichem Aufwand; - die Kosten für provisorische Anschlüsse, nach Aufwand; - die Kosten für die Installation eines Gartenwasserzählers, nach veröffentlichter Pauschale (s. Preisblatt Netzanschlusskosten Wasser); - die Kosten für einen Zählerwechsel wegen Frostschaden, nach Aufwand; - die Kosten für Arbeiten, die auf besonderen Wunsch des Kunden geleistet werden.
(5) Der Anschlussnehmer ist auf Verlangen von den Platz und den Strombedarf SWM zur VerfügungLeistung eines Kostenvorschusses oder einer Sicherheit verpflichtet.
(6) Nach Beendigung des Versorgungsvertrages sind die SWM berechtigt, die Hausanschlussleitung abzutrennen.
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