Common use of Hausanschluss Clause in Contracts

Hausanschluss. 10 AVBWasserV 1. Jedes Grundstück, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet bzw. jedes Ge- bäude, dem eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, ist über einen eigenen Hausan- schluss an das Wasserversorgungsnetz anzuschließen, soweit keine berechtigten In- teressen des Anschlussnehmers entgegenstehen. 2. Die Herstellung sowie Veränderungen des Hausanschlusses auf Veranlassung des Anschlussnehmers sind unter Verwendung der Antragsformulare der Stadtwerke Us- lar GmbH zu beantragen. 3. Der Anschlussnehmer erstattet der Stadtwerke Uslar GmbH die Kosten für die Her- stellung des Hausanschlusses nach tatsächlichem Aufwand. 4. Der Anschlussnehmer erstattet der Stadtwerke Uslar GmbH die Kosten für Verände- rungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Kun- denanlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden, nach tatsächlichem Aufwand. 5. Nach Beendigung des Versorgungsvertrages ist die Stadtwerke Uslar GmbH berech- tigt, die Hausanschlussleitung abzusperren oder von der Versorgungsleitung abzu- trennen. 6. Hausanschlüsse, die bis zum 30.06.2009 nach Ziffer 4. der „Ergänzenden Bestim- mungen“ der Stadtwerke Uslar zur AVBWasserV vom 01. Januar 1982 hergestellt worden sind, stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers, werden aber auf Kosten der Stadtwerke Uslar GmbH unterhalten, erneuert und geändert, sowie auf Antrag des Grundstückseigentümers abgetrennt und beseitigt. Die Hausanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Grundstückseigen- tümer darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.

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Samples: Ergänzende Bestimmungen Zur Avbwasserv

Hausanschluss. 10 AVBWasserV 1. Jedes Grundstück, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet bzwDer Hausanschluss besteht aus dem Hausanschlussübergabepunkt (HÜP). jedes Ge- bäude, Dieser verbindet die Hausverteilanlage mit dem eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, ist über einen eigenen Hausan- schluss an das Wasserversorgungsnetz anzuschließen, soweit keine berechtigten In- teressen Breitbandnetz der e.wa riss Netze GmbH. Die vom Kunden entsprechend der gesonderten Vereinbarung zu zahlenden Netzanschlusskosten sind mit Installation des Anschlussnehmers entgegenstehenLeerrohres in die Hauseinführung beim Kunden sofort zur Abrechnung fällig. 2. Die Herstellung sowie Veränderungen e.wa riss Netze GmbH installiert für einen von ihr bestimmten Versorgungsbereich (z. B. ein Wohnhaus) jeweils einen sogenannten Hausanschlussübergabepunkt als Abschluss ihres Breitbandverteilnetzes auf dem Grundstück, auf dem der Kunde die Leistung nutzen will, falls das Grundstück nicht im Versorgungsbereich eines anderen Hausanschlussübergabepunktes liegt. Die e.wa riss Netze GmbH bestimmt die technisch geeignete Stelle auf dem Grundstück/innerhalb des Hausanschlusses auf Veranlassung Wohngebäudes, an der der Hausanschluss/der Hausanschlussübergabepunkt installiert wird. Die e.wa riss Netze GmbH überlässt den Hausanschlussübergabepunkt dem Kunden nicht zur alleinigen Nutzung, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Kunden und mit zukünftigen Interessenten, die im Versorgungsbereich des Anschlussnehmers sind unter Verwendung betreffenden Hausanschlussübergabepunktes die Leistung der Antragsformulare der Stadtwerke Us- lar e.wa riss Netze GmbH zu beantragenin Anspruch nehmen können. 3. Der Anschlussnehmer erstattet Kunde ist verpflichtet, anderen Interessenten im Versorgungsbereich Gelegenheit zu geben, ebenfalls als Kunde der Stadtwerke Uslar e.wa riss Netze GmbH den Hausanschlussübergabepunkt zu nutzen, wobei die durch die gemeinschaftliche Nutzung anfallenden Kosten für die Her- stellung des Hausanschlusses nach tatsächlichem Aufwandder Hausverteilanlage angemessen auszugleichen sind. 4. Der Anschlussnehmer erstattet Art und Lage des Hausanschlusses sowie dessen Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen entweder von der Stadtwerke Uslar e.wa riss Netze GmbH die Kosten für Verände- rungen des Hausanschlusses, die oder durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Kun- denanlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden, nach tatsächlichem Aufwandderen Beauftragte bestimmt. 5. Nach Beendigung des Versorgungsvertrages ist Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen der e.wa riss Netze GmbH und stehen in deren Eigentum oder werden über die Stadtwerke Uslar e.wa riss Netze GmbH berech- tigtvon Dritten dem Kunden zur Nutzung überlassen. Dabei entsteht jedoch kein Vertragsverhältnis zwischen diesen Dritten und den Kunden der e.wa riss Netze GmbH. Die Kunden erlangen dadurch kein Eigentum am Hausanschluss. Hausanschlüsse werden ausschließlich durch die e.wa riss Netze GmbH oder deren Beauftragte hergestellt, die Hausanschlussleitung abzusperren oder von der Versorgungsleitung abzu- trennen. 6. Hausanschlüsse, die bis zum 30.06.2009 nach Ziffer 4. der „Ergänzenden Bestim- mungen“ der Stadtwerke Uslar zur AVBWasserV vom 01. Januar 1982 hergestellt worden sind, stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers, werden aber auf Kosten der Stadtwerke Uslar GmbH unterhalten, erneuert und geänderterneuert, sowie auf Antrag des Grundstückseigentümers abgetrennt und beseitigt. Die Hausanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Grundstückseigen- tümer Hausanschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. 6. Die e.wa riss Netze GmbH ist berechtigt, von Hausanschlussnehmern die Erstattung der für die wirtschaftliche Betriebsführung notwendigen Kosten für Erstellung, Unterhaltung, Veränderung, Erneuerung und Abtrennung des Hausanschlusses zu verlangen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus gesonderten Berechnungen der e.wa riss Netze GmbH. Die Kosten werden individuell ermittelt und können dem Hausanschlussnehmer in Rechnung gestellt werden. 7. Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Fehlen von Plomben und Siegeln, ist der e.wa riss Netze GmbH unverzüglich mitzuteilen. 8. Sind zur Versorgung zusätzliche Einrichtungen (z. B. Signalverstärkeranlage, Medien-Konverter) erforderlich, so stellt der Kunde für die Dauer der Versorgung unentgeltlich den Platz und den Strombedarf zur Verfügung.

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Samples: Hausanschluss Agb

Hausanschluss. 10 AVBWasserV 1. Jedes Grundstück, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet bzw. jedes Ge- bäude, dem eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, ist über einen eigenen Hausan- schluss an das Wasserversorgungsnetz anzuschließen, soweit keine berechtigten In- teressen des Anschlussnehmers entgegenstehen. 2. Die Herstellung sowie Veränderungen des Hausanschlusses auf Veranlassung des Anschlussnehmers sind unter Verwendung der Antragsformulare der Stadtwerke Us- lar GmbH zu beantragen. 3. 3.1 Der Anschlussnehmer erstattet der Stadtwerke Uslar GmbH den Stadt- werken die Kosten für die Her- stellung Erstellung des Hausanschlusses nach tatsächlichem AufwandHausanschlusses, d.h. 4, der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Der Anschlussnehmer Ferner erstattet der Stadtwerke Uslar GmbH Anschlussnehmer den Stadtwerken die Kosten für Verände- rungen Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Kun- denanlage Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden, nach tatsächlichem Aufwand. 53.2 Die Stadtwerke stellen für nach Art und Querschnitt vergleichbare Hausanschlüsse pauschal ermittelte Hausanschlusskosten in Rechnung (s. Preisblatt). 3.3 Anschlüsse über DN 25 werden nach tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet. 3.4 Die Stadtwerke sind berechtigt, Hausanschlussleitungen nach Kündigung des Anschluss- bzw. Nach Beendigung des Versorgungsvertrages ist die Stadtwerke Uslar GmbH berech- tigt, die Hausanschlussleitung abzusperren oder stillzu- legen und von der Versorgungsleitung abzu- trennenFernwärmehauptrohrleitung abzutrennen. Die dadurch entstandenen Kos- ten trägt der Anschlussnehmer. 6. Hausanschlüsse, 3.5 Der Anschlussnehmer hat mit der Anmel- dung auf Erstellung des Hausanschlusses die bis zum 30.06.2009 Wärmebedarfsberechnung nach Ziffer 4. DIN 4701 in der „Ergänzenden Bestim- mungen“ der Stadtwerke Uslar zur AVBWasserV vom 01. Januar 1982 hergestellt worden sind, stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers, werden aber auf Kosten der Stadtwerke Uslar GmbH unterhalten, erneuert und geändert, sowie auf Antrag des Grundstückseigentümers abgetrennt und beseitigt. Die Hausanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Grundstückseigen- tümer darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassenjeweils aktuellen Fassung einzureichen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Versorgung Mit Fernwärme

Hausanschluss. 10 AVBWasserV) 1. 4.1 Der Hausanschluss endet hinter der Messeinrichtung. 4.2 Jedes Grundstück, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet bildet, bzw. jedes Ge- bäudeGebäude erhält einen eigenen Anschluss an die Versorgungsleitung. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so kann das VU für jedes dieser Gebäude, die für Grundstücke maßgeblichen Bedingungen anwenden. Näheres regelt die Wasserversorgungssatzung der Gemeinde. 4.3 Der Hausanschluss wird durch das vom VU beauftragte Unternehmen, die Stadtwerke Geesthacht GmbH, hergestellt. Weder der Anschlussnehmer, noch ein von ihm beauftragter Dritter, ist befugt, den Anschluss an die Versorgungsleitung vorzunehmen. 4.4 Der Anschlussnehmer erstattet dem eine eigene Hausnummer zugeteilt VU die tatsächlichen Kosten für die Erstellung des Hausanschlusses zuzüglich einem Verwaltungskostenanteil von pauschal 5 %. Das gleiche gilt für die Änderung von Hausanschlüssen, wenn diese vom Anschlussnehmer veranlasst wird oder infolge einer Erweiterung / Änderung der Kundenanlage erforderlich ist, ist über einen eigenen Hausan- schluss an das Wasserversorgungsnetz anzuschließenund für die Installation und Beseitigung von Hausanschlüssen, soweit keine berechtigten In- teressen des Anschlussnehmers entgegenstehendie vorübergehenden Zwecken dienen. 2. 4.5 Die Herstellung sowie Veränderungen des Hausanschlusses Änderung oder Erweiterung ist auf Veranlassung des Anschlussnehmers sind unter Verwendung der Antragsformulare der Stadtwerke Us- lar GmbH beim VU erhältlichen Vordrucken zu beantragen. 3. Der Anschlussnehmer erstattet der Stadtwerke Uslar GmbH die Kosten für die Her- stellung 4.6 Die Abtrennung nicht mehr benötigter Hausanschlüsse erfolgt auf schriftliche Anzeige des Hausanschlusses nach tatsächlichem AufwandAnschlussnehmers zu Lasten des Anschlussnehmers. 4. Der Anschlussnehmer erstattet der Stadtwerke Uslar GmbH die Kosten für Verände- rungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Kun- denanlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden, nach tatsächlichem Aufwand. 5. Nach Beendigung des Versorgungsvertrages ist die Stadtwerke Uslar GmbH berech- tigt, die Hausanschlussleitung abzusperren oder von der Versorgungsleitung abzu- trennen. 6. Hausanschlüsse, die bis zum 30.06.2009 nach Ziffer 4. der „Ergänzenden Bestim- mungen“ der Stadtwerke Uslar zur AVBWasserV vom 01. Januar 1982 hergestellt worden sind, stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers, werden aber auf Kosten der Stadtwerke Uslar GmbH unterhalten, erneuert und geändert, sowie auf Antrag des Grundstückseigentümers abgetrennt und beseitigt. Die Hausanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Grundstückseigen- tümer darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.

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Samples: Ergänzende Bestimmungen Der Gemeinde Wiershop

Hausanschluss. 10 AVBWasserV) 1. 3.1 Jedes Grundstück, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet bzw. bildet, und jedes Ge- bäudeGebäude, dem eine eigene Hausnummer zugeteilt istwurde, ist wird über einen eigenen Hausan- schluss Wasserhausanschluss an das Wasserversorgungsnetz anzuschließendie Versorgungsleitung angeschlossen, soweit keine berechtigten In- teressen Interessen des Anschlussnehmers entgegenstehen. 2. Die Herstellung sowie Veränderungen des Hausanschlusses auf Veranlassung 3.2 Für den erstmaligen Wasserhausanschluss (Verbindung der Trinkwasserinstallation des Anschlussnehmers sind unter Verwendung der Antragsformulare mit dem Wasserversorgungsnetz der Stadtwerke Us- lar GmbH zu beantragen. 3. Der Delmenhorst GmbH) und bei einer Erhöhung oder Änderung des Spitzendurchflusses sind vom Anschlussnehmer erstattet der Stadtwerke Uslar GmbH die Kosten für die Her- stellung Herstellung oder Änderung des Hausanschlusses nach tatsächlichem AufwandWasserhausanschluss gemäß § 10 Abs. 4 AVBWasserV zu zahlen. Die Kosten für den Wasserhausanschluss entnehmen Sie der Anlage Preisblatt Wasser der Stadtwerke Delmenhorst GmbH. 3.3 Der Einbau der Messeinrichtungen gemäß §11 und § 18 AVBWasserV erfolgt erst, wenn die Forderungen der Stadtwerke Delmenhorst GmbH aus der Herstellung des Wasserhausanschluss beglichen sind. 4. Der Anschlussnehmer erstattet 3.4 Bei alters- und zustandsbedingten Auswechslungen von Wasserhausanschlüssen obliegt die Beauftragung eines zugelassenen Installationsunternehmens zur Wiedereinbindung der Wasserinstallation in die seitens der Stadtwerke Uslar Delmenhorst GmbH die Kosten für Verände- rungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Kun- denanlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden, nach tatsächlichem Aufwand. 5. Nach Beendigung des Versorgungsvertrages ist die Stadtwerke Uslar GmbH berech- tigt, die Hausanschlussleitung abzusperren oder von der Versorgungsleitung abzu- trennen. 6. Hausanschlüsse, die bis zum 30.06.2009 nach Ziffer 4. der „Ergänzenden Bestim- mungen“ der Stadtwerke Uslar zur AVBWasserV vom 01. Januar 1982 hergestellt worden sind, stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers, werden aber auf Kosten der Stadtwerke Uslar GmbH unterhalten, erneuert und geändert, sowie auf Antrag des Grundstückseigentümers abgetrennt und beseitigtneu gebauten Anlagen dem Eigentümer. Die Hausanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Grundstückseigen- tümer darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassenKosten dafür trägt der Anschlussnehmer.

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Samples: Ergänzende Bedingungen Der Stadtwerke Delmenhorst Gmbh, Wasser