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Common use of Hotline Clause in Contracts

Hotline. 1. Schrodt Informatik erbringt fernmündliche Kurzberatung bei auftretenden Fehlern, Anwendungsproblemen, Störungen oder sonstigen Fällen von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Programmabläufen der zu pflegenden Programme. Betreuungsaufgaben werden montags bis donnerstags von 8:30 Uhr – 12:30 Uhr und 13:00 Uhr – 16:30 Uhr, freitags von 8:30 Uhr – 12:30 Uhr und 13:00 Uhr – 14:30 Uhr durchgeführt. An Samstagen, Sonntagen und deutschen Feiertagen (es gilt die Feiertagsregelung des Bundeslandes Baden-Württemberg) wird keine Hotline betrieben. Es gilt die Zeitzone Berlin. 2. Beratung im Sinne dieser Vorschriften ist jede problembezogene Antwort auf die Darstellung eines softwaretechnischen Problems des Kunden im Zusammenhang mit den zu pflegenden Programmen. 3. Nicht zu den Aufgaben der Hotline gehören die Klärung inhaltlicher und organisatorischer Fragen sowie die Einweisung in die Funktionalität der Software. 4. Vor Inanspruchnahme der Hotline hat der Kunde die Lösung des Problems im zumutbaren Rahmen selbst zu versuchen. Insbesondere hat er dabei die Anwender-Dokumentation und die Hilfefunktion der Software zu beachten. 1. Schrodt Informatik wird auf Wunsch des Kunden weitere Leistungen, die mit der Software in Zusammenhang stehen, die aber nicht in den Leistungen nach § 3 dieses Pflegevertrages enthalten sind, gegen eine separat zu vereinbarende Vergütung erbringen. Dies gilt insbesondere für • Erbringung von Pflegeleistungen gemäß § 3 dieses Vertrages an Software, die nicht Gegenstand der Pflegeleistung ist; • Reisekosten und Spesen für Arbeiten und Leistungen von Schrodt Informatik vor Ort beim Kunden, • Arbeiten und Leistungen von Schrodt Informatik vor Ort beim Kunden, soweit diese nicht nach § 3 erforderlich sind; • Arbeiten und Leistungen im Zusammenhang mit nicht von diesem Vertrag erfassten Programmen; • sämtliche Arbeiten und Leistungen, die auf Anforderung des Kunden außerhalb der normalen Bürostunden von Schrodt Informatik vorgenommen werden; • Arbeiten und Leistungen, die durch unsachgemäße Behandlung der gepflegten Programme und/oder Obliegenheitsverletzungen des Kunden, beispielsweise Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen, erforderlich werden, gleichgültig, ob diese durch den Kunden, seine Erfüllungsgehilfen oder anderen von Schrodt Informatik nicht autorisierten Personen erfolgt sind; • Arbeiten und Leistungen, die durch höhere Gewalt oder sonstige nicht von Schrodt Informatik zu vertretende Umstände erforderlich werden; • Arbeiten und Leistungen, die im Zusammenhang mit der Installation eines an den Kunden überlassenen Updates/Upgrades/Release notwendig sind, Einweisung und Schulung bzgl. dieser Programmstände sowie Fracht- und Versandkosten; • Arbeiten, die infolge einer durch den Kunden verursachten Änderungen der Systemumgebung. • Arbeiten und Leistungen, die aus geänderten bzw. neuen Nutzungsanforderungen des Kunden resultieren; • Leistungen zur Anpassung der Software an vom Kunden geänderte und/oder neue Anlagen, Geräte oder Betriebssysteme; 2. Schrodt Informatik ist nicht verpflichtet, Leistungen, die nicht Gegenstand dieses Vertrages sind, insbesondere die vorstehend genannten Leistungen, zu erbringen. Schrodt Informatik wird sich aber im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten bemühen, den Kunden insoweit zu unterstützen, als dies zur sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung der gepflegten Programme erforderlich ist. 1. Der Kunde wird Schrodt Informatik bei der Erfüllung der vertraglichen Leistungspflichten unterstützen. Er wird insbesondere • während der Vertragslaufzeit schriftlich einen Verantwortlichen benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Ent.scheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Schrodt Informatik kann verlangen, dass der Verantwortliche Schulungen in der Nutzung der gepflegten Programme nachweist. Fehlermeldungen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgen. • bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung von Schrodt Informatik gestellter Formulare – Schrodt Informatik einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen, beispielsweise Anzahl der betroffenen User, Schilderung der System- und Hardwareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoftware und Unterlagen melden; • festgestellte Fehlfunktionen Schrodt Informatik in reproduzierbarer Form auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung stellen; • Schrodt Informatik im Rahmen seiner Möglichkeiten nach besten Kräften bei der Suche nach der Fehlerursache unterstützen und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit den von Schrodt Informatik Beauftragten an.halten; • den für die Durchführung der Software-Pflegeleistungen von Xxxxxxx Informatik beauftragten Mitarbeitern Zugang zu den Rechnern gewähren, auf denen die gepflegten Programme gespeichert und/oder geladen sind; • die von Schrodt Informatik erhaltenen Programme und oder Programmteile (Patches, Bugfixes) nach näheren Hinweisen von Schrodt Informatik einspielen und immer die von Schrodt Informatik übermittelten Vorschläge zur Fehlersuche und Fehlerbehebung einhalten; • alle im Zusammenhang mit den gepflegten Programmen verwendeten oder erzielten Daten in maschinenlesbarer Form als Sicherungskopie bereithalten, welche eine Rekonstruktion verlorener Daten mit vertretbarem Aufwand ermöglichen; 2. Bei den vorstehend genannten Mitwirkungspflichten handelt es sich um Hauptleistungspflichten. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, so ist Schrodt Informatik zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Bei wiederholter oder schwerwiegender Pflichtverletzung ist Xxxxxxx Informatik berechtigt, innerhalb einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Vertragsverhältnis endet mit dem Ende des Folgemonats. 1. Die Pflegegebühr richtet sich nach der Einzelvereinbarung zwischen den Parteien. Sie ist ausschließlich für die in § 3 Abs. 2 und § 3 Abs. 3 genannten Leistungen der Schrodt Informatik zu zahlen. Sie ist jährlich im Voraus in einer Summe zu Beginn eines Vertragsjahres fällig. 2. Die Vergütungspflicht beginnt in dem Moment, in dem die Erstinstallation der Software beim Kunden stattgefunden hat. Sofern Schrodt Informatik dem Kunden die in der Anlage A 1 genannte Software ausgeliefert und installiert hat, beginnt die Vergütungspflicht in dem Moment, in dem die Software erstmals produktiv nutzbar war. Dies ist der Moment, in dem die Software das erste Mal komplett beim Kunden installiert wurde. Sie beginnt für die anderen Teile der Software in dem Moment, in dem die anderen Teile erstmals installiert und vom Kunden abgenommen wurden. 3. Die Vergütung versteht sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und ist innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach dem gesetzlichen Zinssatz. 4. Schrodt Informatik ist zu einer angemessenen Anhebung der vereinbarten Pauschale nach schriftlicher Ankündigung berechtigt, wenn die Kosten für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen in dem Jahr, in dem die Leistungen zu erbringen sind, um mehr als 10 % höher liegen als bei Vertragsabschluss, die erhöhten Kosten nicht durch höhere Gewinne oder anderweitige Kosteneinsparungen kompensiert werden können und seit dem Zeitpunkt des Beginns der vertragsgegenständlichen Leistungen mindestens ein Jahr vergangen ist. Der Kunde hat ebenfalls das Recht, eine Minderung der Vergütung zu verlangen, wenn die Kosten für die vertragsgegenständlichen Leistungen entsprechend dem Vorgenannten gesunken sind. 5. Zusätzliche, nicht in dem § 3 aufgeführte Leistungen der Schrodt Informatik sind vom Kunden jeweils gesondert, entsprechend der zum Zeitpunkt der Beauftragung geltenden aktuellen Preisliste der Schrodt Informatik zu vergüten. Die Rechnungen hierzu sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. 6. Reisekosten und Spesen sind separat zu vergüten, wenn der Kunde das Erscheinen der Schrodt Informatik vor Ort verlangt hat oder es sich um sonstige Leistungen im Sinne des § 4 handelt. Die Übertragung der Nutzungsrechte an der ausgetauschten oder neu gelieferten Software richtet sich nach den §§ 3 ff. der Lizenzbestimmungen des Teil A der AGB der Schrodt Informatik. 1. Für die Fehlerbeseitigung gelten die folgenden Definitionen:

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Samples: Lizenzvertrag

Hotline. 1. Schrodt Informatik Huber IT erbringt fernmündliche Kurzberatung bei auftretenden Fehlern, Anwendungsproblemen, Störungen oder sonstigen Fällen von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Programmabläufen der zu pflegenden Programme. Betreuungsaufgaben werden montags bis donnerstags von 8:30 Uhr – 12:30 Uhr und 13:00 Uhr – 16:30 Uhr, freitags von 8:30 Uhr – 12:30 Uhr und 13:00 Uhr – 14:30 Uhr durchgeführt. An Samstagen, Sonntagen und deutschen Feiertagen (es gilt die Feiertagsregelung des Bundeslandes Baden-Württemberg) wird keine Hotline betrieben. Es gilt die Zeitzone Berlin. 2. Beratung im Sinne dieser Vorschriften ist jede problembezogene Antwort auf die Darstellung eines softwaretechnischen Problems des Kunden im Zusammenhang mit den zu pflegenden Programmen. 3. Nicht zu den Aufgaben der Hotline gehören die Klärung inhaltlicher und organisatorischer Fragen sowie die Einweisung in die Funktionalität der Software. 4. Vor Inanspruchnahme der Hotline hat der Kunde die Lösung des Problems im zumutbaren Rahmen selbst zu versuchen. Insbesondere hat er dabei die Anwender-Dokumentation und die Hilfefunktion der Software zu beachten. 1. Schrodt Informatik Xxxxx IT wird auf Wunsch des Kunden weitere Leistungen, die mit der Software in Zusammenhang stehen, die aber nicht in den Leistungen nach § 3 dieses Pflegevertrages enthalten sind, gegen eine separat zu vereinbarende Vergütung erbringen. Dies gilt insbesondere für • Erbringung von Pflegeleistungen gemäß § 3 dieses Vertrages an Software, die nicht Gegenstand der Pflegeleistung ist; • Reisekosten und Spesen für Arbeiten und Leistungen von Schrodt Informatik Xxxxx IT vor Ort beim Kunden, • Arbeiten und Leistungen von Schrodt Informatik Xxxxx IT vor Ort beim Kunden, soweit diese nicht nach § 3 erforderlich sind; • Arbeiten und Leistungen im Zusammenhang mit nicht von diesem Vertrag erfassten Programmen; • sämtliche Arbeiten und Leistungen, die auf Anforderung des Kunden außerhalb der normalen Bürostunden von Schrodt Informatik Xxxxx IT vorgenommen werden; • Arbeiten und Leistungen, die durch unsachgemäße Behandlung der gepflegten Programme und/oder Obliegenheitsverletzungen des Kunden, beispielsweise Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen, erforderlich werden, gleichgültig, ob diese durch den Kunden, seine Erfüllungsgehilfen oder anderen von Schrodt Informatik Xxxxx IT nicht autorisierten Personen erfolgt sind; • Arbeiten und Leistungen, die durch höhere Gewalt oder sonstige nicht von Schrodt Informatik Xxxxx IT zu vertretende Umstände erforderlich werden; • Arbeiten und Leistungen, die im Zusammenhang mit der Installation eines an den Kunden überlassenen Updates/Upgrades/Release notwendig sind, Einweisung und Schulung bzgl. dieser Programmstände sowie Fracht- und Versandkosten; • Arbeiten, die infolge einer durch den Kunden verursachten Änderungen der Systemumgebung. • Arbeiten und Leistungen, die aus geänderten bzw. neuen Nutzungsanforderungen des Kunden resultieren; • Leistungen zur Anpassung der Software an vom Kunden geänderte und/oder neue Anlagen, Geräte oder Betriebssysteme; 2. Schrodt Informatik Xxxxx IT ist nicht verpflichtet, Leistungen, die nicht Gegenstand dieses Vertrages sind, insbesondere die vorstehend genannten Leistungen, zu erbringen. Schrodt Informatik Xxxxx IT wird sich aber im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten bemühen, den Kunden insoweit zu unterstützen, als dies zur sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung der gepflegten Programme erforderlich ist. 1. Der Kunde wird Schrodt Informatik Xxxxx IT bei der Erfüllung der vertraglichen Leistungspflichten unterstützen. Er wird insbesondere • während der Vertragslaufzeit schriftlich einen Verantwortlichen benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Ent.scheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Schrodt Informatik Xxxxx IT kann verlangen, dass der Verantwortliche Schulungen in der Nutzung der gepflegten Programme nachweist. Fehlermeldungen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgen. • bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung von Schrodt Informatik Huber IT gestellter Formulare – Schrodt Informatik Huber IT einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen, beispielsweise Anzahl der betroffenen User, Schilderung der System- und Hardwareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoftware und Unterlagen melden; • festgestellte Fehlfunktionen Schrodt Informatik Huber IT in reproduzierbarer Form auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung stellen; • Schrodt Informatik Xxxxx IT im Rahmen seiner Möglichkeiten nach besten Kräften bei der Suche nach der Fehlerursache unterstützen und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit den von Schrodt Informatik Xxxxx IT Beauftragten an.halten; • den für die Durchführung der Software-Pflegeleistungen von Xxxxxxx Informatik Xxxxx IT beauftragten Mitarbeitern Zugang zu den Rechnern gewähren, auf denen die gepflegten Programme gespeichert und/oder geladen sind; • die von Schrodt Informatik Huber IT erhaltenen Programme und oder Programmteile (Patches, Bugfixes) nach näheren Hinweisen von Schrodt Informatik Xxxxx IT einspielen und immer die von Schrodt Informatik Xxxxx IT übermittelten Vorschläge zur Fehlersuche und Fehlerbehebung einhalten; • alle im Zusammenhang mit den gepflegten Programmen verwendeten oder erzielten Daten in maschinenlesbarer Form als Sicherungskopie bereithalten, welche eine Rekonstruktion verlorener Daten mit vertretbarem Aufwand ermöglichen; 2. Bei den vorstehend genannten Mitwirkungspflichten handelt es sich um Hauptleistungspflichten. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, so ist Schrodt Informatik Xxxxx IT zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Bei wiederholter oder schwerwiegender Pflichtverletzung ist Xxxxxxx Informatik Xxxxx IT berechtigt, innerhalb einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Vertragsverhältnis endet mit dem Ende des Folgemonats. 1. Die Pflegegebühr richtet sich nach der Einzelvereinbarung zwischen den Parteien. Sie ist ausschließlich für die in § 3 Abs. 2 und § 3 Abs. 3 genannten Leistungen der Schrodt Informatik Huber IT zu zahlen. Sie ist jährlich im Voraus in einer Summe zu Beginn eines Vertragsjahres fällig. 2. Die Vergütungspflicht beginnt in dem Moment, in dem die Erstinstallation der Software beim Kunden stattgefunden hat. Sofern Schrodt Informatik Huber IT dem Kunden die in der Anlage A 1 genannte Software ausgeliefert und installiert hat, beginnt die Vergütungspflicht in dem Moment, in dem die Software erstmals produktiv nutzbar war. Dies ist der Moment, in dem die Software das erste Mal komplett beim Kunden installiert wurde. Sie beginnt für die anderen Teile der Software in dem Moment, in dem die anderen Teile erstmals installiert und vom Kunden abgenommen wurden. 3. Die Vergütung versteht sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und ist innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach dem gesetzlichen Zinssatz. 4. Schrodt Informatik Huber IT ist zu einer angemessenen Anhebung der vereinbarten Pauschale nach schriftlicher Ankündigung berechtigt, wenn die Kosten für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen in dem Jahr, in dem die Leistungen zu erbringen sind, um mehr als 10 % höher liegen als bei Vertragsabschluss, die erhöhten Kosten nicht durch höhere Gewinne oder anderweitige Kosteneinsparungen kompensiert werden können und seit dem Zeitpunkt des Beginns der vertragsgegenständlichen Leistungen mindestens ein Jahr vergangen ist. Der Kunde hat ebenfalls das Recht, eine Minderung der Vergütung zu verlangen, wenn die Kosten für die vertragsgegenständlichen Leistungen entsprechend dem Vorgenannten gesunken sind. 5. Zusätzliche, nicht in dem § 3 aufgeführte Leistungen der Schrodt Informatik Huber IT sind vom Kunden jeweils gesondert, entsprechend der zum Zeitpunkt der Beauftragung geltenden aktuellen Preisliste der Schrodt Informatik Huber IT zu vergüten. Die Rechnungen hierzu sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. 6. Reisekosten und Spesen sind separat zu vergüten, wenn der Kunde das Erscheinen der Schrodt Informatik Huber IT vor Ort verlangt hat oder es sich um sonstige Leistungen im Sinne des § 4 handelt. Die Übertragung der Nutzungsrechte an der ausgetauschten oder neu gelieferten Software richtet sich nach den §§ 3 ff. der Lizenzbestimmungen des Teil A der AGB der Schrodt InformatikHuber IT. 1. Für die Fehlerbeseitigung gelten die folgenden Definitionen:

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Samples: Lizenzvertrag

Hotline. 12.4.1. Schrodt Informatik ProArchCon erbringt fernmündliche Kurzberatung bei auftretenden Fehlern, AnwendungsproblemenAnwendungsprob- lemen, Störungen oder sonstigen Fällen von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Programmabläufen der zu pflegenden Programme. Betreuungsaufgaben werden montags Montag bis donnerstags von 8:30 Xxxxxxx 09:00 Uhr – 12:30 Uhr und 13:00 Uhr – 16:30 Uhr, freitags von 8:30 Uhr – 12:30 Uhr und 13:00 Uhr – 14:30 bis 17.00 Uhr durchgeführt. An Samstagen, Sonntagen und deutschen Feiertagen Feier- tagen (es gilt die Feiertagsregelung des Bundeslandes BadenSchleswig-WürttembergHolstein) wird keine Hotline betrieben. Es gilt die Zeitzone Berlin. 22.4.2. Beratung im Sinne dieser Vorschriften ist jede problembezogene Antwort auf die Darstellung eines softwaretechnischen Problems des Kunden im Zusammenhang mit den zu pflegenden Programmen. 32.4.3. Nicht zu den Aufgaben der Hotline gehören die Klärung inhaltlicher und organisatorischer Fragen Fra- gen sowie die Einweisung in die Funktionalität der Software. 42.4.4. Vor Inanspruchnahme der Hotline hat der Kunde die Lösung des Problems im zumutbaren Rahmen Rah- men selbst zu versuchen. Insbesondere hat er dabei die Anwender-Dokumentation und die Hilfefunktion der Software zu beachten. 13.1. Schrodt Informatik ProArchCon wird auf Wunsch des Kunden weitere Leistungen, die mit der Software in Zusammenhang Zusammen- hang stehen, die aber nicht in den Leistungen nach § 3 Abschnitt 2 dieses Pflegevertrages enthalten sind, gegen eine separat zu vereinbarende Vergütung erbringen. Dies gilt insbesondere für - Erbringung von Pflegeleistungen gemäß § 3 Abschnitt 22 dieses Vertrages an Software, die nicht Gegenstand der Pflegeleistung ist; - Reisekosten und Spesen für Arbeiten und Leistungen von Schrodt Informatik ProArchCon vor Ort beim Kunden, - Arbeiten und Leistungen von Schrodt Informatik ProArchCon vor Ort beim Kunden, soweit diese nicht nach § 3 Ab- schnitt 2 erforderlich sind; - Arbeiten und Leistungen im Zusammenhang mit nicht von diesem Vertrag erfassten ProgrammenProgram- men; - sämtliche Arbeiten und Leistungen, die auf Anforderung des Kunden außerhalb der normalen Bürostunden von Schrodt Informatik ProArchCon vorgenommen werden; - Arbeiten und Leistungen, die durch unsachgemäße Behandlung der gepflegten Programme und/oder Obliegenheitsverletzungen des Kunden, beispielsweise Nichtbeachtung von GebrauchsanweisungenGe- brauchsanweisungen, erforderlich werden, gleichgültig, ob diese durch den Kunden, seine Erfüllungsgehilfen oder anderen von Schrodt Informatik ProArchCon nicht autorisierten Personen erfolgt sind; - Arbeiten und Leistungen, die durch höhere Gewalt oder sonstige nicht von Schrodt Informatik ProArchCon zu vertretende ver- tretende Umstände erforderlich werden; - Arbeiten und Leistungen, die im Zusammenhang mit der Installation eines an den Kunden überlassenen über- lassenen Updates/Upgrades/Release notwendig sind, Einweisung und Schulung bzgl. dieser Programmstände sowie Fracht- Fracht und Versandkosten; • Arbeiten, die infolge einer durch den Kunden verursachten Änderungen der Systemumgebung. • - Arbeiten und Leistungen, die aus geänderten bzw. neuen Nutzungsanforderungen des Kunden resultieren; - Leistungen zur Anpassung der Software an vom Kunden geänderte und/oder neue Anlagen, Geräte Ge- räte oder Betriebssysteme; 23.2. Schrodt Informatik ProArchCon ist nicht verpflichtet, Leistungen, die nicht Gegenstand dieses Vertrages sind, insbesondere insbeson- dere die vorstehend genannten Leistungen, zu erbringen. Schrodt Informatik wird sich aber im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten bemühen, den Kunden insoweit zu unterstützen, als dies zur sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung der gepflegten Programme erforderlich ist. 1. Der Kunde wird Schrodt Informatik bei der Erfüllung der vertraglichen Leistungspflichten unterstützen. Er wird insbesondere • während der Vertragslaufzeit schriftlich einen Verantwortlichen benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Ent.scheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Schrodt Informatik kann verlangen, dass der Verantwortliche Schulungen in der Nutzung der gepflegten Programme nachweist. Fehlermeldungen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgen. • bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung von Schrodt Informatik gestellter Formulare – Schrodt Informatik einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen, beispielsweise Anzahl der betroffenen User, Schilderung der System- und Hardwareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoftware und Unterlagen melden; • festgestellte Fehlfunktionen Schrodt Informatik in reproduzierbarer Form auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung stellen; • Schrodt Informatik im Rahmen seiner Möglichkeiten nach besten Kräften bei der Suche nach der Fehlerursache unterstützen und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit den von Schrodt Informatik Beauftragten an.halten; • den für die Durchführung der Software-Pflegeleistungen von Xxxxxxx Informatik beauftragten Mitarbeitern Zugang zu den Rechnern gewähren, auf denen die gepflegten Programme gespeichert und/oder geladen sind; • die von Schrodt Informatik erhaltenen Programme und oder Programmteile (Patches, Bugfixes) nach näheren Hinweisen von Schrodt Informatik einspielen und immer die von Schrodt Informatik übermittelten Vorschläge zur Fehlersuche und Fehlerbehebung einhalten; • alle im Zusammenhang mit den gepflegten Programmen verwendeten oder erzielten Daten in maschinenlesbarer Form als Sicherungskopie bereithalten, welche eine Rekonstruktion verlorener Daten mit vertretbarem Aufwand ermöglichen; 2. Bei den vorstehend genannten Mitwirkungspflichten handelt es sich um Hauptleistungspflichten. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, so ist Schrodt Informatik zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Bei wiederholter oder schwerwiegender Pflichtverletzung ist Xxxxxxx Informatik berechtigt, innerhalb einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Vertragsverhältnis endet mit dem Ende des Folgemonats. 1. Die Pflegegebühr richtet sich nach der Einzelvereinbarung zwischen den Parteien. Sie ist ausschließlich für die in § 3 Abs. 2 und § 3 Abs. 3 genannten Leistungen der Schrodt Informatik zu zahlen. Sie ist jährlich im Voraus in einer Summe zu Beginn eines Vertragsjahres fällig. 2. Die Vergütungspflicht beginnt in dem Moment, in dem die Erstinstallation der Software beim Kunden stattgefunden hat. Sofern Schrodt Informatik dem Kunden die in der Anlage A 1 genannte Software ausgeliefert und installiert hat, beginnt die Vergütungspflicht in dem Moment, in dem die Software erstmals produktiv nutzbar war. Dies ist der Moment, in dem die Software das erste Mal komplett beim Kunden installiert wurde. Sie beginnt für die anderen Teile der Software in dem Moment, in dem die anderen Teile erstmals installiert und vom Kunden abgenommen wurden. 3. Die Vergütung versteht sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und ist innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach dem gesetzlichen Zinssatz. 4. Schrodt Informatik ist zu einer angemessenen Anhebung der vereinbarten Pauschale nach schriftlicher Ankündigung berechtigt, wenn die Kosten für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen in dem Jahr, in dem die Leistungen zu erbringen sind, um mehr als 10 % höher liegen als bei Vertragsabschluss, die erhöhten Kosten nicht durch höhere Gewinne oder anderweitige Kosteneinsparungen kompensiert werden können und seit dem Zeitpunkt des Beginns der vertragsgegenständlichen Leistungen mindestens ein Jahr vergangen ist. Der Kunde hat ebenfalls das Recht, eine Minderung der Vergütung zu verlangen, wenn die Kosten für die vertragsgegenständlichen Leistungen entsprechend dem Vorgenannten gesunken sind. 5. Zusätzliche, nicht in dem § 3 aufgeführte Leistungen der Schrodt Informatik sind vom Kunden jeweils gesondert, entsprechend der zum Zeitpunkt der Beauftragung geltenden aktuellen Preisliste der Schrodt Informatik zu vergüten. Die Rechnungen hierzu sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. 6. Reisekosten und Spesen sind separat zu vergüten, wenn der Kunde das Erscheinen der Schrodt Informatik vor Ort verlangt hat oder es sich um sonstige Leistungen im Sinne des § 4 handelt. Die Übertragung der Nutzungsrechte an der ausgetauschten oder neu gelieferten Software richtet sich nach den §§ 3 ff. der Lizenzbestimmungen des Teil A der AGB der Schrodt Informatik. 1. Für die Fehlerbeseitigung gelten die folgenden Definitionen:

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Samples: Software Maintenance Agreement

Hotline. 1. Schrodt Informatik (a) NetzWerkPlan erbringt fernmündliche Kurzberatung bei auftretenden Fehlern, Anwendungsproblemen, Störungen oder sonstigen Fällen von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Programmabläufen der zu pflegenden Programme. Betreuungsaufgaben werden montags Montag bis donnerstags Freitags von 8:30 9:00 Uhr – 12:30 Uhr und 13:00 Uhr – bis 16:30 Uhr, freitags von 8:30 Uhr – 12:30 Uhr und 13:00 Uhr – 14:30 Uhr durchgeführt. An Samstagen, Sonntagen und deutschen Feiertagen (es gilt die Feiertagsregelung des Bundeslandes Baden-WürttembergHessen) wird keine Hotline betrieben. Es gilt die Zeitzone Berlin. 2. (b) Beratung im Sinne dieser Vorschriften ist jede problembezogene Antwort auf die Darstellung eines softwaretechnischen software-technischen Problems des Kunden im Zusammenhang mit den zu pflegenden Programmen. 3. (c) Nicht zu den Aufgaben der Hotline gehören die Klärung inhaltlicher und organisatorischer Fragen sowie die Einweisung in die Funktionalität der Software. 4. (d) Vor Inanspruchnahme der Hotline hat der Kunde die Lösung des Problems im zumutbaren Rahmen selbst zu versuchen. Insbesondere hat er dabei die Anwender-Dokumentation und die Hilfefunktion der Software zu beachten. (e) Für eine Beratung des Kunden schuldet NetzWerkPlan keinen Erfolg. (1. Schrodt Informatik ) NetzWerkPlan wird auf Wunsch des Kunden weitere Leistungen, die mit der Software in Zusammenhang stehen, die aber nicht in den Leistungen nach § 3 9 dieses Pflegevertrages enthalten sind, gegen eine separat zu vereinbarende Vergütung erbringen. Dies gilt insbesondere für • Erbringung von Pflegeleistungen gemäß § 3 dieses Vertrages an Software, die nicht Gegenstand der Pflegeleistung ist; • Reisekosten und Spesen für Arbeiten und Leistungen von Schrodt Informatik NetzWerkPlan vor Ort beim Kunden, • Arbeiten und Leistungen von Schrodt Informatik vor Ort beim Kunden, soweit diese nicht nach § 3 erforderlich sind; • Arbeiten und Leistungen im Zusammenhang mit nicht von diesem Vertrag erfassten Programmen; • sämtliche Arbeiten und Leistungen, die auf Anforderung des Kunden außerhalb der normalen Bürostunden (9:00 Uhr-16:30 Uhr) von Schrodt Informatik NetzWerkPlan vorgenommen werden; • Arbeiten und Leistungen, die durch unsachgemäße Behandlung der gepflegten Programme und/oder Obliegenheitsverletzungen des Kunden, beispielsweise Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen, erforderlich werden, gleichgültig, ob diese durch den Kunden, seine Erfüllungsgehilfen oder anderen von Schrodt Informatik NetzWerkPlan nicht autorisierten Personen erfolgt sind; • Arbeiten und Leistungen, die durch höhere Gewalt oder sonstige nicht von Schrodt Informatik NetzWerkPlan zu vertretende Umstände erforderlich werden; • Arbeiten und Leistungen, die im Zusammenhang mit der Installation eines an den Kunden überlassenen Updates/Upgrades/Release notwendig sind, Einweisung und Schulung bzgl. dieser Programmstände sowie Fracht- Fracht und Versandkosten; • Arbeiten, die infolge einer durch den Kunden verursachten Änderungen der Systemumgebung. • Arbeiten und Leistungen, die aus geänderten bzw. neuen Nutzungsanforderungen des Kunden resultieren; • Leistungen zur Anpassung der Software an vom Kunden geänderte und/oder neue Anlagen, Geräte oder Betriebssysteme; (2. Schrodt Informatik ) NetzWerkPlan ist nicht verpflichtet, Leistungen, die nicht Gegenstand dieses Vertrages sind, insbesondere die vorstehend genannten Leistungen, zu erbringen. Schrodt Informatik NetzWerkPlan wird sich aber im Rahmen seiner ihrer betrieblichen Möglichkeiten bemühen, den Kunden insoweit zu unterstützen, als dies zur sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung der gepflegten Programme erforderlich ist. (1. Der Kunde wird Schrodt Informatik bei der Erfüllung der vertraglichen Leistungspflichten unterstützen. Er wird insbesondere • während der Vertragslaufzeit schriftlich einen Verantwortlichen benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Ent.scheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Schrodt Informatik kann verlangen, dass der Verantwortliche Schulungen in der Nutzung der gepflegten Programme nachweist. Fehlermeldungen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgen. • bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung von Schrodt Informatik gestellter Formulare – Schrodt Informatik einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen, beispielsweise Anzahl der betroffenen User, Schilderung der System- und Hardwareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoftware und Unterlagen melden; • festgestellte Fehlfunktionen Schrodt Informatik in reproduzierbarer Form auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung stellen; • Schrodt Informatik im Rahmen seiner Möglichkeiten nach besten Kräften bei der Suche nach der Fehlerursache unterstützen und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit den von Schrodt Informatik Beauftragten an.halten; • den für die Durchführung der Software-Pflegeleistungen von Xxxxxxx Informatik beauftragten Mitarbeitern Zugang zu den Rechnern gewähren, auf denen die gepflegten Programme gespeichert und/oder geladen sind; • die von Schrodt Informatik erhaltenen Programme und oder Programmteile (Patches, Bugfixes) nach näheren Hinweisen von Schrodt Informatik einspielen und immer die von Schrodt Informatik übermittelten Vorschläge zur Fehlersuche und Fehlerbehebung einhalten; • alle im Zusammenhang mit den gepflegten Programmen verwendeten oder erzielten Daten in maschinenlesbarer Form als Sicherungskopie bereithalten, welche eine Rekonstruktion verlorener Daten mit vertretbarem Aufwand ermöglichen; 2. Bei den vorstehend genannten Mitwirkungspflichten handelt es sich um Hauptleistungspflichten. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, so ist Schrodt Informatik zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Bei wiederholter oder schwerwiegender Pflichtverletzung ist Xxxxxxx Informatik berechtigt, innerhalb einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Vertragsverhältnis endet mit dem Ende des Folgemonats. 1. Die Pflegegebühr richtet sich nach der Einzelvereinbarung zwischen den Parteien. Sie ist ausschließlich für die in § 3 Abs. 2 und § 3 Abs. 3 genannten Leistungen der Schrodt Informatik zu zahlen. Sie ist jährlich im Voraus in einer Summe zu Beginn eines Vertragsjahres fällig. 2. Die Vergütungspflicht beginnt in dem Moment, in dem die Erstinstallation der Software beim Kunden stattgefunden hat. Sofern Schrodt Informatik dem Kunden die in der Anlage A 1 genannte Software ausgeliefert und installiert hat, beginnt die Vergütungspflicht in dem Moment, in dem die Software erstmals produktiv nutzbar war. Dies ist der Moment, in dem die Software das erste Mal komplett beim Kunden installiert wurde. Sie beginnt für die anderen Teile der Software in dem Moment, in dem die anderen Teile erstmals installiert und vom Kunden abgenommen wurden. 3. Die Vergütung versteht sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und ist innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach dem gesetzlichen Zinssatz. 4. Schrodt Informatik ist zu einer angemessenen Anhebung der vereinbarten Pauschale nach schriftlicher Ankündigung berechtigt, wenn die Kosten für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen in dem Jahr, in dem die Leistungen zu erbringen sind, um mehr als 10 % höher liegen als bei Vertragsabschluss, die erhöhten Kosten nicht durch höhere Gewinne oder anderweitige Kosteneinsparungen kompensiert werden können und seit dem Zeitpunkt des Beginns der vertragsgegenständlichen Leistungen mindestens ein Jahr vergangen ist. Der Kunde hat ebenfalls das Recht, eine Minderung der Vergütung zu verlangen, wenn die Kosten für die vertragsgegenständlichen Leistungen entsprechend dem Vorgenannten gesunken sind. 5. Zusätzliche, nicht in dem § 3 aufgeführte Leistungen der Schrodt Informatik sind vom Kunden jeweils gesondert, entsprechend der zum Zeitpunkt der Beauftragung geltenden aktuellen Preisliste der Schrodt Informatik zu vergüten. Die Rechnungen hierzu sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. 6. Reisekosten und Spesen sind separat zu vergüten, wenn der Kunde das Erscheinen der Schrodt Informatik vor Ort verlangt hat oder es sich um sonstige Leistungen im Sinne des § 4 handelt. Die Übertragung der Nutzungsrechte an der ausgetauschten oder neu gelieferten Software richtet sich nach den §§ 3 ff. der Lizenzbestimmungen des Teil A der AGB der Schrodt Informatik. 1. Für die Fehlerbeseitigung gelten die folgenden Definitionen: (a) Fehlerklassen: Es gelten die Definitionen des Teils A der AGB, § 1 Abs. 4. (b) Reaktionszeit ist der Zeitraum gem. § 11 Abs. 3 vom Eingang der Meldung bis zum Beginn der Fehlerbeseitigung mit der ersten Statusmeldung an den meldenden Kunden. (c) Fehlerbehebungszeit ist der Zeitraum vom Eingang der Fehlermeldung bei NetzWerkPlan bis zum Abschluss der Fehlerbeseitigung oder zumindest Installation einer für den Kunden zumutbaren Umgehungsmöglichkeit. Sie wird über die Prioritäten dargestellt, die nur eine angestrebte Problembehebungszeit festlegen, da die Fehlerbeseitigung aufgrund der unterschiedlichen Komplexität der Fehler nicht in jedem Fall innerhalb des definierten Zeitrahmens erbracht werden kann. Die Fehlerbehebungszeit ist nicht gleichzusetzen mit der Reaktionszeit. Diese bezeichnet den Zeitraum vom Eingang der Meldung über das Bestehen eines Fehlers bis zu dem Beginn mit der Arbeit, die der Fehlerbehebung dient.

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