Common use of Infektionen Clause in Contracts

Infektionen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Krankheitserreger durch eine unter diesen Vertrag fallende Unfallverletzung in den Körper gelangt sind. Nicht als Unfallverletzungen gelten dabei Haut- oder Schleimhautverletzun- gen, die als solche geringfügig sind und durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangen; für Tollwut und Wundstarrkrampf entfällt diese Einschränkung. Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verursacht sind, gilt 2. Satz 2 entsprechend.

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Samples: www.dr-walter.com, www.aiesec-student-insurance.com, www.dr-walter.com

Infektionen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Krankheitserreger durch eine unter diesen Vertrag fallende Unfallverletzung in den Körper gelangt sind. Nicht als Unfallverletzungen gelten dabei Haut- oder Schleimhautverletzun- genSchleimhautverletzungen, die als solche geringfügig sind und durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangen; für Tollwut und Wundstarrkrampf entfällt diese EinschränkungEin- schränkung. Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verursacht sind, gilt 2. Satz 2 entsprechend.

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Samples: www.aidworkerinsurance.com, www.dr-walter.com

Infektionen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Krankheitserreger Krankheits- erreger durch eine unter diesen Vertrag fallende Unfallverletzung Unfallver- letzung in den Körper gelangt sind. Nicht als Unfallverletzungen Unfallver- letzungen gelten dabei Haut- oder Schleimhautverletzun- gen, die als solche geringfügig sind und durch die Krankheitserreger Krank- heitserreger sofort oder später in den Körper gelangen; für Tollwut und Wundstarrkrampf entfällt diese Einschränkung. Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verursacht sind, gilt 2. Satz 2 entsprechend.

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Samples: jhdversicherungen.de

Infektionen. Versicherungsschutz besteht jedoch, jedoch wenn die Krankheitserreger durch eine unter diesen Vertrag fallende Unfallverletzung in den Körper gelangt sind. Nicht als Unfallverletzungen Unfallverletzung gelten dabei Haut- oder Schleimhautverletzun- genSchleimhautverletzungen, die als solche geringfügig sind und durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangen; für Tollwut und Wundstarrkrampf entfällt diese Einschränkung. Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verursacht sind, gilt § 2. , Ziffer 8., Satz 2 entsprechendent- sprechend.

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Samples: www.ski-online.de