Übergangsleistung Musterklauseln

Übergangsleistung. Besteht nach Ablauf von sechs Monaten seit Eintritt des Unfalles ohne Mitwir- kung von Krankheiten oder Gebrechen noch eine unfallbedingte Beeinträchti- gung der normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit im beruflichen oder außerberuflichen Bereich von mehr als 50% und hat diese Beeinträchtigung bis dahin ununterbrochen bestanden, so wird die im Vertrag vereinbarte Übe- gangsleistung erbracht. Zur Geltendmachung wird auf § 9 V. verwiesen.
Übergangsleistung. 2.2.1. Voraussetzungen für die Leistung: Die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist im beruflichen oder außerberuflichen Bereich unfallbedingt − nach Ablauf von sechs Monaten vom Unfalltag an gerechnet und − ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen noch um mindestens 50 % beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung hat innerhalb der sechs Monate ununterbrochen bestanden. Sie ist von Ihnen spätestens sieben Monate nach Eintritt des Unfalles unter Vorlage eines ärztlichen Attestes bei uns geltend gemacht worden.
Übergangsleistung. 2.2.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist im beruflichen oder außerberuflichen Bereich unfallbedingt ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen – nach Ablauf von drei Monaten vom Unfalltag an gerechnet noch um 100 % beeinträchtigt (erste Stufe), oder – nach Ablauf von sechs Monaten vom Unfalltag an gerechnet noch um mindestens 50 % beeinträchtigt (zweite Stufe). Diese Beeinträchtigung hat innerhalb der angegebenen Zeiträume ununterbrochen bestanden. Sie ist in der ersten Stufe spätestens vier Monate und in der zweiten Stufe spätestens sieben Monate nach Eintritt des Unfalles unter Vorlage eines ärztlichen Attestes beim Versicherer geltend gemacht worden.
Übergangsleistung. 3.3.1 Ist die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person im beruflichen oder außerberuflichen Bereich bedingt durch einen ver- sicherten Unfall – nach Ablauf von neun Monaten vom Unfalltag an gerechnet und – ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen – noch um mehr als 50 % beeinträchtigt, wird eine Übergangsleistung in Höhe von € 2.000,– gezahlt.
Übergangsleistung. Sofern im Versicherungsschein ausgewiesen, gilt:
Übergangsleistung. (zu Ziffer 2.3 AUB 2014) Die vereinbarte Übergangsleistung wird zu 50% bereits geleistet, wenn die versicherte Person unfallbedingt • im beruflichen oder außerberuflichen Bereich • ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen • um 100 Prozent in ihrer normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist und • die Beeinträchtigung, vom Unfalltag an gerechnet, ununterbro- chen 3 Monate bestanden hat. Dieser bereits geleistete Betrag wird auf einen Anspruch nach Ziffer 2.3.2 AUB 2014 angerechnet.
Übergangsleistung. 2.3.1 Besteht nach Ablauf von 6 Monaten seit Eintritt des Un- falles ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen noch eine unfallbedingte Beeinträchtigung der normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit von mehr als 50 % und hat diese Beeinträchtigung bis dahin ununterbrochen bestanden, so wird eine Übergangslei- stung in Höhe von € 1.000,– gezahlt. Besteht nach Ablauf von 9 Monaten seit Eintritt des Un- falles ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen noch eine unfallbedingte Beeinträchtigung der normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit von mehr als 50 % und hat diese Beeinträchtigung bis dahin ununterbrochen bestanden, so wird eine zusätzliche Übergangsleistung in Höhe von € 1.000,– gezahlt.
Übergangsleistung. In Erweiterung zu Ziffer 2.6.1.1 AUB 2020 gilt:
Übergangsleistung. 2.2.1 Voraussetzung für die Leistung Die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versi- cherten Person ist im beruflichen oder außenberuflichen Bereich unfallbedingt ◆ nach Ablauf von sechs Monaten vom Unfalltag an gerechnet und ◆ ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen noch um mindesten 50 % beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung hat innerhalb der sechs Monate unun- terbrochen bestanden. Sie ist von Ihnen spätestens sieben Monate nach Eintritt des Un- falls unter Vorlage eines ärztliches Attestes bei uns geltend ge- macht worden.