Infektionen. Ausnahme: Die versicherte Person infiziert sich: • mit Tollwut oder Wundstarrkrampf. • mit anderen Krankheitserregern, die durch nicht nur geringfügige Unfallverletzungen in den Körper gelangten. Geringfügig sind Unfallverletzungen, die ohne die Infektion und ihre Folgen keiner ärztlichen Behandlung bedürfen. • durch solche Heilmaßnahmen oder Eingriffe, für welche ausnahmsweise Versicherungsschutz besteht (Ziffer 5.2.3). In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht.
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Infektionen. Ausnahme: Die versicherte Person infiziert sich: • mit Tollwut oder Wundstarrkrampf. • mit anderen Krankheitserregern, die durch nicht nur geringfügige Unfallverletzungen in den Körper gelangten. Geringfügig sind Unfallverletzungen, die ohne die Infektion und ihre Folgen keiner ärztlichen Behandlung bedürfen. • durch einen Zeckenstich mit FSME • durch solche Heilmaßnahmen oder Eingriffe, für welche ausnahmsweise Versicherungsschutz besteht (Ziffer 5.2.3). In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht.
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Infektionen. AusnahmeEs gelten folgende Ausnahmen: Die versicherte Person infiziert sich: sich • mit Tollwut oder Wundstarrkrampf. • mit anderen Krankheitserregern, die durch nicht nur geringfügige Unfallverletzungen in den Körper gelangten. Geringfügig sind Unfallverletzungen, die ohne die Infektion und ihre Folgen keiner ärztlichen Behandlung bedürfen. • durch solche Heilmaßnahmen oder Eingriffe, für welche die ausnahmsweise Versicherungsschutz besteht (nach Ziffer 5.2.3). In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht5.2.3 AUB 2017 Exklusiv besteht.
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Infektionen. AusnahmeEs gelten folgende Ausnahmen: Die versicherte Person infiziert sich: sich • mit Tollwut oder Wundstarrkrampf. • mit anderen Krankheitserregern, die durch nicht nur geringfügige Unfallverletzungen in den Körper gelangten. Geringfügig sind Unfallverletzungen, die ohne die Infektion und ihre Folgen keiner ärztlichen Behandlung bedürfen. • durch solche Heilmaßnahmen oder Eingriffe, für welche die ausnahmsweise Versicherungsschutz besteht (nach Ziffer 5.2.3). In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht5.2.3 AUB 2017 Top besteht.
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Infektionen. Ausnahme: Die versicherte Person infiziert sich: • sich – mit Tollwut oder Wundstarrkrampf. • – mit anderen Krankheitserregern, die durch nicht nur geringfügige Unfallverletzungen in den Körper gelangtenge- langten. Geringfügig sind Unfallverletzungen, die ohne die Infektion und ihre Folgen keiner ärztlichen Behandlung bedürfen. • – durch solche Heilmaßnahmen oder Eingriffe, für welche die ausnahmsweise Versicherungsschutz besteht (Ziffer Zif- fer 5.2.3). In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht.
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