Common use of Inkrafttreten und Geltungsdauer Clause in Contracts

Inkrafttreten und Geltungsdauer. 1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Ver- tragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte Notifikation der Hinterlegung der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden aller nachstehenden sieben Abkommen folgt: – Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, – Abkommen über die Freizügigkeit11, – Abkommen über den Luftverkehr12, – Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse13, – Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertun- gen14, – Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungs- wesens15, – Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammen- arbeit16.

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Inkrafttreten und Geltungsdauer. (1. ) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Ver- tragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte Notifikation der Hinterlegung der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden aller nachstehenden sieben Abkommen folgt: – Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, – Abkommen über die Freizügigkeit11Freizügigkeit, – Abkommen über den Luftverkehr12Luftverkehr35, – Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse13Strasse36, – Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen37, – Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertun- gen14gen38, – Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungs- wesens15wesens39, – Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammen- arbeit16arbeit40.

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Inkrafttreten und Geltungsdauer. (1. ) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Ver- tragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte Notifikation Notifizierung der Hinterlegung der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden aller nachstehenden sieben Abkommen folgt: – Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens; – Abkommen über die Freizügigkeit11, Freizügigkeit5; – Abkommen über den Luftverkehr12, Luftverkehr6; – Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse13, Strasse7; – Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen8; – Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertun- gen14, – Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungs- wesens15, gen9; – Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammen- arbeit16Zusammenar- beit10.

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Inkrafttreten und Geltungsdauer. (1. ) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Ver- tragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte Notifikation Notifizierung der Hinterlegung der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden aller nachstehenden sieben Abkommen folgt: – Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens; – Abkommen über die Freizügigkeit11, Freizügigkeit4; – Abkommen über den Luftverkehr12, Luftverkehr5; – Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse13, Strasse6; – Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen7; – Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertun- gen14, – Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungs- wesens15, gen8; – Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammen- arbeit16Zusammenar- beit9.

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Inkrafttreten und Geltungsdauer. 1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Ver- tragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte Notifikation der Hinterlegung der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden aller nachstehenden sieben Abkommen folgt: – Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, – Abkommen über die Freizügigkeit11Freizügigkeit7, – Abkommen über den Luftverkehr12Luftverkehr8, 7 SR 0.142.112.681 8 SR 0.748.127.192.68 – Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse13Strasse9, – Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertun- gen14gen10, – Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungs- wesens15wesens11, – Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammen- arbeit16arbeit12.

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Inkrafttreten und Geltungsdauer. (1. ) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Ver- tragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte Notifikation Notifizierung der Hinterlegung der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden aller nachstehenden sieben Abkommen folgt: – Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens – Abkommen über die Freizügigkeit11, Freizügigkeit – Abkommen über den Luftverkehr12, Luftverkehr – Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse13, Strasse – Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen – Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertun- gen14, – Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungs- wesens15, Konformitätsbewer- tungen – Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammen- arbeit16Zusammenarbeit.

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Inkrafttreten und Geltungsdauer. (1. ) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Ver- tragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte Notifikation der Hinterlegung der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden aller nachstehenden sieben Abkommen folgt: – Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, – Abkommen über die Freizügigkeit11Freizügigkeit, – Abkommen über den Luftverkehr12Luftverkehr25, – Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse13Strasse26, – Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen27, – Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertun- gen14gen28, – Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungs- wesens15wesens29, – Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammen- arbeit16arbeit30.

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Inkrafttreten und Geltungsdauer. 1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Ver- tragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte Notifikation der Hinterlegung der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden aller nachstehenden sieben Abkommen folgt: – Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, – Abkommen über die Freizügigkeit11Freizügigkeit8, – Abkommen über den Luftverkehr12Luftverkehr9, 8 SR 0.142.112.681 9 SR 0.748.127.192.68 – Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse13Strasse10, – Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertun- gen14gen11, – Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungs- wesens15wesens12, – Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammen- arbeit16arbeit13.

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