Common use of Installation Clause in Contracts

Installation. 1.2.1. Neogy installiert die Ladeinfrastruktur an dem Standort, über den der KUNDE das Verfügungsrecht hat (nachstehend „Standort", der bei KUNDEN, die NICHTVERBRAUCHER sind, das Betriebsgelände, und bei KUNDEN, die VERBRAUCHER sind, die Wohnbereiche umfasst). Es wird darauf hingewiesen, dass der KUNDE Neogy den Standort bei der Unterzeichnung dieses VERTRAGS mitteilen muss. 1.2.2. Bei der Installation handelt es sich um eine Standardinstallation (nachstehend „Standardinstallation“) - wenn die Installation den Anschluss an das Netz des Stromverteilers über einen Zähler, der vom LIEFERANTEN am Standort installiert wird, den Anschluss der Stromleitung gemäß Abs. 1.1.1 vom Zähler zur Ladeinfrastruktur und die Verlegung der Kabelkanäle und der Kabel ausschließlich am Standort erfordert; - wenn sich die Ladeinfrastruktur in einer Entfernung von maximal 10 (zehn) Metern von der Abnahmestelle befindet und durch die einfache Verlegung eines Kabelkanals erreichbar ist, ohne dass irgendwelche weiteren Baumaßnahmen zur Anpassung der Anlage notwendig sind, und die Erdungsanlage an der Abnahmestelle verfügbar ist. 1.2.3. Ungeachtet der Bestimmungen in Abs. 1.2.2 umfasst die Standardinstallation auch die Durchführung aller Tätigkeiten und Arbeiten, die für eine solche Installation innerhalb der in den ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN festgelegten Grenzen erforderlich sind. 1.2.4. Falls die im vorhergehenden Abs. 1.2.2 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, obliegt der Anschluss der Ladeinfrastruktur an die Abnahmestelle zwar Neogy, aber alle Kosten für die Installation, die über die der Standardinstallation hinausgehen, müssen vom KUNDEN selbst getragen werden. Rein beispielhaft fallen Verlegungsarbeiten für die Ladeinfrastruktur auch in gemeinsamen oder privaten Bereichen, die Dritten gehören, wenn sie Aushubarbeiten, Arbeiten zur Errichtung von Mauerwerk, Bauteilen und Sockeln bedingen, nicht unter die Standardinstallation und sind daher als zu Lasten des KUNDEN zu betrachten. Neogy kann auf Verlangen des KUNDEN einen Kostenvoranschlag für die Durchführung von Arbeiten liefern, die nicht unter die Standardinstallation fallen. 1.2.5. Eventuelle Genehmigungen, die für die Ausführung der Arbeiten und für die Installation der Ladeinfrastruktur in Bereichen von Kondominien notwendig sind, müssen vom KUNDEN beantragt werden, unbeschadet dessen, dass Neogy beim für das Gebiet zuständigen Stromverteiler die für den Anschluss und den Einbau des Zählers notwendigen Tätigkeiten nach Erhalt der besagten Genehmigungen durchführt. 1.2.6. Entfallen die Arbeiten zur Realisierung der LADEINFRASTRUKTUR auch nur teilweise auf Kondominiumsteile, kooperiert NEOGY mit dem KUNDEN, um zusammen mit der Kondominiumsverwaltung eine geeignete technische Lösung zu finden, welche die Bedürfnisse von anderen Miteigentümern als dem KUNDEN zufriedenstellt und der Kostenaufteilung auf alle Miteigentümer gerecht wird.

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Samples: Standardvertrag Für Den Kauf Und Die Installation Einer Ladeinfrastruktur, Standardvertrag Für Den Kauf Und Die Installation Einer Ladeinfrastruktur, Standardvertrag Für Den Kauf Und Die Installation Einer Ladeinfrastruktur

Installation. 1.2.1Zur Installation nutzt NetCom BW die vom Kunden im Auftrag übermittelten Daten. Neogy installiert die Ladeinfrastruktur an dem StandortDer Kunde steht dafür ein, über den der KUNDE das Verfügungsrecht hat dass diese Daten korrekt und vollständig sind. Die Bereitstellung erfolgt zwischen einer WLL-Basisstation von NetCom BW bzw. Plusnet und einer Outdoor Unit (nachstehend „Standort", der bei KUNDENODU) mit Antennenkonfiguration, die NICHTVERBRAUCHER sindin der Regel auf dem Dach des Kundenstandortes installiert ist. Die ODU ist mit einer Indoor Unit (IDU) verbunden, je nach eingesetzter Funksystemtechnik über ein Coax-, Glasfaser- oder Datenkabel und gegebenenfalls zusätzlich mit einem DC-Stromkabel. Die Richtfunkantenne nebst ODU wird an geeigneter Stelle fachgerecht installiert. Die Installation der ODU mit einer 30-cm-Antenne, 1,0 m Dreibein-Antennenträger-Standgestell und einer Standard- Kabelverlegung bis zu 100 m inklusive Kabel sind im Anschaltpreis enthalten. Zusätzliche Aufwendun- gen, die bedingt durch die örtlichen Gegebenheiten notwendig sind (z. B. längere Kabelwege, größere Antenne, höhere und/oder mit dem Gebäude fest installierte Antennenträger, Kabel- Dachdurchführungen, Kernbohrungen, Schaffung von Kabeltrassen, Errichtung von Anschlagpunkten, etc.), werden nach Material und Aufwand gesondert in Rechnung gestellt. Der Kunde sorgt dafür, dass die für die technischen Einrichtungen benötigten Voraussetzungen (Fläche, Kabelschächte, Stromversorgung) für NetCom BW kostenfrei zur Verfügung stehen. NetCom BW ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, soweit erforderliche behördliche Genehmigungen nicht erteilt bzw. aufgehoben werden. Gleiches gilt im Falle von etwaigen Nachbarwidersprüchen oder anderen Rechtsbehelfen Dritter gegen die Richtfunkanlage. Das Antennensystem ist für die Einbindung in den Gebäudeblitzschutz nach den derzeit gültigen Vorschriften vorbereitet. Die Einbindung in den Gebäudeblitzschutz oder, falls das Gebäude über keinen Blitzschutz verfügt, die Herstellung der Antennenerdung sind im Einrichtungsentgelt nicht enthalten. Eine gegebenenfalls zu errichtende Antennenerdung gemäß DIN VDE 0855-300 wird gesondert in Rechnung gestellt. Standardmäßig wird die Antenne mit einem Dachständer installiert. Das Management der Richtfunktechnik wird durch NetCom BW bzw. Plusnet durchgeführt. Die Installation des CPE wird nach Absprache mit dem Kunden durch NetCom BW bzw. Plusnet oder ein durch NetCom BW beauftragtes Unternehmen vorgenommen. Der Kunde stellt zum Einbau der Funkhardware-Komponenten ein 19“ EDV-Rack kostenfrei zur Verfügung, das Betriebsgeländedem aktuellen Stand der Technik entspricht (mindestens 3 Höheneinheiten bei 25cm Einbautiefe, und bei KUNDEN30-55% relative Luftfeuchtigkeit, die VERBRAUCHER 20-24°C Rack-Innentemperatur, staubarm, inklusive Anschluss an den Potentialausgleich, inklusive Stromanschluss 3 x 80W@230V gem. DIN VDE 0100 ff). Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten CPE-Installationstermin alle notwendigen Vorbereitungen getroffen sind, die Wohnbereiche umfasst)nicht im Installationsservice enthalten sind, z. B. die Bereitstellung der Endleitung und des CPE, die Verfügbarkeit einer entsprechenden 230V-Spannungsversorgung in max. Es wird darauf hingewiesen, dass 2m Entfernung vom Installationsstandort sowie die Anwesenheit des technischen Ansprechpartners am Installationsort. Für das Anschließen der KUNDE Neogy den Standort bei der Unterzeichnung dieses VERTRAGS mitteilen muss. 1.2.2. Bei der Installation handelt es sich um eine Standardinstallation Systeme (nachstehend „Standardinstallation“z.B. PCs) - wenn die Installation den Anschluss des Kunden an das Netz des Stromverteilers über einen ZählerCPE ist NetCom BW nicht verantwortlich. Bereitstellungen werden während der Servicezeiten gemäß Ziffer 6.2 vorgenommen. Die Betriebsfähigkeit liegt vor, der vom LIEFERANTEN am Standort installiert wird, den Anschluss der Stromleitung gemäß Abssobald die IP-Verbindung hergestellt ist. 1.1.1 vom Zähler zur Ladeinfrastruktur und die Verlegung der Kabelkanäle Der Kunde wird von NetCom BW nach erfolgter Installation informiert. Vom Kunden beauftragte zusätzlichen Aufwendungen gehen in seinen Besitz über. Die Funkhardware und der Kabel ausschließlich am Standort erfordert; - wenn sich die Ladeinfrastruktur Standard-Antennenträger bleiben Eigentum von NetCom BW bzw. Plusnet. NetCom BW bzw. Plusnet sind in einer Entfernung von maximal 10 (zehn) Metern von jedem Fall Betreiber der Abnahmestelle befindet Funkanlage. Die Zugänge zur IDU und durch die einfache Verlegung eines Kabelkanals erreichbar istzur ODU sind während der Vertragslaufzeit sicher zu stellen, ohne dass irgendwelche weiteren Baumaßnahmen zur Anpassung der Anlage notwendig sind, Abstrahlbereiche sind freizuhalten. Änderungen und die Erdungsanlage an der Abnahmestelle verfügbar ist. 1.2.3. Ungeachtet der Bestimmungen in Abs. 1.2.2 umfasst die Standardinstallation auch die Durchführung aller Tätigkeiten und Arbeiten, die für eine solche Installation innerhalb der in den ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN festgelegten Grenzen erforderlich sind. 1.2.4. Falls die im vorhergehenden Abs. 1.2.2 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, obliegt der Anschluss der Ladeinfrastruktur an die Abnahmestelle zwar Neogy, aber alle Kosten für die Installation, die über die der Standardinstallation hinausgehen, müssen vom KUNDEN selbst getragen werden. Rein beispielhaft fallen Verlegungsarbeiten für die Ladeinfrastruktur auch in gemeinsamen oder privaten Bereichen, die Dritten gehören, wenn sie Aushubarbeiten, Arbeiten zur Errichtung von Mauerwerk, Bauteilen und Sockeln bedingen, nicht unter die Standardinstallation und mögliche Störungen des Funkbetriebs sind daher als zu Lasten des KUNDEN zu betrachten. Neogy kann auf Verlangen des KUNDEN einen Kostenvoranschlag für die Durchführung von Arbeiten liefern, die nicht unter die Standardinstallation fallen. 1.2.5. Eventuelle Genehmigungen, die für die Ausführung der Arbeiten und für die Installation der Ladeinfrastruktur in Bereichen von Kondominien notwendig sind, müssen vom KUNDEN beantragt werden, unbeschadet dessen, dass Neogy beim für das Gebiet zuständigen Stromverteiler die für den Anschluss und den Einbau des Zählers notwendigen Tätigkeiten nach Erhalt der besagten Genehmigungen durchführt. 1.2.6. Entfallen die Arbeiten zur Realisierung der LADEINFRASTRUKTUR auch nur teilweise auf Kondominiumsteile, kooperiert NEOGY mit dem KUNDEN, um zusammen mit der Kondominiumsverwaltung eine geeignete technische Lösung zu finden, welche die Bedürfnisse von anderen Miteigentümern als dem KUNDEN zufriedenstellt und der Kostenaufteilung auf alle Miteigentümer gerecht wird.Anbieter mitzuteilen.‌

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Samples: Internet Service Agreement