Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles Musterklauseln

Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles. 2.1 Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit dem Schadensfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat. Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung eines begründeten Entschädigungsanspruchs ganz oder teilweise verzögert hat, und der Versicherer kündigen, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinflusst oder bei der Ermittlung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen für die Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat.
Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles. 1. Sofern in den Versicherungsbedingungen der betreffenden Sachversicherungssparte oder einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung keine abweichende Regelung getroffen ist, können nach Eintritt des Schadenfalls sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag kündigen.
Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles. Artikel 13 Form der Erklärungen
Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles. Für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles gilt § 158 VersVG.
Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles. 1.1 Nach Eintritt des Versicherungsfalles können wir kündigen, wenn wir den Anspruch auf die Versicherungsleistung dem Grunde nach anerkannt oder die Versicherungsleistung erbracht haben oder wenn Sie einen Anspruch auf Vertragsleistung arglistig erhoben haben. Die Kündigung ist innerhalb eines Monats von uns vorzunehmen • nach Anerkennung dem Grunde nach, • nach erbrachter Versicherungsleistung, • nach Ablehnung des arglistig erhobenen Anspruches auf Versicherungsleistung. Die Kündigung kann unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Falls Sie einen Anspruch arglistig erhoben haben, können wir mit sofortiger Wirkung kündigen.
Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles. 2.1. Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschad- et anderer Rechtsfolgen berechtigt, das Versicherungsver- hältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusam- menhang mit dem Schadensfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat. Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung eines begründeten Entschä- digungsanspruchs ganz oder teilweise verzögert hat, und der Versicherer kündigen, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinflusst oder bei der Ermitt- lung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen für die Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat.
Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles. 1.1. Nach Eintritt des Versicherungsfalles können Sie kündigen, wenn wir einen gerechtfertigten Anspruch auf die Versicherungsleistung ablehnen oder seine Anerkennung verzögern. In diesen Fällen ist die Kündigung vorzunehmen innerhalb eines Monates - nach Ablehnung des gerechtfertigten Anspruches auf die Versicherungsleistung; - nach Rechtskraft des Urteiles im Fall eines Rechtsstreites vor Gericht; - nach Zustellung der Entscheidung der Ärztekommission (Art. 26); - nach Fälligkeit der Versicherungsleistung bei Verzögerung der Anerkennung (Art. 25). Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode erfolgen.
Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles. 2.1. Nach Eintritt des Versicherungsfalles können der/die Versi- cherungsnehmerIn und der Versicherer kündigen, wenn - der Versicherer seine Verpflichtung zur Leistung der Ent- schädigung anerkannt hat oder - der Versicherer eine Entschädigungsleistung aus Anlass des Kasko-Versicherungsfalls erbracht hat oder - die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert hat, oder - über den Entschädigungsanspruch ein Rechtsstreit geführt wurde.
Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles. 33.1.1 Nach Eintritt des Versicherungsfalles haben wir das Recht, den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen, wenn - innerhalb einer Versicherungsperiode mehr als ein Versicherungsfall eintritt und die Summe aus den Versicherungsleistungen das Dreifache der Jahresprämie dieser Versicherungsperiode übersteigt. Die Kündigung hat spätestens binnen eines Monats ab dem Zeitpunkt zu erfolgen in dem die dreifache Jahresprämie durch eine oder mehrere Auszahlungen von Versicherungsleistungen erreicht ist. oder - ein Versicherungsfall eintritt, zu dem wir eine Versicherungsleistung gemäß Punkt 24 - Wann ist die Leistung fällig? Xxxx tritt Verjährung ein? - anerkannt haben, die das Doppelte der Jahresprämie jener Versicherungsperiode erreicht, in der der Versicherungsfall eingetreten ist. Diese Kündigung hat binnen eines Monats nach Anerkenntnis der Versicherungsleistung zu erfolgen. oder - wir eine vertraglich vereinbarte Rentenleistung anerkannt haben, sofern das Doppelte der Jahresprämie erreicht wird. oder - Sie einen Anspruch auf Vertragsleistung arglistig erhoben haben. In diesem Fall können wir den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles. 1.1. Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Versicherer kündigen, wenn er den Anspruch auf die Versicherungsleistung dem Grunde nach anerkannt oder die Versicherungsleistung erbracht hat, aber nur in den nachstehend genannten Fällen – die für diesen Versicherungsfall zu leistende Entschädigung übersteigt einen Betrag von mehr als das Zehnfache der Jahresprämie oder – eine im Versicherungsvertrag vereinbarte Leistungsart Unfallrente dem Grunde nach anerkannt worden ist oder – in der jeweiligen Versicherungsperiode sind insgesamt bereits zwei oder mehr Versicherungsfälle nicht aus den Leistungsarten Dauernde Invalidität oder Unfallrente eingetreten und die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung übersteigt eine Jahresprämie. Der Versicherer kann auch in dem Fall kündigen, wenn der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Versicherungsleistung arglistig erhoben hat. Die Kündigung ist innerhalb eines Monats – nach Anerkennung dem Grunde nach – nach erbrachter Versicherungsleistung – nach Ablehnung des arglistig erhobenen Anspruchs auf Versicherungsleistung vom Versicherer vorzunehmen. Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Falls der Versicherungsnehmer einen Anspruch arglistig erhoben hat, kann der Versicherer mit sofortiger Wirkung kündigen.