Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen, Insurance Policy
Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer die begünstigte Person den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versuchtver- sucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer die begünstigte Person wegen Betrugs Betruges oder Betrugsversuchs Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen täu- schen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil Strafur- teil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Versicherung Von Bauleistungen, Allgemeine Bedingungen Für Die Montageversicherung
Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer wegen Betrugs Betruges oder Betrugsversuchs Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
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Samples: Photovoltaik Programm
Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betrugs Betruges oder Betrugsversuchs Betrugs- versuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
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Samples: Bauleistungs Versicherung