Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen. B4.12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles B4.12.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. B4.12.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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Samples: Radkasko Versicherung, Insurance Terms and Conditions, Radkasko Versicherung
Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen. B4.12.1 32.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung Herbei- führung des VersicherungsfallesVersicherungsfalls
B4.12.1.1 32.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges rechts- kräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. B4.12.1.2 .
32.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer Versiche- rer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen. B4.12.1 B 4.12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des VersicherungsfallesVersicherungs- falles
B4.12.1.1 B 4.12.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens Versicherungsfalles durch rechtskräftiges Strafurteil Straf- urteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestelltfestge- stellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. B4.12.1.2 .
B 4.12.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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Samples: Gewerbliche Inhalts Versicherung
Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen. B4.12.1 B 4.12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des VersicherungsfallesVersicherungs- falles
B4.12.1.1 B 4.12.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens Versicherungsfalles durch rechtskräftiges Strafurteil Straf- urteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestelltfest- gestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. B4.12.1.2 .
B 4.12.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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Samples: Gewerbliche Inhalts Versicherung