Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen. 16.1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versi- cherungsfalles 16.1.1. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. 16.1.2. Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 16.2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
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Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung, Hausratversicherung
Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen. 16.1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versi- cherungsfallesVersiche- rungsfalles
16.1.1. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles als be- wiesen.
16.1.2. Führt der Versicherungsnehmer den Schaden Versicherungsfall grob fahrlässig fahr- lässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden entspre- chenden Verhältnis zu kürzen.
16.2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
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