Common use of Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen Clause in Contracts

Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.

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Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen. a) Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer die begünstigte Person den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.

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