Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen. a) Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
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Samples: Wohngebäudeversicherung, Hausratversicherung, Hausratversicherung
Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen. a) Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des VersicherungsfallsVersicherungsfalles
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Samples: Hausratversicherung
Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen. a) Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des VersicherungsfallsVersicherungs- falles
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Samples: Hausrat Und Glas Versicherung