Kieferorthopädische Behandlung. (1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für
a) zahnärztliche Leistungen durch Vertragszahnärzte, die im Ersatzkas- senvertrag-Zahnärzte bzw. einem diesen ersetzenden Nachfolgever- trag, dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen und den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt sind, und
b) zahntechnische Leistungen, die in dem zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Verband Deutscher Zahntechni- ker-Innungen vereinbarten bundeseinheitlichen Verzeichnis enthalten sind, für eine kieferorthopädische Versorgung in den durch den Gemeinsamen Bundesausschuss medizinisch begründeten Indikationsgruppen, bei de- nen eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht.
(2) Leistungen kann nur eine versicherte Person beanspruchen, die bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die versicherte Person unter einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannten schweren Kieferanomalie leidet, die kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Be- handlungsmaßnahmen erfordert.
(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen werden bis zum 2,0fachen Gebührensatz der GOZ ersetzt. Nr. 1 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die erstattungsfähigen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen werden ersetzt auf der Grundlage der von den Landesverbänden der ge- setzlichen Krankenkassen und den Innungsverbänden der Zahntechniker vereinbarten Höchstpreise für zahntechnische Leistungen. Werden die zahntechnischen Leistungen von Zahnärzten erbracht, vermindern sich die entsprechenden Preise um 5 Prozent.
(5) Der Aufwendungsersatz ist zunächst begrenzt auf 80 Prozent der er- stattungsfähigen Aufwendungen. Er erhöht sich auf 90 Prozent der er- stattungsfähigen Aufwendungen für das zweite und jedes weitere versi- cherte Kind, das sich gleichzeitig in kieferorthopädischer Behandlung befindet, bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht voll- endet hat und mit seinem Erziehungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Ist die Behandlung in dem durch den Therapie- und Ko- stenplan bestimmten medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlossen, ersetzt der Versicherer die erstattungsfähigen Restkosten.
(6) Leistungen werden nur erbracht, wenn die versicherte Person dem Versicherer vor Behandlungsbeginn einen Therapie- und Kostenplan vorlegt, der insbesondere umfassend...
Kieferorthopädische Behandlung. Wir ersetzen 90 % der erstattungsfähigen Aufwendungen für eine medizinisch notwendige kieferorthopädische Behandlung einer Zahn- oder Kieferfehlstellung, abzüglich der Leistungen der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers, sofern die jeweilige versicherte Person zu Beginn der Behandlung das 22. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Unter die erstattungsfähigen Aufwendungen fallen beispielsweise auch Kosten für - Mini-, Keramik- und Kunststoffbrackets, - Lingualtechnik, - farbige/farblose Bögen/Teilbögen sowie festsitzende Retainer. Erstattungsfähig sind auch funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie zahntechnische Laborarbeiten und Materialien. Nicht erstattungsfähig ist der Eigenanteil, der nach Abschluss der Behandlung von der GKV zurückerstattet wird (§ 29 Sozialgesetzbuch, fünftes Buch). Die Leistung während der gesamten Vertragslaufzeit ist je versicherte Person bei den kieferorthopädischen Indikationsgruppen 1 und 2 (KIG) auf 4.000 €, bei den kieferorthopädischen Indikationsgruppen 3 bis 5 (KIG) auf 2.000 € begrenzt.
Kieferorthopädische Behandlung. Die Versicherung leistet 70% für kieferorthopädische Behandlung von Kindern und Jugendlichen bis 25 Jahre gemäss anerkanntem Tarif. Die Versicherung leistet, wenn eine Versicherungsdauer von mindestens drei Jahren (Karenzfrist) vorliegt. Die Karenzfrist entfällt, wenn bei Vertragsab- schluss eine gleichwertige Vorversicherung besteht.
Kieferorthopädische Behandlung. Erfolgt bei einer versicherten Person, die der Beitragsgruppe der 0- 21jährigen angehört, erstmalig eine medizinisch notwendige Behandlung einer Zahn- oder Kieferfehlstellung der kiefer- orthopädischen Indikationsgruppen 3 bis 5 (gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen für die kieferorthopädische Behandlung), wird eine Einmalleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme erbracht.
Kieferorthopädische Behandlung. Die Versicherung leistet 70%, bis CHF 5‘000 für kieferorthopädische Behand- lung von Kindern und Jugendlichen bis 25 Jahre gemäss anerkanntem Tarif. Die Versicherung leistet, wenn eine Versicherungsdauer von mindestens drei Jahren (Karenzfrist) vorliegt. Die Karenzfrist entfällt, wenn bei Vertrags- abschluss eine gleichwertige Vorversicherung besteht.
Kieferorthopädische Behandlung. Maßnahmen zur Schmerz- und Angstlinderung
Kieferorthopädische Behandlung. Z-STD - 5/2018 Erfolgt bei einer versicherten Person, die der Beitragsgruppe der 0- 21jährigen angehört, erstmalig eine medizinisch notwendige Behandlung einer Zahn- oder Kieferfehlstellung der kiefer- orthopädischen Indikationsgruppen 3 bis 5 (gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen für die kieferorthopädische Behandlung), wird eine Einmalleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme erbracht.
Kieferorthopädische Behandlung. Zahlung der vereinbarten Versicherungssumme als Einmalleistung, sofern die versicherte Person der Beitragsgruppe der 0 - 21jährigen angehört und erstmalig eine medizinisch notwendige Be- handlung einer Zahn- oder Kieferfehlstellung der kieferorthopädischen Indikationsgruppen 3 bis 5 erfolgt.
Kieferorthopädische Behandlung. AZB2 01.22 Der Versicherer erstattet für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zu den Höchstsätzen der GOZ / GOÄ bei medizinisch notwendiger kieferorthopädischer Behandlung 80 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrags, jedoch maximal 600 EUR Gesamterstattung je behandeltem Kiefer für die gesamte kieferorthopädische Behandlung. Erstattet werden nur sogenannte Mehrkosten bei medizinisch not- wendiger kieferorthopädischer Behandlung, sofern für die Behand- lung grundsätzlich ein Leistungsanspruch gegenüber einer GKV besteht (KIG 3 bis 5). Unter die Mehrkostenvereinbarung fallen kieferorthopädische Zu- satzleistungen, wie z. B. Gold-, Keramik- oder Metallbrackets und unsichtbare Zahnspangen.
Kieferorthopädische Behandlung. Erstattet werden 80 % der Aufwendungen für medizinisch notwendige kieferorthopädische Behandlungen nach Abzug eines Leistungsan- spruchs gegenüber der GKV. In diesen Fällen werden auch Aufwendungen für im Rahmen von Mehr- kostenvereinbarungen erbrachte Zusatzleistungen erstattet. Darunter fallen z. B. Mini-Metall-, Gold-, Keramik- und Kunststoffbrackets, un- sichtbare Zahnspange, Lingualtechnik, festsitzender Retainer, konfek- tionierte herausnehmbare Geräte, festsitzender Lückenhalter, farbige/farblose Bögen/Teilbögen, thermisch programmierbare oder pla- stische Bögen/Teilbögen sowie funktionsanalytische und funktionsthera- peutische Maßnahmen. Der Erstattungsbetrag ist für die gesamte kieferorthopädische Behand- lung auf 2000 EUR begrenzt. Keine Erstattung erfolgt für Aufwendungen einer kieferorthopädischen Behandlung, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres der versicherten Person begonnen wurde. Zudem erfolgt keine Erstattung für Aufwen- dungen für bei Vertragsabschluss bereits laufende, angeratene oder be- absichtigte kieferorthopädische Behandlungen. § 6 Auszahlung der Versicherungsleistung
(1) Voraussetzung für die Auszahlung der Versicherungsleistung Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm ge- forderten Nachweise erbracht sind. Diese werden Eigentum des Versi- cherers.