Konkurrenzverbot. Jede Betätigung im Interesse eines Konkurrenzinstitutes ist verboten.
Konkurrenzverbot. Hat die Arbeitnehmerin Einblick in den Kundenkreis oder in Geschäftsgeheimnis- se, so kann zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin schriftlich ein Konkur- renzverbot vereinbart werden. Für seine Ausgestaltung und die Folgen der Über- tretung sind Art. 340, 340a, b und c OR (x. Xxxxxx) massgebend.
Konkurrenzverbot. Wenn Sie während des Zeitraumes, für den die Vereinbarung mit Young Living gilt, andere Direktvertrieb- Geschäfte betreiben, werden Sie sicher stellen, dass Sie Ihr Young Living Business seperat betreiben und Nicht-Young Living Produkte nicht gleichteitig anbieten. Also:
a. YL Werbematerial, Unterlagen Verkaufshilfen, Produkte und Dienstleistungen (kurz „Werbematerial“ genannt) dürfen nicht mit oder an der gleichen Stelle wie Werbematerialien und/oder Produkte aus fremden Unternehmen oder Organisationen präsentiert, bzw. ausgestellt werden, wo YL Werbematerial und/oder Produkte gemeinsam betrachtet werden können. Dieses Verbot gilt auch für Webseiten (unter einem Domain- Namen), Blogs, Tweets, Forum Einträge, Texte, Broschüren oder andere gedruckte Marketing Materialien, Beschilderungen oder ähnliche Kommunikationsmethoden.
b. Es ist nicht erlaubt Young Living Programme, Geschäftsmöglichkeiten, Produkte oder Leistungen an angehende oder existierende Vertriebspartner oder Kunden, in Verbindung mit fremden Programmen, Geschäftsmöglichkeiten, Produkte oder Leistungen anzubieten.
c. Es ist nicht erlaubt, fremde Programme, Geschäftsmöglichkeiten, Produkte oder Leistungen auf Treffen, Seminaren, Konventionen, Webinars, Telefonkonferenzen oder Veranstaltungen, die mit Young Living in irgendeiner Weise zu tun haben, anzubieten. Sie stimmen also zu, dass Sie während die Vereinbarung gilt und für einen Zeitraum von sechs (6) Monaten danach weder direkt, noch indirekt in jedweder Kapazität als Vertriebspartner, Representative, Konsultant, Angesteller, Agent, Manager, Direktor, Shareholder, Partner, Verkäufer, Mitglied oder Besitzer einer anderen Multilevelmarketingfirma, Networkmarketingfirma oder Direktvertriebfirma fungieren, die ätherische Öle als Wellness-, Gesundheits- Schönheits-, Lifestyle- oder Ernährungszusatzprodukt bewirbt, verkauft oder vertreibt oder das in der Branche in direkter Konkurrenz zu Young Living in jeder Stadt, Provinz, Bundesland, Land oder anderer georaphischer Gegend steht. Der Begriff „ätherische Öle“ meint einen Extrakt, eine Destillation oder ein Derivat egal welcher Menge aus Pflanzen oder Kräutern, die angebaut, geerntet, prozessiert, beworben oder als zukünftiges Young Living Produkt im Zeitraum der Gültigkeit der Vereinbarung identifiziert, verkauft oder beworben sind. Diamond Rang oder höher zu erreichen ist sehr prestigeträchtig und erfordert einen erheblichen Zeitaufwand. Zusätzlich haben Vertriebpartner mit diesem Rang oder höhe...
Konkurrenzverbot. Mitarbeiter/innen (auch freie oder durch Einzelvertrag gebundenen Mitarbeiter) dürfen bis 12 Monate nach Beendigung der Auftragsdurchführung nicht vom Auftraggeber als Angestellte, freie Mitarbeiter/ innen oder vergleichbar beschäftigt oder direkt beauftragt wer- den, dies gilt auch für einmalige Beauft- ragungen. Blaumond GmbH ist berech- tigt, bei Verstoß gegen diese Bestim- mungen eine Konventionalstrafe von 2.000,- Euro pro Mitarbeiter, zuzüg- lich Ust. zu berechnen. Die Darlegung eines Schadenersatzanspruches durch Blaumond GmbH bleibt vorbehalten.
Konkurrenzverbot. Der Auftragnehmer bietet seine Leistungen Mitgliedsbetrieben der FBG Norde- ifel ausschließlich zur Erfüllung dieses Vertrages an. Der Auftragnehmer und seine Beauftragten unterhalten kein Unternehmen als Rundholzverarbeiter, Rundholzhandel, Holzspediteur sowie als Holzein- schlags- und/oder -rückeunternehmen sowie übriger praktischer Forstarbei- ten. Die gleichzeitige Tätigkeit für die FBG Nordeifel und einem der vorbe- zeichneten Unternehmen durch Ausführende des Auftragnehmers ist ausge- schlossen.
Konkurrenzverbot. Falls einer der Vertragsparteien bei einer anderen Gesellschaft derselben Branche und mit denselben Produkten bzw. Leistungen die Muster AG konkurrenzieren will, tritt folgendes Verfahren in Kraft: Auf den Termin des Eintritts in die Konkurrenzfirma bzw. des Austrittes aus der Muster AG, bzw. des Bekanntwerdens dieser konkurrenzierenden Tätigkeit durch den Aktionäre, ist analog zu Artikel 3 der innere Wert der Gesamtheit aller Aktien der Gesellschaft durch die gesetzliche Revisionsstelle zu errechnen. Der austretende bzw. konkurrenzierende Aktionäre hat sodann als Konkurrenzentschädigung den vierfachen Betrag des so errechneten inneren Wertes zu bezahlen. Diese Entschä- digung ist innert 30 Tagen nach Erhalt der Zahlungsanweisung an die anderen Aktionäre zu zahlen. Dieses Verfahren tritt nur innerhalb der ersten drei Jahre nach Austritt des konkurrenzierenden Aktionärs aus der Muster AG in Kraft.
Konkurrenzverbot. Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Vertragslaufzeit mit eSave, keine weiteren Energiemakler, Energieberater oder sonstige Dienstleister die der Erbringung der Leistung und/oder dem Gegenstand des Vertrags, in Gänze oder auch zum Teil, mit eSave entsprechen zu beauftragen.
Konkurrenzverbot. 14.1 Der Arbeitnehmer hat in seiner Position als Geschäftsführer Einblick in den Kunden- kreis und in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse.
14.2 Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während und nach Beendigung des Arbeitsverhält- nisses weder direkt noch indirekt in irgendeiner Form für ein Unternehmen entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen oder ein eigenes Unter- nehmen zu gründen und zu betreiben, das als Konkurrenzunternehmen im Wettbewerb zum Arbeitgeber steht. Ein Unternehmen fällt insbesondere dann unter Konkurrenz, wenn es im Gebiet Muster-Herstellung tätig ist. Als Beispiele von konkurrierenden Un- ternehmen sind zu nennen: Beispiel AG, Exempla AG oder Illustrations AG.
14.3 Das Verbot gilt ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses während einer Periode von 2 Jahren und erstreckt sich auf alle deutschsprachigen Kantone.
14.4 Für jede Verletzung des Konkurrenzverbotes schuldet der Arbeitnehmer dem Arbeitge- ber ohne Nachweis eines Schadens eine Konventionalstrafe in der Höhe von 6 zuletzt bezogenen Monatsgehältern (Brutto). Darüber hinausgehende Schadenersatzforde- rungen bleiben vorbehalten. Die Bezahlung der Konventionalstrafe und des Schaden- ersatzes entbinden den Arbeitnehmer nicht von der weiteren Einhaltung des Konkur- renzverbotes. Bei andauernder Konkurrenzierung gilt jeweils die Tätigkeit während eines Monats als selbständiger Verstoss. Der Arbeitgeber hat darüber hinaus bei Verletzung des Verbots das jederzeitige Recht, die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes mittels Realexekution des Konkur- renzverbotes zu verlangen (Art. 340b Abs. 3 OR).
14.5 Das Konkurrenzverbot fällt nur unter den Voraussetzungen von Art. 340c OR weg. Ins- besondere bei Kündigung durch den Arbeitgeber, ohne dass den Arbeitnehmer daran ein Verschulden trifft, oder bei Kündigung durch den Arbeitnehmer aus einem vom Ar- beitgeber zu verantwortenden Anlass. Eine Aufhebungsvereinbarung oder ähnliches lässt das Konkurrenzverbot nur wegfallen, wenn explizit darauf verzichtet wird.
Konkurrenzverbot. Der Agent verpflichtet sich, während zwei Jahren nach Beendigung dieses Vertrages im Agenturgebiet jede konkurrenzierende Tätigkeit zu unterlassen, sei es als Agent, Arbeitnehmer oder Beteiligter einer mit der Auftraggeberin im Lagerbewirtschaftungs- bereich in Konkurrenz stehenden Unternehmung. Bei Zuwiderhandlung gegen das Konkurrenzverbot verpflichtet sich der Agent zur Bezahlung einer Konventionalstrafe von Fr. 50'000.-- für jede Uebertretung je einzeln. Die Bezahlung der Konventional- strafe befreit den Agenten nicht von der weiteren Einhaltung des Konkurrenzverbotes. Auch bei Bezahlung der Konventionalstrafe kann die Auftraggeberin weiterhin die Einhaltung des Konkurrenzverbotes einschliesslich der Beseitigung des vertrags- widrigen Zustandes sowie den Ersatz weiteren Schadens verlangen. Der Agent hat während der Dauer dieses Konkurrenzverbotes Anspruch auf eine Ent- schädigung im Umfange von 15 % der im letzten Vertragsjahr gewährten Umsatz- marge von 40 % der Listenpreise. Weist der Agent nach, dass ihm das Konkurrenzverbot die Erzielung eines Ersatzverdienstes durch Ausübung einer zumutbaren anderen Erwerbstätigkeit verunmöglicht wird, so erhöht sich sein Entschädigungsanspruch angemessen bis maximal zu dem im letzten Vertragsjahr aus der Agentur erzielten Nettoeinkommen. Die Auftraggeberin kann das Konkurrenzverbot mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten jederzeit kündigen.
Konkurrenzverbot. 6.1. Der Vertreter verpflichtet sich, für die gesamte Vertragsdauer keine Vertretungen für Konkurrenzunternehmen, die im Produktsektor des Unternehmers tätig sind, zu übernehmen oder Konkurrenzpro- dukte herzustellen, zu vermarkten oder zu vertreiben, sofern ihm hierzu zuvor keine schriIliche Genehmigung seitens des Unterneh- mers erteilt wurde. Das Konkurrenzverbot bezieht sich auf sämtliche Konkurrenzprodukte im und außerhalb des Vertragsgebietes.