Konkurrenzverbot Musterklauseln
Konkurrenzverbot. Jede Betätigung im Interesse eines Konkurrenzinstitutes ist verboten.
Konkurrenzverbot. Hat die Arbeitnehmerin Einblick in den Kundenkreis oder in Geschäftsgeheimnis- se, so kann zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin schriftlich ein Konkur- renzverbot vereinbart werden. Für seine Ausgestaltung und die Folgen der Über- tretung sind Art. 340, 340a, b und c OR (▇. ▇▇▇▇▇▇) massgebend.
Konkurrenzverbot. Wenn Sie während des Zeitraumes, für den die Vereinbarung mit Young Living gilt, andere Direktvertrieb- Geschäfte betreiben, werden Sie sicher stellen, dass Sie Ihr Young Living Business seperat betreiben und Nicht-Young Living Produkte nicht gleichteitig anbieten. Also:
a. YL Werbematerial, Unterlagen Verkaufshilfen, Produkte und Dienstleistungen (kurz „Werbematerial“ genannt) dürfen nicht mit oder an der gleichen Stelle wie Werbematerialien und/oder Produkte aus fremden Unternehmen oder Organisationen präsentiert, bzw. ausgestellt werden, wo YL Werbematerial und/oder Produkte gemeinsam betrachtet werden können. Dieses Verbot gilt auch für Webseiten (unter einem Domain- Namen), Blogs, Tweets, Forum Einträge, Texte, Broschüren oder andere gedruckte Marketing Materialien, Beschilderungen oder ähnliche Kommunikationsmethoden.
b. Es ist nicht erlaubt Young Living Programme, Geschäftsmöglichkeiten, Produkte oder Leistungen an angehende oder existierende Vertriebspartner oder Kunden, in Verbindung mit fremden Programmen, Geschäftsmöglichkeiten, Produkte oder Leistungen anzubieten.
c. Es ist nicht erlaubt, fremde Programme, Geschäftsmöglichkeiten, Produkte oder Leistungen auf Treffen, Seminaren, Konventionen, Webinars, Telefonkonferenzen oder Veranstaltungen, die mit Young Living in irgendeiner Weise zu tun haben, anzubieten. Sie stimmen also zu, dass Sie während die Vereinbarung gilt und für einen Zeitraum von sechs (6) Monaten danach weder direkt, noch indirekt in jedweder Kapazität als Vertriebspartner, Representative, Konsultant, Angesteller, Agent, Manager, Direktor, Shareholder, Partner, Verkäufer, Mitglied oder Besitzer einer anderen Multilevelmarketingfirma, Networkmarketingfirma oder Direktvertriebfirma fungieren, die ätherische Öle als Wellness-, Gesundheits- Schönheits-, Lifestyle- oder Ernährungszusatzprodukt bewirbt, verkauft oder vertreibt oder das in der Branche in direkter Konkurrenz zu Young Living in jeder Stadt, Provinz, Bundesland, Land oder anderer georaphischer Gegend steht. Der Begriff „ätherische Öle“ meint einen Extrakt, eine Destillation oder ein Derivat egal welcher Menge aus Pflanzen oder Kräutern, die angebaut, geerntet, prozessiert, beworben oder als zukünftiges Young Living Produkt im Zeitraum der Gültigkeit der Vereinbarung identifiziert, verkauft oder beworben sind. Diamond Rang oder höher zu erreichen ist sehr prestigeträchtig und erfordert einen erheblichen Zeitaufwand. Zusätzlich haben Vertriebpartner mit diesem Rang oder höhe...
Konkurrenzverbot. Mitarbeiter/innen (auch freie oder durch Einzelvertrag gebundenen Mitarbeiter) dürfen bis 12 Monate nach Beendigung der Auftragsdurchführung nicht vom Auftraggeber als Angestellte, freie Mitarbeiter/ innen oder vergleichbar beschäftigt oder direkt beauftragt wer- den, dies gilt auch für einmalige Beauft- ragungen. Blaumond GmbH ist berech- tigt, bei Verstoß gegen diese Bestim- mungen eine Konventionalstrafe von 2.000,- Euro pro Mitarbeiter, zuzüg- lich Ust. zu berechnen. Die Darlegung eines Schadenersatzanspruches durch Blaumond GmbH bleibt vorbehalten.
Konkurrenzverbot. 6.1. Der Vertreter verpflichtet sich, für die gesamte Vertragsdauer keine Vertretungen für Konkurrenzunternehmen, die im Produktsektor des Unternehmers tätig sind, zu übernehmen oder Konkurrenzpro- dukte herzustellen, zu vermarkten oder zu vertreiben, sofern ihm hierzu zuvor keine schriIliche Genehmigung seitens des Unterneh- mers erteilt wurde. Das Konkurrenzverbot bezieht sich auf sämtliche Konkurrenzprodukte im und außerhalb des Vertragsgebietes.
Konkurrenzverbot. Ein Konkurrenzverbot gilt nur, wenn es vertraglich vorgesehen ist und überdies nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen begrenzt ist (analoge Anwendung von Art. 340a OR)121.
Konkurrenzverbot. Beide Vertragspartner vereinbaren, ohne Zustimmung des anderen sich nicht an Konkurrenzunternehmen der L AG in irgendwelcher Form zu beteiligen oder solche selbst zu eröffnen oder unter irgendeinem Rechtsverhältnis mit einem Konkurrenzunternehmen tätig zu sein.
Konkurrenzverbot. 12.1. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während des Zeitraumes von Jahr/en keine unmittelbare oder mittelbare Tätigkeit für ein Unternehmen anzunehmen, das mit dem Arbeitgeber im Wettbewerb steht. Er verpflichtet sich ausserdem, während des genannten Zeitraumes kein eigenes Unternehmen gleicher Art zu eröffnen oder eine Beteiligung zu übernehmen und im Geschäftsbereich des Arbeitgebers keine Geschäfte für fremde Unternehmen zu tätigen.
12.2. Für die Dauer des Konkurrenzverbotes erhält der Arbeitnehmer eine Karenzent- schädigung von 50 % der zuletzt gezahlten Bezüge.
Konkurrenzverbot. 14.1 Der Arbeitnehmer hat in seiner Position als Geschäftsführer Einblick in den Kunden- kreis und in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse.
14.2 Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während und nach Beendigung des Arbeitsverhält- nisses weder direkt noch indirekt in irgendeiner Form für ein Unternehmen entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen oder ein eigenes Unter- nehmen zu gründen und zu betreiben, das als Konkurrenzunternehmen im Wettbewerb zum Arbeitgeber steht. Ein Unternehmen fällt insbesondere dann unter Konkurrenz, wenn es im Gebiet Muster-Herstellung tätig ist. Als Beispiele von konkurrierenden Un- ternehmen sind zu nennen: Beispiel AG, Exempla AG oder Illustrations AG.
14.3 Das Verbot gilt ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses während einer Periode von 2 Jahren und erstreckt sich auf alle deutschsprachigen Kantone.
14.4 Für jede Verletzung des Konkurrenzverbotes schuldet der Arbeitnehmer dem Arbeitge- ber ohne Nachweis eines Schadens eine Konventionalstrafe in der Höhe von 6 zuletzt bezogenen Monatsgehältern (Brutto). Darüber hinausgehende Schadenersatzforde- rungen bleiben vorbehalten. Die Bezahlung der Konventionalstrafe und des Schaden- ersatzes entbinden den Arbeitnehmer nicht von der weiteren Einhaltung des Konkur- renzverbotes. Bei andauernder Konkurrenzierung gilt jeweils die Tätigkeit während eines Monats als selbständiger Verstoss. Der Arbeitgeber hat darüber hinaus bei Verletzung des Verbots das jederzeitige Recht, die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes mittels Realexekution des Konkur- renzverbotes zu verlangen (Art. 340b Abs. 3 OR).
14.5 Das Konkurrenzverbot fällt nur unter den Voraussetzungen von Art. 340c OR weg. Ins- besondere bei Kündigung durch den Arbeitgeber, ohne dass den Arbeitnehmer daran ein Verschulden trifft, oder bei Kündigung durch den Arbeitnehmer aus einem vom Ar- beitgeber zu verantwortenden Anlass. Eine Aufhebungsvereinbarung oder ähnliches lässt das Konkurrenzverbot nur wegfallen, wenn explizit darauf verzichtet wird.
Konkurrenzverbot. 4.1. Dem Auftragnehmer ist es untersagt, für die gesamte Laufzeit der Beauftragung sowie ein Jahr danach beim Endkunden der Beauftragung Angebote zu legen oder Aufträge anzunehmen. Eine Umgehung dieser Verpflichtung durch Beauftragung durch einen Zwischenhändler ist ebenso untersagt.
