Konkurrenzverbot Musterklauseln

Konkurrenzverbot. Jede Betätigung im Interesse eines Konkurrenzinstitutes ist verboten.
Konkurrenzverbot. Wenn Sie während des Zeitraumes, für den die Vereinbarung mit Young Living gilt, andere Direktvertrieb- Geschäfte betreiben, werden Sie sicher stellen, dass Sie Ihr Young Living Business seperat betreiben und Nicht-Young Living Produkte nicht gleichteitig anbieten. Also:
Konkurrenzverbot. Hat die Arbeitnehmerin Einblick in den Kundenkreis oder in Geschäftsgeheimnis- se, so kann zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin schriftlich ein Konkur- renzverbot vereinbart werden. Für seine Ausgestaltung und die Folgen der Über- tretung sind Art. 340, 340a, b und c OR (x. Xxxxxx) massgebend.
Konkurrenzverbot. Mitarbeiter/innen (auch freie oder durch Einzelvertrag gebundenen Mitarbeiter) dürfen bis 12 Monate nach Beendigung der Auftragsdurchführung nicht vom Auftraggeber als Angestellte, freie Mitarbeiter/ innen oder vergleichbar beschäftigt oder direkt beauftragt wer-den, dies gilt auch für einmalige Beauftragungen. Blaumond GmbH ist berechtigt, bei Verstoß gegen diese Bestimmungen eine Konventionalstrafe von 2.000,- Euro pro Mitarbeiter, zuzüglich Ust. zu berechnen. Die Darlegung eines Schadenersatzanspruches durch Blaumond GmbH bleibt vorbehalten.
Konkurrenzverbot. 5.1. Nach Inkrafttreten dieses Vertrages wird sich L im Handelsregister löschen lassen.
Konkurrenzverbot. 2.1 Der Arbeitnehmer hat Einsicht in den Kundenkreis und in Fabrikations- sowie Geschäftsgeheimnisse der Arbeitgeberin. Die Ausnützung dieser Kenntnisse könnte die Arbeitgeberin erheblich schädigen.
Konkurrenzverbot. Falls einer der Vertragsparteien bei einer anderen Gesellschaft derselben Branche und mit denselben Produkten bzw. Leistungen die Muster AG konkurrenzieren will, tritt folgendes Verfahren in Kraft: Auf den Termin des Eintritts in die Konkurrenzfirma bzw. des Austrittes aus der Muster AG, bzw. des Bekanntwerdens dieser konkurrenzierenden Tätigkeit durch den Aktionäre, ist analog zu Artikel 3 der innere Wert der Gesamtheit aller Aktien der Gesellschaft durch die gesetzliche Revisionsstelle zu errechnen. Der austretende bzw. konkurrenzierende Aktionäre hat sodann als Konkurrenzentschädigung den vierfachen Betrag des so errechneten inneren Wertes zu bezahlen. Diese Entschä- digung ist innert 30 Tagen nach Erhalt der Zahlungsanweisung an die anderen Aktionäre zu zahlen. Dieses Verfahren tritt nur innerhalb der ersten drei Jahre nach Austritt des konkurrenzierenden Aktionärs aus der Muster AG in Kraft.
Konkurrenzverbot. Der Agent verpflichtet sich, während zwei Jahren nach Beendigung dieses Vertrages im Agenturgebiet jede konkurrenzierende Tätigkeit zu unterlassen, sei es als Agent, Arbeitnehmer oder Beteiligter einer mit der Auftraggeberin im Lagerbewirtschaftungs- bereich in Konkurrenz stehenden Unternehmung. Bei Zuwiderhandlung gegen das Konkurrenzverbot verpflichtet sich der Agent zur Bezahlung einer Konventionalstrafe von Fr. 50'000.-- für jede Uebertretung je einzeln. Die Bezahlung der Konventional- strafe befreit den Agenten nicht von der weiteren Einhaltung des Konkurrenzverbotes. Auch bei Bezahlung der Konventionalstrafe kann die Auftraggeberin weiterhin die Einhaltung des Konkurrenzverbotes einschliesslich der Beseitigung des vertrags- widrigen Zustandes sowie den Ersatz weiteren Schadens verlangen. Der Agent hat während der Dauer dieses Konkurrenzverbotes Anspruch auf eine Ent- schädigung im Umfange von 15 % der im letzten Vertragsjahr gewährten Umsatz- marge von 40 % der Listenpreise. Weist der Agent nach, dass ihm das Konkurrenzverbot die Erzielung eines Ersatzverdienstes durch Ausübung einer zumutbaren anderen Erwerbstätigkeit verunmöglicht wird, so erhöht sich sein Entschädigungsanspruch angemessen bis maximal zu dem im letzten Vertragsjahr aus der Agentur erzielten Nettoeinkommen. Die Auftraggeberin kann das Konkurrenzverbot mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten jederzeit kündigen.
Konkurrenzverbot. Während der Dauer dieses Vertrages werden die Vertragsländer eine Klassenlotterie weder selbst einrichten noch sich an einer solchen beteiligen. Die Bestimmungen des Artikels 6 bleiben unberührt.
Konkurrenzverbot. Mitarbeiter, die durch ihre dienstlichen Obliegenheiten in besonderem Masse mit Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen in Berührung kommen oder zu vertraulichen Informationen Zugang haben, können zur Unterzeichnung einer besonderen Konkurrenzklausel angehalten werden.