Common use of Krankenrücktransport Clause in Contracts

Krankenrücktransport. Sobald es medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, organisiert die Notrufzent- rale den Krankenrücktransport der versicherten Person mit medizinisch ad- äquaten Transportmitteln (einschließlich Ambulanzflugzeugen) an den Wohn- ort der versicherten Person oder in das dem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus. § 3 Tod Stirbt die versicherte Person während der Reise, organisiert die Notrufzent- rale auf Wunsch der Angehörigen die Bestattung im Ausland oder die Über- führung der verstorbenen Person zum Bestattungsort. § 4 Such-, Rettungs- und Bergungskosten Erleidet die versicherte Person einen Unfall und muss sie deswegen gesucht, gerettet oder geborgen werden, erstatten die Versicherer die Kosten bis zu 10.000,– Euro je Versicherungsfall. § 5 Verlust von Reisezahlungsmitteln, Reisedokumenten und Reisegepäck 1. Kommt die versicherte Person in eine finanzielle Notlage, weil ihre Reise- zahlungsmittel abhanden gekommen sind, stellt die Notrufzentrale den Kon- takt zur Hausbank her und unterstützt diese bei der Übermittlung des zur Ver- fügung gestellten Betrags. Ist eine Kontaktaufnahme zur Hausbank innerhalb von 24 Stunden nicht möglich, stellen die Versicherer der versicherten Person ein Darlehen bis zu 1.500,– Euro zur Verfügung. Das Darlehen ist binnen eines Monats nach Beendigung der Reise an die Versicherer zurückzuzahlen. 2. Bei Verlust von Kredit- oder EC- bzw. Maestro-Karten hilft die Notruf- zentrale bei der Sperrung der Karten. Die Notrufzentrale haftet jedoch nicht für den ordnungsgemäßen Vollzug der Sperrung und für etwaig entstehende Vermögensschäden. 3. Bei Verlust von Reisedokumenten hilft die Notrufzentrale bei der Ersatz- beschaffung.

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Samples: Jahresversicherung, Insurance Agreement, Insurance Agreement

Krankenrücktransport. Sobald es medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, organisiert die Notrufzent- rale den Krankenrücktransport der versicherten Person mit medizinisch ad- äquaten Transportmitteln (einschließlich Ambulanzflugzeugen) an den Wohn- ort der versicherten Person oder in das dem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus. § 3 Tod Stirbt die versicherte Person während der Reise, organisiert die Notrufzent- rale auf Wunsch der Angehörigen die Bestattung im Ausland oder die Über- führung der verstorbenen Person zum Bestattungsort. § 4 Such-Such­, Rettungs- Rettungs­ und Bergungskosten Erleidet die versicherte Person einen Unfall und muss sie deswegen gesucht, gerettet oder geborgen werden, erstatten die ,erstattet der Versicherer die Kosten bis zu 10.000,– Euro je Versicherungsfall. § 5 Verlust von Reisezahlungsmitteln, Reisedokumenten und Reisegepäck 1. Kommt die versicherte Person in eine finanzielle Notlage, weil ihre Reise- zahlungsmittel abhanden gekommen sind, stellt die Notrufzentrale den Kon- takt zur Hausbank her und unterstützt diese bei der Übermittlung des zur Ver- fügung gestellten Betrags. Ist eine Kontaktaufnahme zur Hausbank innerhalb von 24 Stunden nicht möglich, stellen die stellt der Versicherer der versicherten Person ein Darlehen bis zu 1.500,– Euro zur Verfügung. Das Darlehen ist binnen eines Monats nach Beendigung der Reise an die den Versicherer zurückzuzahlen. 2. Bei Verlust von Kredit- oder EC- bzw. Maestro-Karten hilft die Notruf- zentrale bei der Sperrung der Karten. Die Notrufzentrale haftet jedoch nicht für den ordnungsgemäßen Vollzug der Sperrung und für etwaig entstehende Vermögensschäden. 3. Bei Verlust von Reisedokumenten hilft die Notrufzentrale bei der Ersatz- beschaffung.

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Samples: Insurance Agreement

Krankenrücktransport. Sobald es medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, organisiert die Notrufzent- Notrufzent­ rale den Krankenrücktransport der versicherten Person mit medizinisch ad- ad­ äquaten Transportmitteln (einschließlich Ambulanzflugzeugen) an den Wohn- Wohn­ ort der versicherten Person oder in das dem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus. § 3 Tod Stirbt die versicherte Person während der Reise, organisiert die Notrufzent- Notrufzent­ rale auf Wunsch der Angehörigen die Bestattung im Ausland oder die Über- Über­ führung der verstorbenen Person zum Bestattungsort. § 4 Such-, Rettungs- und Bergungskosten Erleidet die versicherte Person einen Unfall und muss sie deswegen gesucht, gerettet oder geborgen werden, erstatten die Versicherer die Kosten bis zu 10.000,– Euro je Versicherungsfall. § 5 Verlust von Reisezahlungsmitteln, Reisedokumenten und Reisegepäck 1. Kommt die versicherte Person in eine finanzielle Notlage, weil ihre Reise- Reise­ zahlungsmittel abhanden gekommen sind, stellt die Notrufzentrale den Kon- Kon­ takt zur Hausbank her und unterstützt diese bei der Übermittlung des zur Ver- Ver­ fügung gestellten Betrags. Ist eine Kontaktaufnahme zur Hausbank innerhalb von 24 Stunden nicht möglich, stellen die Versicherer der versicherten Person ein Darlehen bis zu 1.500,– Euro zur Verfügung. Das Darlehen ist binnen eines Monats nach Beendigung der Reise an die Versicherer zurückzuzahlen. 2. Bei Verlust von Kredit- Kredit­ oder EC- EC­ bzw. Maestro-Karten Maestro­Karten hilft die Notruf- Notruf­ zentrale bei der Sperrung der Karten. Die Notrufzentrale haftet jedoch nicht für den ordnungsgemäßen Vollzug der Sperrung und für etwaig entstehende Vermögensschäden. 3. Bei Verlust von Reisedokumenten hilft die Notrufzentrale bei der Ersatz- Ersatz­ beschaffung.

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Samples: Versicherungsbedingungen Für Reiseversicherungen