Common use of Kundenanlage Clause in Contracts

Kundenanlage. 2.1 Für die Errichtung und den Unterhalt seiner Anlagen von der Eigentumsgrenze an ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Die Kunden- anlage darf außer durch den Netzbetreiber nur von einem in das Installateurverzeichnis eingetragenen Elektroinstallateur oder von einer beim Anschlussnehmer beschäftigten Elektrofachkraft errichtet, erweitert, geändert oder unterhalten werden. Vor Ausführung Energienetze Bayern GmbH Xxxxxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxxx Bei Fragen: T 0180 - 219 20 71 F 0180 - 000 00 00 (6 Cent pro Anruf oder Fax aus dem deutschen Festnetz) www.energienetze- xxxxxx.xxx von Arbeiten in der Kundenanlage, die Auswir- kungen auf das Netz des Netzbetreibers haben können, sind diese dem Netzbetreiber anzuzei- gen und gegebenenfalls mit ihm abzustimmen. Die Anlagen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die DIN/VDE-Vorschrif- ten sowie die im Internet des Netzbetreibers veröffentlichten technischen Anschlussbedin- gungen, insbesondere die VDN-Richtlinie „Transformatorstationen am Mittelspannungs- netz – Bau und Betrieb von Übergabestationen zur Versorgung von Anschlussnehmern aus dem Mittelspannungsnetz”, sind zu beachten. Der Netzbetreiber kann bei wesentlichen Mängeln der Kundenanlage, welche die Sicher- heit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, die unverzügliche Beseitigung dieser Mängel verlangen. 2.2 Die Kundenanlage wird vom Anlagenverantwort- lichen des Anschlussnehmers in Betrieb gesetzt. 2.3 Der Netzbetreiber kann weitere technische Anforderungen an Errichtung und Betrieb der Kundenanlage stellen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Stromversor- gung erforderlich ist. Werden durch Umbau- maßnahmen im vorgelagerten Verteilungsnetz (z. B. Spannungsumstellung) Änderungen an der Kundenanlage erforderlich, so benachrich- tigt der Netzbetreiber den Anschlussnehmer rechtzeitig über solche Änderungen. Die Kosten hierfür trägt jeder Vertragspartner für seinen Verantwortungsbereich selbst. 2.4 Der Anschlussnehmer wird auf Anforderung des Netzbetreibers die Blindstrom-Kondensatoren gegen die Steuerfrequenz der Tonfrequenz- Rundsteueranlage des Netzbetreibers sperren. 2.5 Die Schaltanlage des Anschlussnehmers ist so zu bemessen bzw. auf Verlangen des Netz- betreibers zu ändern, dass sie der im Netz auftretenden Kurzschlussbeanspruchung stets gewachsen ist. 2.6 Bei mittelspannungsseitiger Übergabe obliegt die Löschung des Erdschlussstromes im Netz des Anschlussnehmers dem Anschlussnehmer bzw. die Kosten hierzu sind vom Anschluss- nehmer zu bezahlen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Stromnetzanschlüsse

Kundenanlage. 2.1 Für die Errichtung und den Unterhalt seiner Anlagen von der Eigentumsgrenze an ist der Anschlussnehmer verantwortlich6.1. Die Kunden- anlage darf außer Kundenanlage im Sinne der AVBFernwärmeV ist durch den Netzbetreiber nur von einem in das Installateurverzeichnis eingetragenen Elektroinstallateur oder von einer beim Anschlussnehmer beschäftigten Elektrofachkraft errichtet, erweitert, geändert oder unterhalten werdenKunden nach den „TAB-HW zum Anschluss an Wärmenetze“ des Lieferanten (Anlage 1) auszuführen. Vor Ausführung Energienetze Bayern GmbH Xxxxxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxxx Bei Fragen: T 0180 - 219 20 71 F 0180 - 000 00 00 (6 Cent pro Anruf oder Fax aus dem deutschen Festnetz) www.energienetze- xxxxxx.xxx von Arbeiten in Nach der Inbetriebnahme sind sämtliche Änderungen an der Kundenanlage, die Auswir- kungen auf das Netz Wärmeverteilungsnetz des Netzbetreibers haben könnenLieferanten haben, sind diese dem Netzbetreiber anzuzei- gen und gegebenenfalls mit ihm abzustimmendiesem vorab abzu- stimmen. Die Anlagen müssen Ausführung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Lieferanten. 6.2. Für die ordnungsgemäße Instandhaltung und den anerkannten Regeln Betrieb der Technik entsprechenKundenanlage ist der Kunde selbst verantwortlich. 6.3. Die DIN/VDE-Vorschrif- ten sowie Werden an der Kundenanlage Sicherheits- oder Funktionsmängel festgestellt, kann der Lieferant deren Beseitigung verlangen. Werden Mängel festgestellt, die im Internet des Netzbetreibers veröffentlichten technischen Anschlussbedin- gungen, insbesondere die VDN-Richtlinie „Transformatorstationen am Mittelspannungs- netz – Bau und Betrieb von Übergabestationen zur Versorgung von Anschlussnehmern aus dem Mittelspannungsnetz”, sind zu beachten. Der Netzbetreiber kann bei wesentlichen Mängeln eine Gefähr- dung der Kundenanlage, welche die Sicher- heit gefährden Sicherheit bedeuten oder erhebliche Störungen erwarten lassen, ist der Liefe- rant berechtigt, den Anschluss oder die unverzügliche Beseitigung dieser Mängel verlangenVersorgung zu verweigern. 2.2 Die 6.4. Durch die Überprüfung der Kundenanlage wird vom Anlagenverantwort- lichen des Anschlussnehmers oder deren Unterlassung übernimmt der Lieferant keine Haftung für die Mängelfreiheit der Kundenanlage. Unbeschadet davon bleiben anders lautende Vereinbarungen in Betrieb gesetzteinem eigenständigen Inspektions- und War- tungsvertrag. 2.3 6.5. Sollten für die Kundenanlage Umwälzpumpen und eine Regelung oder ggfs. Be- gleitheizungen für die Warmwasserverteilsysteme zu installieren sein, gehen die Instal- lationskosten sowie die Betriebsstromkosten zu Lasten des Kunden. 6.6. Das Heizwasser bleibt Eigentum des Lieferanten und darf zu anderen als den im Vertrag vorgesehenen Zwecken nicht verwendet werden. Für Verluste im Bereich der Kundenanlage ist der Kunde verantwortlich. Der Netzbetreiber kann weitere technische Anforderungen Lieferant ist berechtigt, die entstande- nen Verluste zu schätzen und dem Kunden die entsprechenden Kosten in Rechnung zu stellen. 6.7. Der Kunde verpflichtet sich innerhalb einer angemessenen Frist nach der Inbetrieb- nahme einen hydraulischen Abgleich durchzuführen. 6.8. Vom Kunden ist ein Hausanschlussraum unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er muss den TAB-HW entsprechen und eine ausreichende Belüftung, Beleuchtung sowie einen Anschluss an Errichtung den Potentialausgleich des Objektes haben. Der Hausanschlussraum muss verschließbar und für unbefugte Dritte unzugänglich sein. Sofern aufgrund der ört- lichen Gegebenheiten erforderlich, ist dem Lieferanten ein Beauftragter des Kunden na- mentlich zu benennen, der berechtigt ist, den Hausanschlussraum zu betreten. 6.9. Für die Lieferung von Wärme erforderliche Anschlüsse, z. B. für Strom, Wasser und Abwasser, stellt der Kunden unentgeltlich im Hausanschlussraum zur Verfügung. Anfallende Strom-, Wasser- und Abwasserkosten zum Betrieb der Kundenanlage stellen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Stromversor- gung erforderlich ist. Werden durch Umbau- maßnahmen im vorgelagerten Verteilungsnetz (z. B. Spannungsumstellung) Änderungen an der Kundenanlage erforderlich, so benachrich- tigt der Netzbetreiber den Anschlussnehmer rechtzeitig über solche Änderungen. Die Kosten hierfür trägt jeder Vertragspartner für seinen Verantwortungsbereich selbstHausanschlussstation gehen zu Lasten des Kunden. 2.4 Der Anschlussnehmer wird auf Anforderung des Netzbetreibers die Blindstrom-Kondensatoren gegen die Steuerfrequenz der Tonfrequenz- Rundsteueranlage des Netzbetreibers sperren. 2.5 Die Schaltanlage des Anschlussnehmers ist so zu bemessen bzw. auf Verlangen des Netz- betreibers zu ändern, dass sie der im Netz auftretenden Kurzschlussbeanspruchung stets gewachsen ist. 2.6 Bei mittelspannungsseitiger Übergabe obliegt die Löschung des Erdschlussstromes im Netz des Anschlussnehmers dem Anschlussnehmer bzw. die Kosten hierzu sind vom Anschluss- nehmer zu bezahlen.

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Samples: Wärmelieferungsvertrag

Kundenanlage. 2.1 Für die Errichtung und den Unterhalt seiner Anlagen von der Eigentumsgrenze an ist der Anschlussnehmer verantwortlichver- antwortlich. Die Kunden- anlage Kundenanlage darf außer durch den Netzbetreiber nur von einem in das Installateurverzeichnis eingetragenen einge- tragenen Elektroinstallateur oder von einer beim Anschlussnehmer beschäftigten Elektrofachkraft errichtet, erweitert, geändert oder unterhalten werden. Vor Ausführung Energienetze Bayern GmbH Xxxxxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxxx Bei Fragen: T 0180 - 219 20 71 F 0180 - 000 00 00 (6 Cent pro Anruf oder Fax aus dem deutschen Festnetz) www.energienetze- xxxxxx.xxx von Arbeiten in der Kundenanlage, die Auswir- kungen Auswirkungen auf das Netz des Netzbetreibers haben können, sind diese dem Netzbetreiber anzuzei- gen anzuzeigen und gegebenenfalls mit ihm abzustimmenabzustim- men. Die Anlagen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die DIN/VDE-Vorschrif- ten Vorschriften sowie die im Internet des Netzbetreibers veröffentlichten technischen Anschlussbedin- gungen, insbesondere die VDN-Richtlinie „Transformatorstationen am Mittelspannungs- netz – Bau und Betrieb von Übergabestationen zur Versorgung von Anschlussnehmern aus dem Mittelspannungsnetz”, Anschlussbedingungen sind zu beachten. Der Netzbetreiber kann bei wesentlichen Mängeln der Kundenanlage, welche die Sicher- heit Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten erwar- ten lassen, die unverzügliche Beseitigung dieser Mängel verlangen. 2.2 Die Kundenanlage wird vom Anlagenverantwort- lichen Anlagenverantwortlichen des Anschlussnehmers in Betrieb gesetzt. 2.3 Der Netzbetreiber kann weitere technische Anforderungen an Errichtung und Betrieb der Kundenanlage stellen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Stromversor- gung Stromversorgung erforderlich ist. Werden durch Umbau- maßnahmen Umbaumaß- nahmen im vorgelagerten Verteilungsnetz (z. B. Spannungsumstellung) Änderungen an der Kundenanlage erforderlich, so benachrich- tigt benachrichtigt der Netzbetreiber den Anschlussnehmer rechtzeitig über solche Änderungen. Die Kosten hierfür trägt jeder Vertragspartner für seinen Verantwortungsbereich selbst. 2.4 Der Anschlussnehmer wird auf Anforderung des Netzbetreibers die Blindstrom-Kondensatoren gegen die Steuerfrequenz Steuer- frequenz der Tonfrequenz- Tonfrequenz-Rundsteueranlage des Netzbetreibers sperren. 2.5 Die Schaltanlage des Anschlussnehmers ist so zu bemessen bzw. auf Verlangen des Netz- betreibers Netzbetreibers zu ändern, dass sie der im Netz auftretenden Kurzschlussbeanspruchung stets gewachsen ist. 2.6 Bei mittelspannungsseitiger Übergabe obliegt die Löschung des Erdschlussstromes im Netz des Anschlussnehmers dem Anschlussnehmer bzw. die Kosten hierzu sind vom Anschluss- nehmer Anschlussnehmer zu bezahlen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Stromnetzanschlüsse

Kundenanlage. 2.1 5.1 Die Kundenanlage (Hausanlage) beginnt mit dem kundenseitigen Ausgang des Hausübergabepunktes. Für die Errichtung ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Kundenanlage ist der Eigentümer verantwortlich. Hat er die Anlage einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. 5.2 Die Kundenanlage sollte außer durch die KTK oder deren Beauftragte nur durch einen anerkannten Fachbetrieb des Elektrohandwerks oder eines Informationselektroniker für Geräte- und Systemtechnik (ehemals Radio- und Fernsehtechniker) nach den Vorschriften dieser Bedingungen sowie nach den techni- schen Vorschriften für Rundfunkempfangsantennenanlagen (VDE 0855 Teil 1, FTZ 1R8/15) und den Unterhalt seiner Anlagen von anerkannten Regeln der Eigentumsgrenze an ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Die Kunden- anlage darf außer durch den Netzbetreiber nur von einem in das Installateurverzeichnis eingetragenen Elektroinstallateur oder von einer beim Anschlussnehmer beschäftigten Elektrofachkraft Technik errichtet, erweitert, geändert oder und unterhalten werden. Vor Die KTK ist berech- tigt, aber nicht verpflichtet, die Ausführung Energienetze Bayern GmbH Xxxxxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxxx Bei Fragen: T 0180 - 219 20 71 F 0180 - 000 00 00 (6 Cent pro Anruf der Arbeiten zu überwachen oder Fax aus überwachen zu lassen. 5.3 Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend dem deutschen Festnetz) www.energienetze- xxxxxx.xxx von Arbeiten in der KundenanlageEuropäischen Gemeinschaft gegebenen Stand der Technik und der Sicherheitstechnik hergestellt sind. Das Zeichen einer amtlich anerkannten Prüfstelle (z.B. VDE-Zeichen, GS-Zeichen, CE-Zeichen) bekundet, dass diese Vorausset- zungen erfüllt sind. 5.4 Der Hausübergabepunkt sowie die Auswir- kungen daran angeschlossenen leitenden Teile wie Gehäuse, Kabelabschir- mungen und konstruktive metallische Elemente müssen in den Potenzialausgleich der Hausanlage einbezo- gen werden. 5.5 Grundsätzlich müssen die Hausanlagen so dämpfungsarm wie möglich errichtet werden. Die Signalspan- nung an den Breitbandsteckdosen muss in den festgelegten Bereichen der FTZ-Richtlinie 1R8-15 liegen. 5.6 Die Hausanlage muss mit ihren gesamten Anlagenteilen bis 862 MHz frequenztauglich sein. In Anlagen mit Rückkanal müssen Signale im Bereich von 15 bis 65 MHz von der jeweiligen Multimediadose bis zum Hausübergabepunkt durch alle passiven und aktiven Komponenten im Signalweg störungsfrei übertragen werden. 5.7 Die Hausanlage ist grundsätzlich in Sternstruktur aufzubauen. Bei Neuanlagen und Erweiterungen ist für jede Wohnung ein separates Kabel vom Sternverteiler aus zu verlegen. Die Neuinstallation von Baum- und Stammnetzen ist nicht zugelassen. Die Sternverteilung ist in unmittelbarer Nähe des Hausübergabepunktes zu installieren. 5.8 Die gesamte Hausanlage ist in 75-Ohm-Koaxtechnik aufzubauen. Das Schirmungsmaß der passiven Komponenten muss der Schirmungsklasse A entsprechen (gemäß EN 50083-2). 5.9 Koaxialverbindungen dürfen nur an Verteilern, Steckdosen oder Verbindungsdosen vorgenommen werden. 5.10 Die Signalspannung darf innerhalb von Hausanlagen nur durch Breitbandsteckdosen mit einer Entkopp- lung von mindestens 40 dB untereinander und einem Empfängeranschlusskabel der Hausanlage entnommen werden. 5.11 Durch die Kundenanlage darf der Betrieb des örtlichen BK-Verteilnetzes einschl. Rundfunkempfangsan- lagen nicht beeinträchtigt oder gestört werden. Schädliche Rückwirkungen auf das BK-Netz des Netzbetreibers haben können, sind diese dem Netzbetreiber anzuzei- gen auszuschlie- ßen. 5.12 Die innerhalb einer Hausanlage nicht berechneten und gegebenenfalls genutzten Empfangsanlagen werden von der KTK mit ihm abzustimmeneiner Sperrdose versehen. Die Anlagen müssen den anerkannten Regeln Sperrdosen sind Eigentum der Technik entsprechenKTK. Die DIN/VDE-Vorschrif- ten sowie Für das Abhandenkommen und die im Internet des Netzbetreibers veröffentlichten technischen Anschlussbedin- gungen, insbesondere die VDN-Richtlinie „Transformatorstationen am Mittelspannungs- netz – Bau Beschädigung der Sperrdosen haften Wohnungsbesitzer und Betrieb von Übergabestationen zur Versorgung von Anschlussnehmern aus dem Mittelspannungsnetz”, sind zu beachten. Der Netzbetreiber kann bei wesentlichen Mängeln der Kundenanlage, welche die Sicher- heit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, die unverzügliche Beseitigung dieser Mängel verlangenHaus-/Wohnungseigentümer gesamtschuld- nerisch. 2.2 Die Kundenanlage wird vom Anlagenverantwort- lichen des Anschlussnehmers in Betrieb gesetzt. 2.3 Der Netzbetreiber kann weitere technische Anforderungen an Errichtung und Betrieb der Kundenanlage stellen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Stromversor- gung erforderlich ist. Werden durch Umbau- maßnahmen im vorgelagerten Verteilungsnetz (z. B. Spannungsumstellung) Änderungen an der Kundenanlage erforderlich, so benachrich- tigt der Netzbetreiber den Anschlussnehmer rechtzeitig über solche Änderungen. Die Kosten hierfür trägt jeder Vertragspartner für seinen Verantwortungsbereich selbst. 2.4 Der Anschlussnehmer wird auf Anforderung des Netzbetreibers die Blindstrom-Kondensatoren gegen die Steuerfrequenz der Tonfrequenz- Rundsteueranlage des Netzbetreibers sperren. 2.5 Die Schaltanlage des Anschlussnehmers ist so zu bemessen bzw. auf Verlangen des Netz- betreibers zu ändern, dass sie der im Netz auftretenden Kurzschlussbeanspruchung stets gewachsen ist. 2.6 Bei mittelspannungsseitiger Übergabe obliegt die Löschung des Erdschlussstromes im Netz des Anschlussnehmers dem Anschlussnehmer bzw. die Kosten hierzu sind vom Anschluss- nehmer zu bezahlen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kundenanlage. 2.1 Für die Errichtung Der Kunde erstellt und unterhält alle Einrichtungen zur Nutzung der gelieferten elektrischen Energie, in seinem Bereich bis zur Übergabestelle (Eigentumsgrenze) auf seine Kosten und in seiner Verantwortung. Diese Einrichtungen müssen den Unterhalt seiner Anlagen von der Eigentumsgrenze an ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Die Kunden- anlage darf außer durch den Netzbetreiber nur von einem in das Installateurverzeichnis eingetragenen Elektroinstallateur gesetzlichen, oder von einer beim Anschlussnehmer beschäftigten Elektrofachkraft errichtetbehördlichen Bestimmungen, erweitert, geändert oder unterhalten werden. Vor Ausführung Energienetze Bayern GmbH Xxxxxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxxx Bei Fragen: T 0180 - 219 20 71 F 0180 - 000 00 00 (6 Cent pro Anruf oder Fax aus dem deutschen Festnetz) www.energienetze- xxxxxx.xxx von Arbeiten in der Kundenanlage, die Auswir- kungen auf das Netz des Netzbetreibers haben können, sind diese dem Netzbetreiber anzuzei- gen und gegebenenfalls mit ihm abzustimmen. Die Anlagen müssen den anerkannten Regeln der Technik sowie weiteren Bestimmungen des Netzbetreibers entsprechen, welche unter dem Punkt 21 - Verbindliche Druckschriften aufgelistet sind. Der Kunde trifft Vorkehrungen, dass der Strombezug jederzeit mit einem Leistungsfaktor cos phi zwischen 0,9 induktiv und 1,0 erfolgt; kapazitive Werte des Leistungsfaktors (Überkompensation) dürfen nicht auftreten. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Netzbetreibers gem. Satz 2. Die DIN/VDE-Vorschrif- ten sowie Anlagen und Verbrauchsgeräte des Kunden werden von ihm unter Beachtung der VDEW- Druckschrift. Grundsätze über die im Internet Beurteilung von Netzrückwirkungen" so gebaut und betrieben, dass Störungen anderer Kunden und störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der SWW (z, B. Tonfrequenzrundsteueranlagen) oder Dritter ausgeschlossen sind. Der Kunde trägt die zusätzlichen Aufwendungen des Netzbetreibers veröffentlichten technischen Anschlussbedin- gungen, insbesondere die VDN-Richtlinie „Transformatorstationen am Mittelspannungs- netz – Bau und Betrieb von Übergabestationen zur Versorgung von Anschlussnehmern aus dem Mittelspannungsnetz”, sind zu beachtenVermeidung vom Kunden verursachten störenden Rückwirkungen. Der Netzbetreiber kann Anschluss der Anlage des Kunden an das Verteilungsnetz der SWW und die Inbetriebsetzung des Netzanschlusses erfolgen durch die SWW. Erweiterungen oder Änderungen der Anlage des Kunden, soweit sie Auswirkungen auf den Anschluss bzw. auf das vorgelagerte Netz haben, bedürfen der Zustimmung der SWW. Betreibt der Kunde ein eigenes Mittelspannungsnetz, ist eine Erdschlusskompensation für das mit dem Netz der SWW galvanisch verbundene Netz erforderlich. Hierbei gelten die Bedingungen des Netzbetreibers. Die Beauftragten der SWW sind berechtigt, die Übergabestation und sonstige elektrische Einrichtungen des Kunden, soweit sie sich auf den Anschluss auswirken, zu überprüfen und die Abstellung etwaiger Mängel zu verlangen. Werden bei wesentlichen Mängeln der Kundenanlageeiner Prüfung Mängel festgestellt, welche die Sicher- heit Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die unverzügliche Beseitigung dieser SWW berechtigt, die Herstellung / Veränderung des Anschlusses zu verweigern bzw. die Nutzung des Anschlusses zu unterbrechen. Bei Gefahr für Leib und Leben ist die SWW hierzu verpflichtet. Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage des Kunden sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt die SWW keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel verlangen. 2.2 Die festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellen. Der Kunde gestattet den Beauftragten der SWW die Kundenanlage wird vom Anlagenverantwort- lichen des Anschlussnehmers in Betrieb gesetzt. 2.3 Der Netzbetreiber kann weitere technische Anforderungen an Errichtung und Betrieb der Kundenanlage stellenzu betreten, soweit dies aus Gründen insbesondere für die Überprüfung der sicheren technischen Einrichtungen, für Messungen, Ablesungen sowie zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und störungsfreien Stromversor- gung Pflichten nach diesem Vertrag erforderlich ist. Werden durch Umbau- maßnahmen im vorgelagerten Verteilungsnetz Ersatzstromanlagen (z. B. SpannungsumstellungNotstromaggregate) Änderungen an dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmung monatlich nicht mehr als 15 Stunden zur Erprobung betrieben werden. Ein Parallelbetrieb mit dem Netz der Kundenanlage erforderlich, so benachrich- tigt SWW ist in der Netzbetreiber den Anschlussnehmer rechtzeitig über solche Änderungen. Die Kosten hierfür trägt jeder Vertragspartner für seinen Verantwortungsbereich selbstRegel nicht zulässig; begründete Ausnahmefälle bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. 2.4 Der Anschlussnehmer wird auf Anforderung des Netzbetreibers die Blindstrom-Kondensatoren gegen die Steuerfrequenz der Tonfrequenz- Rundsteueranlage des Netzbetreibers sperren. 2.5 Die Schaltanlage des Anschlussnehmers ist so zu bemessen bzw. auf Verlangen des Netz- betreibers zu ändern, dass sie der im Netz auftretenden Kurzschlussbeanspruchung stets gewachsen ist. 2.6 Bei mittelspannungsseitiger Übergabe obliegt die Löschung des Erdschlussstromes im Netz des Anschlussnehmers dem Anschlussnehmer bzw. die Kosten hierzu sind vom Anschluss- nehmer zu bezahlen.

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Samples: Netzanschlussvertrag

Kundenanlage. 2.1 Für die Errichtung und den Unterhalt seiner Anlagen von 6.1 Die Kundenanlage im Sinne der Eigentumsgrenze an AVBFernwärmeV ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Die Kunden- anlage darf außer durch den Netzbetreiber nur von einem in das Installateurverzeichnis eingetragenen Elektroinstallateur oder von einer beim Anschlussnehmer beschäftigten Elektrofachkraft errichtet, erweitert, geändert oder unterhalten werdenKunden nach den TAB-HW auszuführen. Vor Ausführung Energienetze Bayern GmbH Xxxxxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxxx Bei Fragen: T 0180 - 219 20 71 F 0180 - 000 00 00 (6 Cent pro Anruf oder Fax aus dem deutschen Festnetz) www.energienetze- xxxxxx.xxx von Arbeiten in Nach der Inbetrieb- nahme sind sämtliche Änderungen an der Kundenanlage, die Auswir- kungen Auswirkungen auf das Netz Wärmeverteilungsnetz des Netzbetreibers haben könnenLieferanten haben, sind diese dem Netzbetreiber anzuzei- gen und gegebenenfalls mit ihm diesem vorab abzustimmen. Die Anlagen müssen Ausführung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Lieferanten. 6.2 Für die ordnungsgemäße Instandhaltung und den anerkannten Regeln Betrieb der Technik entsprechenKundenanlage ist der Kunde selbst verantwortlich. 6.3 Werden an der Kundenanlage Sicherheits- oder Funktionsmän- gel festgestellt, kann der Lieferant deren Beseitigung verlangen. Die DIN/VDE-Vorschrif- ten sowie Werden Mängel festgestellt, die im Internet des Netzbetreibers veröffentlichten technischen Anschlussbedin- gungen, insbesondere die VDN-Richtlinie „Transformatorstationen am Mittelspannungs- netz – Bau und Betrieb von Übergabestationen zur Versorgung von Anschlussnehmern aus dem Mittelspannungsnetz”, sind zu beachten. Der Netzbetreiber kann bei wesentlichen Mängeln eine Gefährdung der Kundenanlage, welche die Sicher- heit gefährden Sicherheit bedeuten oder erhebliche Störungen erwarten lassen, ist der Lieferant berechtigt, den Anschluss oder die unverzügliche Beseitigung dieser Mängel verlangenVersorgung zu ver- weigern. 2.2 Die 6.4 Durch die Überprüfung der Kundenanlage wird vom Anlagenverantwort- lichen des Anschlussnehmers oder deren Unterlas- sung übernimmt der Lieferant keine Haftung für die Mängelfrei- heit der Kundenanlage. Unbeschadet davon bleiben anderslau- tende Vereinbarungen in Betrieb gesetzteinem eigenständigen Inspektions- und Wartungsvertrag. 2.3 6.5 Sollten für die Kundenanlage Umwälzpumpen und eine Rege- lung oder ggf. Begleitheizungen für die Warmwasserverteilsys- teme zu installieren sein, gehen die Installationskosten sowie die Betriebsstromkosten zu Lasten des Kunden. 6.6 Das Heizwasser bleibt Eigentum des Lieferanten und darf zu an- deren als den im Vertrag vorgesehenen Zwecken nicht verwandt werden. Für Verluste im Bereich der Kundenanlage ist der Kunde verantwortlich. Der Netzbetreiber kann weitere technische Anforderungen Lieferant ist berechtigt, die entstan- denen Verluste zu schätzen und dem Kunden die entsprechen- den Kosten in Rechnung zu stellen. 6.7 Der Kunde verpflichtet sich, innerhalb angemessener Frist nach der Inbetriebnahme einen hydraulischen Abgleich durchzufüh- ren. 6.8 Vom Kunden ist ein Hausanschlussraum unentgeltlich zur Ver- fügung zu stellen. Er muss den TAB-HW entsprechen und eine ausreichende Belüftung, Beleuchtung sowie einen Anschluss an Errichtung den Potentialausgleich des Objektes haben. Der Hausanschluss- raum muss verschließbar und für unbefugte Dritte unzugänglich sein. Sofern aufgrund der örtlichen Gegebenheiten erforderlich, ist dem Lieferanten ein Beauftragter des Kunden namentlich zu benennen, der berechtigt ist, den Hausanschlussraum zu betre- ten. 6.9 Für die Lieferung von Wärme erforderliche Anschlüsse, z. B. für Strom, Wasser und Abwasser, stellt der Kunden unentgeltlich im Hausanschlussraum zur Verfügung. Anfallende Strom-, Wasser- und Abwasserkosten zum Betrieb der Kundenanlage stellen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Stromversor- gung erforderlich ist. Werden durch Umbau- maßnahmen im vorgelagerten Verteilungsnetz (z. B. Spannungsumstellung) Änderungen an der Kundenanlage erforderlich, so benachrich- tigt der Netzbetreiber den Anschlussnehmer rechtzeitig über solche Änderungen. Die Kosten hierfür trägt jeder Vertragspartner für seinen Verantwortungsbereich selbstHausanschluss- station gehen zu Lasten des Kunden. 2.4 Der Anschlussnehmer wird auf Anforderung des Netzbetreibers die Blindstrom-Kondensatoren gegen die Steuerfrequenz der Tonfrequenz- Rundsteueranlage des Netzbetreibers sperren. 2.5 Die Schaltanlage des Anschlussnehmers ist so zu bemessen bzw. auf Verlangen des Netz- betreibers zu ändern, dass sie der im Netz auftretenden Kurzschlussbeanspruchung stets gewachsen ist. 2.6 Bei mittelspannungsseitiger Übergabe obliegt die Löschung des Erdschlussstromes im Netz des Anschlussnehmers dem Anschlussnehmer bzw. die Kosten hierzu sind vom Anschluss- nehmer zu bezahlen.

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Samples: Wärmeliefervertrag