Common use of Kurbeihilfe Clause in Contracts

Kurbeihilfe. Der Versicherer leistet nach einem unfallbedingten Kranken- hausaufenthalt von mindestens 21 Tagen eine medizinisch notwendige Kur- oder Rehabilitationsmaßnahme, die im Zu- sammenhang mit dem Unfallereignis steht und durch ein fach- ärztliches Attest nachzuweisen ist. Die Kur- oder Rehabilitations- maßnahme muss innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Krankenbehandlung angetreten sein und eine Mindestdauer von 21 Tagen, maximal eine Dauer von 28 Tagen haben. Versichert sind dabei die Kosten für ärztliche Behandlung, Arz- nei- und Heilmittel (z. X. Xxxxx, Massagen und Krankengym- nastik) sowie die Aufwendungen für Kurtaxe, Unterkunft und Verpflegung bis zu einem Höchstbetrag von € 1.500,-. Der Versicherer erstattet die ggf. nach Vorleistung eines gesetz- lichen oder privaten Kosten- oder Leistungsträgers verbleibende Kosten in Höhe von € 1.500,- maximal je versicherte Person. Die Kosten werden für jeden Unfall nur einmal erstattet. § 7 Was ist nach Eintritt eines Unfalls zu unternehmen (Oblie- genheiten)? Die versicherte Person ist verpflichtet,

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