Kündigung/Auflösung Musterklauseln

Kündigung/Auflösung. 6.1.1. Eine Vertragsgemeinde kann erstmals nach Ablauf von fünf Jahren den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf Ende eines Rech- nungsjahres kündigen. Die Zustimmung des Regierungsrates bleibt vorbe- halten. 6.1.2. Der Feuerwehrrat besorgt die Liquidation und verteilt den Erlös nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl des Vorjahres sowie der Gebäudever- sicherungssumme des Vorjahres auf die Vertragsgemeinden, sofern sich diese nicht anders einigen.
Kündigung/Auflösung. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, zwischen ihnen geschlossene Dauerverträge nach Maßgabe des jeweiligen Kundenvertrags oder der jeweiligen Aufträge ordentlich zu kündigen. Soweit in solchen Kundenverträgen / Aufträgen nicht anders vereinbart, kann der Vertrag von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Jahresende/Vertragsende aufgekündigt werden. Zwischen den Vertragsparteien geschlossene Verträge können von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. Ein wichtiger Grund, der Asklepios zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Kunde sich nach § 7.3 in qualifiziertem Zahlungsverzug befindet, oder seine Verpflichtungen gemäß § 10 nicht nachkommt, trotz Aufforderung von Asklepios störende oder nicht zugelassene Einrichtungen nicht unverzüglich vom Netzanschluss entfernt, oder die "Netiquette" nicht einhält und die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für Asklepios dadurch unzumutbar ist. Anstelle eines sofortigen Rücktritts vom Vertrag liegt es in diesen Fällen im freien Ermessen von Xxxxxxxxx, anstelle der Vertragsauflösung die Services (vorerst) gemäß § 8 auszusetzen. Der Entgeltsanspruch von Xxxxxxxxx für die vertraglich vorgesehene Vertragsdauer bis zum nächsten Kündigungstermin und die Geltendmachung daraus resultierender Schadenersatzansprüche bleibt davon unberührt, sofern der Kunde diese zu vertreten hat. Jede Kündigung bzw. Auflösung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform gemäß § 16. 2.
Kündigung/Auflösung. (1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1982. (2) Das kündigende Land bleibt auch nach seinem Ausscheiden verpflichtet, zum Ausgleich eines während seiner Mitgliedschaft entstandenen Fehlbetrages nach Maßgabe des Artikels 14 Abs. 2 Satz 2 beizutragen. 8 Artikel II des Staatsvertrages vom 4. Dezember 1991: Bis zur Durchführung eines gesamtdeutschen Länderfinanzausgleichs gilt für die in Art. 14 Abs. 2 genannte Erstattung der Fehlbeträge folgende Regelung: Der Zuschußbedarf für die Zentralstelle wird von allen Ländern nach dem bisherigen Königsteiner Schlüssel getragen. Eine Beteiligung der neuen Länder an der Grundfinanzierung der Zentralstelle erfolgt nicht. Der durch die Ausdehnung des Aufgabenbereiches auf die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins bedingte Zuschußbedarf (beitrittsbedingter Bedarf) wird von den neuen Ländern und Berlin allein getragen. Die Aufteilung des gemeinsamen Zuschusses wird in dem Haushaltsplan ausgewiesen. Der von den neuen Ländern und Berlin aufzubringende Anteil wird nach der Bevölkerungszahl umgelegt. Diese Ausgleichsverpflichtung umfaßt auch die Pensionslasten der während der Mitgliedschaft eingetretenen Versorgungsfälle. (3) Dieser Staatsvertrag tritt außer Kraft, wenn er von mehr als der Hälfte der Länder gekündigt worden ist. In diesem Fall ist die Zentralstelle aufzulösen. Die Bediensteten, die nicht durch Kündigung entlassen werden können, sind anteilsmäßig von den Ländern in geeignete Verwaltungsbereiche zu übernehmen. Die Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen über die beamtenrechtlichen Folgen bei Auflösung von Behörden bleiben unberührt. (4) Die Länder sind verpflichtet, dem Land Nordrhein-Westfalen alle in Ausführung dieses Staatsvertrages entstehenden Aufwendungen für Verpflichtungen, die über das Ende des Staatsvertrages hinaus bestehen bleiben, nach Maßgabe des Artikels 14 Abs. 2 Satz 2 zu erstatten. (5) Über die Verwendung der Geschäftsräume und des der Zentralstelle dienenden Vermögens beschließen die Kultusminister (-senatoren) der Länder gemeinsam mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. (6) In den Fällen der Absätze 2 und 4 bemißt sich der Anteil eines Landes an den Abwicklungskosten nach dem Anteil dieses Landes im letzten Jahr vor der Kündigung.
Kündigung/Auflösung. 6.1. Sofern nicht anders vereinbart, behält sich Felbermayr das Recht vor, alle Vereinbarungen und Verträge jederzeit ohne Angaben von Gründen mit einer 1-monatigen Frist mittels eingeschriebenen Briefes an die letzte Felbermayr bekannt gegebene Adresse zu kündigen. Nach Ablauf der Kündigungsfrist ist Felbermayr berechtigt auf Namen und Rechnung des Auftraggebers fremd einzulagern; dies ohne weitere Haftung für Manipulation, Transport oder Lagerung. 6.2. Darüber hinaus ist eine vorzeitige Auflösung der Vereinbarungen und Verträge zulässig, sofern a) bei den eingelagerten Gütern es sich um solche handelt, durch die Gefahr für andere Lagergüter oder Personen entstehen könnten und kein besonderer Gefahrenhinweis hiezu erfolgte. b) Der Auftraggeber trotz schriftlicher Mahnung länger als 1 Monat mit der Bezahlung des vereinbarten Entgeltes im Rückstand ist oder c) wesentliche Vertragspunkte von Seiten des Auftraggebers trotz schriftlicher Autforderung nicht eingehalten wurden. 6.3. Die Berechtigung von Felbermayr zur gesetzlich geregelten pfandweisen Beschreibung und Berechtigung zur Lagerver- wertung entsprechend den handelsrechtlichen Bestimmungen des HGB, bleiben hievon unberührt. Der Auftraggeber erteilt überdies im Falle von Zahlungsrückständen, eine Verwertungsermächtigung, ohne dass hiezu eine gerichtliche Antragstellung notwendig ist.
Kündigung/Auflösung. 6.1 Sofern nicht anders vereinbart, behält sich Felbermayr das Recht vor, alle Vereinbarungen und Verträge jederzeit ohne Angaben von Gründen mit einer 1-monatigen Frist mittels eingeschriebenen Briefes an die letzte Felbermayr bekannt gegebene Adresse zu kündigen. Nach Ablauf der Kündigungsfrist ist Felbermayr berechtigt auf Namen und Rechnung des Auftraggebers fremd einzulagern; dies ohne weitere Haftung für Manipulation, Transport oder Lagerung. 6.2 Darüber hinaus ist eine vorzeitige Auflösung der Vereinbarungen und Verträge zulässig, sofern a) bei den die eingelagerten Güter es sich um solche handelt, durch die Gefahr für andere Lagergüter oder Personen entstehen könnten und kein besonderer Gefahrenhinweis hierzu erfolgte. b) Der Auftraggeber trotz schriftlicher Mahnung länger als 1 Monat mit der Bezahlung des vereinbarten Entgeltes im Rückstand ist oder c) wesentliche Vertragspunkte von Seiten des Auftraggebers trotz schriftlicher Autforderung nicht eingehalten wurde. 6.3 Die Berechtigung von Felbermayr zur gesetzlich geregelten pfandweisen Verwertung des Lagergutes entsprechend den handelsrechtlichen Bestimmungen des HGB, bleiben hiervon unberührt. Der Auftraggeber erteilt überdies im Falle von Zahlungsrückständen eine Verwertungsermächtigung ohne dass hierzu eine gerichtliche Antragstellung notwendig ist.
Kündigung/Auflösung. Jede Gesellschafterin kann mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Geschäftsjahres die Gesellschaft kündigen. Die Kündigung ist durch eingeschriebenen Brief der anderen Gesellschafterin gegenüber zu erklären. Die kündigende Gesellschafterin hat die Geschäftsführung von der Kündigung unverzüglich zu benachrichtigen.
Kündigung/Auflösung. 8.1. In der Vereinbarung eines zeitlich befristeten Bud- getrahmens ist eine auf diesen Zeitraum befristete Auftragserteilung gelegen. 8.2. Der Vertrag wird, soweit dem Vertragsgegenstand ein Dauerschuldverhältnis zugrunde liegt und kein bestimmter Endtermin vereinbart wurde, auf unbe- stimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien durch schriftliche Erklärung zum Quartals- ende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat beendet werden. 8.3. Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulö- sen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die die andere Vertragspartei zu vertreten hat, un- möglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird; b) die andere Vertragspartei fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristset- zung von 14 Tagen, gegen wesentliche Ver- pflichtungen aus diesem Vertrag, wie z. B. Zah- lung eines fällig gestellten Betrages oder Mit- wirkungspflichten, verstößt; c) über das Vermögen des Kunden ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abge- wiesen wird oder wenn der Kunde seine Zah- lungen einstellt. d) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet.

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  • Kündigungsfristen 1. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündi- gungsfrist von sieben Tagen auf das Ende einer Arbeitswoche gekündigt wer- den. 2. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis nach Einhaltung der nachstehenden Kündigungsfristen auf das Ende eines Monats gekündigt wer- den: im 1. Dienstjahr 1 Monat im 2. bis und mit 9. Dienstjahr 2 Monate ab 10. Dienstjahr 3 Monate Diese Fristen dürfen abgeändert werden und sind im Einzelarbeitsvertrag schriftlich festzuhalten. Die Kündigungsfrist beginnt am ersten des der Kündigung folgenden Monats und läuft immer am Ende eines Monats ab. 3. Für Teilzeitarbeitnehmer und Aushilfen gelten die gleichen Kündigungsfristen. 4. Sowohl die mündliche als auch die schriftliche Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist von der Gegenpartei des Kündigen- den empfangen werden (das Datum des Poststempels einer schriftlichen Kün- digung ist nicht massgebend). 5. Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. 6. Dem Arbeitnehmer sind am letzten Arbeitstag sämtliche Lohnguthaben inkl. Fe- rien, Feiertage, Überstunden und Überzeiten (unter Berücksichtigung der Ver- rechnungsmöglichkeiten), Schlussabrechnung und Zeugnis auszuhändigen. 7. Ausnahmsweise können Lohnabrechnungen, die bis Ende des letzten Arbeits- tages nicht erstellt werden können, innerhalb der folgenden 5 Tage erstellt wer- den. In diesem Fall sind Lohn, Schlussabrechnung und Zeugnis dem Arbeitneh- mer nachzusenden.

  • Laufzeit, Kündigung Diese Rahmenvereinbarung und die jeweiligen Vermögensverwaltungsaufträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen.

  • Kündigung aus wichtigem Grund Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Bank, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen.

  • Kündigungsfrist Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Ab- schluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen. Abweichend davon gilt im Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung: Die Kündigung muss dem Vertragspartner innerhalb eines Monats zugehen • nachdem wir unsere Leistungspflicht anerkannt haben, • nachdem wir zu Unrecht abgelehnt haben oder • nachdem wir Ihnen die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem können Sie und wir den Vertrag innerhalb eines Monats seit Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen.

  • Kündigung Xxxxxx wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

  • Kündigung nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

  • Beendigung (1) Nach Beendigung des Vertrages hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, Daten und erstellten Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen. Die Datenträger des Auftragnehmers sind danach physisch zu löschen. Dies betrifft auch etwaige Datensicherungen beim Auftragnehmer. Die Löschung ist in geeigneter Weise zu dokumentieren. Test- und Ausschussmaterial ist unverzüglich zu vernichten oder physisch zu löschen. (2) Der Auftraggeber hat das Recht, die vollständige und vertragsgemäße Rückgabe und Löschung der Daten beim Auftragnehmer zu kontrollieren. Dies kann auch durch eine Inaugenscheinnahme der Datenverarbeitungsanlagen in der Betriebsstätte des Auftragnehmers erfolgen. Die Vor-Ort-Kontrolle soll mit angemessener Frist durch den Auftraggeber angekündigt werden.

  • Folgen der Kündigung 17.1 Mit Wirksamwerden der Kündigung darf die Karte nicht mehr benutzt werden. Die Aufwendun- gen, die aus der weiteren Nutzung der gekündigten Karte bis zu ihrer Rückgabe an die Bank entstehen, hat der Karteninhaber – bzw. haben die gemäß den Ziffern 12.2 bis 12.3 gesamtschuldnerisch Haftenden und bei der BasicCard für Jugendliche der/die Sorge- berechtigte(n) gemäß den Ziffern 13.4 und 13.6 – zu tragen. Unabhängig davon wird die Bank zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Verfügungen mit gekün- digten Karten nach Wirksamwerden der Kündigung zu unterbinden. 17.2 Mit Wirksamwerden der Kündigung des zu- sätzlichen Vertrags über das Einlagengeschäft und/oder die Kreditgewährung mit der Bank (vgl. Ziffer 1.3) ist letztere verpflichtet, etwaiges Gutha- ben samt aufgelaufenen Zinsen auf das zu diesem Zeitpunkt gültige Abrechnungskonto der Karte zu überweisen. Im Falle einer Kreditgewährung ist der gewährte Kredit samt ausstehender Kreditzinsen mit Wirksamwerden der Kündigung des Kreditver- trags fällig gestellt und wird dem zu diesem Zeit- punkt gültigen Abrechnungskonto der Karte belas- tet.

  • Laufzeit und Kündigung 5.1 Diese Vereinbarung tritt am in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Eine separat geschlossene Zuordnungsvereinbarung tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Im Fall der Verwendung als Modul zum Netznutzungsvertrag / Lieferantenrahmenvertrag tritt diese Vereinbarung zeitgleich mit dem Netznutzungsvertrag / Lieferantenrahmenvertrag, jedoch frühestens zum , in Kraft. Wird der Lieferantenrahmenvertrag gekündigt, endet auch die Laufzeit des Moduls Zuordnungsvereinbarung. 5.2 Diese Vereinbarung kann ungeachtet der vorstehenden Ziffer auch von beiden Parteien gesondert schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung ist jeweils zum Ersten eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten möglich. 5.3 Ansprüche zwischen den Vertragsparteien, die während der Laufzeit dieses Vertrages entstanden sind, bleiben von der Beendigung dieses Vertrages unberührt.

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,