Kündigungsgründe. Tritt ein Kündigungsgrund ein und dauert dieser an, so ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, alle, jedoch nicht nur einzelne, seiner Forderungen aus den Schuldverschreibungen durch Abgabe einer Kündigungserklärung gemäß nachfolgendem Unterabsatz (2) gegenüber der Emittentin fällig zu stellen und (vorbehaltlich von Unterabsatz (3)) die unverzügliche Zahlung des Kryptowährungsanspruchs je Schuldverschreibung zu verlangen. Jedes der folgenden Ereignisse stellt einen „Kündigungsgrund“ dar: (a) die Emittentin ist nicht in der Lage, den Kryptowährungsanspruch oder sonstige Beträge in Bezug auf die Schuldverschreibungen innerhalb von 15 (fünfzehn) Tagen ab dem maßgeblichen Fälligkeitstag auszuzahlen, es sei denn, die Emittentin zahlt einen Kryptowährungsanspruch oder sonstige Beträge nicht aus aufgrund von Ereignissen, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen. Hierzu zählen Umstände, unter denen die Emittentin verpflichtet ist, Vorschriften geltenden Rechts zur Finanzierung von terroristischen Aktivitäten oder Geldwäsche einzuhalten. Auktionsverfahrens zählt nicht zu dieser Nichterfüllung; oder (b) die Emittentin erfüllt eine andere Verpflichtung aus den Schuldverschreibungen nicht und die Nichterfüllung dauert – sofern sie geheilt werden kann – jeweils länger als 45 (fünfundvierzig) Tage fort, nachdem die Emittentin eine Mitteilung darüber von dem Anleihegläubiger erhalten hat; oder (c) die Emittentin ist nicht in der Lage oder räumt ihre Unfähigkeit ein, ihre Schulden bei Fälligkeit zu zahlen; oder (d) gegen die Emittentin wird ein Insolvenzverfahren eingeleitet und nicht innerhalb von 90 (neunzig) Tagen aufgehoben oder ausgesetzt, oder die Emittentin beantragt oder leitet ein solches Verfahren ein, oder (e) die Emittentin wird liquidiert, es sei denn, dies geschieht im Zusammenhang mit einer Verschmelzung oder einer anderen Form des Zusammenschlusses mit einer anderen Gesellschaft und die andere Gesellschaft übernimmt alle Verpflichtungen, die die Emittentin im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen eingegangen ist.
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Kündigungsgründe. Tritt ein Kündigungsgrund ein und dauert dieser an, so Jeder Anleihegläubiger ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, alle, jedoch nicht nur einzelne, seiner Forderungen aus den die Schuldverschreibung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen und die Rückzahlung der Schuldverschreibungen durch Abgabe einer Kündigungserklärung gemäß nachfolgendem Unterabsatz (2) gegenüber der Emittentin fällig zu stellen und (vorbehaltlich von Unterabsatz (3)) die unverzügliche Zahlung des Kryptowährungsanspruchs je Schuldverschreibung zum Ausgabebetrag zzgl. ausstehender Zinsen zu verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Jedes der folgenden Ereignisse stellt einen „Kündigungsgrund“ dar:Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
(a) die Emittentin ist Kapital oder Zinsen nicht in der Lage, den Kryptowährungsanspruch oder sonstige Beträge in Bezug auf die Schuldverschreibungen innerhalb von 15 (fünfzehn) 30 Tagen ab dem maßgeblichen Fälligkeitstag auszuzahlen, es sei denn, die Emittentin zahlt einen Kryptowährungsanspruch oder sonstige Beträge nicht aus aufgrund von Ereignissen, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen. Hierzu zählen Umstände, unter denen die Emittentin verpflichtet ist, Vorschriften geltenden Rechts zur Finanzierung von terroristischen Aktivitäten oder Geldwäsche einzuhalten. Auktionsverfahrens zählt nicht zu dieser Nichterfüllungnach Fälligkeit zahlt; oder
(b) wenn die Emittentin erfüllt eine andere Verpflichtung aus den Schuldverschreibungen nicht und die Nichterfüllung dauert – sofern sie geheilt werden kann – jeweils länger als 45 (fünfundvierzig) Tage fort, nachdem die Emittentin eine Mitteilung darüber von dem Anleihegläubiger erhalten hatihre Zahlungsunfähigkeit schriftlich allgemein bekannt gibt oder ihre Zahlungen allgemein einstellt; oder
(c) die Emittentin ist nicht in der Lage oder räumt ihre Unfähigkeit ein, ihre Schulden bei Fälligkeit zu zahlen; oder
(d) gegen die Emittentin wird ein Insolvenzverfahren eingeleitet über das Vermögen der Emittentin eröffnet und nicht innerhalb von 90 (neunzig) 30 Tagen nach der Eröffnung aufgehoben oder ausgesetzt, ausgesetzt wird oder durch die Emittentin beantragt oder leitet ein solches Verfahren ein, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird; oder
(ed) die Emittentin wird liquidiertin Liquidation tritt, es sei denn, dies geschieht im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen (z.B. einer Verschmelzung oder einer anderen Form des Zusammenschlusses mit einer anderen Gesellschaft und die Gesellschaft), sofern diese andere Gesellschaft übernimmt ein verbundenes Unternehmen der Emittentin im Sinne von § 15 ff. AktG ist und alle VerpflichtungenVerpflichtungen übernimmt, die die Emittentin im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen eingegangen ist; oder
e) die Emittentin vor vollständiger Erfüllung sämtlicher Forderungen aus den Schuldverschreibungen eine Ausschüttung an ihre Gesellschafter oder einer sonstigen Bereitstellung von Liquidität an ihre Gesellschafter vornimmt; oder
f) ein Kontrollwechsel bei der Emittentin eintritt. Ein Kontrollwechsel gilt als eingetreten, wenn infolge einer Änderung der Gesellschafter der Emittentin einer Person oder mehrere Personen, die im Sinne von § 22 Abs. 2 WpHG abgestimmt handeln, (die „Relevante Person“) oder ein oder mehrere Dritte, die im Auftrag einer Relevanten Person handeln, zu irgendeiner Zeit unmittelbar oder mittelbar mehr als 50% des Stammkapitals der Emittentin und/oder mehr als 50% der Stimmrechte an der Emittentin hält bzw. halten. Als Relevante Person gilt nicht ein verbundenes Unternehmen der Emittentin im Sinne von §§ 15 ff. AktG. Das Kündigungsrecht erlischt, falls der Kündigungsgrund vor Ausübung des Rechts geheilt wurde.
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Samples: Anleihebedingungen
Kündigungsgründe. Tritt ein Kündigungsgrund ein und dauert dieser an, so Jeder Gläubiger ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, alleseine Schuldverschreibung(en) zu kündi- gen und deren sofortige Rückzahlung zu ihrem Vorzeitigen Rückzahlungsbetrag (wie in § 5 defi- niert), jedoch nicht nur einzelnezuzüglich bis zum Tage der Rückzahlung (ausschließlich) aufgelaufener Zinsen zu ve r- langen, seiner Forderungen aus den Schuldverschreibungen durch Abgabe einer Kündigungserklärung gemäß nachfolgendem Unterabsatz (2) gegenüber der Emittentin fällig zu stellen und (vorbehaltlich von Unterabsatz (3)) die unverzügliche Zahlung des Kryptowährungsanspruchs je Schuldverschreibung zu verlangen. Jedes der folgenden Ereignisse stellt einen „Kündigungsgrund“ darfalls:
(a) die Emittentin ist Kapital oder Zinsen nicht in der Lage, den Kryptowährungsanspruch oder sonstige Beträge in Bezug auf die Schuldverschreibungen innerhalb von 15 (fünfzehn) 30 Tagen ab nach dem maßgeblichen Fälligkeitstag auszuzahlen, es sei denn, die Emittentin zahlt einen Kryptowährungsanspruch oder sonstige Beträge nicht aus aufgrund von Ereignissen, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen. Hierzu zählen Umstände, unter denen die Emittentin verpflichtet ist, Vorschriften geltenden Rechts zur Finanzierung von terroristischen Aktivitäten oder Geldwäsche einzuhalten. Auktionsverfahrens zählt nicht zu dieser Nichterfüllungbetreffenden Fä l- ligkeitstag zahlt; oder
(b) die Emittentin erfüllt eine andere die ordnungsgemäße Erfüllung irgendeiner anderen Verpflichtung aus den Schuldverschreibungen unterlässt und diese Unterlassung nicht und die Nichterfüllung dauert – sofern geheilt werden kann oder, falls sie geheilt werden kann – jeweils kann, länger als 45 (fünfundvierzig) 30 Tage fortfortdauert, nachdem die Emittentin Emissionsste lle hierüber eine Mitteilung darüber Benachrichtigung von dem Anleihegläubiger einem Gläubiger erhalten hat; oder
(c) die Emittentin ist nicht in der Lage ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt gibt oder räumt ihre Unfähigkeit ein, ihre Schulden bei Fälligkeit zu zahlenZahlungen einstellt; oder
(d) ein Gericht ein Insolvenzverfahren gegen die Emittentin wird ein Insolvenzverfahren eingeleitet und nicht innerhalb von 90 (neunzig) Tagen aufgehoben oder ausgesetzteröffnet, oder die Emittentin beantragt oder leitet ein solches Verfahren ein, einleitet oder beantragt oder eine allgemeine Schuldenregelung zugun s- ten ihrer Gläubiger anbietet oder trifft; oder
(e) die Emittentin wird liquidiertin Liquidation tritt, es sei denn, dies geschieht im Zusammenhang mit einer Verschmelzung oder einer anderen Form des Zusammenschlusses mit einer anderen Gesellschaft G e- sellschaft und die andere diese Gesellschaft übernimmt alle Verpflichtungen, die die Emittentin im Zusammenhang Z u- sammenhang mit den diesen Schuldverschreibungen eingegangen ist; oder
(f) in oder von der Bundesrepublik Deutschland ein Gesetz, eine Verordnung oder eine behörd- liche Anordnung erlassen wird oder ergeht, aufgrund derer die Emittentin daran gehindert wird, die von ihr gemäß diesen Anleihebedingungen übernommenen Verpflichtungen in vo l- lem Umfang zu beachten und zu erfüllen und diese Lage nicht binnen 90 Tagen behoben ist. Das Kündigungsrecht erlischt, falls der Kündigungsgrund vor Ausübung des Rechts geheilt wu r- de.
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Samples: Debt Issuance Agreement
Kündigungsgründe. Tritt ein Kündigungsgrund ein und dauert dieser an, so Jeder Gläubiger ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, alleseine Schuldverschreibung(en) zu kündi- gen und deren sofortige Rückzahlung zu ihrem Vorzeitigen Rückzahlungsbetrag (wie in § 5 defi- niert), jedoch nicht nur einzelnezuzüglich bis zum Tage der Rückzahlung (ausschließlich) aufgelaufene r Zinsen zu ver- langen, seiner Forderungen aus den Schuldverschreibungen durch Abgabe einer Kündigungserklärung gemäß nachfolgendem Unterabsatz (2) gegenüber der Emittentin fällig zu stellen und (vorbehaltlich von Unterabsatz (3)) die unverzügliche Zahlung des Kryptowährungsanspruchs je Schuldverschreibung zu verlangen. Jedes der folgenden Ereignisse stellt einen „Kündigungsgrund“ darfalls:
(a) die Emittentin ist Kapital oder Zinsen nicht in der Lage, den Kryptowährungsanspruch oder sonstige Beträge in Bezug auf die Schuldverschreibungen innerhalb von 15 (fünfzehn) 30 Tagen ab nach dem maßgeblichen Fälligkeitstag auszuzahlen, es sei denn, die Emittentin zahlt einen Kryptowährungsanspruch oder sonstige Beträge nicht aus aufgrund von Ereignissen, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen. Hierzu zählen Umstände, unter denen die Emittentin verpflichtet ist, Vorschriften geltenden Rechts zur Finanzierung von terroristischen Aktivitäten oder Geldwäsche einzuhalten. Auktionsverfahrens zählt nicht zu dieser Nichterfüllungbetreffenden Fä l- ligkeitstag zahlt; oder
(b) die Emittentin erfüllt eine andere die ordnungsgemäße Erfüllung irgendeiner anderen Verpflichtung aus den Schuldverschreibungen unterlässt und diese Unterlassung nicht und die Nichterfüllung dauert – sofern geheilt werden kann oder, falls sie geheilt werden kann – jeweils kann, länger als 45 (fünfundvierzig) 30 Tage fortfortdauert, nachdem die Emittentin Emissionsstelle hierüber eine Mitteilung darüber Benachrichtigung von dem Anleihegläubiger einem Gläubiger erhalten hat; oder
(c) die Emittentin ist nicht in der Lage ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt gibt oder räumt ihre Unfähigkeit ein, ihre Schulden bei Fälligkeit zu zahlenZahlungen einstellt; oder
(d) ein Gericht ein Insolvenzverfahren gegen die Emittentin wird ein Insolvenzverfahren eingeleitet und nicht innerhalb von 90 (neunzig) Tagen aufgehoben oder ausgesetzteröffnet, oder die Emittentin beantragt oder leitet ein solches Verfahren ein, einleitet oder beantragt oder eine allgemeine Schuldenregelung zugun s- ten ihrer Gläubiger anbietet oder trifft; oder
(e) die Emittentin wird liquidiertin Liquidation tritt, es sei denn, dies geschieht im Zusammenhang mit einer Verschmelzung oder einer anderen Form des Zusammenschlusses mit einer anderen Gesellschaft G e- sellschaft und die andere diese Gesellschaft übernimmt alle Verpflichtungen, die die Emittentin im Zusammenhang Zu- sammenhang mit den diesen Schuldverschreibungen eingegangen ist; oder
(f) in oder von der Bundesrepublik Deutschland ein Gesetz, eine Verordnung oder eine behör d- liche Anordnung erlassen wird oder ergeht, aufgrund derer die Emittentin daran gehindert wird, die von ihr gemäß diesen Anleihebedingungen übernommenen Verpflichtungen in vo l- lem Umfang zu beachten und zu erfüllen und diese Lage nicht binnen 90 Tagen behoben ist. Das Kündigungsrecht erlischt, falls der Kündigungsgrund vor Ausübung des Rechts geheilt wur- de.
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Samples: Debt Issuance Agreement
Kündigungsgründe. Tritt ein Kündigungsgrund ein und dauert dieser an, so Jeder Teilschuldverschreibungsgläubiger ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, alleseine Teil- schuldverschreibungen zu kündigen und deren sofortige Rückzahlung zum Nennbetrag, jedoch nicht nur einzelne, seiner Forderungen aus den Schuldverschreibungen durch Abgabe einer Kündigungserklärung gemäß nachfolgendem Unterabsatz (2) gegenüber zu- züglich etwaiger bis zum Tage der Emittentin fällig zu stellen und (vorbehaltlich von Unterabsatz (3)) die unverzügliche Zahlung des Kryptowährungsanspruchs je Schuldverschreibung Rückzahlung aufgelaufener Zinsen zu verlangen. Jedes der folgenden Ereignisse stellt einen „Kündigungsgrund“ dar, falls:
(a) die Emittentin ist Kapital oder Zinsen nicht in der Lage, den Kryptowährungsanspruch oder sonstige Beträge in Bezug auf die Schuldverschreibungen innerhalb von 15 (fünfzehnTagen nach dem betref- fenden Fälligkeitstag zahlt; oder
b) Tagen ab dem maßgeblichen Fälligkeitstag auszuzahlendie Emittentin die ordnungsgemäße Erfüllung irgendeiner anderen Verpflichtung aus den Teilschuldverschreibungen unterlässt und diese Unterlassung nicht geheilt werden kann oder, falls sie geheilt werden kann, länger als 30 Tage fortdauert, nachdem die Hauptzahlstelle hierüber eine Benachrichtigung von einem Teil- schuldverschreibungsgläubiger erhalten hat; oder
c) die Emittentin ihre Zahlungsunfähigkeit androht oder bekannt gibt oder ihre Zah- lungen einstellt; oder
d) ein Gericht ein Insolvenzverfahren gegen die Emittentin eröffnet, oder die Emitten- tin oder eine Aufsichts- oder sonstige Behörde, deren Zuständigkeit die Emittentin unterliegt, ein solches Verfahren einleitet oder beantragt oder die Emittentin eine allgemeine Schuldenregelung zugunsten ihrer Gläubiger anbietet oder trifft; oder
e) die Emittentin aufgelöst oder liquidiert wird, es sei denn, dass die Emittentin zahlt einen Kryptowährungsanspruch Auflösung oder sonstige Beträge nicht aus aufgrund von Ereignissen, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen. Hierzu zählen Umstände, unter denen die Emittentin verpflichtet ist, Vorschriften geltenden Rechts zur Finanzierung von terroristischen Aktivitäten oder Geldwäsche einzuhalten. Auktionsverfahrens zählt nicht zu dieser Nichterfüllung; oder
(b) die Emittentin erfüllt eine andere Verpflichtung aus den Schuldverschreibungen nicht und die Nichterfüllung dauert – sofern sie geheilt werden kann – jeweils länger als 45 (fünfundvierzig) Tage fort, nachdem die Emittentin eine Mitteilung darüber von dem Anleihegläubiger erhalten hat; oder
(c) die Emittentin ist nicht in der Lage oder räumt ihre Unfähigkeit ein, ihre Schulden bei Fälligkeit zu zahlen; oder
(d) gegen die Emittentin wird ein Insolvenzverfahren eingeleitet und nicht innerhalb von 90 (neunzig) Tagen aufgehoben oder ausgesetzt, oder die Emittentin beantragt oder leitet ein solches Verfahren ein, oder
(e) die Emittentin wird liquidiert, es sei denn, dies geschieht Liquidation im Zusammenhang mit einer Verschmelzung oder einer einem sonstigen Zu- sammenschluss mit einem anderen Form des Zusammenschlusses mit einer anderen Gesellschaft und Rechtsgebilde erfolgt, sofern, im Fall der Auf- lösung oder Liquidation der Emittentin, dieses andere Rechtsgebilde alle Verbind- lichkeiten der Emittentin aus den Teilschuldverschreibungen übernimmt; oder
f) die andere Gesellschaft übernimmt alle VerpflichtungenEmittentin ihren Geschäftsbetrieb einstellt oder damit droht; oder
g) irgendein Gesetz, eine Verordnung oder behördliche Anordnung erlassen wird oder ergeht, aufgrund derer die Emittentin daran gehindert wird, die die Emittentin im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen eingegangen von ihr gemäß diesen Emissionsbedingungen übernommenen Verpflichtungen in vollem Umfang zu beachten und zu erfüllen und diese Lage nicht binnen 90 Tagen behoben ist. Das Kündigungsrecht erlischt, falls der Kündigungsgrund vor Ausübung des Rechts geheilt wurde.
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Samples: Wertpapierprospekt
Kündigungsgründe. Tritt ein Kündigungsgrund ein und dauert dieser an, so Jeder Teilschuldverschreibungsgläubiger ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, alle, jedoch nicht nur einzelne, seiner Forderungen aus den Schuldverschreibungen durch Abgabe einer Kündigungserklärung gemäß nachfolgendem Unterabsatz (2) gegenüber vorbehaltlich der Emittentin fällig zu stellen und (vorbehaltlich von Unterabsatz (3)) die unverzügliche Zahlung des Kryptowährungsanspruchs je Schuldverschreibung zu verlangen. Jedes der folgenden Ereignisse stellt einen „Kündigungsgrund“ dar:Regelung in
(a) die Emittentin ist Kapital oder Zinsen nicht in der Lage, den Kryptowährungsanspruch oder sonstige Beträge in Bezug auf die Schuldverschreibungen innerhalb von 15 30 Tagen nach dem betreffenden Fälligkeitstag zahlt; oder
b) die Emittentin die ordnungsgemäße Erfüllung irgendeiner anderen Verpflichtung aus den Teilschuldverschreibungen unterlässt (fünfzehninsbesondere die Verpflichtungen aus § 2.2 und § 2.3 nicht erfüllt) und diese Unterlassung nicht geheilt werden kann oder, falls sie geheilt werden kann, länger als 30 Tage fortdauert, nachdem die Emittentin hierüber eine Benach- richtigung von einem Teilschuldverschreibungsgläubiger erhalten hat; oder
c) die Emittentin ihre Zahlungsunfähigkeit androht oder bekannt gibt oder ihre Zahlungen ein- stellt; oder
d) ein Gericht ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin eröffnet oder man- gels Masse ablehnt, oder die Emittentin ein solches Verfahren einleitet oder beantragt, oder ein Dritter ein Insolvenzverfahren gegen die Emittentin beantragt und ein solches Ver- fahren nicht innerhalb einer Frist von 90 Tagen ab dem maßgeblichen Fälligkeitstag auszuzahlenaufgehoben oder ausgesetzt worden ist; oder
e) die Emittentin aufgelöst oder liquidiert wird, es sei denn, dass die Emittentin zahlt einen Kryptowährungsanspruch Auflösung oder sonstige Beträge nicht aus aufgrund von Ereignissen, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen. Hierzu zählen Umstände, unter denen die Emittentin verpflichtet ist, Vorschriften geltenden Rechts zur Finanzierung von terroristischen Aktivitäten oder Geldwäsche einzuhalten. Auktionsverfahrens zählt nicht zu dieser Nichterfüllung; oder
(b) die Emittentin erfüllt eine andere Verpflichtung aus den Schuldverschreibungen nicht und die Nichterfüllung dauert – sofern sie geheilt werden kann – jeweils länger als 45 (fünfundvierzig) Tage fort, nachdem die Emittentin eine Mitteilung darüber von dem Anleihegläubiger erhalten hat; oder
(c) die Emittentin ist nicht in der Lage oder räumt ihre Unfähigkeit ein, ihre Schulden bei Fälligkeit zu zahlen; oder
(d) gegen die Emittentin wird ein Insolvenzverfahren eingeleitet und nicht innerhalb von 90 (neunzig) Tagen aufgehoben oder ausgesetzt, oder die Emittentin beantragt oder leitet ein solches Verfahren ein, oder
(e) die Emittentin wird liquidiert, es sei denn, dies geschieht Liquida- tion im Zusammenhang mit einer Verschmelzung oder einer einem sonstigen Zusammenschluss mit einem anderen Form des Zusammenschlusses mit einer anderen Gesellschaft und Rechtsgebilde erfolgt, sofern, im Fall der Auflösung oder Liquidation der Emittentin, dieses andere Rechtsgebilde alle Verbindlichkeiten der Emittentin aus den Teil- schuldverschreibungen übernimmt; oder
f) die andere Gesellschaft übernimmt alle VerpflichtungenEmittentin ihren Geschäftsbetrieb einstellt oder damit droht; oder
g) irgendein Gesetz, eine Verordnung oder behördliche Anordnung erlassen wird oder ergeht, aufgrund derer die Emittentin daran gehindert wird, die von ihr gemäß diesen Emissions- bedingungen übernommenen Verpflichtungen in vollem Umfang zu beachten und zu erfül- len und diese Lage nicht binnen 90 Tagen behoben ist; oder
h) die Deutsche Bildung AG als Manager der Emittentin dauerhaft ausfällt oder der mit ihr bestehende Managementvertrag gekündigt wird und nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Eintritt des Umstandes, der den Ausfall der Deutsche Bildung AG als Manager begründet, nicht ein Managementvertrag mit einem neuen Manager geschlossen wird, der über vergleichbares Know-how und Reputation wie die Deutsche Bildung AG verfügt („Dauerhafter Ausfall Deutsche Bildung AG"); oder
im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen eingegangen ist) ein Gläubiger einer Finanzverbindlichkeit in Höhe von mindestens EUR 1 Mio. aufgrund wesentlicher Pflichtverletzungen der Emittentin - insbesondere Zahlungsausfall - außeror- dentlich kündigt und/oder Finanzverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt EUR 1 Mio. wäh- rend 4 Wochen ab Fälligkeit oder innerhalb einer gegebenenfalls gewährten Nachfrist nicht erfüllt werden („Cross Default"). Finanzverbindlichkeiten sind zinstragende Verbindlich- keiten der Emittentin. Die Kündigung aufgrund eines Cross Default nach diesem lit. i) kann nur innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung entsprechend § 10 ausgeübt werden.
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Samples: Wertpapierprospekt