Lehrpersonal Musterklauseln

Lehrpersonal. 4.1.1 Struktur und Anzahl des Lehrpersonals in Bezug auf die curricularen Anforde- rungen (Asterisk-Kriterium) Auflage 4.1.2 Wissenschaftliche Qualifikation des Lehrpersonals (Asterisk-Kriterium) X 4.1.3 Pädagogische / didaktische Qualifikation des Lehrpersonals (Asterisk-Kriterium) X 4.1.4 Praxiskenntnisse des Lehrpersonals X 4.1.5 Interne Kooperation (Asterisk-Kriterium) X 4.1.6 Betreuung der Studierenden durch Lehr- personal (Asterisk-Kriterium) X 4.1.7 Fernstudienspezifisches Betreuungskon- zept (nur relevant und Asterisk-Kriterium für Fern-/eLearning-Studiengänge) X
Lehrpersonal. Ausweislich der vorgelegten Lehrverflechtungsmatrix wird der Studiengang, der im Fachbe- reich Wirtschaft angesiedelt ist, im ersten Semester zu 56,52 % von hauptamtlichen Profes- soren durchgeführt. Für die weiteren Semester plant die Hochschule mit den in diesem Fachbereich beschäftigten 19 hauptamtlich Lehrenden und 32 Lehrbeauftragten. Die Leitung des Fachbereichs obliegt einem Dekan, die Leitung des Studienganges einer Prodekanin. Durch eine inhaltliche Verknüpfung mit den bestehenden Forschungs- und Lehrgebieten der Hochschule wird die Lehre überwiegend aus dem Kreis der hauptberuflich Lehrenden abge- deckt. Diese zum internen Lehrteam der Hochschule zählenden Personen verfügen größten- teils über eine Professur und sind sowohl in der Forschung als auch in der Lehre gleicher- maßen ausgewiesen. Lehraufträge werden in einem Umfang bis zu 50 % vergeben. Bei der Einstellung von Professoren wie auch der Auswahl der Lehrbeauftragten wird nach Angaben der Hochschule deren wissenschaftliche Qualifikation sichergestellt. Die Einstel- lungsvoraussetzungen für Professoren richten sich nach den landesrechtlichen Vorschriften (wissenschaftliche und pädagogische Qualifikation sowie Praxiserfahrung). Lehrbeauftragte sind zum Teil Professoren anderer Hochschulen, zum anderen Teil Praktiker aus relevanten Berufsfeldern. Auch diese müssen gemäß Prüfungsordnung über einen akademischen Ab- schluss verfügen, um an der Hochschule Prüfungen abnehmen zu können. Fast zwei Drittel des Lehrpersonals (64,3 %) sind promoviert, 81 % verfügten über Forschungserfahrung, 93 % über einen internationalen Hintergrund. Die Lehrenden verfügten im Schnitt über 18 Jahre Berufserfahrung. Die Hochschule führt nach eigenen Angaben Maßnahmen zur Personalentwicklung durch, die in der Regel individuell mit den Dozenten abgestimmt würden. Eine Mitarbeiterin ist zu- ständig für die Auswahl relevanter Weiterbildungsangebote, die Kontaktpflege zum Hoch- schuldidaktischen Zentrum (HDZ) der TU Dortmund und zum regionalen Netzwerk Hoch- schuldidaktische Weiterbildung (hdw-nrw), für die Begutachtung der Ergebnisse der Lehreva- luation und für die Klärung problematischer Fälle mit der Hochschulleitung. Die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen ist freiwillig. Fällt jedoch ein Lehrbeauftragter wiederholt ne- gativ bei Evaluationen auf und nimmt nicht an geeigneten Kursen teil, so erfolge mit Abspra- che der Geschäftsführung eine Beendigung der Zusammenarbeit. Weiterhin bietet die Hoch- schule den Le...
Lehrpersonal. 4.1.1 Struktur und Anzahl des Lehrpersonals in Bezug auf die curricularen Anforde- rungen (Asterisk-Kriterium) x 4.1.2 Wissenschaftliche Qualifikation des Lehrpersonals (Asterisk-Kriterium) x 4.1.3 Pädagogische / didaktische Qualifikation des Lehrpersonals (Asterisk-Kriterium) x 4.1.4 Praxiskenntnisse des Lehrpersonals x 4.1.5 Interne Kooperation (Asterisk-Kriterium) x 4.1.6 Betreuung der Studierenden durch Lehrpersonal (Asterisk-Kriterium) x
Lehrpersonal. Die Hochschule hat ein Dokument mit den Lebensläufen der Dozenten vorgelegt. Diesen ist zu entnehmen, dass ein Großteil der Lehrenden erhebliche Erfahrungen auf allen Ebenen der beruflichen Praxis mit Bezug zu den Qualifikationszielen in Unternehmen und Organisationen gesammelt hat. Ferner belegt die Hochschule mithilfe einer gleichfalls zur Einsicht gereichten Lehrquote einen Anteil hauptamtlich lehrenden professoralen und professorablen Personals von über 90%. Die Berufung von Professoren ist in der Grundordnung der Hochschule in den §§ 50 ff. gere- gelt. Es gelten die für staatliche Hochschulen bindenden Vorgaben des Bayerischen Hoch- schulpersonalgesetzes. Verlangt werden der Nachweis eines abgeschlossenen Hochschul- studiums, pädagogischer Eignung, besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit - in der Regel durch die Qualität einer Promotion oder einer promotionsadäquaten Leistung - sowie besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von denen mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen. Zur Einschätzung der Eignung sieht § 53 der Grundordnung die Bewertung mindestens zweier Probelehrveranstal- tungen durch den Berufungsausschuss vor. Die Bestellung zum Lehrbeauftragten bedarf eines universitären Diploms, eines Masters, ei- nes Fachhochschuldiploms nebst Promotion, eines akkreditierten Masterabschluss an einer Fachhochschule oder eines als gleichwertig anerkannten Abschlusses. Hinzu treten muss die erforderliche pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrung in der Lehre oder Aus- bildung nachgewiesen wird, und eine mindestens dreijährige, einschlägige berufliche Praxis. Im Ausnahmefall kann ein Lehrauftrag auch bei nicht erfüllter Praxiszeit erteilt werden. Für neu berufene Professoren ist die Teilnahme an dem vom Zentrum für Hochschuldidaktik (DiZ) angebotenen fünftägigen „Basisseminar Hochschuldidaktik“ Pflicht. Dabei werden Lehr- und Lernmethoden sowie in einer weiteren Pflichtveranstaltung die „Rechtsgrundlagen für die Lehre an Hochschulen“ in insgesamt fünf Tagen behandelt. Darüber hinaus stehen allen hauptamtlichen Mitgliedern der Fakultät alle Seminare und Veranstaltungen des DiZ ebenso offen wie entsprechende Angebote anderer, auch nichtöffentlicher Bildungseinrichtungen. Die Weiterbildungsmaßnahmen können sich didaktischen wie auch fachlichen Themen (z. B. spe- zifische IT-Schulung) wi...
Lehrpersonal. Ein deutlicher Indikator der Internationalisierung ist neben dem Anteil ausländi- scher Studierender der Ausländeranteil am Lehrpersonal. Dies beinhaltet so- wohl die Erhöhung des Anteils des fest angestellten bzw. verbeamteten Lehr- personals als auch den Einsatz von Gastdozenten aus dem außerdeutschen Sprachraum. Die Hochschule will hier den Fachbereichen entsprechende An- reize setzen. Bis zum Jahr 2003 soll zunächst in der Hälfte aller Fachbereiche im Durchschnitt mindestens eine permanente ausländische Lehrkraft und min- destes ein ausländischer Gastdozent pro Semester tätig sein. Die Einbeziehung ausländische Wissenschaftler an Prüfungs- und Berufungs- kommissionen soll gefördert werden. Die Hochschule fördert auch die Beteiligung von Hochschullehrern der Univer- sität an Prüfungs- und Berufungskommissionen ausländischer Universitäten. Allerdings geht sie davon aus, dass hier die anfragende Hochschule die ent- sprechenden Mittel übernimmt.
Lehrpersonal. Die HfMT wird die in der Leitentscheidung des Senats vorgegebenen Ziele für eine neue Personalstruktur umsetzen. Die HfMT wird mit Unterstützung der BWF hierzu die Vorgaben des Senats für die einzelnen Fakultäten konkretisieren. HfMT und BWF werden sich in den Zielvereinbarung für die Jahre 2005 ff. auf Verfahrensschritte verständigen, die soweit möglich terminiert werden. Diese sollten folgende Themen umfassen: - Veränderung der Personalstruktur in Richtung auf Lehrkräfte mit hö- heren Lehrdeputaten als die der Professorinnen und Professoren, - Personalumschichtungen im Gesamtsystem und einer gleichzeitigen Umwidmung von Verwaltungsstellen im Rahmen der Neuorganisati- on, - Joint Appointments zur Schaffung hochschulinterner und hochschul- übergreifender Kooperation und Interdisziplinarität (vgl. auch Ziffer 3.5), - Erhöhung des Anteils von Frauen am künstlerisch-wissenschaftlichen Personal sowie Beachtung des gesetzlichen Gleichstellungsauftra- ges. Die BWF setzt die Professorenbesoldungsreform zügig um; die Inkraftset- zung ist zum 1. April 2004 geplant. Im Rahmen dieser Reform wird das Hochschulpräsidium die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungs- bezügen erhalten. Die HfMT verpflichtet sich, Entscheidungen sowohl zur Regelung des Ver- gabeverfahrens sowie auch der Voraussetzungen und Kriterien zur Ver- gabe von Leistungsbezügen so frühzeitig in 2004 zu treffen, dass das neue Verfahren ab Inkrafttreten des Gesetzes praktiziert werden kann. Bei der Umsetzung sind Leistungsgesichtspunkte besonders zu berück- sichtigen. In diesem Rahmen wird die Hochschule u.a. auch Anreize für die Übernahme höherer Lehrleistungen in Verbindung mit finanziellen An- reizen schaffen. Die HfMT wird ab 2004 die Zahl der Lehrbeauftragten bei gleichzeitigem Abbau der nebenberuflichen Professuren erhöhen. Die BWF wird bei auf- tretenden Problemen - insbesondere im Hinblick auf Vergütungsfragen - Unterstützung leisten.

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  • Bonitätsauskünfte Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei Auskunfteien Informationen zur Be­ urteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Aktuell handelt es sich bei diesen Auskunfteien um Schufa und Credit­ reform. Weitere Informationen zu den eingesetzten Auskunfteien finden Sie auf unserer Homepage xxx.xx0000.xx in der Rubrik Datenschutz. Datenübermittlung an die SCHUFA und Befreiung vom Berufsgeheimnis: Die LV 1871 übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantra­ gung, die Durchführung und Beendigung dieses Versicherungsvertrages sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhal­ ten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Xxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundver­ ordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vertragspartners** oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interes­ sen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kun­ den. Die SCHUFA verarbeitet Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertrags­ partnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein An­ gemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kredit­ würdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA- Informationsblatt entnommen oder online unter xxx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx eingesehen werden.

  • Risikohinweise Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol- genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an- deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens- gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus- wirken. Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler- werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri- siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht. Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr- scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner Risiken.

  • Mehrarbeit Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, von der Universität angeordnete Mehrarbeit (Überstunden) zu leisten, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen dürfen zu Mehrarbeit nur im Ausmaß von 10 % des nach § 34 Abs. 2 vereinbarten Beschäftigungsausmaßes herangezogen werden, soweit nicht ein außergewöhnlicher Fall (§ 20 AZG) vorliegt oder keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn vor deren Abschluss dem/ der ArbeitnehmerIn nachweislich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich darüber mit dem Betriebsrat zu beraten.

  • Sanktionsklausel Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.

  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • Bankauskunft Eine Bankauskunft enthält allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit; betragsmäßige Angaben über Kontostände, Sparguthaben, Depot- oder sonstige der Bank anvertraute Vermögenswerte sowie Angaben über die Höhe von Kreditinanspruch- nahmen werden nicht gemacht.

  • Todesfall Für den Monat, in dem die →versicherte Person an einem Tag stirbt, der nicht der letzte Tag des Monats ist, können wir für diese Person den Beitrag nur anteilig für jeden versicherten Tag verlan- gen.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit. b) Abweichend von der betrieblichen Normalarbeitszeit wird folgende Lage der Normalarbeitszeit ver- einbart: ................................................................................................................................... .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. c) Abweichende Vereinbarung über die Erbringung der Normalarbeitszeit: ....................................... .............................................................................................................................................. d) Die Normalarbeitszeit wird wie folgt zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitszeit aufge- teilt. Mehrarbeit: Überstunden und Mehrarbeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte werden nur vergütet, wenn sie aus- drücklich angeordnet werden. Arbeitszeitaufzeichnungen: Alle geleisteten Arbeitszeiten sind vom Arbeitnehmer aufzuzeichnen, soweit die Arbeitszeit vom Arbeitneh- mer bestimmt wird. Privat bedingte Unterbrechungen der Arbeitszeit sind dabei festzuhalten. Der Arbeit- nehmer hat die Aufzeichnungen unmittelbar nach dem Monatsletzten vorzulegen.

  • Verhaltenskodex Wir haben uns über die Teilnahmebedingungen des Plattformbetreibers eBay hinaus keinem besonderen Verhaltenskodex (Regelwerk) unterworfen.