Leistungsart Musterklauseln

Leistungsart. (1) Der Anbieter <<Anbietername>> erbringt selbständig wirtschaftend, unter ständiger Verantwortung geeigneter, ausgebildeter Fachkräfte Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem VI. Kapitel SGB XII.
Leistungsart. (§ 2) Das Wohnen mit Assistenz (WMA / WMAS) ist als Leistungsart der Eingliederungshilfe eine qualifizierte Assistenz gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX. Die Festlegung der Leistungsziele sowie gegebenenfalls der Hilfebedarfsgruppe erfolgt im Gesamtplan-/Teilhabeplanverfahren durch die zuständige Dienststelle der Trägerin der Eingliederungshilfe. Sofern der Leistungserbringer neben der Erbringung von Assistenzleistungen auch Wohnraum an Leistungsberechtigte vermietet, sind vor dem Hintergrund der Wahrung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten die Verträge zur Leistungserbringung (Betreuungsverträge) unabhängig von den Mietverträgen zu gestalten. Eine Koppelung der Verträge ist beim Wohnen mit Assistenz nicht zulässig. Benennung des Personenkreises/ Zielgruppe (§ 3) Die Maßnahme richtet sich an volljährige Menschen mit Behinderungen, die zum Personenkreis nach §§ 99 ff. SGB IX gehören. Die Leistung wird ausschließlich für Personen erbracht, die einen Miet- oder Nutzungsvertrag haben, d. h. die selbständig Mietende in einer Wohnung oder in einer Wohngemeinschaft sind. Im Wohnen mit Assistenz für Menschen mit seelischen Behinderungen (WMAS) werden Personen mit primärer Suchterkrankung, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und/oder bei denen ein gerontopsychiatrisches Krankheitsbild besteht nicht betreut. <<individuelle Zielgruppe>> Ziele der Leistungen (§ 5) Die grundsätzliche Zielsetzung bestimmt sich nach Maßgabe der Eingliederungshilfe gemäß §§ 90 und 99 ff. SGB IX und wird festgelegt im Gesamt-/Teilhabeplan. Ziel aller Maßnahmen ist es, den Leistungsberechtigten die umfassende und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Hierzu gehört insbesondere die Unterstützung bei der selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum, bei der Alltagsbewältigung, beim Aufbau und der Pflege sozialer Netzwerke. Für das WMAS besteht das Leitziel zudem darin, eine drohende seelische Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene seelische Behinderung oder deren Folgen zu mildern. In diesem Zusammenhang geht es insbesondere auch um die Stärkung von Selbsthilfepotentialen, die Weiterentwicklung eigener Fähigkeiten und Fertigkeiten und die Stabilisierung der eigenen Lebenssituation. Weitere WMAS-spezifische Ziele sind insbesondere: Vermeidung abwendbarer stationärer Klinikaufenthalte/ Unterbringung Abwendung drohender Obdachlosigkeit Überwindung / Vermeidung prekärer Wohnverhäl...
Leistungsart gemäß § 8 der Rahmenvereinbarung Genaue Bezeichnung der Leistungsart z.B.: stationäre Heimerziehung, Betreutes Wohnen, Außenwohngruppe, etc.
Leistungsart. Der Versicherungsnehmer kann bei Abschluss des Versicherungsvertrags je zu versicherndem Personenkreis zwischen folgenden Leistungsarten für die Einkommenssicherungsleistung wählen; eine Kombination der Leistungsarten ist ebenfalls möglich:
Leistungsart. (1) Der Leistungserbringer erbringt selbständig wirtschaftend, unter ständiger Verantwortung geeigneter, ausgebildeter Fachkräfte Leistungen nach dem 7./8./ 9. Kapitel SGB XII>>.
Leistungsart. (§ 2 Mustervereinbarung)
Leistungsart. Leistungsarten/-angebote können insbesondere sein: Darunter sind Leistungen zu verstehen, die es dem/der Leistungsberechtigten erst ermöglichen, be- stimmte Handlungsprozesse zu bewältigen (z. B. Umgang mit Behörden) und eigenständige Entschei- dungen zu treffen. Dabei steht die Unterstützung des/der Leistungsberechtigten bei der selbständigen Ausführung der Handlung im Vordergrund. Begleitung meint nicht nur ein „Mitgehen“ im Sinne der Mobilität.
Leistungsart. Fördertyp Was? Leistungs- begründen- des Ereig- nis Förder- rahmen Von der IFK zu beachtende Besonderheiten Welche Vordrucke aus BK? Erforderliche Nachweise/ Unterlagen für die Antragsbear- beitung im ILC E-Akte Impfungen Anbahnung oder Aufnahme Hierzu gehören z.B.: Kosten für Impfungen, für die nach der Schutz- impfungs-Richtlinie bzw. der Verordnung zur ar- beitsmedizinischen Vor- sorge keine Verpflich- tung durch die gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxx bzw. durch die:den Ar- beitgeber:in (z.B. Hepa- titis) bestehen Tag der Impfung Tatsächlich entstandene Kosten Direkter Bezug zur konkreten Tätigkeit, die ausgeübt wer- den soll, ist notwendig „VB-Antrag An- bahnung SGB II“ oder „VB-Antrag Auf- nahme SGB II“ sowie die jeweilige An- lage „sonstige Kosten“ • VB-Antrag Anbahnung oder Auf- nahme SGB II“ sowie Anlage „sonstige Kosten“ vollständig aus- gefüllt und unterschrieben • ggf. „VB Abtretungserklärung Zahlung an Dritte“ • Kostennachweis durch Rech- nung, soweit bereits vorhanden • Vordruck „VB Stellungnahme SGB II“ mit konkreter Bezifferung der durch die IFK festgelegten individuellen Förderhöhe • keine Kostenvoranschläge erfor- derlich Einstellung des Antrages in das Aktensegment: VB-SK (wenn noch nicht vorhanden, neu anlegen) Übermittlung des Antrages an das ILC: • Benennung des Bearbeitungs- auftrages: VB-SK - "Nachname, Vorname" • Für mehrere Anträge, geson- derte Bearbeitungsaufträge er- stellen • Zielpostkorb: 12302-X913- VB(SK) Individuelles Coaching Anbahnung oder Aufnahme Anlassbezogene indivi- duelle Unterstützung, z.B.: • Sozialpädagogische Begleitung der:des ELB während der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbil- dung • Vorbereitung auf ein Auswahlverfahren • Krisensituation(en) am Arbeitsplatz Erster Tag des Coachings Tatsächlich entstandene Kosten Vorweg insbesondere Prü- fung des Maßnahmeangebots nach § 45 SGB III durch die IFK. Die Kostenübernahme ist nur dann möglich, wenn der För- derungszweck (beispiels- weise die Vorbereitung auf ein Auswahlverfahren mit konkretem zeitnahem Termin) über das Angebot von zum Beispiel AVGS-MAT nicht er- reicht werden kann. „VB-Antrag An- bahnung SGB II“ oder „VB-Antrag Auf- nahme SGB II“ sowie die jeweilige An- lage „sonstige Kosten“ VB Abtretungser- klärung Zahlung an Dritte“ • VB-Antrag Anbahnung oder Auf- nahme SGB II“ sowie Anlage „sonstige Kosten“ vollständig aus- gefüllt und unterschrieben • ggf. „VB Abtretungserklärung Zahlung an Dritte“ • Vordruck „VB Stellungnahme SGB II“ mit konkreter ...
Leistungsart. Die Digitalisierung von Plänen umfasst die Arbeitsschritte ⚫ Scannen der analogen Vorlage, ⚫ Georeferenzieren, ⚫ Digitale Bildverarbeitung und ⚫ Erfassen von Umringen im Vektorformat

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.