Common use of Leistungsausführung Clause in Contracts

Leistungsausführung. 8.1 GROMA247 ist lediglich dann verpflichtet nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn diese aus technischen Gründen erforderlich sind um den Vertragszweck zu erreichen. 8.2 Dem Kunden zumutbare, sachlich gerechtfertigte, geringfügige Änderungen der Leistungsausführung durch GROMA247 gelten als vom Kunden genehmigt. 8.3 Kommt es nach Auftragserteilung (aus welchen Gründen auch immer) zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängern sich die Fristen und Termine der Lieferung und der Leistung um einen angemessenen Zeitraum. 8.4 Sollte der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums fordern, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Diesfalls hat der Kunde sämtliche mit der Vertragsänderung in Verbindung stehende, notwendige und angemessene Mehrkosten (zB Überstunden, Materialbeschaffung) zu tragen. 8.5 Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt usw.) und Leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden. 8.6 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware bzw. die Leistung spätestens sechs Monate nach der Bestellung als abgerufen. 8.7 Die Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind, der Kunde die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen (welche auf Anfrage gerne mitgeteilt werden) geschaffen hat, die vereinbarten Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen bei GROMA247 eingegangen sind und der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten (insbesondere auch die in nachstehenden Unterpunkten genannten) erfüllt hat. 8.8 Der Kunde ist bei von GROMA247 durchzuführenden Montagen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals mit den Arbeiten begonnen werden kann. 8.9 Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Diesbezügliche Informationen können gerne bei GROMA247 erfragt werden. 8.10 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie- und Druckluftmengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen. 8.11 Der Kunde hat GROMA247 für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos für Dritte nicht zugängliche und versperrbare Räume für den Aufenthalt des Personals sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen. 8.12 Insbesondere hat der Kunde GROMA247 vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung stellen. 8.13 Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei GROMA247 angefragt werden. 8.14 Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung durch GROMA247 abzutreten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungsausführung. 8.1 GROMA247 ist lediglich dann verpflichtet nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn diese aus technischen Gründen erforderlich sind um den Vertragszweck zu erreichen. 8.2 Dem Kunden zumutbare, sachlich gerechtfertigte, geringfügige Änderungen der Leistungsausführung durch GROMA247 gelten als vom Kunden genehmigt. 8.3 Kommt es nach Auftragserteilung (aus welchen Gründen auch immera) zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängern sich die Fristen und Termine der Lieferung und Zur Ausführung der Leistung um einen angemessenen Zeitraum. 8.4 Sollte ist der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums fordernAuftragnehmer frühestens verpflichtet, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Diesfalls hat der Kunde sämtliche mit der Vertragsänderung in Verbindung stehende, notwendige und angemessene Mehrkosten (zB Überstunden, Materialbeschaffung) zu tragen. 8.5 Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt usw.) und Leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden. 8.6 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware bzw. die Leistung spätestens sechs Monate nach der Bestellung als abgerufen. 8.7 Die Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind, der Kunde die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen (welche auf Anfrage gerne mitgeteilt werden) geschaffen hat, die vereinbarten Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen bei GROMA247 eingegangen sind und der Kunde Auftraggeber seine vertraglichen Vorleistungs- Verpflichtungen erfüllt, sowie die baulichen, technischen und Mitwirkungspflichten (insbesondere auch die in nachstehenden Unterpunkten genannten) erfüllt rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. 8.8 Der Kunde b) Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Energieversorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber beizubringen; der Auftragnehmer ist bei von GROMA247 durchzuführenden Montagen verpflichtetermächtigt, dafür vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu sorgen, dass unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals mit den Arbeiten begonnen werden kannveranlassen. 8.9 c) Der Kunde Auftraggeber hat für die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und/oder Materialien, etc. zur Verfügung zu veranlassen. Diesbezügliche Informationen können gerne bei GROMA247 erfragt werdenstellen. 8.10 Die d) Die, für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie- und Druckluftmengen sind erforderliche Energie ist vom Kunden auf dessen Kosten Auftraggeber kostenlos beizustellen. 8.11 e) Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies beim Vertragsabschluß nicht bekannt, werden hiedurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und/oder dergleichen, zusätzlich verrechnet. f) Der Auftragnehmer ist berechtigt die Leistungserfüllung ruhen zu lassen oder gänzlich einzustellen, wenn der Auftraggeber seiner Verpflichtung zu Punkt a) nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt. Dies gilt ebenso, wenn sich während der Leistungserfüllung, technische oder rechtliche Probleme ergeben, die vom Auftraggeber nicht geklärt werden. g) Der Kunde hat GROMA247 erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände übermittelt werden dürfen. h) Zugangscodes sowie die Dokumentation für die Zeit Programmierung verbleiben bei uns, bis der Leistungsausführung kostenlos Kunde deren Ausfolgung verlangt. Wünscht der Kunde die Ausfolgung, sind wir berech- tigt, eine Dokumentation des Zustandes der Alarmanlage im Zeitpunkt der Ausfolgung anzufertigen und ist der Kunde verpflichtet, daran mitzuwirken. Der Kunde verpflichtet sich, das Entgelt für Dritte nicht zugängliche und versperrbare Räume für den Aufenthalt des Personals die hiefür sowie für die Lagerung von Werkzeugen Änderung der Errichtercodes, Übergabe der Daten, etc. notwendige Arbeitszeit und Materialien zur Verfügung erforderliche zusätzliche Kosten (An- und Rückfahrt) zu stellentragen. 8.12 i) Sämtliche Dokumentationen, Prüfprotokolle, Bestätigungen, techn. Unterlagen usw. werden erst nach vollständiger Bezahlung der gesamten offenen Forderungen übergeben. j) Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste. Insbesondere hat der Kunde GROMA247 vor Beginn Beginnt der Montagearbeiten Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher AnlagenVorrichtun- gen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft. 8.13 Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei GROMA247 angefragt werden. 8.14 Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung durch GROMA247 abzutreten.

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Samples: Geschäftsbedingungen Für Die Errichtung Und Instandhaltung Von Elektrischen Anlagen Und Alarmanlagen

Leistungsausführung. 8.1 GROMA247 ist 9.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet nachträgliche verpflichtet, nach- trägliche Änderungs- und Erweiterungswünsche Erweiterungswün- sche des Kunden zu berücksichtigen, wenn diese sie aus technischen Gründen erforderlich sind sind, um den Vertragszweck zu erreichen. 8.2 9.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbarezumut- bare, sachlich gerechtfertigte, geringfügige Änderungen der Än- derungen unserer Leistungsausführung durch GROMA247 gelten gel- ten als vom Kunden vorweg genehmigt. 8.3 9.3. Kommt es nach Auftragserteilung (Auftragserteilung, aus welchen wel- chen Gründen auch immer) , zu einer Abänderung Abände- rung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängern verlän- gert sich die Fristen und Termine der Lieferung und der Leistung Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen an- gemessenen Zeitraum. 8.4 Sollte 9.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss Vertragsab- schluss eine Leistungsausführung innerhalb eines ei- nes kürzeren Zeitraums fordernZeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung Ver- tragsänderung dar. Diesfalls hat Hierdurch können Überstun- den notwendig werden und/oder durch die Be- schleunigung der Kunde sämtliche Materialbeschaffung Mehrkos- ten auflaufen, durch die sich das Entgelt im Ver- hältnis zum notwendigen Mehraufwand ange- messen erhöht. 10.Leistungsfristen und Termine 10.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbe- reich liegen, um jenem Zeitraum, während des- sen das entsprechende Ereignis andauert. 10.2. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur ver- bindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zu- gesagt wurde. 10.3. Bei Verzug mit der Vertragsänderung in Verbindung stehendeVertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mit- tels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen. 11.Beschränkung des Leistungsumfanges 11.1. Im Rahmen von Zerlege- oder Reparaturar- beiten können unerhebliche Beschädigungen bzw kleine Kratzer entstehen. Beim Abstellen des Fahrzeuges bei uns können unabwendbare Beschädigungen durch Tiere (z.B.Marderbisse) entstehen. Der Kunde verpflichtet sich, notwendige Schläu- che und angemessene Mehrkosten Kabel vor Fahrtantritt zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen und auf Flüssigkeits- austritt besonders zu achten. Solche Schäden stellen keinen Mangel dar (zB Überstundenkeine Gewährleis- tung) und sind von uns nur zu verantworten (Schadenersatz), Materialbeschaffung) zu tragenwenn wir diese grob fahrlässig verursacht haben. 8.5 Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen 11.2. Bei Lackierungen sind Unterschiede in den Farbnuancen möglich. 11.3. Der Kunde erteilt zur Beschränkung des Leistungsumfanges seine ausdrückliche Ein- willigung. 12.Probefahrten 12.1. Der Kunde ermächtigt uns zu Probe- und Überstellungsfahrten mit Kraftfahrzeugen und zu Probeläufe mit Aggregaten (z.B. AnlagengrößeB: Lichtma- schine, Baufortschritt uswStarter, u.a).) und Leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden. 8.6 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware bzw. die Leistung spätestens sechs Monate nach der Bestellung als abgerufen. 8.7 Die Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind, der Kunde die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen (welche auf Anfrage gerne mitgeteilt werden) geschaffen hat, die vereinbarten Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen bei GROMA247 eingegangen sind und der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten (insbesondere auch die in nachstehenden Unterpunkten genannten) erfüllt hat. 8.8 Der Kunde ist bei von GROMA247 durchzuführenden Montagen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals mit den Arbeiten begonnen werden kann. 8.9 Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Diesbezügliche Informationen können gerne bei GROMA247 erfragt werden. 8.10 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie- und Druckluftmengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen. 8.11 Der Kunde hat GROMA247 für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos für Dritte nicht zugängliche und versperrbare Räume für den Aufenthalt des Personals sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen. 8.12 Insbesondere hat der Kunde GROMA247 vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung stellen. 8.13 Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei GROMA247 angefragt werden. 8.14 Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung durch GROMA247 abzutreten.

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Samples: General Terms and Conditions for Vehicle Repair Services

Leistungsausführung. 8.1 GROMA247 ist lediglich dann verpflichtet nachträgliche Änderungs- 4.1 Die einzelnen Leistungspflichten von NEBILY bestimmen sich in Abhängigkeit des jeweils festgestellten, vermuteten oder drohenden Schädlingsbefalls und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn diese aus technischen Gründen erforderlich sind um den Vertragszweck zu erreichenwerden mit dem AG im Einzelnen vereinbart. 8.2 Dem Kunden zumutbare, sachlich gerechtfertigte, geringfügige Änderungen der Leistungsausführung durch GROMA247 gelten als vom Kunden genehmigt. 8.3 Kommt es nach Auftragserteilung (aus welchen Gründen auch immer) zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängern sich die Fristen und Termine der Lieferung und der Leistung um einen angemessenen Zeitraum. 8.4 Sollte der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums fordern, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Diesfalls hat der Kunde sämtliche mit der Vertragsänderung in Verbindung stehende, notwendige und angemessene Mehrkosten (zB Überstunden, Materialbeschaffung) zu tragen. 8.5 Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt usw.) und Leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden. 8.6 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware bzw. die Leistung spätestens sechs Monate nach der Bestellung als abgerufen. 8.7 4.2 Die Pflicht von NEBILY zur Leistungsausführung beginnt frühestens frühestens, sobald der AG alle technischen Einzelheiten geklärt sindbaulichen, der Kunde die technischen sowie rechtlichen recht- lichen Voraussetzungen (welche auf Anfrage gerne mitgeteilt werden) geschaffen hat, die vereinbarten Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen bei GROMA247 eingegangen sind zur Ausführung einschließlich der Zufahrtsmöglichkeit und der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten (insbesondere auch die in nachstehenden Unterpunkten genannten) erfüllt ggf. Beistellung geeigneten Personals ge- schaffen hat. 8.8 4.3 Der Kunde AG ist bei von GROMA247 durchzuführenden Montagen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals mit den Arbeiten begonnen werden kann. 8.9 Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden alles Erforderliche auf seine Kosten zu veranlassen. Diesbezügliche Informationen können gerne bei GROMA247 erfragt werden, damit NEBILY mit den vereinbarten Leistungen einschließlich vereinbarter Vorarbeit und Vorbearbeitungsmaßnahmen rechtzeitig anfangen und diese störungsfrei durchfüh- ren kann. 8.10 Die 4.4 Sofern die Vereinbarung mit dem AG die Lieferung von Waren zum Gegenstand hat und nichts anderes vereinbart wurde, bleibt NEBILY die Xxxx der Versandart unter Ausschluss jeglicher Haftung vorbehalten. 4.5 Versand und Lieferung erfolgen auf Kosten und Gefahr des AG, auch wenn frachtfreie Zustellung mit eigenen oder fremden Transportmitteln vereinbart war. Eine Transportversicherung wird nur bei schriftlicher Vereinbarung und nur auf Kosten des AG durch NEBILY abgeschlossen. 4.6 Soweit Liefer- und Leistungsfristen vereinbart wurden, sind diese, falls nicht ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart wurde, stets unverbindlich. Mangels anderslauten- der Vereinbarung beginnt die Liefer- bzw. Leistungsfrist mit dem Zustandekommen der Vereinbarung. Der AG ist verpflichtet, den Vereinbarungsgegenstand oder Teile davon– auch vor einer vereinbarten Lie- ferzeit – mit schuldbefreiender Wirkung zu übernehmen. 4.7 Beseitigt der AG die von ihm zu vertretenden Umstände, die eine Verzögerung verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm von NEBILY angemessen gesetzten Frist, ist diese berechtigt, über die von ihr zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert. Der AG hat die Kosten und Terminverzögerungen zu tragen. 4.8 Bei einer, von XXXXXX zu vertretenden, Überschreitung der Lieferfrist ist der AG berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von 6 Wochen mittels eingeschriebenen Briefes, ist der AG jedoch Verbraucher unter Einhaltung der einfachen Schriftform, vom Vertrag zurückzutreten, sofern NEBILY an der Verzögerung ein grobes Verschulden trifft. 4.9 Weder NEBILY noch der AG haften für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(nNichterfüllung oder die verzögerte Erfüllung ihrer jeweiligen Verpflichtungen, sofern a) Energie- diese Nichterfüllung oder verzögerte Erfüllung durch ein Ereignis höherer Gewalt verursacht wurde und Druckluftmengen sind vom Kunden auf das Ereignis die Erfüllung tatsächlich verzögert oder unterbricht, und wenn b) das Ereignis höherer Gewalt nicht von der betroffenen Ver- tragspartei zu vertreten ist und dessen Kosten beizustellenFolgen von dieser auch bei Aufwendung äußerster Sorgfalt nicht abgewendet hätten werden können. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch Anwendung äußerster Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, terroristische Angriffe, Stromausfall, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen, Streik und Aussperrung. 8.11 4.10 NEBILY ist verpflichtet, im Objekt auf Tätigkeiten und Gefahren hinzuweisen bzw. zu warnen. Der Kunde hat GROMA247 AG gestattet die Mon- tage von Aufklebern bzw. Hinweisschildern im erforderlichen Ausmaß und Örtlichkeiten nach Xxxx NEBILY. Eine Haftung für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos für Dritte nicht zugängliche und versperrbare Räume für den Aufenthalt des Personals sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellenBeschädigungen bei Montage oder Entfernung wird seitens NEBILY ausgeschlossen. 8.12 Insbesondere hat 4.11 Der AG gestattet NEBILY zur Erfüllung der Kunde GROMA247 vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-Leistungen im Objekt Barcodes, Gas- QR-Codes, Datenträger und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen Online-Systeme zur elektronischen Kontrolle zu montieren und zu betreiben sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung stellenXxxx der Örtlichkeit selbst zu bestimmen. 8.13 Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei GROMA247 angefragt werden. 8.14 Der Kunde 4.12 NEBILY ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis Leistungen auch an Subunternehmen (z.B. Industriekletterer) ohne schriftliche Einholung der Zustimmung durch GROMA247 abzutretenden AG zu vergeben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungsausführung. 8.1 GROMA247 ist (1) Wir sind lediglich dann verpflichtet verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn diese sie aus technischen Gründen erforderlich sind sind, um den Vertragszweck Vertrags- zweck zu erreichen. 8.2 (2) Dem unternehmerischen Kunden zumutbare, zumutbare sachlich gerechtfertigte, gerecht- fertigte geringfügige Änderungen der unserer Leistungsausführung durch GROMA247 gelten als vom Kunden vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird. 8.3 (3) Kommt es nach Auftragserteilung (aus welchen Gründen auch immer) immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängern verlängert sich die Fristen und Termine der Lieferung und der Leistung Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen angemesse- nen Zeitraum. 8.4 Sollte (4) Leistungen, die vom Kunden über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, wer- den vom Kunden nach tatsächlichem Aufwand zu unseren jeweils gültigen Sätzen (oder nach gesonderter Vereinbarung) vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb unserer übli- chen Geschäftszeiten, das Analysieren und Beseitigen von Stö- rungen und Fehlern, die etwa durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den Kunden oder sonstige nicht von uns zu vertretende Umstände entstanden sind, und Leistungserwei- terungen. (5) Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung Leistungs- ausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums fordernZeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Diesfalls hat Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Kunde sämtliche mit der Vertragsänderung in Verbindung stehendeMaterialbeschaf- fung Mehrkosten auflaufen, notwendige und angemessene Mehrkosten (zB Überstunden, Materialbeschaffung) zu tragenerhöht sich das Entgelt im Ver- hältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen. 8.5 (6) Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt uswBaufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und Leistungen -leistungen sind zulässig und können gesondert geson- dert in Rechnung gestellt werden. 8.6 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart(7) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, so gilt erbringen wir Dienstleistungen während unserer üblichen Geschäftszeiten. Wurde mit dem Kunden eine gesonderte Service-Vereinbarung getroffen, gelten für Reaktions- und Leistungserbringungszeiten (Arbeitszeiten) die Ware bzw. die Leistung spätestens sechs Monate nach jeweiligen Regelungen der Bestellung als abgerufenService-Vereinba- rung. 8.7 Die Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind(8) Etwaige Zugangscodes sowie etwaige Dokumentation für die Programmierung verbleiben bei uns, bis der Kunde deren Aus- folgung verlangt. Wünscht der Kunde die Ausfolgung, sind wir berechtigt, eine Dokumentation des Zustandes der Anlage zum Zeitpunkt der Ausfolgung anzufertigen, der Kunde die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen (welche auf Anfrage gerne mitgeteilt werden) geschaffen hatist sohin auch verpflichtet, die vereinbarten Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen bei GROMA247 eingegangen sind und der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten (insbesondere auch die in nachstehenden Unterpunkten genannten) erfüllt hat. 8.8 daran mitzuwirken. Der Kunde ist bei von GROMA247 durchzuführenden Montagen verpflichtetverpflichtet sich zu- dem, dafür zu sorgen, dass unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals mit den Arbeiten begonnen werden kann. 8.9 Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Diesbezügliche Informationen können gerne bei GROMA247 erfragt werden. 8.10 Die das Entgelt für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie- und Druckluftmengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen. 8.11 Der Kunde hat GROMA247 für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos für Dritte nicht zugängliche und versperrbare Räume für den Aufenthalt des Personals hierfür sowie für die Lagerung von Werkzeugen Änderung der Errichter- codes, Übergabe der Daten, etc. notwendige Arbeitszeit und Materialien zur Verfügung erfor- derliche zusätzliche Kosten wie z.B. An- und Rückfahrt zu stellentragen. 8.12 Insbesondere hat der Kunde GROMA247 vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung stellen. 8.13 Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei GROMA247 angefragt werden. 8.14 Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung durch GROMA247 abzutreten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungsausführung. 8.1 GROMA247 a) Zur Leistungsausführung der beauftragten Leistung ist lediglich dann verpflichtet nachträgliche Änderungs- der Auftragnehmer, sofern nichts anderes vereinbart wurde, erst verpflichtet, sobald der Auftraggeber die baulichen, technischen und Erweiterungswünsche in seiner Sphäre liegenden rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen geschaffen hat und eine allenfalls vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Die Leistungsausführung beginnt seitens des Kunden zu berücksichtigen, wenn diese aus technischen Gründen erforderlich sind um Auftragnehmers frühestens am Tage nach Bekanntgabe der Fertigstellung der bauseitigen Leistungen durch den Vertragszweck zu erreichenAuftraggeber. 8.2 Dem Kunden zumutbare, sachlich gerechtfertigte, geringfügige Änderungen der Leistungsausführung durch GROMA247 gelten als vom Kunden genehmigt. 8.3 Kommt es nach Auftragserteilung (aus welchen Gründen auch immerb) zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängern sich die Fristen und Termine der Lieferung und der Leistung um einen angemessenen Zeitraum. 8.4 Sollte der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums fordern, Der Auftraggeber stellt dies eine Vertragsänderung dar. Diesfalls hat der Kunde sämtliche mit der Vertragsänderung in Verbindung stehende, notwendige und angemessene Mehrkosten (zB Überstunden, Materialbeschaffung) zu tragen. 8.5 Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt usw.) und Leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden. 8.6 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware bzw. die Leistung spätestens sechs Monate nach der Bestellung als abgerufen. 8.7 Die Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind, der Kunde die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen (welche auf Anfrage gerne mitgeteilt werden) geschaffen hat, die vereinbarten Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen bei GROMA247 eingegangen sind und der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten (insbesondere auch die in nachstehenden Unterpunkten genannten) erfüllt hat. 8.8 Der Kunde ist bei von GROMA247 durchzuführenden Montagen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals mit den Arbeiten begonnen werden kann. 8.9 Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Diesbezügliche Informationen können gerne bei GROMA247 erfragt werden. 8.10 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie- und Druckluftmengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen. 8.11 Der Kunde hat GROMA247 kostenlos für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos für Dritte nicht zugängliche dem Auftraggeber Energie, Wasser und wenn möglich versperrbare Räume für den Aufenthalt des Personals von Arbeitern sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellenund trägt die Gefahr für angelieferte Materialen und Werkzeuge. 8.12 Insbesondere c) Der Auftraggeber ist verpflichtet, wenn auf seiner Baustelle mehrere Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder aufeinanderfolgend tätig sind, einen Baustellenkoordinator im Sinne des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes, BGBl. 37/1999 zu bestellen. d) Der Auftraggeber garantiert für die Richtigkeit der dem Auftragnehmer übergebenen Pläne, Grundrisse und Skizzen und hat selbst - auf eigene Kosten - alle behördlichen Eingaben einzuholen und dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche gesetzlichen Vorschriften (insbesondere Brandschutz, Unfallschutz, Bauschutz, Dienstnehmerschutz, etc.) eingehalten werden. Soweit bauliche Maßnahmen erforderlich sind, sind diese von einem hierzu befugten Bauführer durchführen zu lassen. Auf die Notwendigkeit planmäßiger Ausführung, vor allem auf die Einhaltung der Kunde GROMA247 vor allenfalls durch den Auftragnehmer vorgelegten Pläne, wird ausdrücklich hingewiesen. Nachteile, die aus einer fehlerhaften und nicht termingerechten Ausführung von Vorarbeiten jeglicher Art entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers und übernimmt der Auftragnehmer dafür keine Haftung. Eine Prüfpflicht des Auftragnehmers hinsichtlich der ihm vom Auftraggeber übergebenen Pläne, Grundrisse und Skizzen sowie allfälliger behördlicher Genehmigungen besteht nicht. e) Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial durch den Auftragnehmer ist gesondert angemessen zu vergüten, soweit nicht hierfür eigene Positionen im Leistungsverzeichnis enthalten sind. f) Wird der Beginn der Montagearbeiten Leistungsausführung oder die nötigen Angaben über Leistungsausführung selbst verzögert und wurde die Lage verdeckt geführter Strom-Verzögerung nicht durch Umstände, Gas- und Wasserleitungen die in der Sphäre des Auftragnehmers liegen, bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen angemessen verlängert oder ähnlicher Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung stellender vereinbarte Fertigstellungstermin entsprechend hinausgeschoben. Dasselbe gilt bei Abänderungen oder Ergänzungen der ursprünglich vereinbarten Leistungen. Die durch solche Verzögerung aufgelaufenen Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen. 8.13 Auftragsbezogene Details g) Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, welche den Auftragnehmer an der notwendigen Angaben können rechtzeitigen Erfüllung seiner Leistungsverpflichtungen hindern - insbesondere bei GROMA247 angefragt werdenMaterialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Transportbehinderungen, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten - verlängert sich die Leistungsfrist im angemessenen Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von seiner Leistungsverpflichtung frei. 8.14 h) Xxxxxx der Auftraggeber eine Überprüfung der von ihm beigestellten Gewerke wünschen, so ist eine solche ausdrücklich zu vereinbaren und schuldet der Auftraggeber hierfür ein angemessenes Entgelt. i) Der Kunde Auftragnehmer hat die Leistungen innerhalb angemessener Frist zu erbringen. Ein Fertigstellungstermin ist nicht berechtigtnur dann verbindlich, Forderungen wenn ein solcher ausdrücklich und Rechte aus schriftlich vereinbart wurde. j) Wird die Ausführungsfrist auf Wunsch des Auftraggebers nach Auftragserteilung ausdrücklich und einvernehmlich verkürzt oder muss der Auftrag seiner Natur nach dringend ausgeführt werden, werden die dadurch notwendigen Überstunden und durch Beschleunigung der Materialbeschaffung entstehenden Mehrkosten zusätzlich berechnet. k) Unterbleibt, außer im Falle eines unberechtigten Rücktrittes vom Vertrag durch den Auftraggeber, über Wunsch des Auftraggebers die Ausführung der beauftragten Leistungen ganz oder zum Teil, sind dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung Auftragnehmer alle ihm dadurch entstandene Nachteile einschließlich entgangenen Gewinnes zu vergüten. l) Baustellensicherung, Abschrankungen und sonstige Sicherungsmaßnahmen sind in jedem Fall gesondert zu vergüten. m) Der Auftraggeber hat die Arbeitszeiten der Mitarbeiter des Auftragnehmers auf den Arbeitsbestätigungen nach Vorlage durch GROMA247 abzutretenUnterschrift zu bestätigen. Weg- und Wartestunden werden verrechnet. Fehlt die Unterschrift des Auftraggebers, erfolgt die Berechnung nach den Angaben der Mitarbeiter des Auftragnehmers.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungsausführung. 8.1 GROMA247 ist 9.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet nachträgliche verpflichtet, nach- trägliche Änderungs- und Erweiterungswünsche Erweiterungswün- sche des Kunden zu berücksichtigen, wenn diese sie aus technischen Gründen erforderlich sind sind, um den Vertragszweck zu erreichen. 8.2 9.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbarezumutba- re, sachlich gerechtfertigte, geringfügige Änderungen der Ände- rungen unserer Leistungsausführung durch GROMA247 gelten als vom Kunden vorweg genehmigt. 8.3 9.3. Kommt es nach Auftragserteilung (Auftragserteilung, aus welchen wel- chen Gründen auch immer) , zu einer Abänderung Abände- rung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängern verlän- gert sich die Fristen und Termine der Lieferung und der Leistung Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen an- gemessenen Zeitraum. 8.4 Sollte 9.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss Vertragsab- schluss eine Leistungsausführung innerhalb eines ei- nes kürzeren Zeitraums fordernZeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung Ver- tragsänderung dar. Diesfalls hat Hierdurch können Überstun- den notwendig werden und/oder durch die Be- schleunigung der Kunde sämtliche Materialbeschaffung Mehrkos- ten auflaufen, durch die sich das Entgelt im Ver- hältnis zum notwendigen Mehraufwand ange- messen erhöht. 10.Leistungsfristen und Termine 10.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbe- reich liegen, um jenem Zeitraum, während des- sen das entsprechende Ereignis andauert. 10.2. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur ver- bindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zu- gesagt wurde. 10.3. Bei Verzug mit der Vertragsänderung in Verbindung stehende, notwendige und angemessene Mehrkosten Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (zB Überstunden, Materialbeschaffungvon unternehmerischen Kunden mit- tels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu tragenerfolgen. 8.5 Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt usw.) und Leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden. 8.6 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware bzw. die Leistung spätestens sechs Monate nach der Bestellung als abgerufen. 8.7 Die Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind, der Kunde die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen (welche auf Anfrage gerne mitgeteilt werden) geschaffen hat, die vereinbarten Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen bei GROMA247 eingegangen sind und der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten (insbesondere auch die in nachstehenden Unterpunkten genannten) erfüllt hat. 8.8 Der Kunde ist bei von GROMA247 durchzuführenden Montagen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals mit den Arbeiten begonnen werden kann. 8.9 Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Diesbezügliche Informationen können gerne bei GROMA247 erfragt werden. 8.10 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie- und Druckluftmengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen. 8.11 Der Kunde hat GROMA247 für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos für Dritte nicht zugängliche und versperrbare Räume für den Aufenthalt des Personals sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen. 8.12 Insbesondere hat der Kunde GROMA247 vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung stellen. 8.13 Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei GROMA247 angefragt werden. 8.14 Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung durch GROMA247 abzutreten.

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Samples: Agb Bedingungen

Leistungsausführung. 8.1 GROMA247 ist lediglich dann verpflichtet nachträgliche Änderungs- a) Der Auftragnehmer hat im Rahmen der Erstellung seines Leistungsangebots die vom Auftraggeber übermittelten Anforderungen, Spezifikationen, Massenermittlungen, Baubeschreibungen, Maße, Zeichnungen und Erweiterungswünsche Ausführungspläne des Kunden Auftraggebers in Bezug auf die vertragsgegenständlichen Leistungen auf Vollständigkeit, Richtigkeit, fachliche Ausführbarkeit und Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck sowie deren Übereinstimmung mit den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort beim Auftraggeber geprüft. b) Vom Auftragnehmer zu berücksichtigenerstellende Planungsunterlagen für die Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistungen sind dem Auftraggeber so rechtzeitig zur Prüfung und Freigabe vorzulegen, dass dieser sie in angemessener Zeit vor dem vereinbarten Termin für den Beginn der Arbeiten sachgerecht prüfen kann. Die Freigabe der Planungsunterlagen durch den Auftraggeber lässt die Verantwortung des Auftragnehmers für deren Richtigkeit und Vollständigkeit unberührt. c) Der Auftragnehmer prüft unverzüglich nach Bereitstellung, ob die Beistellungen für den vorgesehenen Verwendungszweck im Rahmen seiner Leistungserbringung geeignet sind und informiert den Auftraggeber unverzüglich unter genauer Angabe der Problempunkte, wenn diese aus technischen Gründen erforderlich sind um den Vertragszweck zu erreichendies nicht gegeben ist. 8.2 Dem Kunden zumutbared) Der Auftragnehmer stellt sicher, sachlich gerechtfertigtedass alle einschlägigen rechtlichen Vorschriften bei der Leistungserbringung, geringfügige Änderungen insbesondere die berufsgenossenschaftlichen, arbeits- und tarifrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Bestimmungen, eingehalten werden. Droht die Durchführung von Anordnungen des Auftraggebers gegen solche Vorschriften zu verstoßen, so wird der Leistungsausführung durch GROMA247 gelten als vom Kunden genehmigtAuftragnehmer den Auftraggeber darauf unverzüglich schriftlich oder in Textform hinweisen. 8.3 Kommt es nach Auftragserteilung (aus welchen Gründen auch immere) zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängern sich die Fristen und Termine der Lieferung Die Lagerung und der Leistung um einen angemessenen ZeitraumTransport von Bauprodukten, Materialien, Rüstzeug, Maschinen, Werkzeugen und sonstige bewegliche Sachen des Auftragnehmers dürfen den Personenverkehr in den Liegenschaften des Auftraggebers nicht gefährden oder behindern. 8.4 Sollte f) Der Auftragnehmer wird alle im Zusammenhang mit seiner Leistungserbringung zur Verkehrssicherung erforderlichen Maßnahmen, wie Abschrankungen, Beleuchtungen, Gerüste, Geländer, Warntafeln und Stromsicherungen, in alleiniger Verantwortung treffen. Die geplanten Maßnahmen sind dem Auftraggeber vorab zur Freigabe vorzulegen. Im Übrigen stellt der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums fordernAuftragnehmer sicher, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Diesfalls hat der Kunde sämtliche dass seine Mitarbeiter und Subunternehmer die mitgeteilte Hausordnung des Auftraggebers, alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Anweisungen des Auftraggebers sowie die sonstigen den Umgang mit der Vertragsänderung Liegenschaft des Auftraggebers und den dort tätigen Personen betreffenden Anweisungen befolgen. Im Falle von Konflikten einer solchen Anweisung mit einer vom Auftragnehmer als erforderlich erachteten Sicherheitsmaßnahme wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich oder in Verbindung stehende, notwendige Textform hierauf hinweisen und angemessene Mehrkosten (zB Überstunden, Materialbeschaffung) zu tragenauf eine einvernehmliche Lösung des Konflikts hinwirken. 8.5 Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen (z.B. Anlagengrößeg) Der Auftraggeber kann in begründeten Fällen verlangen, Baufortschritt uswdass bestimmte vom Auftragnehmer bei der Vertragserfüllung eingesetzte Personen, die durch fachlich schlechte Arbeit, weisungswidriges oder unangemessenes Verhalten auffallen, in kürzester Frist von der Leistungserbringung abgezogen und durch andere Personen ersetzt werden, ohne dass dafür Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber wegen Arbeitsausfall oder Unterbrechung entstehen. h) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer für die Leistungserbringung in seinen Liegenschaften Strom und Wasser zur Verfügung. Soweit zur Auftragsausführung die Verlegung von Baustrom- oder Wasserleitungen erforderlich ist, sind die zur Verlegung, zur Herstellung der Anschlüsse, zur Instandsetzung und zum Abbruch erforderlichen Arbeiten im Einvernehmen mit der Bauleitung des Auftraggebers und in jedem Fall entsprechend den einschlägigen technischen und gesetzlichen Vorschriften durchzuführen. Der Auftragnehmer wird Strom und Wasser effizient verwenden. i) Die Benutzung fremder, von Dritten übernommener Gerüste durch den Auftragnehmer geschieht auf eigene Initiative, Verantwortung und Gefahr, soweit nicht anderes vereinbart ist. Für durch diese entstehenden Schäden übernimmt der Auftraggeber daher keine Haftung. j) Der Auftragnehmer hat für seine Leistungen sind zulässig Bauprodukte zu verwenden, welche den maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften genügen, insbesondere – soweit anwendbar - die erforderliche bauaufsichtsrechtliche Zulassung bzw. andere erforderliche Verwendbarkeitsnachweis besitzen und können gesondert in Rechnung gestellt ordnungsgemäß mit dem Übereinstimmungskennzeichen CE-Zeichen oder dem Ü-Zeichen gekennzeichnet sind. Fehlen diese Voraussetzungen darf das Bauprodukt nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers verwendet werden. 8.6 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware bzw. die Leistung spätestens sechs Monate nach der Bestellung als abgerufen. 8.7 Die Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind, der Kunde die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen (welche auf Anfrage gerne mitgeteilt werdenk) geschaffen hat, die vereinbarten Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen bei GROMA247 eingegangen sind und der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten (insbesondere auch die in nachstehenden Unterpunkten genannten) erfüllt hat. 8.8 Der Kunde Auftragnehmer ist bei von GROMA247 durchzuführenden Montagen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals mit den Arbeiten begonnen werden kann. 8.9 Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Diesbezügliche Informationen können gerne bei GROMA247 erfragt werden. 8.10 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie- Leistungserbringung nur Materialien zu verwenden und Druckluftmengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen. 8.11 Der Kunde hat GROMA247 zu verbauen, welche gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften frei von Gefahren für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos für Dritte nicht zugängliche Gesundheit und versperrbare Räume für den Aufenthalt des Personals Sicherheit von Menschen sowie für die Lagerung von Werkzeugen Umwelt sind. Materialien, die Stoffe enthalten, denen gemäß der Gefahrstoffverordnung ein Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) zugeordnet ist, dürfen in den Liegenschaften des Auftraggebers hierbei nur verwendet werden, wenn der jeweils aktuelle AGW nicht überschritten wird. Besteht die Gefahr, dass bei der Leistungserbringung oder nach Vollendung eines Werks Stoffe in jeglicher Form in gesundheits- oder umweltschädlicher Konzentration entweichen können, so sind dem Auftraggeber die Art und Zusammensetzung der Schadstoffe, deren mögliche Konzentration und die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber eine vollständige Dokumentation aller bei der Leistungserbringung verwendeten und verbauten Materialien zur Verfügung zu stellenübergeben, aus der sich auch deren stoffliche Zusammensetzung ergibt, soweit nicht Abweichendes vereinbart ist. 8.12 Insbesondere hat l) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die Abfuhr und vorschriftsmäßige Entsorgung der Kunde GROMA247 vor Beginn durch seine Leistungserbringung entstehenden Abfälle und Xxxxxx zu sorgen. Für den Fall, dass der Montagearbeiten Auftraggeber zustimmt, selbst Abfall zu entsorgen, sind die nötigen Angaben über getroffenen Vorkehrungen und Einrichtungen des Auftraggebers für die Lage verdeckt geführter Strom-Abfalltrennung zu beachten und zu benutzen. Kommt der Auftragnehmer den vorstehenden Verpflichtungen nicht nach, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagenso kann der Auftraggeber zusätzliche Kosten, Fluchtwegedie zur Einhaltung dieser Vorgaben erforderlich werden, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen von ihm ersetzt verlangen. Der Auftragnehmer wird durch seine Leistungen in der Liegenschaft entstandenen Schmutz mindestens einmal die Woche sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung stellennach Fertigstellung der Leistungen beseitigen. 8.13 Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei GROMA247 angefragt werden. 8.14 Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung durch GROMA247 abzutreten.

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Samples: Allgemeine Auftragsbedingungen

Leistungsausführung. 8.1 GROMA247 3.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein: • Ausarbeitung von Organisationskonzepten • Global- und Detailanalysen • Erstellung von Individualprogrammen • Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte • Einschulung des Bedienungspersonals • Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung) • Telefonische Beratung • Programmwartung • Sonstige Dienstleistungen 3.3. Unser Kunde bestätigt ausdrücklich, vor Vertragsabschluss den Leistungsumfang gemäß beigeschlossenem Pflichtenheft für die gewünschten Programme und Programmmodule überprüft zu haben. 3.4. Sollte ein Mangel auftreten und die Programme nicht den zugesicherten oder den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften oder einer dokumentierten Version entsprechen oder bei objektiv feststellbaren Programmfehlern haften wir nur für grobe Fahrlässigkeit. Fehlende Funktionen, die von unserem Kunden aufgrund der Bezeichnung des Programms oder Moduls oder eines Textes am Bildschirm oder Ausdruckes lediglich erwartet wurden, stellen ausdrücklich keine Mängel dar. 3.5. Die Erstellung von individuellen Programmen und Programmänderungen erfolgt ausdrücklich aufgrund einer schriftlichen Programmdefinition im Pflichtenheft, die stets ein Teil des Angebotes (einschließlich eines allenfalls erweiterten Angebotes) ist. Das sich hieraus entwickelte Pflichtenheft ersetzt sämtliche vorhergehenden schriftlichen und mündlichen Absprachen über den Leistungsumfang und die Funktion des Individualprogramms oder der Individualänderung. Es ist lediglich dann verpflichtet nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche jedenfalls Aufgabe des Kunden das Programm oder Programmmodul ausdrücklich im Pflichtenheft zu berücksichtigen, wenn diese aus technischen Gründen erforderlich sind um den Vertragszweck zu erreichendefinieren. 8.2 Dem Kunden zumutbare3.6. Die Ausarbeitung individueller Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, sachlich gerechtfertigte, geringfügige Änderungen der Leistungsausführung durch GROMA247 gelten als vom Kunden genehmigt. 8.3 Kommt es nach Auftragserteilung (aus welchen Gründen Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch immer) zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängern sich die Fristen und Termine der Lieferung und der Leistung um einen angemessenen Zeitraum. 8.4 Sollte der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums fordern, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Diesfalls hat der Kunde sämtliche mit der Vertragsänderung praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in Verbindung stehende, notwendige und angemessene Mehrkosten (zB Überstunden, Materialbeschaffung) zu tragen. 8.5 Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt usw.) und Leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden. 8.6 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware bzw. die Leistung spätestens sechs Monate nach der Bestellung als abgerufen. 8.7 Die Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind, der Kunde die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen (welche auf Anfrage gerne mitgeteilt werden) geschaffen hatausreichendem Ausmaß, die vereinbarten Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen bei GROMA247 eingegangen sind der Auftraggeber zeitgerecht und der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten (insbesondere auch die in nachstehenden Unterpunkten genannten) erfüllt hat. 8.8 Der Kunde ist bei von GROMA247 durchzuführenden Montagen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals mit den Arbeiten begonnen werden kann. 8.9 Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassenzur Verfügung stellt. Diesbezügliche Informationen können gerne bei GROMA247 erfragt werdenWird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber. 8.10 3.7. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Jeder Vertragspartner ist in diesem Fall berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Leistungsausführung einschließlich Tätigkeit des Probebetriebes erforderliche(n) Energie- Auftragnehmers aufgelaufenen Kosten und Druckluftmengen Spesen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellenAuftraggeber zu ersetzen. 8.11 Der Kunde hat GROMA247 für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos für Dritte nicht zugängliche und versperrbare Räume für den Aufenthalt des Personals sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen. 8.12 Insbesondere hat der Kunde GROMA247 vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung stellen. 8.13 Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei GROMA247 angefragt werden. 8.14 Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung durch GROMA247 abzutreten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungsausführung. 8.1 GROMA247 5.1. Zur Ausführung der Leistung ist lediglich PM nur dann verpflichtet nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigenverpflichtet, wenn diese aus technischen Gründen erforderlich sind um den Vertragszweck zu erreichen. 8.2 Dem Kunden zumutbarealle baulichen, sachlich gerechtfertigtetechnischen, geringfügige Änderungen organisatorischen, rechtlichen und sonstigen Voraussetzungen der Leistungsausführung durch GROMA247 gelten als vom Kunden genehmigt. 8.3 Kommt es nach Auftragserteilung (aus welchen Gründen auch immer) zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängern sich die Fristen und Termine der Lieferung und der Leistung um einen angemessenen Zeitraum. 8.4 Sollte der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums fordern, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Diesfalls hat der Kunde sämtliche mit der Vertragsänderung in Verbindung stehende, notwendige und angemessene Mehrkosten (zB Überstunden, Materialbeschaffung) zu tragen. 8.5 Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt usw.) und Leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden. 8.6 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware bzw. die Leistung spätestens sechs Monate nach der Bestellung als abgerufen. 8.7 Die Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens sobald alle technischen Einzelheiten Leistungsdurchführung geklärt sind, der Kunde die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen (welche auf Anfrage gerne mitgeteilt werden) geschaffen hat, die vereinbarten Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen bei GROMA247 eingegangen sind und der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten (insbesondere auch die in nachstehenden Unterpunkten genannten) erfüllt KUNDE den zur Erfüllung erforderli- chen Zustand hergestellt hat. 8.8 . Der Kunde ist bei von GROMA247 durchzuführenden Montagen verpflichtet, KUNDE hat daher dafür zu sorgen, dass unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals mit den Arbeiten begonnen werden kanndie organisatorischen, baulichen und technischen Rahmenbedingungen, wie Licht, Strom, Wasser, Gerüst, die Herstellung vorhergehender Gewerke und sonstige von PM im Einzelfall geforderten Vorrausetzungen vorliegt. 8.9 Der Kunde hat 5.2. Eventuell ergänzend erforderliche Maurer-, Zimmerer-, Schmiede-, Elektriker- und Malerarbeiten sind vom KUNDEN in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten auszuführen. PM ist nicht berechtigt Arbeiten, die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen über seinen Gewerbe- rechtsumfang hinausgehen auszuführen. Sollten diese allfälligen Zusatzarbeiten zum vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin nicht so fertig gestellt sein, dass PM umgehend mit der Leistungsdurchführung beginnen kann, ist er berechtigt, allfällige notwendige Zusatzaufwendungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten -kosten beim KUNDEN einzufor- dern oder mit der Leistungsdurchführung nicht zu veranlassen. Diesbezügliche Informationen können gerne bei GROMA247 erfragt werdenbeginnen. 8.10 Die 5.3. Alle für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie- im konkreten Fall erforderlichen Bewilligungen und Druckluftmengen Meldungen sind vom Kunden durch den KUNDEN auf dessen Kosten beizustellenzu erwirken. Unter- bleibt eine entsprechende Überprüfung bzw. die Einholung von erforderlichen Be- willigungen oder Erstattung erforderlicher Meldungen durch den KUNDEN, so haftet PM nicht für die sich daraus ergebende Schäden oder Verzögerungen in der Ausführung und ist überdies berechtigt, die aus der durch den KUNDEN ver- schuldeten Verzögerung entstehende Zusatzaufwendungen und -kosten bei die- sem einzufordern. Sofern der KUNDE Verbraucher ist, bleibt die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 1168a ABGB davon unberührt. 8.11 5.4. Der Kunde KUNDE ist verpflichtet, PM alle zur Leistungserfüllung erforderlichen Unter- lagen zeitgerecht an PM zu übermitteln. 5.5. Der KUNDE ist verpflichtet, PM unverzüglich mitzuteilen, wenn Umstände auftre- ten, die dem rechtzeitigen Beginn und weiteren Durchführung der vereinbarten Leistung entgegenstehen. 5.6. Der KUNDE hat GROMA247 PM umgehend Zugang zu den für die Zeit Leistungsausführung und allenfalls erforderlichen späteren Verbesserungs-/Behebungsmaßnahmen not- wendigen Räumlichkeiten sicherzustellen und den Einsatz der Leistungsausführung erforderlichen Ma- schinen, Materialen und Geräte am Leistungsort zu gewährleisten. Der KUNDE hat weiters kostenlos für Dritte nicht zugängliche und versperrbare geeignete Räume für den Aufenthalt des Personals sowie für die gesicherte, absperrbare Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung des PM bereit zu stellen. Für die Sicherheit der im abgesperrten und vom KUNDEN zugewiesenen Raum ist der KUNDE verant- wortlich. 8.12 Insbesondere 5.7. Betriebsstörungen, Ereignisse der höheren Gewalt und andere Ereignisse außer- halb des Einflussbereiches von PM, so auch Lieferverzögerungen von Lieferan- ten, berechtigen PM unter Ausschluss von Gewährleistungs-, Schadenersatz- und Bereicherungsansprüchen zur Verlängerung der Erfüllungsfrist. 5.8. Erweist sich erst im Zuge der Durchführung der Reparatur und ohne, dass dies PM aufgrund dessen Fachwissens bei Vertragsabschluss erkennbar war, dass die Sache zur Wiederherstellung ungeeignet ist, so hat der Kunde GROMA247 PM dies mitzuteilen, be- vor er weitere Reparaturaufwendungen tätigt. Der KUNDE hat in diesem Fall die bis dahin aufgelaufenen Kosten bzw. wenn er darauf besteht und dies technisch noch möglich ist, die Kosten für die Wiederherstellung des Zustandes vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung stellenReparaturarbeiten durch PM zu bezahlen. 8.13 Auftragsbezogene Details 5.9. Bei der notwendigen Angaben können bei GROMA247 angefragt werdenLieferung von Waren im Versandweg geht die Gefahr des zufälligen Un- tergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den KUNDEN über, sobald PM die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben hat. Davon abweichend geht die Ge- fahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware erst auf den KUNDEN über, wenn die Ware an den KUNDEN oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird, wenn der KUNDE Verbraucher ist. Hat aber der KUNDE als Verbraucher selbst den Beförderungsvertrag ge- schlossen, ohne dabei eine von PM vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nüt- zen, so geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an den Beförde- rer über. 8.14 Der Kunde 5.10. Beim Anliefern der Produkte wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Trans- portwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verur- sacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stock- werk hinaus sind mechanische Transportmittel vom KUNDEN bereitzustellen. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Leistungserbringung durch Umstände behindert, die der KUNDE zu vertreten hat, so werden die ent- sprechenden Mehrkosten in Rechnung gestellt. 5.11. Bei Selbstabholung informiert PM den KUNDEN zunächst per E-Mail darüber, dass die von ihm bestellte Xxxx zur Abholung bereitsteht. Nach Erhalt dieser E- Mail kann der KUNDE die Ware nach Absprache mit dem Lieferanten binnen 1 (einer) Woche am Sitz von PM abholen. In diesem Fall werden keine Versand- kosten berechnet. Die Lagerung der Ware über diese Abholfrist hinaus ist nicht kos- tenpflichtig. Pro angefangenen 1 (ein) m² Lagerfläche werden 20 € je begonnener Woche verrechnet. Ab der vierten Woche ist PM berechtigt, Forderungen die Ware auf Kosten und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung durch GROMA247 abzutretenRisiko des KUNDEN bei Dritten einzulagern.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungsausführung. 8.1 GROMA247 ist 9.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet nachträgliche verpflichtet, nach- trägliche Änderungs- und Erweiterungswünsche Erweiterungswün- sche des Kunden zu berücksichtigen, wenn diese sie aus technischen Gründen erforderlich sind sind, um den Vertragszweck zu erreichen. 8.2 9.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbarezumut- bare, sachlich gerechtfertigte, geringfügige Änderungen der Än- derungen unserer Leistungsausführung durch GROMA247 gelten gel- ten als vom Kunden vorweg genehmigt. 8.3 9.3. Kommt es nach Auftragserteilung (Auftragserteilung, aus welchen wel- chen Gründen auch immer) , zu einer Abänderung Abände- rung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängern verlän- gert sich die Fristen und Termine der Lieferung und der Leistung Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen an- gemessenen Zeitraum. 8.4 Sollte 9.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss Vertragsab- schluss eine Leistungsausführung innerhalb eines ei- nes kürzeren Zeitraums fordernZeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung Ver- tragsänderung dar. Diesfalls hat Hierdurch können Überstun- den notwendig werden und/oder durch die Be- schleunigung der Kunde sämtliche Materialbeschaffung Mehrkos- ten auflaufen, durch die sich das Entgelt im Ver- hältnis zum notwendigen Mehraufwand ange- messen erhöht. 10.Leistungsfristen und Termine 10.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbe- reich liegen, um jenem Zeitraum, während des- sen das entsprechende Ereignis andauert. 10.2. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur ver- bindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zu- gesagt wurde. 10.3. Bei Verzug mit der Vertragsänderung in Verbindung stehendeVertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mit- tels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen. 11.Beschränkung des Leistungsumfanges 11.1. Im Rahmen von Zerlege- oder Reparaturar- beiten können unerhebliche Beschädigungen bzw kleine Kratzer entstehen. Beim Abstellen des Fahrzeuges bei uns können unabwendbare Beschädigungen durch Tiere (z.B.Marderbisse) entstehen. Der Kunde verpflichtet sich, notwendige Schläu- che und angemessene Mehrkosten Kabel vor Fahrtantritt zu kontrollieren o- der kontrollieren zu lassen und auf Flüssigkeits- austritt besonders zu achten. Solche Schäden stellen keinen Mangel dar (zB Überstundenkeine Gewährleis- tung) und sind von uns nur zu verantworten (Schadenersatz), Materialbeschaffung) zu tragenwenn wir diese grob fahrlässig verursacht haben. 8.5 Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen 11.2. Bei Lackierungen sind Unterschiede in den Farbnuancen möglich. 11.3. Der Kunde erteilt zur Beschränkung des Leistungsumfanges seine ausdrückliche Ein- willigung. 12.Probefahrten 12.1. Der Kunde ermächtigt uns zu Probe- und Überstellungsfahrten mit Kraftfahrzeugen und zu Probeläufe mit Aggregaten (z.B. AnlagengrößeB: Lichtma- schine, Baufortschritt uswStarter, u.a).) und Leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden. 8.6 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware bzw. die Leistung spätestens sechs Monate nach der Bestellung als abgerufen. 8.7 Die Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind, der Kunde die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen (welche auf Anfrage gerne mitgeteilt werden) geschaffen hat, die vereinbarten Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen bei GROMA247 eingegangen sind und der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten (insbesondere auch die in nachstehenden Unterpunkten genannten) erfüllt hat. 8.8 Der Kunde ist bei von GROMA247 durchzuführenden Montagen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals mit den Arbeiten begonnen werden kann. 8.9 Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Diesbezügliche Informationen können gerne bei GROMA247 erfragt werden. 8.10 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie- und Druckluftmengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen. 8.11 Der Kunde hat GROMA247 für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos für Dritte nicht zugängliche und versperrbare Räume für den Aufenthalt des Personals sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen. 8.12 Insbesondere hat der Kunde GROMA247 vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung stellen. 8.13 Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei GROMA247 angefragt werden. 8.14 Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung durch GROMA247 abzutreten.

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Samples: General Terms and Conditions for Vehicle Repair Services

Leistungsausführung. 8.1 GROMA247 ist lediglich dann Die Leistung wird vom AN zu den im gesonderten Vertrag vereinbarten Bedingungen und Terminen erbracht. Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen erfolgt, soweit die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben, nach Xxxx des ANs in den Geschäftsräumlichkeiten des AGs oder den Betriebsstellen des ANs oder an sonstigen geeigneten Orten (z. B. Betriebsstellen eines Subunternehmers). Die Auswahl der die Arbeiten durchführenden Mitarbeiter obliegt dem AN, welcher auch berechtigt ist, hierfür Dritte heranzuziehen. Sofern die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben, obliegt die Durchführung von Anwendertests bzw. Programmtests dem AG. Wobei die Testdaten vom AG muss selbst AG beistellen. Unter Anwendertests werden Tests verstanden, die über reine Programmier-, Funktions- und Modultests des ANs hinausgehen. Sie betreffen den gesamten Auftrag. Die Vertragspartner sind während der Leistungserbringung für die Beaufsichtigung, Steuerung und Kontrolle ihrer jeweils eingesetzten eigenen Mitarbeiter und Subunternehmer verantwortlich. Der AN verpflichtet nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn diese aus technischen Gründen erforderlich sind um den Vertragszweck zu erreichen. 8.2 Dem Kunden zumutbare, sachlich gerechtfertigte, geringfügige Änderungen der Leistungsausführung durch GROMA247 gelten als vom Kunden genehmigt. 8.3 Kommt es nach Auftragserteilung (aus welchen Gründen auch immer) sich zu einer Abänderung ordnungsgemäßen Sicherung der Daten und Programme zu den vom AN festgesetzten Sicherungszyklen. Die Sicherung von Daten auf dezentralen Systemen (externen Servern, Endgeräte) ist gesondert zu vereinbaren. Sofern die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben, obliegt die Verantwortung für die Festlegung und Pflege von Berechtigungen von im Leistungsumfang enthaltener IT-Anwendungen dem AG. Insbesondere gilt dies für die Einhaltung der Funktions- bzw. Aufgabentrennungsgrundsätze (Segregation of Duty) in den Berechtigungssystemen. Der AN ist nicht verpflichtet, die Einhaltung der Funktionstrennung zu prüfen und/oder Ergänzung zu überwachen. Sofern der AG die Mitwirkung des AuftragesANs für die Pflege von Berechtigungen benötigt (z. B. Löschen von Administrations-Berechtigungen, so verlängern sich die Fristen und Termine der Lieferung und der Leistung um einen angemessenen Zeitraum. 8.4 Sollte der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums fordern, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Diesfalls hat der Kunde sämtliche mit der Vertragsänderung in Verbindung stehende, notwendige und angemessene Mehrkosten (zB Überstunden, Materialbeschaffung) zu tragen. 8.5 Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt usw.) hat der AG den AN entsprechend schriftlich mit diesen Aktualisierungen zu beauftragen. Ausbildungsmaßnahmen wie Schulungen, Workshops, Seminare und dgl. können je nach Vereinbarung und je nach Umfang beim AG, beim AN oder andernorts abgehalten werden. Solche Veranstaltungen kann AG bis spätestens 5 Werktage vor dem bekannt gegebenen bzw. vereinbarten Termin kostenlos stornieren. Dies gilt jedoch nicht für von Drittanbietern zugekaufte oder nicht rückgängig machbare Leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden(z. B. Ausarbeitung von IMPIT GmbH Xxxxxxxxxx 0x E-Mail: xxxxxx@xxxxx.xx Internet: xxx.xxxxx.xx Firmensitz: X-0000 Xxxxxxxxxxxxxx Eingetragen beim LG Korneuburg Firmenbuch Nr. 8.6 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart: FN404317i Bankverbindung: Sparkasse Korneuburg Schulungsunterlagen, Catering, usw.). Erfolgt eine Stornierung danach oder nimmt der AG den Termin nicht wahr, so gilt verrechnet An den gesamten Preis. Eine allfällige Verantwortung für die Ware bzw. die Leistung spätestens sechs Monate nach der Bestellung als abgerufen. 8.7 Die Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind, der Kunde die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen (welche auf Anfrage gerne mitgeteilt werden) geschaffen hat, die vereinbarten Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen bei GROMA247 eingegangen sind Aufbewahrung von Buchungsunterlagen und der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- Einhaltung aller anderen damit im Zusammenhang stehenden handels- und Mitwirkungspflichten (insbesondere auch die in nachstehenden Unterpunkten genannten) erfüllt hatsteuerrechtlichen Bestimmungen obliegt dem AG. 8.8 Der Kunde ist bei von GROMA247 durchzuführenden Montagen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals mit den Arbeiten begonnen werden kann. 8.9 Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Diesbezügliche Informationen können gerne bei GROMA247 erfragt werden. 8.10 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie- und Druckluftmengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen. 8.11 Der Kunde hat GROMA247 für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos für Dritte nicht zugängliche und versperrbare Räume für den Aufenthalt des Personals sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen. 8.12 Insbesondere hat der Kunde GROMA247 vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung stellen. 8.13 Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei GROMA247 angefragt werden. 8.14 Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung durch GROMA247 abzutreten.

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