Leistungsausführung. 8.1. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. 8.2. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängern bzw. erstrecken sich die Leistungsfristen/-termine um einen angemessenen Zeitraum. 8.3. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies gegebenenfalls eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und es erhöht sich diesfalls das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen. 8.4. Sachlich (z.B. Baufortschritt u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden. Beanstandungen von Teillieferungen oder - leistungen berechtigen den Kunden nicht zur Ablehnung der Restlieferungen bzw. -leistungen. 8.5. Ist eine Lieferung auf Abruf vereinbart, so sind wir berechtigt, die fertiggestellte Ware spätestens zwei Monate nach Bestellung und Meldung der Versandbereitschaft zu liefern und in Rechnung zu stellen, auch wenn der Abruf des Kunden noch nicht erfolgt ist. 8.6. Wir liefern EXW gemäß Incoterms 2010 des von uns mit der Lieferung beauftragten Werkes/Lagers. 8.7. Der Verkauf von Waren, die wir dem Kunden auf Kommission zur Verfügung gestellt haben, ist uns sofort schriftlich bekanntzugeben.
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Samples: General Terms and Conditions
Leistungsausführung. 8.19.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nach- trägliche Änderungs- und Erweiterungswün- sche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
9.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare zumut- bare, sachlich gerechtfertigte gerechtfertigte, geringfügige Änderungen Än- derungen unserer Leistungsausführung gelten gel- ten als vorweg genehmigt.
8.29.3. Kommt es nach Auftragserteilung Auftragserteilung, aus welchen wel- chen Gründen auch immer immer, zu einer Abänderung Abände- rung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängern bzw. erstrecken verlän- gert sich die Leistungsfristen/-termine Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen an- gemessenen Zeitraum.
8.39.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss Vertragsab- schluss eine Leistungsausführung innerhalb eines ei- nes kürzeren Zeitraums, stellt dies gegebenenfalls eine Vertragsänderung Ver- tragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden Überstun- den notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung Be- schleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten Mehrkos- ten auflaufen, und es erhöht durch die sich diesfalls das Entgelt im Verhältnis Ver- hältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessenange- messen erhöht. 10.Leistungsfristen und Termine
10.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbe- reich liegen, um jenem Zeitraum, während des- sen das entsprechende Ereignis andauert.
8.410.2. Sachlich Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur ver- bindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zu- gesagt wurde.
10.3. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mit- tels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen. 11.Beschränkung des Leistungsumfanges
11.1. Im Rahmen von Zerlege- oder Reparaturar- beiten können unerhebliche Beschädigungen bzw kleine Kratzer entstehen. Beim Abstellen des Fahrzeuges bei uns können unabwendbare Beschädigungen durch Tiere (z.B. Baufortschritt u.a.B.Marderbisse) gerechtfertigte Teillieferungen entstehen. Der Kunde verpflichtet sich, Schläu- che und -leistungen Kabel vor Fahrtantritt zu kontrollieren o- der kontrollieren zu lassen und auf Flüssigkeits- austritt besonders zu achten. Solche Schäden stellen keinen Mangel dar (keine Gewährleis- tung) und sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden. Beanstandungen von Teillieferungen oder - leistungen berechtigen den Kunden nicht zur Ablehnung der Restlieferungen bzw. -leistungenuns nur zu verantworten (Schadenersatz), wenn wir diese grob fahrlässig verursacht haben.
8.511.2. Ist eine Lieferung auf Abruf vereinbart, so Bei Lackierungen sind wir berechtigt, die fertiggestellte Ware spätestens zwei Monate nach Bestellung und Meldung der Versandbereitschaft zu liefern und Unterschiede in Rechnung zu stellen, auch wenn der Abruf des Kunden noch nicht erfolgt istden Farbnuancen möglich.
8.6. Wir liefern EXW gemäß Incoterms 2010 des von uns mit der Lieferung beauftragten Werkes/Lagers.
8.711.3. Der Verkauf von WarenKunde erteilt zur Beschränkung des Leistungsumfanges seine ausdrückliche Ein- willigung. 12.Probefahrten
12.1. Der Kunde ermächtigt uns zu Probe- und Überstellungsfahrten mit Kraftfahrzeugen und zu Probeläufe mit Aggregaten (z.B: Lichtma- schine, die wir dem Kunden auf Kommission zur Verfügung gestellt habenStarter, ist uns sofort schriftlich bekanntzugebenu.a).
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Samples: General Terms and Conditions for Vehicle Repair Services
Leistungsausführung. 8.1. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer 13.1 Die Pflicht zur Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigtbeginnt frühestens, sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind, der Kunde die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen (welche auf Anfrage mitgeteilt werden) geschaffen hat, GROMA247 die vereinbarten Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen erhalten hat, und der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten (insbesondere auch die in nachstehenden Unterpunkten genannten) erfüllt.
8.2. Kommt es 13.2 Der Kunde ist bei von GROMA247 durchzuführenden Montagen verpflichtet dafür zu sorgen, dass unverzüglich nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung Ankunft des Auftrages, so verlängern bzw. erstrecken sich die Leistungsfristen/-termine um einen angemessenen ZeitraumMontagepersonals von GROMA247 mit den Arbeiten begonnen werden kann.
8.313.3 Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Wünscht Diesbezügliche Informationen können bei GROMA247 erfragt werden.
13.4 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderlichen Energie- und Druckluftmengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
13.5 Der Kunde hat GROMA247 für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos für Dritte nicht zugängliche und versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
13.6 Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in dem Kunden vor Vertragsabschluss erteilten Informationen umschrieben wurden oder die der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies gegebenenfalls eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und es erhöht sich diesfalls das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessenErfahrung kennen musste.
8.4. Sachlich (z.B. Baufortschritt u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen 13.7 Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und -leistungen sind zulässig dergleichen in technisch einwandfreiem und können gesondert in Rechnung gestellt werden. Beanstandungen betriebsbereitem Zustand sowie mit den von Teillieferungen oder - leistungen berechtigen den Kunden nicht zur Ablehnung der Restlieferungen bzw. -leistungenGROMA247 herzustellenden Waren kompatibel sind.
8.513.8 Insbesondere hat der Kunde GROMA247 vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung stellen.
13.9 Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei GROMA247 angefragt werden.
13.10 Für Konstruktion und die Funktionsfähigkeit von beigestellten Teilen trägt der Kunde die alleinige Verantwortung. Ist eine Lieferung auf Abruf vereinbartEine Prüfpflicht hinsichtlich allfälliger vom Kunden zur Verfügung gestellter Unterlagen, so sind wir übermittelten Angaben oder Anweisungen besteht – über die Anlage eines technischen Baudossiers und die Bescheinigung der Einhaltung der Maschinenrichtlinie sowie allenfalls anderer anwendbarer Richtlinien hinaus – hinsichtlich des Liefergegenstandes nicht. Eine diesbezügliche Haftung von GROMA247 ist ausgeschlossen. Die Pflicht zur Ausstellung der Bescheinigung kann an den Kunden, der den Liefergegenstand in Verkehr bringt, vertraglich überbunden werden.
13.11 Der Kunde ist nicht berechtigt, die fertiggestellte Ware spätestens zwei Monate nach Bestellung Forderungen und Meldung der Versandbereitschaft zu liefern und in Rechnung zu stellen, auch wenn der Abruf des Kunden noch nicht erfolgt istRechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.
8.6. Wir liefern EXW gemäß Incoterms 2010 des von uns mit der Lieferung beauftragten Werkes/Lagers.
8.7. Der Verkauf von Waren, die wir dem Kunden auf Kommission zur Verfügung gestellt haben, ist uns sofort schriftlich bekanntzugeben.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsausführung. 8.1. (1) Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertrags- zweck zu erreichen.
(2) Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte gerecht- fertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
8.2. (3) Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängern bzw. erstrecken verlängert sich die Leistungsfristen/-termine Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen angemesse- nen Zeitraum.
8.3(4) Leistungen, die vom Kunden über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, wer- den vom Kunden nach tatsächlichem Aufwand zu unseren jeweils gültigen Sätzen (oder nach gesonderter Vereinbarung) vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb unserer übli- chen Geschäftszeiten, das Analysieren und Beseitigen von Stö- rungen und Fehlern, die etwa durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den Kunden oder sonstige nicht von uns zu vertretende Umstände entstanden sind, und Leistungserwei- terungen.
(5) Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung Leistungs- ausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies gegebenenfalls eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Materialbeschaf- fung Mehrkosten auflaufen, und es erhöht sich diesfalls das Entgelt im Verhältnis Ver- hältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
8.4. (6) Sachlich (z.B. Baufortschritt Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert geson- dert in Rechnung gestellt werden. Beanstandungen von Teillieferungen oder - leistungen berechtigen den Kunden nicht zur Ablehnung der Restlieferungen bzw. -leistungen.
8.5(7) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, erbringen wir Dienstleistungen während unserer üblichen Geschäftszeiten. Ist Wurde mit dem Kunden eine Lieferung auf Abruf vereinbartgesonderte Service-Vereinbarung getroffen, so gelten für Reaktions- und Leistungserbringungszeiten (Arbeitszeiten) die jeweiligen Regelungen der Service-Vereinba- rung.
(8) Etwaige Zugangscodes sowie etwaige Dokumentation für die Programmierung verbleiben bei uns, bis der Kunde deren Aus- folgung verlangt. Wünscht der Kunde die Ausfolgung, sind wir berechtigt, die fertiggestellte Ware spätestens zwei Monate nach Bestellung und Meldung eine Dokumentation des Zustandes der Versandbereitschaft zu liefern und in Rechnung zu stellenAnlage zum Zeitpunkt der Ausfolgung anzufertigen, der Kunde ist sohin auch wenn der Abruf des Kunden noch nicht erfolgt ist.
8.6. Wir liefern EXW gemäß Incoterms 2010 des von uns mit der Lieferung beauftragten Werkes/Lagers.
8.7verpflichtet, daran mitzuwirken. Der Verkauf von WarenKunde verpflichtet sich zu- dem, das Entgelt für die wir dem Kunden auf Kommission zur Verfügung gestellt habenhierfür sowie für Änderung der Errichter- codes, ist uns sofort schriftlich bekanntzugebenÜbergabe der Daten, etc. notwendige Arbeitszeit und erfor- derliche zusätzliche Kosten wie z.B. An- und Rückfahrt zu tragen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsausführung. 8.1. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt4.1 Die einzelnen Leistungspflichten von NEBILY bestimmen sich in Abhängigkeit des jeweils festgestellten, vermuteten oder drohenden Schädlingsbefalls und werden mit dem AG im Einzelnen vereinbart.
8.24.2 Die Pflicht von NEBILY zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der AG alle baulichen, technischen sowie recht- lichen Voraussetzungen zur Ausführung einschließlich der Zufahrtsmöglichkeit und ggf. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen Beistellung geeigneten Personals ge- schaffen hat.
4.3 Der AG ist verpflichtet, alles Erforderliche auf seine Kosten zu veranlassen, damit NEBILY mit den vereinbarten Leistungen einschließlich vereinbarter Vorarbeit und Vorbearbeitungsmaßnahmen rechtzeitig anfangen und diese störungsfrei durchfüh- ren kann.
4.4 Sofern die Vereinbarung mit dem AG die Lieferung von Waren zum Gegenstand hat und nichts anderes vereinbart wurde, bleibt NEBILY die Xxxx der Versandart unter Ausschluss jeglicher Haftung vorbehalten.
4.5 Versand und Lieferung erfolgen auf Kosten und Gefahr des AG, auch immer zu einer Abänderung wenn frachtfreie Zustellung mit eigenen oder Ergänzung fremden Transportmitteln vereinbart war. Eine Transportversicherung wird nur bei schriftlicher Vereinbarung und nur auf Kosten des AuftragesAG durch NEBILY abgeschlossen.
4.6 Soweit Liefer- und Leistungsfristen vereinbart wurden, so verlängern sind diese, falls nicht ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart wurde, stets unverbindlich. Mangels anderslauten- der Vereinbarung beginnt die Liefer- bzw. erstrecken sich die Leistungsfristen/-termine um einen angemessenen ZeitraumLeistungsfrist mit dem Zustandekommen der Vereinbarung. Der AG ist verpflichtet, den Vereinbarungsgegenstand oder Teile davon– auch vor einer vereinbarten Lie- ferzeit – mit schuldbefreiender Wirkung zu übernehmen.
8.34.7 Beseitigt der AG die von ihm zu vertretenden Umstände, die eine Verzögerung verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm von NEBILY angemessen gesetzten Frist, ist diese berechtigt, über die von ihr zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert. Wünscht Der AG hat die Kosten und Terminverzögerungen zu tragen.
4.8 Bei einer, von XXXXXX zu vertretenden, Überschreitung der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren ZeitraumsLieferfrist ist der AG berechtigt, stellt dies gegebenenfalls eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/unter Setzung einer Nachfrist von 6 Wochen mittels eingeschriebenen Briefes, ist der AG jedoch Verbraucher unter Einhaltung der einfachen Schriftform, vom Vertrag zurückzutreten, sofern NEBILY an der Verzögerung ein grobes Verschulden trifft.
4.9 Weder NEBILY noch der AG haften für die Nichterfüllung oder die verzögerte Erfüllung ihrer jeweiligen Verpflichtungen, sofern a) diese Nichterfüllung oder verzögerte Erfüllung durch ein Ereignis höherer Gewalt verursacht wurde und das Ereignis die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufenErfüllung tatsächlich verzögert oder unterbricht, und es erhöht sich diesfalls wenn b) das Entgelt Ereignis höherer Gewalt nicht von der betroffenen Ver- tragspartei zu vertreten ist und dessen Folgen von dieser auch bei Aufwendung äußerster Sorgfalt nicht abgewendet hätten werden können. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch Anwendung äußerster Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, terroristische Angriffe, Stromausfall, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen, Streik und Aussperrung.
4.10 NEBILY ist verpflichtet, im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessenObjekt auf Tätigkeiten und Gefahren hinzuweisen bzw. zu warnen. Der AG gestattet die Mon- tage von Aufklebern bzw. Hinweisschildern im erforderlichen Ausmaß und Örtlichkeiten nach Xxxx NEBILY. Eine Haftung für Beschädigungen bei Montage oder Entfernung wird seitens NEBILY ausgeschlossen.
8.4. Sachlich 4.11 Der AG gestattet NEBILY zur Erfüllung der Leistungen im Objekt Barcodes, QR-Codes, Datenträger und Online-Systeme zur elektronischen Kontrolle zu montieren und zu betreiben sowie die Xxxx der Örtlichkeit selbst zu bestimmen.
4.12 NEBILY ist berechtigt, Leistungen auch an Subunternehmen (z.B. Baufortschritt u.aIndustriekletterer) ohne Einholung der Zustimmung durch den AG zu vergeben.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden. Beanstandungen von Teillieferungen oder - leistungen berechtigen den Kunden nicht zur Ablehnung der Restlieferungen bzw. -leistungen.
8.5. Ist eine Lieferung auf Abruf vereinbart, so sind wir berechtigt, die fertiggestellte Ware spätestens zwei Monate nach Bestellung und Meldung der Versandbereitschaft zu liefern und in Rechnung zu stellen, auch wenn der Abruf des Kunden noch nicht erfolgt ist.
8.6. Wir liefern EXW gemäß Incoterms 2010 des von uns mit der Lieferung beauftragten Werkes/Lagers.
8.7. Der Verkauf von Waren, die wir dem Kunden auf Kommission zur Verfügung gestellt haben, ist uns sofort schriftlich bekanntzugeben.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsausführung. 8.19.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nach- trägliche Änderungs- und Erweiterungswün- sche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
9.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare zumut- bare, sachlich gerechtfertigte gerechtfertigte, geringfügige Änderungen Än- derungen unserer Leistungsausführung gelten gel- ten als vorweg genehmigt.
8.29.3. Kommt es nach Auftragserteilung Auftragserteilung, aus welchen wel- chen Gründen auch immer immer, zu einer Abänderung Abände- rung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängern bzw. erstrecken verlän- gert sich die Leistungsfristen/-termine Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen an- gemessenen Zeitraum.
8.39.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss Vertragsab- schluss eine Leistungsausführung innerhalb eines ei- nes kürzeren Zeitraums, stellt dies gegebenenfalls eine Vertragsänderung Ver- tragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden Überstun- den notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung Be- schleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten Mehrkos- ten auflaufen, und es erhöht durch die sich diesfalls das Entgelt im Verhältnis Ver- hältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessenange- messen erhöht. 10.Leistungsfristen und Termine
10.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbe- reich liegen, um jenem Zeitraum, während des- sen das entsprechende Ereignis andauert.
8.410.2. Sachlich Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur ver- bindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zu- gesagt wurde.
10.3. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mit- tels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen. 11.Beschränkung des Leistungsumfanges
11.1. Im Rahmen von Zerlege- oder Reparaturar- beiten können unerhebliche Beschädigungen bzw kleine Kratzer entstehen. Beim Abstellen des Fahrzeuges bei uns können unabwendbare Beschädigungen durch Tiere (z.B. Baufortschritt u.a.B.Marderbisse) gerechtfertigte Teillieferungen entstehen. Der Kunde verpflichtet sich, Schläu- che und -leistungen Kabel vor Fahrtantritt zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen und auf Flüssigkeits- austritt besonders zu achten. Solche Schäden stellen keinen Mangel dar (keine Gewährleis- tung) und sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden. Beanstandungen von Teillieferungen oder - leistungen berechtigen den Kunden nicht zur Ablehnung der Restlieferungen bzw. -leistungenuns nur zu verantworten (Schadenersatz), wenn wir diese grob fahrlässig verursacht haben.
8.511.2. Ist eine Lieferung auf Abruf vereinbart, so Bei Lackierungen sind wir berechtigt, die fertiggestellte Ware spätestens zwei Monate nach Bestellung und Meldung der Versandbereitschaft zu liefern und Unterschiede in Rechnung zu stellen, auch wenn der Abruf des Kunden noch nicht erfolgt istden Farbnuancen möglich.
8.6. Wir liefern EXW gemäß Incoterms 2010 des von uns mit der Lieferung beauftragten Werkes/Lagers.
8.711.3. Der Verkauf von WarenKunde erteilt zur Beschränkung des Leistungsumfanges seine ausdrückliche Ein- willigung. 12.Probefahrten
12.1. Der Kunde ermächtigt uns zu Probe- und Überstellungsfahrten mit Kraftfahrzeugen und zu Probeläufe mit Aggregaten (z.B: Lichtma- schine, die wir dem Kunden auf Kommission zur Verfügung gestellt habenStarter, ist uns sofort schriftlich bekanntzugebenu.a).
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Samples: General Terms and Conditions for Vehicle Repair Services
Leistungsausführung. 8.15.1. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigtZur Ausführung der Leistung ist PM nur dann verpflichtet, wenn alle baulichen, technischen, organisatorischen, rechtlichen und sonstigen Voraussetzungen der Leistungsdurchführung geklärt sind und der KUNDE den zur Erfüllung erforderli- chen Zustand hergestellt hat. Der KUNDE hat daher dafür zu sorgen, dass die organisatorischen, baulichen und technischen Rahmenbedingungen, wie Licht, Strom, Wasser, Gerüst, die Herstellung vorhergehender Gewerke und sonstige von PM im Einzelfall geforderten Vorrausetzungen vorliegt.
8.25.2. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer Eventuell ergänzend erforderliche Maurer-, Zimmerer-, Schmiede-, Elektriker- und Malerarbeiten sind vom KUNDEN in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten auszuführen. PM ist nicht berechtigt Arbeiten, die über seinen Gewerbe- rechtsumfang hinausgehen auszuführen. Sollten diese allfälligen Zusatzarbeiten zum vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin nicht so fertig gestellt sein, dass PM umgehend mit der Leistungsdurchführung beginnen kann, ist er berechtigt, allfällige notwendige Zusatzaufwendungen und -kosten beim KUNDEN einzufor- dern oder mit der Leistungsdurchführung nicht zu einer Abänderung beginnen.
5.3. Alle für die Leistungsausführung im konkreten Fall erforderlichen Bewilligungen und Meldungen sind durch den KUNDEN auf dessen Kosten zu erwirken. Unter- bleibt eine entsprechende Überprüfung bzw. die Einholung von erforderlichen Be- willigungen oder Ergänzung des AuftragesErstattung erforderlicher Meldungen durch den KUNDEN, so verlängern bzw. erstrecken haftet PM nicht für die sich die Leistungsfristen/-termine um einen angemessenen Zeitraum.
8.3. Wünscht daraus ergebende Schäden oder Verzögerungen in der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies gegebenenfalls eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, Ausführung und es erhöht sich diesfalls das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
8.4. Sachlich (z.B. Baufortschritt u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden. Beanstandungen von Teillieferungen oder - leistungen berechtigen den Kunden nicht zur Ablehnung der Restlieferungen bzw. -leistungen.
8.5. Ist eine Lieferung auf Abruf vereinbart, so sind wir ist überdies berechtigt, die fertiggestellte aus der durch den KUNDEN ver- schuldeten Verzögerung entstehende Zusatzaufwendungen und -kosten bei die- sem einzufordern. Sofern der KUNDE Verbraucher ist, bleibt die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 1168a ABGB davon unberührt.
5.4. Der KUNDE ist verpflichtet, PM alle zur Leistungserfüllung erforderlichen Unter- lagen zeitgerecht an PM zu übermitteln.
5.5. Der KUNDE ist verpflichtet, PM unverzüglich mitzuteilen, wenn Umstände auftre- ten, die dem rechtzeitigen Beginn und weiteren Durchführung der vereinbarten Leistung entgegenstehen.
5.6. Der KUNDE hat PM umgehend Zugang zu den für die Leistungsausführung und allenfalls erforderlichen späteren Verbesserungs-/Behebungsmaßnahmen not- wendigen Räumlichkeiten sicherzustellen und den Einsatz der erforderlichen Ma- schinen, Materialen und Geräte am Leistungsort zu gewährleisten. Der KUNDE hat weiters kostenlos geeignete Räume für die gesicherte, absperrbare Lagerung von Werkzeugen und Materialien des PM bereit zu stellen. Für die Sicherheit der im abgesperrten und vom KUNDEN zugewiesenen Raum ist der KUNDE verant- wortlich.
5.7. Betriebsstörungen, Ereignisse der höheren Gewalt und andere Ereignisse außer- halb des Einflussbereiches von PM, so auch Lieferverzögerungen von Lieferan- ten, berechtigen PM unter Ausschluss von Gewährleistungs-, Schadenersatz- und Bereicherungsansprüchen zur Verlängerung der Erfüllungsfrist.
5.8. Erweist sich erst im Zuge der Durchführung der Reparatur und ohne, dass dies PM aufgrund dessen Fachwissens bei Vertragsabschluss erkennbar war, dass die Sache zur Wiederherstellung ungeeignet ist, so hat PM dies mitzuteilen, be- vor er weitere Reparaturaufwendungen tätigt. Der KUNDE hat in diesem Fall die bis dahin aufgelaufenen Kosten bzw. wenn er darauf besteht und dies technisch noch möglich ist, die Kosten für die Wiederherstellung des Zustandes vor Beginn der Reparaturarbeiten durch PM zu bezahlen.
5.9. Bei der Lieferung von Waren im Versandweg geht die Gefahr des zufälligen Un- tergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den KUNDEN über, sobald PM die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben hat. Davon abweichend geht die Ge- fahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware spätestens zwei Monate nach Bestellung erst auf den KUNDEN über, wenn die Ware an den KUNDEN oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird, wenn der KUNDE Verbraucher ist. Hat aber der KUNDE als Verbraucher selbst den Beförderungsvertrag ge- schlossen, ohne dabei eine von PM vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nüt- zen, so geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an den Beförde- rer über.
5.10. Beim Anliefern der Produkte wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und Meldung entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Trans- portwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verur- sacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stock- werk hinaus sind mechanische Transportmittel vom KUNDEN bereitzustellen. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Versandbereitschaft Leistungserbringung durch Umstände behindert, die der KUNDE zu liefern und vertreten hat, so werden die ent- sprechenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen, auch wenn der Abruf des Kunden noch nicht erfolgt istgestellt.
8.65.11. Wir liefern EXW gemäß Incoterms 2010 des Bei Selbstabholung informiert PM den KUNDEN zunächst per E-Mail darüber, dass die von uns ihm bestellte Xxxx zur Abholung bereitsteht. Nach Erhalt dieser E- Mail kann der KUNDE die Ware nach Absprache mit dem Lieferanten binnen 1 (einer) Woche am Sitz von PM abholen. In diesem Fall werden keine Versand- kosten berechnet. Die Lagerung der Lieferung beauftragten Werkes/Lagers.
8.7Ware über diese Abholfrist hinaus ist kos- tenpflichtig. Der Verkauf von WarenPro angefangenen 1 (ein) m² Lagerfläche werden 20 € je begonnener Woche verrechnet. Ab der vierten Woche ist PM berechtigt, die wir dem Kunden Ware auf Kommission zur Verfügung gestellt haben, ist uns sofort schriftlich bekanntzugebenKosten und Risiko des KUNDEN bei Dritten einzulagern.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsausführung. 8.19.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nach- trägliche Änderungs- und Erweiterungswün- sche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
9.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare zumutba- re, sachlich gerechtfertigte gerechtfertigte, geringfügige Änderungen Ände- rungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
8.29.3. Kommt es nach Auftragserteilung Auftragserteilung, aus welchen wel- chen Gründen auch immer immer, zu einer Abänderung Abände- rung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängern bzw. erstrecken verlän- gert sich die Leistungsfristen/-termine Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen an- gemessenen Zeitraum.
8.39.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss Vertragsab- schluss eine Leistungsausführung innerhalb eines ei- nes kürzeren Zeitraums, stellt dies gegebenenfalls eine Vertragsänderung Ver- tragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden Überstun- den notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung Be- schleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten Mehrkos- ten auflaufen, und es erhöht durch die sich diesfalls das Entgelt im Verhältnis Ver- hältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessenange- messen erhöht. 10.Leistungsfristen und Termine
10.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbe- reich liegen, um jenem Zeitraum, während des- sen das entsprechende Ereignis andauert.
8.410.2. Sachlich (z.B. Baufortschritt u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden. Beanstandungen von Teillieferungen oder - leistungen berechtigen den Kunden nicht zur Ablehnung der Restlieferungen bzw. -leistungenFertigstellungstermine nur ver- bindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zu- gesagt wurde.
8.510.3. Ist eine Lieferung auf Abruf vereinbart, so sind wir berechtigt, die fertiggestellte Ware spätestens zwei Monate nach Bestellung und Meldung der Versandbereitschaft zu liefern und in Rechnung zu stellen, auch wenn der Abruf des Kunden noch nicht erfolgt ist.
8.6. Wir liefern EXW gemäß Incoterms 2010 des von uns Bei Verzug mit der Lieferung beauftragten Werkes/Lagers.
8.7. Der Verkauf von Waren, die wir Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Kommission zur Verfügung gestellt haben, ist uns sofort Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich bekanntzugeben(von unternehmerischen Kunden mit- tels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
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Samples: Agb Bedingungen
Leistungsausführung. 8.19.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nach- trägliche Änderungs- und Erweiterungswün- sche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
9.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare zumutba- re, sachlich gerechtfertigte gerechtfertigte, geringfügige Änderungen Ände- rungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
8.29.3. Kommt es nach Auftragserteilung Auftragserteilung, aus welchen wel- chen Gründen auch immer immer, zu einer Abänderung Abände- rung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängern bzw. erstrecken verlän- gert sich die Leistungsfristen/-termine Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen an- gemessenen Zeitraum.
8.39.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss Vertragsab- schluss eine Leistungsausführung innerhalb eines ei- nes kürzeren Zeitraums, stellt dies gegebenenfalls eine Vertragsänderung Ver- tragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden Überstun- den notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung Be- schleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten Mehrkos- ten auflaufen, und es erhöht durch die sich diesfalls das Entgelt im Verhältnis Ver- hältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessenange- messen erhöht. 10.Leistungsfristen und Termine
10.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbe- reich liegen, um jenem Zeitraum, während des- sen das entsprechende Ereignis andauert.
8.410.2. Sachlich Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur ver- bindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zu- gesagt wurde.
10.3. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mit- tels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen. 11.Beschränkung des Leistungsumfanges
11.1. Im Rahmen von Zerlege- oder Reparatur- arbeiten können unerhebliche Beschädigun- gen bzw kleine Kratzer entstehen. Beim Abstel- len des Fahrzeuges bei uns können unabwend- bare Beschädigungen durch Tiere (z.B. Baufortschritt u.a.B.Marderbisse) gerechtfertigte Teillieferungen entstehen. Der Kunde ver- pflichtet sich, Schläuche und -leistungen Kabel vor Fahrtan- tritt zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen und auf Flüssigkeitsaustritt besonders zu achten. Solche Schäden stellen keinen Mangel dar (kei- ne Gewährleistung) und sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden. Beanstandungen von Teillieferungen oder - leistungen berechtigen den Kunden nicht zur Ablehnung der Restlieferungen bzw. -leistungenuns nur zu verantworten (Schadenersatz), wenn wir diese grob fahrlässig verursacht haben.
8.511.2. Ist eine Lieferung auf Abruf vereinbart, so Bei Lackierungen sind wir berechtigt, die fertiggestellte Ware spätestens zwei Monate nach Bestellung und Meldung der Versandbereitschaft zu liefern und Unterschiede in Rechnung zu stellen, auch wenn der Abruf des Kunden noch nicht erfolgt istden Farbnuancen möglich.
8.6. Wir liefern EXW gemäß Incoterms 2010 des von uns mit der Lieferung beauftragten Werkes/Lagers.
8.711.3. Der Verkauf von WarenKunde erteilt zur Beschränkung des Leistungsumfanges seine ausdrückliche Ein- willigung. 12.Probefahrten
12.1. Der Kunde ermächtigt uns zu Probe- und Überstellungsfahrten mit Kraftfahrzeugen und zu Probeläufe mit Aggregaten (z.B: Lichtmaschi- ne, die wir dem Kunden auf Kommission zur Verfügung gestellt habenStarter, ist uns sofort schriftlich bekanntzugebenu.a).
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Samples: General Terms and Conditions for Vehicle Repair Services
Leistungsausführung. 8.1. 8.1 GROMA247 ist lediglich dann verpflichtet nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn diese aus technischen Gründen erforderlich sind um den Vertragszweck zu erreichen.
8.2 Dem Kunden zumutbare zumutbare, sachlich gerechtfertigte gerechtfertigte, geringfügige Änderungen unserer der Leistungsausführung durch GROMA247 gelten als vorweg vom Kunden genehmigt.
8.2. 8.3 Kommt es nach Auftragserteilung (aus welchen Gründen auch immer immer) zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängern bzw. erstrecken sich die Leistungsfristen/-termine Fristen und Termine der Lieferung und der Leistung um einen angemessenen Zeitraum.
8.3. Wünscht 8.4 Sollte der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren ZeitraumsZeitraums fordern, stellt dies gegebenenfalls eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung Diesfalls hat der Materialbeschaffung Kunde sämtliche mit der Vertragsänderung in Verbindung stehende, notwendige und angemessene Mehrkosten auflaufen(zB Überstunden, und es erhöht sich diesfalls das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessenMaterialbeschaffung) zu tragen.
8.4. 8.5 Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt u.ausw.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen Leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden. Beanstandungen von Teillieferungen oder - leistungen berechtigen den Kunden nicht zur Ablehnung der Restlieferungen bzw. -leistungen.
8.5. 8.6 Ist eine Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware bzw. die Leistung spätestens sechs Monate nach der Bestellung als abgerufen.
8.7 Die Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind, der Kunde die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen (welche auf Anfrage gerne mitgeteilt werden) geschaffen hat, die vereinbarten Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen bei GROMA247 eingegangen sind wir und der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten (insbesondere auch die in nachstehenden Unterpunkten genannten) erfüllt hat.
8.8 Der Kunde ist bei von GROMA247 durchzuführenden Montagen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals mit den Arbeiten begonnen werden kann.
8.9 Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Diesbezügliche Informationen können gerne bei GROMA247 erfragt werden.
8.10 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie- und Druckluftmengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
8.11 Der Kunde hat GROMA247 für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos für Dritte nicht zugängliche und versperrbare Räume für den Aufenthalt des Personals sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
8.12 Insbesondere hat der Kunde GROMA247 vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung stellen.
8.13 Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei GROMA247 angefragt werden.
8.14 Der Kunde ist nicht berechtigt, die fertiggestellte Ware spätestens zwei Monate nach Bestellung Forderungen und Meldung der Versandbereitschaft zu liefern und in Rechnung zu stellen, auch wenn der Abruf des Kunden noch nicht erfolgt istRechte aus dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung durch GROMA247 abzutreten.
8.6. Wir liefern EXW gemäß Incoterms 2010 des von uns mit der Lieferung beauftragten Werkes/Lagers.
8.7. Der Verkauf von Waren, die wir dem Kunden auf Kommission zur Verfügung gestellt haben, ist uns sofort schriftlich bekanntzugeben.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsausführung. 8.19.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
9.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare zumutbare, sachlich gerechtfertigte gerechtfertigte, geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
8.29.3. Kommt es nach Auftragserteilung Auftragserteilung, aus welchen Gründen auch immer immer, zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängern bzw. erstrecken verlängert sich die Leistungsfristen/-termine Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
8.39.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies gegebenenfalls eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und es erhöht durch die sich diesfalls das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessenangemessen erhöht. 10.Leistungsfristen und Termine
10.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, um jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert.
8.410.2. Sachlich Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
10.3. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen. 11.Beschränkung des Leistungsumfanges
11.1. Im Rahmen von Zerlege- oder Reparaturarbeiten können unerhebliche Beschädigungen bzw kleine Kratzer entstehen. Beim Abstellen des Fahrzeuges bei uns können unabwendbare Beschädigungen durch Tiere (z.B. Baufortschritt u.a.B.Marderbisse) gerechtfertigte Teillieferungen entstehen. Der Kunde verpflichtet sich, Schläuche und -leistungen Xxxxx vor Fahrtantritt zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen und auf Flüssigkeitsaustritt besonders zu achten. Solche Schäden stellen keinen Mangel dar (keine Gewährleistung) und sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden. Beanstandungen von Teillieferungen oder - leistungen berechtigen den Kunden nicht zur Ablehnung der Restlieferungen bzw. -leistungenuns nur zu verantworten (Schadenersatz), wenn wir diese grob fahrlässig verursacht haben.
8.511.2. Ist eine Lieferung auf Abruf vereinbart, so Bei Lackierungen sind wir berechtigt, die fertiggestellte Ware spätestens zwei Monate nach Bestellung und Meldung der Versandbereitschaft zu liefern und Unterschiede in Rechnung zu stellen, auch wenn der Abruf des Kunden noch nicht erfolgt istden Farbnuancen möglich.
8.6. Wir liefern EXW gemäß Incoterms 2010 des von uns mit der Lieferung beauftragten Werkes/Lagers.
8.711.3. Der Verkauf von WarenKunde erteilt zur Beschränkung des Leistungsumfanges seine ausdrückliche Einwilligung. 12.Probefahrten
12.1. Der Kunde ermächtigt uns zu Probe- und Überstellungsfahrten mit Kraftfahrzeugen und zu Probeläufe mit Aggregaten (z.B: Lichtmaschine, die wir dem Kunden auf Kommission zur Verfügung gestellt habenStarter, ist uns sofort schriftlich bekanntzugebenu.a).
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