Common use of Leistungsausführung Clause in Contracts

Leistungsausführung. 4.1 Dem Auftragnehmer obliegt die Verkehrssicherungspflicht im Zusam- menhang mit der ihm übertragenen Werkleistung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur gewissenhaften Einhaltung der einschlägigen si- cherheitsrelevanten Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Regel- werke. Die Verkehrssicherungspflicht entsteht mit dem Beginn der Erbringung der Werkleistungen durch den Auftragnehmer und endet mit deren Ab- nahme durch den Auftraggeber. Der Auftragnehmer trägt die Ver- kehrssicherungspflicht unabhängig hiervon auch im Zusammenhang mit der Durchführung etwaiger Mangelbeseitigungsleistungen in der Gewährleistungsphase. 4.2 Der Auftragnehmer hat einen ständig auf der Baustelle anwesenden verantwortlichen deutschsprachigen Vertreter zu benennen, der stell- vertretend für den Auftragnehmer bevollmächtigt ist, alle für die ge- samte Vertragsabwicklung und eine eventuelle Vertragsänderung er- forderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen für und gegen den Auf- tragnehmer abzugeben und entgegenzunehmen sowie erforderliche Arbeiten sofort ausführen zu lassen. Wird der Auftragnehmer durch den Auftraggeber zur Benennung eines Fachbauleiters aufgefordert, hat der Auftragnehmer diesen zu stellen und binnen 10 Arbeitstagen (AT) nach Auftragserteilung – spätestens jedoch bis zum Beginn der ihm übertragenen Arbeiten – eine Fach- bauleitererklärung nach Muster des Auftraggebers vorzulegen. 4.3 Der Auftragnehmer hat auf Anforderung des Auftraggebers ein förmli- ches Bautagebuch nach Vorgabe des Auftraggebers zu führen und dieses arbeitstäglich beim Auftraggeber einzureichen. Das Bautagebuch muss alle für die Vertragsausführung und Abrech- nung relevanten Angaben enthalten. Hierzu gehören insbesondere Angaben zum Baufortschritt und zum Wetter, zur Anzahl und zu den Namen der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer, zur Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte, zu Beginn und Ende von Leis- tungen größeren Umfangs sowie Zustandsfeststellungen und Abnah- men, Unterbrechungen der Arbeitszeit mit Angabe der Gründe, Unfal- lereignisse, behördliche Anordnungen und sonstige besondere Vor- kommnisse. 4.4 Werden zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer regelmäßige Bau- besprechungen (Jour fix) vereinbart, ist der AN verpflichtet, an diesen Baubesprechungen durch ausreichend bevollmächtigte Vertreter teil- zunehmen. Über jede dieser Baubesprechungen wird ein Protokoll an- gefertigt, in das die wesentlichen Themen der jeweiligen Baubespre- chung sowie die hierzu erzielten Ergebnisse aufzunehmen sind. 4.5 Von allen Werkstoffen und Einrichtungsgegenständen sind auf Ver langen des Auftraggebers vor deren Bestellung bzw. vor Beginn der Arbeiten durch den Auftragnehmer Muster vorzulegen und Probemon- tagen zur Genehmigung durch den Auftraggeber durchzuführen. Alle Muster sind durch den Auftragnehmer so rechtzeitig vorzulegen, dass unter Berücksichtigung einer Prüfzeit von vier Wochen für den Auftraggeber keine Verzögerung in der Bauausführung entstehen kann. Alle genehmigten Muster verbleiben bis zur Abnahme der Leistungen im Besitz des Auftraggebers. Die Kosten für die Muster und Probe- montagen sind mit der vereinbarten Gesamtvergütung abgegolten. 4.6 Jegliche Art der Anbringung von Werbung an oder auf der Baustelle (insb. an Gerüsten) ist durch den Auftragnehmer nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Der Auftragnehmer gestattet bereits jetzt die Anbringung von Werbung an seinen Gerüsten und Geräten durch den Auftraggeber oder dessen Bauherrn. 4.7 Bei der Ausführung von Arbeiten innerhalb von Betriebsstätten des Bauherrn sind die dort geltenden betrieblichen Regelungen des Bau- herrn strikt einzuhalten. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Produktionsanlagen des Auftrag- nehmers, seiner Nachunternehmer und Lieferanten zu Kontrollzwe- cken zu betreten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bauleistungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bauleistungen

Leistungsausführung. 4.1 Dem Auftragnehmer obliegt 5.1 Zur Ausführung der Leistung ist die Verkehrssicherungspflicht im Zusam- menhang mit Firma Xxxxxx Xxxx Bodenbeschichtungen/Bauwerksabdichtungen frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der ihm übertragenen Werkleistung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur gewissenhaften Einhaltung der einschlägigen si- cherheitsrelevanten Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Regel- werke. Die Verkehrssicherungspflicht entsteht mit dem Beginn der Erbringung der Werkleistungen durch den Auftragnehmer und endet mit deren Ab- nahme durch den Auftraggeber. Der Auftragnehmer trägt die Ver- kehrssicherungspflicht unabhängig hiervon auch im Zusammenhang mit der Durchführung etwaiger Mangelbeseitigungsleistungen in der GewährleistungsphaseAusführung geschaffen hat. 4.2 Der Auftragnehmer hat einen ständig 5.2 Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Energieversorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber beizubringen; Die Firma Xxxxxx Xxxx Bodenbeschichtungen/Bauwerksabdichtungen ist ermächtigt, ihrerseits vorgeschriebene Meldungen an Behörden bzw. sonstige entsprechende Stellen auf der Baustelle anwesenden verantwortlichen deutschsprachigen Vertreter zu benennen, der stell- vertretend für den Auftragnehmer bevollmächtigt ist, alle für die ge- samte Vertragsabwicklung und eine eventuelle Vertragsänderung er- forderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen für und gegen den Auf- tragnehmer abzugeben und entgegenzunehmen sowie erforderliche Arbeiten sofort ausführen zu lassen. Wird der Auftragnehmer durch den Auftraggeber zur Benennung eines Fachbauleiters aufgefordert, hat der Auftragnehmer diesen zu stellen und binnen 10 Arbeitstagen (AT) nach Auftragserteilung – spätestens jedoch bis zum Beginn der ihm übertragenen Arbeiten – eine Fach- bauleitererklärung nach Muster des Auftraggebers vorzulegen. 4.3 Der Auftragnehmer hat auf Anforderung des Auftraggebers ein förmli- ches Bautagebuch nach Vorgabe Kosten des Auftraggebers zu führen und dieses arbeitstäglich beim veranlassen. 5.3 Der Auftraggeber einzureichen. Das Bautagebuch muss alle hat für die Vertragsausführung Zeit der Leistungsausführung der Firma Xxxxxx Xxxx Bodenbeschichtungen/Bauwerksabdichtungen kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Abrech- nung relevanten Angaben enthalten. Hierzu gehören insbesondere Angaben zum Baufortschritt und zum Wetter, Materialien zur Anzahl und Verfügung zu den Namen der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer, zur Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte, zu Beginn und Ende von Leis- tungen größeren Umfangs sowie Zustandsfeststellungen und Abnah- men, Unterbrechungen der Arbeitszeit mit Angabe der Gründe, Unfal- lereignisse, behördliche Anordnungen und sonstige besondere Vor- kommnissestellen. 4.4 Werden zwischen Auftraggeber 5.4 Für die Sicherheit der von der Firma Xxxxxx Xxxx Bodenbeschichtungen/Bauwerksabdichtungen oder deren Lieferanten angelieferten und Auftragnehmer regelmäßige Bau- besprechungen (Jour fix) vereinbart, am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräte ist der AN verpflichtet, an diesen Baubesprechungen durch ausreichend bevollmächtigte Vertreter teil- zunehmen. Über jede dieser Baubesprechungen wird ein Protokoll an- gefertigt, in das die wesentlichen Themen der jeweiligen Baubespre- chung sowie die hierzu erzielten Ergebnisse aufzunehmen sindKunde verantwortlich; Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten. 4.5 Von allen Werkstoffen und Einrichtungsgegenständen sind auf Ver langen des Auftraggebers vor deren Bestellung bzw. vor Beginn der Arbeiten durch den Auftragnehmer Muster vorzulegen und Probemon- tagen zur Genehmigung durch den Auftraggeber durchzuführen. Alle Muster sind durch den Auftragnehmer so rechtzeitig vorzulegen, dass unter Berücksichtigung einer Prüfzeit von vier Wochen für den Auftraggeber keine Verzögerung in der Bauausführung entstehen kann. Alle genehmigten Muster verbleiben bis zur Abnahme der Leistungen im Besitz des Auftraggebers. 5.5 Die Kosten für die Muster und Probe- montagen sind mit der vereinbarten Gesamtvergütung abgegoltenLeistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie ist vom Auftraggeber kostenlos beizustellen. 4.6 Jegliche Art 5.6 Ist der Anbringung von Werbung an Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder auf der Baustelle (insbwird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei Vertragsabschluss nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dgl. an Gerüsten) ist durch den Auftragnehmer nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Der Auftragnehmer gestattet bereits jetzt die Anbringung von Werbung an seinen Gerüsten und Geräten durch den Auftraggeber oder dessen Bauherrnzusätzlich verrechnet. 4.7 Bei der Ausführung von Arbeiten innerhalb von Betriebsstätten des Bauherrn sind die dort geltenden betrieblichen Regelungen des Bau- herrn strikt einzuhalten. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Produktionsanlagen des Auftrag- nehmers, seiner Nachunternehmer und Lieferanten zu Kontrollzwe- cken zu betreten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungsausführung. 4.1 9.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. 9.2. Dem Auftragnehmer obliegt unternehmerischen Kunden zumutbare, sachlich gerechtfertigte, geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. 9.3. Kommt es nach Auftragserteilung, aus welchen Gründen auch immer, zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Verkehrssicherungspflicht Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. 9.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, durch die sich das Entgelt im Zusam- menhang Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen erhöht. 10.Leistungsfristen und Termine 10.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, um jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert. 10.2. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde. 10.3. Bei Verzug mit der ihm übertragenen WerkleistungVertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen. 11.Beschränkung des Leistungsumfanges 11.1. Im Rahmen von Zerlege- oder Reparaturarbeiten können unerhebliche Beschädigungen bzw kleine Kratzer entstehen. Beim Abstellen des Fahrzeuges bei uns können unabwendbare Beschädigungen durch Tiere (z.B.Marderbisse) entstehen. Der Auftragnehmer Kunde verpflichtet sich zur gewissenhaften Einhaltung der einschlägigen si- cherheitsrelevanten Gesetzesich, VerordnungenSchläuche und Xxxxx vor Fahrtantritt zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen und auf Flüssigkeitsaustritt besonders zu achten. Solche Schäden stellen keinen Mangel dar (keine Gewährleistung) und sind von uns nur zu verantworten (Schadenersatz), Vorschriften und Regel- werkewenn wir diese grob fahrlässig verursacht haben. 11.2. Die Verkehrssicherungspflicht entsteht mit dem Beginn der Erbringung der Werkleistungen durch Bei Lackierungen sind Unterschiede in den Auftragnehmer und endet mit deren Ab- nahme durch den AuftraggeberFarbnuancen möglich. 11.3. Der Auftragnehmer trägt die Ver- kehrssicherungspflicht unabhängig hiervon auch im Zusammenhang Kunde erteilt zur Beschränkung des Leistungsumfanges seine ausdrückliche Einwilligung. 12.Probefahrten 12.1. Der Kunde ermächtigt uns zu Probe- und Überstellungsfahrten mit der Durchführung etwaiger Mangelbeseitigungsleistungen in der Gewährleistungsphase. 4.2 Der Auftragnehmer hat einen ständig auf der Baustelle anwesenden verantwortlichen deutschsprachigen Vertreter zu benennen, der stell- vertretend für den Auftragnehmer bevollmächtigt ist, alle für die ge- samte Vertragsabwicklung und eine eventuelle Vertragsänderung er- forderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen für und gegen den Auf- tragnehmer abzugeben und entgegenzunehmen sowie erforderliche Arbeiten sofort ausführen zu lassen. Wird der Auftragnehmer durch den Auftraggeber zur Benennung eines Fachbauleiters aufgefordert, hat der Auftragnehmer diesen zu stellen und binnen 10 Arbeitstagen (AT) nach Auftragserteilung – spätestens jedoch bis zum Beginn der ihm übertragenen Arbeiten – eine Fach- bauleitererklärung nach Muster des Auftraggebers vorzulegen. 4.3 Der Auftragnehmer hat auf Anforderung des Auftraggebers ein förmli- ches Bautagebuch nach Vorgabe des Auftraggebers zu führen und dieses arbeitstäglich beim Auftraggeber einzureichen. Das Bautagebuch muss alle für die Vertragsausführung und Abrech- nung relevanten Angaben enthalten. Hierzu gehören insbesondere Angaben zum Baufortschritt und zum Wetter, zur Anzahl Kraftfahrzeugen und zu den Namen der auf der Baustelle beschäftigten ArbeitnehmerProbeläufe mit Aggregaten (z.B: Lichtmaschine, zur Anzahl und Art der eingesetzten GroßgeräteStarter, zu Beginn und Ende von Leis- tungen größeren Umfangs sowie Zustandsfeststellungen und Abnah- men, Unterbrechungen der Arbeitszeit mit Angabe der Gründe, Unfal- lereignisse, behördliche Anordnungen und sonstige besondere Vor- kommnisseu.a). 4.4 Werden zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer regelmäßige Bau- besprechungen (Jour fix) vereinbart, ist der AN verpflichtet, an diesen Baubesprechungen durch ausreichend bevollmächtigte Vertreter teil- zunehmen. Über jede dieser Baubesprechungen wird ein Protokoll an- gefertigt, in das die wesentlichen Themen der jeweiligen Baubespre- chung sowie die hierzu erzielten Ergebnisse aufzunehmen sind. 4.5 Von allen Werkstoffen und Einrichtungsgegenständen sind auf Ver langen des Auftraggebers vor deren Bestellung bzw. vor Beginn der Arbeiten durch den Auftragnehmer Muster vorzulegen und Probemon- tagen zur Genehmigung durch den Auftraggeber durchzuführen. Alle Muster sind durch den Auftragnehmer so rechtzeitig vorzulegen, dass unter Berücksichtigung einer Prüfzeit von vier Wochen für den Auftraggeber keine Verzögerung in der Bauausführung entstehen kann. Alle genehmigten Muster verbleiben bis zur Abnahme der Leistungen im Besitz des Auftraggebers. Die Kosten für die Muster und Probe- montagen sind mit der vereinbarten Gesamtvergütung abgegolten. 4.6 Jegliche Art der Anbringung von Werbung an oder auf der Baustelle (insb. an Gerüsten) ist durch den Auftragnehmer nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Der Auftragnehmer gestattet bereits jetzt die Anbringung von Werbung an seinen Gerüsten und Geräten durch den Auftraggeber oder dessen Bauherrn. 4.7 Bei der Ausführung von Arbeiten innerhalb von Betriebsstätten des Bauherrn sind die dort geltenden betrieblichen Regelungen des Bau- herrn strikt einzuhalten. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Produktionsanlagen des Auftrag- nehmers, seiner Nachunternehmer und Lieferanten zu Kontrollzwe- cken zu betreten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Händler)

Leistungsausführung. 4.1 Dem Auftragnehmer Die Leistung wird vom AN zu den im gesonderten Vertrag vereinbarten Bedingungen und Terminen erbracht. Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen erfolgt, soweit die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben, nach Xxxx des ANs in den Geschäftsräumlichkeiten des AGs, oder den Betriebsstellen des ANs, oder an sonstigen geeigneten Orten (z.B. Betriebsstellen eines Subunter- nehmers). Die Auswahl der die Arbeiten durchführenden Mitarbeiter obliegt dem AN, welcher auch be- rechtigt ist, hierfür Dritte heranzuziehen. Sofern die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben, obliegt die Verkehrssicherungspflicht Durchführung von Anwender- tests bzw. Programmtests dem AG. Wobei die Testdaten vom AG beigestellt werden. Unter Anwender- tests werden Tests verstanden, die über reine Programmier-, Funktions- und Modultests des ANs hin- ausgehen. Sie betreffen den gesamten Auftrag. Die Vertragspartner sind während der Leistungserbrin- gung für die Beaufsichtigung, Steuerung und Kontrolle ihrer jeweils eingesetzten eigenen Mitarbeiter und Subunternehmer verantwortlich. Der AN verpflichtet sich zu einer ordnungsgemäßen Sicherung der Daten und Programme, zu den vom AN festgesetzten Sicherungszyklen. Die Sicherung von Daten auf dezentralen Systemen (externen Ser- vern, Endgeräte) ist gesondert zu vereinbaren. Sofern die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben, obliegt die Verantwortung für die Festle- gung und Pflege von Berechtigungen von im Zusam- menhang mit Leistungsumfang enthaltener IT-Anwendungen dem AG. Insbesondere gilt dies für die Einhaltung der ihm übertragenen WerkleistungFunktions- bzw. Aufgabentrennungsgrundsätze (Segrega- tion of Duty) in den Berechtigungssystemen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur gewissenhaften AN ist nicht verpflichtet, die Einhaltung der einschlägigen si- cherheitsrelevanten GesetzeFunktions- trennung zu prüfen und/oder zu überwachen. Sofern der AG die Mitwirkung des ANs für die Pflege von Berechtigungen benötigt (z.B.: Löschen von Administrations-Berechtigungen, Verordnungenusw.) hat der AG den AN entsprechend schriftlich mit diesen Aktualisierungen zu beauftragen. Ausbildungsmaßnahmen wie Schulungen, Vorschriften Workshops, Seminare und Regel- werkedgl. Die Verkehrssicherungspflicht entsteht mit können je nach Vereinbarung und je nach Umfang beim AG, beim AN oder andernorts abgehalten werden. Solche Veranstaltungen kann AG bis spätestens 5 Werktage vor dem Beginn bekannt gegebenen bzw. vereinbarten Termin kostenlos stornieren. Dies gilt jedoch nicht für von Drittanbietern zugekaufte oder nicht rückgängig machbare Leis- tungen (z.B.: Ausarbeitung von Schulungsunterlagen, Catering, usw.). Erfolgt eine Stornierung danach oder nimmt der Erbringung AG den Termin nicht wahr, so verrechnet der Werkleistungen durch AN den Auftragnehmer gesamten Preis. Eine allfällige Verantwortung für die Aufbewahrung von Buchungsunterlagen und endet mit deren Ab- nahme durch den Auftraggeber. Der Auftragnehmer trägt die Ver- kehrssicherungspflicht unabhängig hiervon auch der Einhaltung aller anderen damit im Zusammenhang mit der Durchführung etwaiger Mangelbeseitigungsleistungen in der Gewährleistungsphasestehenden handels- und steuerrechtlichen Bestimmungen obliegt dem AG. 4.2 Der Auftragnehmer hat einen ständig auf der Baustelle anwesenden verantwortlichen deutschsprachigen Vertreter zu benennen, der stell- vertretend für den Auftragnehmer bevollmächtigt ist, alle für die ge- samte Vertragsabwicklung und eine eventuelle Vertragsänderung er- forderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen für und gegen den Auf- tragnehmer abzugeben und entgegenzunehmen sowie erforderliche Arbeiten sofort ausführen zu lassen. Wird der Auftragnehmer durch den Auftraggeber zur Benennung eines Fachbauleiters aufgefordert, hat der Auftragnehmer diesen zu stellen und binnen 10 Arbeitstagen (AT) nach Auftragserteilung – spätestens jedoch bis zum Beginn der ihm übertragenen Arbeiten – eine Fach- bauleitererklärung nach Muster des Auftraggebers vorzulegen. 4.3 Der Auftragnehmer hat auf Anforderung des Auftraggebers ein förmli- ches Bautagebuch nach Vorgabe des Auftraggebers zu führen und dieses arbeitstäglich beim Auftraggeber einzureichen. Das Bautagebuch muss alle für die Vertragsausführung und Abrech- nung relevanten Angaben enthalten. Hierzu gehören insbesondere Angaben zum Baufortschritt und zum Wetter, zur Anzahl und zu den Namen der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer, zur Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte, zu Beginn und Ende von Leis- tungen größeren Umfangs sowie Zustandsfeststellungen und Abnah- men, Unterbrechungen der Arbeitszeit mit Angabe der Gründe, Unfal- lereignisse, behördliche Anordnungen und sonstige besondere Vor- kommnisse. 4.4 Werden zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer regelmäßige Bau- besprechungen (Jour fix) vereinbart, ist der AN verpflichtet, an diesen Baubesprechungen durch ausreichend bevollmächtigte Vertreter teil- zunehmen. Über jede dieser Baubesprechungen wird ein Protokoll an- gefertigt, in das die wesentlichen Themen der jeweiligen Baubespre- chung sowie die hierzu erzielten Ergebnisse aufzunehmen sind. 4.5 Von allen Werkstoffen und Einrichtungsgegenständen sind auf Ver langen des Auftraggebers vor deren Bestellung bzw. vor Beginn der Arbeiten durch den Auftragnehmer Muster vorzulegen und Probemon- tagen zur Genehmigung durch den Auftraggeber durchzuführen. Alle Muster sind durch den Auftragnehmer so rechtzeitig vorzulegen, dass unter Berücksichtigung einer Prüfzeit von vier Wochen für den Auftraggeber keine Verzögerung in der Bauausführung entstehen kann. Alle genehmigten Muster verbleiben bis zur Abnahme der Leistungen im Besitz des Auftraggebers. Die Kosten für die Muster und Probe- montagen sind mit der vereinbarten Gesamtvergütung abgegolten. 4.6 Jegliche Art der Anbringung von Werbung an oder auf der Baustelle (insb. an Gerüsten) ist durch den Auftragnehmer nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Der Auftragnehmer gestattet bereits jetzt die Anbringung von Werbung an seinen Gerüsten und Geräten durch den Auftraggeber oder dessen Bauherrn. 4.7 Bei der Ausführung von Arbeiten innerhalb von Betriebsstätten des Bauherrn sind die dort geltenden betrieblichen Regelungen des Bau- herrn strikt einzuhalten. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Produktionsanlagen des Auftrag- nehmers, seiner Nachunternehmer und Lieferanten zu Kontrollzwe- cken zu betreten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungsausführung. 4.1 9.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nach- trägliche Änderungs- und Erweiterungswün- sche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. 9.2. Dem Auftragnehmer obliegt unternehmerischen Kunden zumutba- re, sachlich gerechtfertigte, geringfügige Ände- rungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. 9.3. Kommt es nach Auftragserteilung, aus wel- chen Gründen auch immer, zu einer Abände- rung oder Ergänzung des Auftrages, so verlän- gert sich die Verkehrssicherungspflicht Liefer-/Leistungsfrist um einen an- gemessenen Zeitraum. 9.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsab- schluss eine Leistungsausführung innerhalb ei- nes kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Ver- tragsänderung dar. Hierdurch können Überstun- den notwendig werden und/oder durch die Be- schleunigung der Materialbeschaffung Mehrkos- ten auflaufen, durch die sich das Entgelt im Zusam- menhang Ver- hältnis zum notwendigen Mehraufwand ange- messen erhöht. 10.Leistungsfristen und Termine 10.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbe- reich liegen, um jenem Zeitraum, während des- sen das entsprechende Ereignis andauert. 10.2. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur ver- bindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zu- gesagt wurde. 10.3. Bei Verzug mit der ihm übertragenen WerkleistungVertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mit- tels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen. 11.Beschränkung des Leistungsumfanges 11.1. Im Rahmen von Zerlege- oder Reparatur- arbeiten können unerhebliche Beschädigun- gen bzw kleine Kratzer entstehen. Beim Abstel- len des Fahrzeuges bei uns können unabwend- bare Beschädigungen durch Tiere (z.B.Marderbisse) entstehen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur gewissenhaften Einhaltung der einschlägigen si- cherheitsrelevanten GesetzeKunde ver- pflichtet sich, VerordnungenSchläuche und Kabel vor Fahrtan- tritt zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen und auf Flüssigkeitsaustritt besonders zu achten. Solche Schäden stellen keinen Mangel dar (kei- ne Gewährleistung) und sind von uns nur zu verantworten (Schadenersatz), Vorschriften und Regel- werkewenn wir diese grob fahrlässig verursacht haben. 11.2. Die Verkehrssicherungspflicht entsteht mit dem Beginn der Erbringung der Werkleistungen durch Bei Lackierungen sind Unterschiede in den Auftragnehmer und endet mit deren Ab- nahme durch den AuftraggeberFarbnuancen möglich. 11.3. Der Auftragnehmer trägt die Ver- kehrssicherungspflicht unabhängig hiervon auch im Zusammenhang Kunde erteilt zur Beschränkung des Leistungsumfanges seine ausdrückliche Ein- willigung. 12.Probefahrten 12.1. Der Kunde ermächtigt uns zu Probe- und Überstellungsfahrten mit der Durchführung etwaiger Mangelbeseitigungsleistungen in der Gewährleistungsphase. 4.2 Der Auftragnehmer hat einen ständig auf der Baustelle anwesenden verantwortlichen deutschsprachigen Vertreter zu benennen, der stell- vertretend für den Auftragnehmer bevollmächtigt ist, alle für die ge- samte Vertragsabwicklung und eine eventuelle Vertragsänderung er- forderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen für und gegen den Auf- tragnehmer abzugeben und entgegenzunehmen sowie erforderliche Arbeiten sofort ausführen zu lassen. Wird der Auftragnehmer durch den Auftraggeber zur Benennung eines Fachbauleiters aufgefordert, hat der Auftragnehmer diesen zu stellen und binnen 10 Arbeitstagen (AT) nach Auftragserteilung – spätestens jedoch bis zum Beginn der ihm übertragenen Arbeiten – eine Fach- bauleitererklärung nach Muster des Auftraggebers vorzulegen. 4.3 Der Auftragnehmer hat auf Anforderung des Auftraggebers ein förmli- ches Bautagebuch nach Vorgabe des Auftraggebers zu führen und dieses arbeitstäglich beim Auftraggeber einzureichen. Das Bautagebuch muss alle für die Vertragsausführung und Abrech- nung relevanten Angaben enthalten. Hierzu gehören insbesondere Angaben zum Baufortschritt und zum Wetter, zur Anzahl Kraftfahrzeugen und zu den Namen der auf der Baustelle beschäftigten ArbeitnehmerProbeläufe mit Aggregaten (z.B: Lichtmaschi- ne, zur Anzahl und Art der eingesetzten GroßgeräteStarter, zu Beginn und Ende von Leis- tungen größeren Umfangs sowie Zustandsfeststellungen und Abnah- men, Unterbrechungen der Arbeitszeit mit Angabe der Gründe, Unfal- lereignisse, behördliche Anordnungen und sonstige besondere Vor- kommnisseu.a). 4.4 Werden zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer regelmäßige Bau- besprechungen (Jour fix) vereinbart, ist der AN verpflichtet, an diesen Baubesprechungen durch ausreichend bevollmächtigte Vertreter teil- zunehmen. Über jede dieser Baubesprechungen wird ein Protokoll an- gefertigt, in das die wesentlichen Themen der jeweiligen Baubespre- chung sowie die hierzu erzielten Ergebnisse aufzunehmen sind. 4.5 Von allen Werkstoffen und Einrichtungsgegenständen sind auf Ver langen des Auftraggebers vor deren Bestellung bzw. vor Beginn der Arbeiten durch den Auftragnehmer Muster vorzulegen und Probemon- tagen zur Genehmigung durch den Auftraggeber durchzuführen. Alle Muster sind durch den Auftragnehmer so rechtzeitig vorzulegen, dass unter Berücksichtigung einer Prüfzeit von vier Wochen für den Auftraggeber keine Verzögerung in der Bauausführung entstehen kann. Alle genehmigten Muster verbleiben bis zur Abnahme der Leistungen im Besitz des Auftraggebers. Die Kosten für die Muster und Probe- montagen sind mit der vereinbarten Gesamtvergütung abgegolten. 4.6 Jegliche Art der Anbringung von Werbung an oder auf der Baustelle (insb. an Gerüsten) ist durch den Auftragnehmer nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Der Auftragnehmer gestattet bereits jetzt die Anbringung von Werbung an seinen Gerüsten und Geräten durch den Auftraggeber oder dessen Bauherrn. 4.7 Bei der Ausführung von Arbeiten innerhalb von Betriebsstätten des Bauherrn sind die dort geltenden betrieblichen Regelungen des Bau- herrn strikt einzuhalten. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Produktionsanlagen des Auftrag- nehmers, seiner Nachunternehmer und Lieferanten zu Kontrollzwe- cken zu betreten.

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Samples: General Terms and Conditions for Vehicle Repair Services

Leistungsausführung. 4.1 Dem Auftragnehmer obliegt die Verkehrssicherungspflicht im Zusam- menhang mit der ihm übertragenen Werkleistung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur gewissenhaften Einhaltung der einschlägigen si- cherheitsrelevanten Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Regel- werke18.1. Die Verkehrssicherungspflicht entsteht mit dem Beginn Firma Xxxxxx Xxxxxx Exclusive Home Entertainment – Exclusive Car-Audio ist zur Ausführung der Erbringung Leistung frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertraglichen Einzelheiten geklärt sind und der Werkleistungen durch den Auftragnehmer Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen technischen und endet mit deren Ab- nahme durch den Auftraggeber. Der Auftragnehmer trägt die Ver- kehrssicherungspflicht unabhängig hiervon auch im Zusammenhang mit der Durchführung etwaiger Mangelbeseitigungsleistungen in der Gewährleistungsphaserechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. 4.2 Der Auftragnehmer hat einen ständig 18.2. Sämtliche erforderlichen Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Energieversorgungsunternehmen, sind vom Auftraggeber beizubringen; die Firma Xxxxxx Xxxxxx Exclusive Home Entertainment – Exclusive Car-Audio ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf der Baustelle anwesenden verantwortlichen deutschsprachigen Vertreter zu benennen, der stell- vertretend für den Auftragnehmer bevollmächtigt ist, alle für die ge- samte Vertragsabwicklung und eine eventuelle Vertragsänderung er- forderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen für und gegen den Auf- tragnehmer abzugeben und entgegenzunehmen sowie erforderliche Arbeiten sofort ausführen zu lassen. Wird der Auftragnehmer durch den Auftraggeber zur Benennung eines Fachbauleiters aufgefordert, hat der Auftragnehmer diesen zu stellen und binnen 10 Arbeitstagen (AT) nach Auftragserteilung – spätestens jedoch bis zum Beginn der ihm übertragenen Arbeiten – eine Fach- bauleitererklärung nach Muster des Auftraggebers vorzulegen. 4.3 Der Auftragnehmer hat auf Anforderung des Auftraggebers ein förmli- ches Bautagebuch nach Vorgabe Kosten des Auftraggebers zu führen und dieses arbeitstäglich beim Auftraggeber einzureichenveranlassen. 18.3. Das Bautagebuch muss alle Die für die Vertragsausführung und Abrech- nung relevanten Angaben enthaltenLeistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie ist vom Auftraggeber kostenlos beizustellen. Hierzu gehören Dazu zählen insbesondere Angaben zum Baufortschritt und zum Wetterdie Zurverfügungstellung von Energie, die zur Anzahl und zu den Namen Montage erforderlichen elektrischen Anschlüsse sowie der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmerüber das übliche Handwerksgerät hinausgehenden Hilfsmittel wie Gerüst, zur Anzahl und Art der eingesetzten GroßgeräteStapler, zu Beginn und Ende von Leis- tungen größeren Umfangs sowie Zustandsfeststellungen und Abnah- menKräne, Unterbrechungen der Arbeitszeit mit Angabe der Gründe, Unfal- lereignisse, behördliche Anordnungen und sonstige besondere Vor- kommnisseHebezeuge etc. 4.4 18.4. Erfolgt eine Anfertigung auf Grund von Unterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle etc.) des Auftraggebers, so haftet die Firma Xxxxxx Xxxxxx Exclusive Home Entertainment – Exclusive Car-Audio nicht für die Richtigkeit der Konstruktion sondern trägt nur dafür Sorge, dass die Ausführung nach den Angaben des Auftraggebers erfolgt. Eine Warnpflicht der Firma Xxxxxx Xxxxxx Exclusive Home Entertainment – Exclusive Car-Audio wird ausdrücklich ausgeschlossen. 18.5. Der Kunde hat nach erfolgter Leistungserbringung durch die Firma Xxxxxx Xxxxxx Exclusive Home Entertainment – Exclusive Car-Audio die Anlage durch Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls unverzüglich abzunehmen, widrigenfalls die Anlage als mangelfrei abgenommen gilt. 18.6. Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen. 18.7. Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei Vertragsabschluss nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung udgl. zusätzlich dementsprechend verrechnet. Werden zwischen der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen, einschließlich der „garantierten“ oder „fix zugesagten“, entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber und Auftragnehmer regelmäßige Bau- besprechungen (Jour fix) vereinbartzu tragen, ist wenn die Umstände, die die Verzögerungen bewirkt haben, nicht von der AN verpflichtet, an diesen Baubesprechungen durch ausreichend bevollmächtigte Vertreter teil- zunehmen. Über jede dieser Baubesprechungen wird ein Protokoll an- gefertigt, in das die wesentlichen Themen der jeweiligen Baubespre- chung sowie die hierzu erzielten Ergebnisse aufzunehmen Firma Xxxxxx Xxxxxx Exclusive Home Entertainment – Exclusive Car- Audio zu vertreten sind. 4.5 Von allen Werkstoffen 18.8. Es werden nur Leistungen die ausdrücklich im Angebot und Einrichtungsgegenständen in der Auftragsbestätigung angeführt sind auf Ver langen des Auftraggebers vor deren Bestellung bzw. vor Beginn der Arbeiten durch den Auftragnehmer Muster vorzulegen und Probemon- tagen zur Genehmigung durch den Auftraggeber durchzuführenausgeführt. Alle Muster weiteren nicht angeführten Leistungen die aber vom Auftraggeber gewünscht sind durch den Auftragnehmer so rechtzeitig vorzulegen, dass unter Berücksichtigung einer Prüfzeit von vier Wochen für den Auftraggeber keine Verzögerung in der Bauausführung entstehen kann. Alle genehmigten Muster verbleiben bis zur Abnahme der Leistungen im Besitz werden nur nach schriftlicher Bestätigung – Mail oder Brief - des Auftraggebers. Die Kosten für die Muster Nachtragangebotes ausgeführt und Probe- montagen sind mit der vereinbarten Gesamtvergütung abgegoltenzusätzlich berechnet. 4.6 Jegliche Art der Anbringung von Werbung an oder auf der Baustelle (insb. an Gerüsten) ist durch den Auftragnehmer nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Der Auftragnehmer gestattet bereits jetzt die Anbringung von Werbung an seinen Gerüsten und Geräten durch den Auftraggeber oder dessen Bauherrn. 4.7 Bei der Ausführung von Arbeiten innerhalb von Betriebsstätten des Bauherrn sind die dort geltenden betrieblichen Regelungen des Bau- herrn strikt einzuhalten. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Produktionsanlagen des Auftrag- nehmers, seiner Nachunternehmer und Lieferanten zu Kontrollzwe- cken zu betreten.

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Samples: Agb (Allgemeine Geschäftsbedingungen)