Leistungshindernisse, höhere Gewalt Musterklauseln

Leistungshindernisse, höhere Gewalt. 12.1 Kann der Spediteur das Gut nicht oder nicht rechtzeitig übernehmen, so hat er dies dem Auftraggeber oder Verlader unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung. Der Auftraggeber bleibt berechtigt, den Verkehrsvertrag zu kündigen, ohne dass der Spediteur berechtigt ist, Ansprüche nach § 415 Abs. 2 HGB geltend zu machen.
Leistungshindernisse, höhere Gewalt. 12.1 Kann der Spediteur das Gut nicht oder nicht rechtzeitig übernehmen, so hat er dies dem Auftraggeber oder Verlader unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen
Leistungshindernisse, höhere Gewalt. 12.1 Kann der Spediteur das Gut nicht oder nicht rechtzeitig übernehmen, so hat er dies dem Auftraggeber oder Verlader unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Wei- sungen einzuholen. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung. Der Auftraggeber bleibt berechtigt, den Verkehrsvertrag zu kündigen, ohne dass der Spediteur berech- tigt ist, Ansprüche nach § 415 Abs. 2 HGB geltend zu machen. 12.2 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Als solche Leistungshindernisse gelten höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, Streiks und Aussperrungen, Blockade von Beförderungswegen sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse. Im Falle eines Leistungshindernisses ist jede Vertragspartei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich zu unterrichten; der Spediteur ist zudem verpflichtet, Weisungen des Auftraggebers einzuholen. 13.
Leistungshindernisse, höhere Gewalt. 12.1 Kann der Spediteur das Gut nicht oder nicht rechtzeitig übernehmen, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.
Leistungshindernisse, höhere Gewalt. 14.1 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich eines Vertragspartners zuzurechnen sind, befreien die Parteien für die Zeit ihrer Dauer von den Leistungsverpflichtungen, deren Erfüllung unmöglich geworden ist. Als solche gelten alle Fälle höherer Gewalt, Streiks und Aussperrungen, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, behördliche Maßnahmen sowie sonstige un- vorhersehbare, unabwendbare schwerwiegende Ereignisse.
Leistungshindernisse, höhere Gewalt. 7.1 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Als solche Leistungshindernisse gelten höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, Streiks und Aussperrungen, Blockade von Beförderungswegen, durch Dritte verursachte Ausfälle oder Einschränkungen des elektronischen Datenaustauschs, Cyber-Kriminalität durch Dritte, sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse.
Leistungshindernisse, höhere Gewalt. 13.2 Wird der Empfänger in seiner Wohnung, in dem Geschäfts- raum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der der Empfänger wohnt, nicht angetroffen, kann das Gut abgelie- fert werden
Leistungshindernisse, höhere Gewalt. 12.1 Kann der Spediteur das Gut nicht oder nicht rechtzeitig übernehmen, so hat er dies dem Auftraggeber oder Verlader unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung. Der Auf- traggeber bleibt berechtigt, den Verkehrsvertrag zu kündigen, ohne dass der Spe- diteur berechtigt ist, Ansprüche nach § 415 Abs. 2 HGB geltend zu machen. 12.2 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zuzurech- nen sind, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Als solche Leistungshindernisse gelten höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, Streiks und Aussperrungen, Blockade von Beförderungswegen sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse. Im Falle eines Leistungshindernisses ist jede Vertragspartei verpflichtet, die an- dere Partei unverzüglich zu unterrichten; der Spediteur ist zudem verpflichtet, Xxx- xxxxxx des Auftraggebers einzuholen. 13.
Leistungshindernisse, höhere Gewalt. Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Als solche Leistungshindernisse gelten: höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, Streik und Aussperrungen, Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien), Blockade von Beförderungswegen, witterungsbedingte Umstände, Straßensperrungen, Verkehrsstau, kurzfristige krankheitsbedingte Personalausfälle, sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse. Im Falle eines Leistungshindernisses nach Ziffer 6 Absatz 1 ist jede Vertragspartei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich zu unterrichten. Der Auftragnehmer ist zudem verpflichtet, Weisungen des Auftraggebers einzuholen.
Leistungshindernisse, höhere Gewalt. Entfällt aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nach Vertragsschluss die Möglichkeit, den Abfall des Bestellers in einer bestimmten, von uns nachweislich für die Entsorgung der Abfälle des Bestellers vorgesehene Entsorgungsanlage zuzuführen, so sind wir nur im Rahmen des wirtschaftlichen Zumutbaren verpflichtet, anderweitige Kapazitäten für die Entsorgung zur Verfügung zu stellen. Werden wir oder der Besteller durch höhere Gewalt an der Bereit- Stellung der vereinbarten Menge spezifikationsgerechten Abfalls oder der Erbringung der vereinbarten Leistung z.B. der Abholung, dem Trans- port oder der Entsorgung gehindert, so wird die betroffene Vertrags- partei zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. die jeweils betroffene Vertragspartei hat die andere unverzüglich vom Bestehen des Leistungs- hindernisses zu unterrichten. Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Ar- beitskämpfe, gravierende Transportstörungen z.B. durch Straßenblok- kaden, Unpassierbarkeit, Betriebsstörungen wie Brände, bei oder der jeweiligen Vertragspartei nicht zurechenbare behördliche Maßnahmen.