Common use of Leistungsvereinbarung Clause in Contracts

Leistungsvereinbarung. 3 Grundsatz § 4 Art der Leistungen, Leistungstypen, Bildung von Gruppen von Leistungsberechtigten § 5 Personenkreis (1) Der Personenkreis, für den eine Einrichtung ihre Leistungen anbietet, ist die nach ihrem spezifischen Bedarf beschriebene und abgegrenzte Zielgruppe, für die nach § 4 des Landesrahmenvertrages eine Leistung vereinbart wird. (2) Die Aufnahmeverpflichtung der Einrichtung bezieht sich auf diesen Personenkreis und wird begrenzt durch die vereinbarte Platzzahl. Die Leistung beinhaltet die Grundleistung (Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung) sowie die Maßnahmen (insbesondere Beratung, Betreuung, Förderung, Pflege) für die verschiedenen Gruppen von Leistungsberechtigten. (1) Durch die Leistungsvereinbarung soll sichergestellt werden, dass bei der Gewährung von Unterkunft und Verpflegung die individuellen Anforderungen und Vorstellungen von Lebensqualität des Leistungsberechtigten soweit wie möglich unter Beachtung von § 9 SGB XII berücksichtigt werden. (2) Unterkunft und Verpflegung erfassen die Leistungen, die den Aufenthalt des Leistungsberechtigten in der Einrichtung ermöglichen, soweit sie nicht den allgemeinen Betreuungsleistungen bzw. den Aufwendungen für Investitionen zuzuordnen sind. (3) Unterkunft und Verpflegung umfassen insbesondere • Bereitstellung und Unterhaltung von Wohnraum, Gemeinschafts- und Funktionsräumen mit Inventar, einschließlich deren Wartung, Instandhaltung und Ver- und Entsorgung (Wasser, Strom, Abfall), Außenanlagen, • Hausreinigung, • Zubereitung und Bereitstellung von Speisen und Getränken, • Wäscheversorgung durch Bereitstellung, Instandhaltung und Reinigung der hauseigenen Wäsche sowie maschinelles Waschen, Bügeln und Instandhaltung der persönlichen Wäsche und Kleidung. (1) Anzahl, Funktion und Qualifikation der Mitarbeitenden sind abhängig vom Hilfebedarf der Leistungsberechtigten und von den vereinbarten Leistungstypen unter Berücksichtigung der Konzeption der Einrichtung. (2) Die Grundlagen der Personalberechnung richten sich nach der Nettojahresarbeitszeit unter Berücksichtigung von Zeiten für Fortbildung sowie von Ausfallzeiten. (1) Die von den Einrichtungen zu erbringenden Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.

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Samples: Landesrahmenvertrag, Landesrahmenvertrag

Leistungsvereinbarung. 3 Grundsatz § 4 Art der Leistungen, Leistungstypen, Bildung von Gruppen von Leistungsberechtigten § 5 PersonenkreisLeistungsmerkmale (1) Der Personenkreis, für den eine Einrichtung ihre Leistungen anbietet, ist die nach ihrem spezifischen Bedarf beschriebene und abgegrenzte Zielgruppe, für die nach Die Leistung wird anhand der Leistungsmerkmale gem. § 4 des Landesrahmenvertrages eine Leistung vereinbart wird76 Abs. 2 SGB XII vereinbart. (2) Die Aufnahmeverpflichtung Leistungsbeschreibung umfasst als Grundlage der Einrichtung bezieht sich auf diesen Leistungsvereinbarung insbesondere folgende Merkmale: • die Leistungsart • den zu betreuenden Personenkreis • Art, Ziel, Inhalt und wird begrenzt durch Qualität der Leistung • die vereinbarte PlatzzahlFestlegung der personellen Ausstattung • die Qualifikation des Personals • die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers • die erforderliche sächliche Ausstattung des Leistungserbringers • ggf. Die Leistung beinhaltet die Grundleistung (Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung) sowie die Maßnahmen (insbesondere Beratung, Betreuung, Förderung, Pflege) für die verschiedenen Gruppen von Leistungsberechtigten. (1) Durch die Leistungsvereinbarung soll sichergestellt werden, dass bei der Gewährung von Unterkunft und Verpflegung die individuellen Anforderungen und Vorstellungen von Lebensqualität des Leistungsberechtigten soweit wie möglich unter Beachtung von § 9 SGB XII berücksichtigt werden. (2) Unterkunft und Verpflegung erfassen die Leistungen, die den Aufenthalt des Leistungsberechtigten in der Einrichtung ermöglichen, soweit sie nicht den allgemeinen Betreuungsleistungen bzw. den Aufwendungen für Investitionen zuzuordnen sind. (3) Unterkunft und Verpflegung umfassen insbesondere • Bereitstellung und Unterhaltung von Wohnraum, Gemeinschafts- und Funktionsräumen mit Inventar, einschließlich deren Wartung, Instandhaltung und Ver- und Entsorgung (Wasser, Strom, Abfall), Außenanlagen, • Hausreinigung, • Zubereitung und Bereitstellung von Speisen und Getränken, • Wäscheversorgung durch Bereitstellung, Instandhaltung und Reinigung der hauseigenen Wäsche sowie maschinelles Waschen, Bügeln und Instandhaltung der persönlichen Wäsche und Kleidung. (1) Anzahl, Funktion und Qualifikation der Mitarbeitenden sind abhängig vom Hilfebedarf der Leistungsberechtigten und von den Die vereinbarten Leistungstypen unter Berücksichtigung der Konzeption der Einrichtung. (2) Die Grundlagen der Personalberechnung richten sich nach der Nettojahresarbeitszeit unter Berücksichtigung von Zeiten für Fortbildung sowie von Ausfallzeiten. (1) Die von den Einrichtungen zu erbringenden Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. (4) Dem Umfang nach ausreichend sind Leistungen dann, wenn der sozialhilferechtlich anzuerkennende Bedarf der leistungsberechtigen Personen mit den Maßnahmen gedeckt werden kann. Zweckmäßig sind Leistungen dann, wenn sie geeignet sind, die für die Leistung konkretisierten Aufgaben und Ziele im Rahmen der Sozialhilfe zu erfüllen. Dabei ist der aktuelle Stand der wissenschaftlichen und fachlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Notwendig sind Leistungen dann, wenn ohne sie bzw. ohne qualitativ oder quantitativ vergleichbare Leistungen, die Aufgaben und Ziele der Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe nicht erfüllt werden können. Wirtschaftlichkeit der Leistungen ist gegeben, wenn die Leistungen mit dem auf das für die Zielereichung notwendige Maß beschränkten Einsatz tatsächlicher und sächlicher Mittel erreicht werden. Die Beurteilung der Qualität und Wirksamkeit der Leistung richtet sich nach den Regelungen des Abschnittes IV dieses Vertrages sowie den Regelungen der Allgemeinen Mustervereinbarung in der jeweils geltenden Fassung. Im Rahmen dieser Vereinbarung ist der Leistungserbringer zur Unterstützung und Beratung der Leistungsberechtigten verpflichtet. (5) Der Leistungserbringer teilt der Trägerin der Sozialhilfe geplante dauerhafte qualitative und quantitative Veränderungen des Leistungsangebotes vor deren Umsetzung mit. Die Vertragspartner behalten sich in diesen Fällen eine Neuverhandlung der Vereinbarung vor. (1) Die sächliche und personelle Ausstattung, einschl. der Funktion und Qualifikation des Fachpersonals, richten sich nach dem Bedarf des zu betreuenden Personenkreises, den Erfordernissen der Einrichtung sowie nach der einrichtungsindividuellen Konzeption und den für die Leistungserbringung erheblichen gesetzlichen Bestimmungen. Sie ist in der Leistungsvereinbarung in nachprüfbarer Form festzulegen. (2) Für die Bemessung des Fachpersonals werden Personalrelationen oder Zeitvolumina vereinbart. Für vergleichbare Leistungen sollen einheitliche Kritierien zur Personalbemessung Anwendung finden.

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Samples: Landesrahmenvertrag

Leistungsvereinbarung. 3 Grundsatz § 4 Art 2.1 Falls nichts anderes vereinbart bzw. schriftlich im Angebot festgehalten, beträgt die Gültigkeitsdauer von Angeboten 60 Tage ab Versand der LeistungenOfferte durch die RhB. 2.2 Grundlage für die von der RhB zu erbringenden Leistungen ist eine mit dem Kunden abgeschlossene und vom Kunden zu unterzeichnende Leistungs- vereinbarung. Diese Vereinbarung enthält die wesentlichen Leistungsdaten, Leistungstypen, Bildung von Gruppen von Leistungsberechtigten § 5 Personenkreis (1) Der Personenkreis, welche für den Abschluss eines Vertrages (Frachtvertrag, Mietvertrag etc.) erforderlich sind. Fehlt eine Einrichtung ihre Leistungen anbietetvom Kunden unterschriebene Leistungsverein- barung, ist die vom Kunden nicht innerhalb angegebener bzw. angemesse- ner Zeit widersprochene Offerte verbindlich. Fehlt eine solche, gelten der Preiskatalog (Tarif 810, Preisliste Zusatzleistungen) und die Konditionen für Leistungen der RhB. 2.3 Ein Frachtvertrag regelt den Transport von Gütern zwischen bestimmten Stationen mit der Bahn. Es gelten die massgebenden Bestimmungen der Bundesgesetzgebung, insbesondere des Gütertransportgesetzes (SR 742.41) sowie dessen Ausführungsbestimmungen. 2.4 Frachtverträge kommen zustande, wenn der Kunde einen Beförderungsauf- trag an die RhB übermittelt hat und dieser angenommen wurde. Vorbehalten bleiben anderweitige Vereinbarungen in der Leistungsvereinbarung. 2.5 Treten nach ihrem spezifischen Bedarf beschriebene und abgegrenzte ZielgruppeAbgabe eines Angebots oder nach Abschluss einer Leistungs- vereinbarung wirtschaftliche, politische oder technische Umstände ein, die für die nach § 4 des Landesrahmenvertrages RhB bei Erstellung der Angebote und Vereinbarungen nicht vorher- sehbar waren und die sich ihrer Kontrolle entziehen und die die wirtschaftli- che Ausgewogenheit der Angebote wesentlich beeinträchtigen, kann die RhB eine Leistung vereinbart wirdAnpassung der Angebote und Vereinbarungen verlangen. (2) Die Aufnahmeverpflichtung 2.6 Der Frachtvertrag ist mit der Einrichtung bezieht sich auf Zustellung des Gutes an den Empfänger am vereinbarten Bahnhof bzw. Übergabepunkt und mit der Übernahme durch diesen Personenkreis und wird begrenzt durch beendet. Vorbehalten bleiben anderweitige Vereinbarungen in der Transportleistungsvereinbarung. Wenn das Gut vom Kunden nicht fristge- recht übernommen wird, so ersucht die vereinbarte PlatzzahlRhB den Absender um Anweisung. Die Leistung beinhaltet die Grundleistung (Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung) sowie die Maßnahmen (insbesondere Beratung, Betreuung, Förderung, Pflege) für die verschiedenen Gruppen von LeistungsberechtigtenAllfällige damit verbundene Mehrkosten der RhB gehen zu Lasten des Kun- den. (1) Durch 2.7 Der Frachtvertrag kann mittels nachträglicher Verfügung des Absenders, unter transportrechtlichen Voraussetzungen, abgeändert werden. Für die Leistungsvereinbarung soll sichergestellt werden, dass bei der Gewährung von Unterkunft und Verpflegung die individuellen Anforderungen und Vorstellungen von Lebensqualität des Leistungsberechtigten soweit wie möglich unter Beachtung von § 9 SGB XII berücksichtigt werdenÄnderung wird ein Entschädigungsbetrag erhoben. (2) Unterkunft und Verpflegung erfassen die Leistungen2.8 Die RhB behält sich vor, die den Aufenthalt des Leistungsberechtigten in der Einrichtung ermöglichen, soweit sie nicht den allgemeinen Betreuungsleistungen bzw. den Aufwendungen für Investitionen zuzuordnen sindvereinbarten Transportleistungen ganz oder auf Teilstrecken bezogen durch einen Unterfrachtführer ausführen zu lassen. (3) Unterkunft und Verpflegung umfassen insbesondere • Bereitstellung und Unterhaltung von Wohnraum, Gemeinschafts- und Funktionsräumen mit Inventar, einschließlich deren Wartung, Instandhaltung und Ver- und Entsorgung (Wasser, Strom, Abfall), Außenanlagen, • Hausreinigung, • Zubereitung und Bereitstellung von Speisen und Getränken, • Wäscheversorgung durch Bereitstellung, Instandhaltung und Reinigung der hauseigenen Wäsche sowie maschinelles Waschen, Bügeln und Instandhaltung der persönlichen Wäsche und Kleidung. (1) Anzahl, Funktion und Qualifikation der Mitarbeitenden sind abhängig vom Hilfebedarf der Leistungsberechtigten und von den vereinbarten Leistungstypen unter Berücksichtigung der Konzeption der Einrichtung. (2) Die Grundlagen der Personalberechnung richten sich nach der Nettojahresarbeitszeit unter Berücksichtigung von Zeiten für Fortbildung sowie von Ausfallzeiten. (1) Die von den Einrichtungen zu erbringenden Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Transportleistungen

Leistungsvereinbarung. 3 Grundsatz § 4 Art der Leistungen, Leistungstypen, Bildung von Gruppen von Leistungsberechtigten § 5 PersonenkreisGrundsatz (1) Der PersonenkreisLeistungsvereinbarungen werden mit einem Leistungserbringer für jede Leistung abgeschlossen, für den eine Einrichtung ihre Leistungen anbietetsofern die erforderliche Leistungsfähigkeit, ist die nach ihrem spezifischen Bedarf beschriebene Qualität und abgegrenzte Zielgruppe, für die nach § 4 des Landesrahmenvertrages eine Wirtschaftlichkeit der Leistung vereinbart wirdsichergestellt sind. (2) Die Aufnahmeverpflichtung Grundlage für jede Leistungsvereinbarung ist die individuelle Konzep- tion des Leistungserbringers und, soweit nicht § 3 Abs. 4 Anwendung fin- det, der Einrichtung bezieht sich auf diesen Personenkreis und wird begrenzt durch die vereinbarte Platzzahlmaßgebliche Leistungstyp. Die Leistung beinhaltet Konzeption muss insbesondere die Grundleistung (Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung) wesentlichen Leistungsmerkmale nach § 76 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sowie die Maßnahmen fachlichen Standards zur Planung, Erbringung und Qualitätssicherung der zu vereinbarenden Leistung beinhalten. (insbesondere Beratung3) Der Abschluss einer Leistungsvereinbarung erfolgt nach schriftlicher Aufforderung durch den Leistungserbringer; mit der Aufforderung legt der Leistungserbringer dem Sozialhilfeträger die Konzeption sowie alle er- forderlichen Unterlagen zur Prüfung der Leistungsfähigkeit, Betreuung, Förderung, Pflege) für die verschiedenen Gruppen von Leistungsberechtigten.Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistung vor. § 6 Inhalt der Leistungen (1) Durch Die Leistung beinhaltet je nach Leistungstyp 1. die Leistungsvereinbarung soll sichergestellt werden, dass bei Grundleistung, 2. die Erbringung der Gewährung von Unterkunft und Verpflegung Maßnahmen und 3. die individuellen Anforderungen und Vorstellungen von Lebensqualität des Leistungsberechtigten soweit wie möglich unter Beachtung von § 9 SGB XII berücksichtigt werdenInvestitionsmaßnahmen. (2) Unterkunft Das Leistungsangebot hat den unterschiedlichen individuellen Hilfebe- darfen und Verpflegung erfassen die Leistungen, die den Aufenthalt des Leistungsberechtigten in der Einrichtung ermöglichen, soweit sie nicht den allgemeinen Betreuungsleistungen bzw. den Aufwendungen für Investitionen zuzuordnen sindZielsetzung der Hilfe zu entsprechen. (3) Unterkunft Häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V und Verpflegung umfassen Pflegeleistungen nach dem SGB XI sind nicht Inhalt der Leistungen. § 7 Grundleistung (1) Die Grundleistung beinhaltet je nach Leistungstyp insbesondere • die Bereitstellung und Unterhaltung von Wohnraum, • die Bereitstellung von Gemeinschafts- und Funktionsräumen Funktionsräumen, • die Bereitstellung von Arbeitsräumen mit InventarAusstattung und Außen- anlagen in Werkstätten für behinderte Menschen, einschließlich deren • die Bereitstellung von Büro und Funktionsräume für ambulante Dienste, • die Gebäudereinigung und Wartung, Instandhaltung und • die Sicherung der Ver- und Entsorgung (Wasserz. X. Xxxxxx, StromAbwasser, Energie, Heizung, Abfall), Außenanlagen, Hausreinigung, • die Zubereitung und Bereitstellung von Speisen und Getränken, Getränken Wäscheversorgung durch Bereitstellung, Instandhaltung die Reinigung und Reinigung Pflege der hauseigenen Wäsche sowie maschinelles Waschen, Bügeln und Instandhaltung - im vollstationären Bereich - der persönlichen Wäsche einschl. Desinfektion, • die Erfüllung der rechtlichen Anforderungen zur Erbringung der Leis- tung (z. B. Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz, Arbeitssicherheit, Datenschutz). (2) Zur Grundleistung gehören auch anteilig Geschäftsführung, sonstige administrative Aufgaben, Haustechnik und Kleidung.hauswirtschaftliche Tätigkeiten sowie Abgaben, Steuern und Versicherungsbeiträge. Die Grundleistung beinhaltet auch die freigestellten fachlichen Anteile von Betreuungsleis- tungen, die aus strukturellen Gründen nicht im Rahmen der Maßnahme- pauschale nach § 16 abgegolten werden; dies gilt ferner für erforderliche Nachtdienste (in Form von Rufbereitschaft, Nachtbereitschaft und Nacht- wache). § 8 Erbringung der Maßnahme Die Erbringung der Maßnahmen beinhaltet die personellen und sächlichen Leistungen im direkten und indirekten Bereich gemäß Leistungstyp, soweit sie nicht der Grundleistung zuzuordnen sind. § 9 Investitionen Die Investitionen beinhalten insbesondere die betriebsnotwendige Bereit- stellung und Substanzerhaltung von Gebäuden und Räumlichkeiten ein- schließlich ihrer Ausstattung, des Inventars und der Dienstfahrzeuge. § 10 Personelle Ausstattung (1) Anzahl, Funktion und Qualifikation der Mitarbeitenden sind abhängig Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter leiten sich vom Hilfebedarf der Leistungsberechtigten sowie den verein- barten Leistungen und von den vereinbarten Leistungstypen unter Berücksichtigung der Konzeption der Einrichtunggesetzlichen Grundlagen ab. (2) Die Grundlagen Dabei sind Zeiten für • Leistungselemente im direkten Bereich, • Leistungselemente im indirekten Bereich sowie • Maßnahmen zu Sicherung der Struktur-, Prozess- und Ergebnis- qualität angemessen zu berücksichtigen. (3) Grundlage der Personalberechnung richten sich nach der ist die Nettojahresarbeitszeit unter Berücksichtigung von Zeiten für Fortbildung sowie von Ausfallzeiten.. Hier- bei werden allgemein anerkannte aktuelle Empfehlungen und Gutachten (z. B. KGST-Gutachten zu Kosten eines Arbeitsplatzes) zu Grunde gelegt. § 11 Räumliche und sächliche Ausstattung Aufgabenstellung, Konzeption und die zu erbringende Leistung werden bei der Vereinbarung über die räumliche und sächliche Ausstattung sowie sonstige Anlagen berücksichtigt. § 12 Qualität der Leistungen (1) Die Qualität der Leistung gliedert sich in Struktur-, Prozess- und Er- gebnisqualität. (2) Strukturqualität definiert sich in den Rahmenbedingungen, innerhalb derer die vereinbarte Leistung erbracht wird. Indikatoren sind u. a.: • die Konzeption, • das gesamte vorgehaltene Leistungsangebot, • Standort, räumliche, sächliche Ausstattung, • personelle Ausstattung einschließlich der fachlich qualifizierten An- leitung des Personals sowie die Sicherstellung der Fort- und Weiterbildung, • Qualitätssicherungsmaßnahmen, • Kooperation mit anderen Einrichtungen und Diensten, Einbindung in Versorgungsstrukturen und das Gemeinwesen. (3) Prozessqualität stellt sich dar in der Planung, Strukturierung und im Ablauf der Leistungserbringung (Verfahren). lndikatoren sind u.a.: • Personenzentrierte Leistungen einschließlich deren Dokumentation, • Teilhabe des Leistungsberechtigten • kontinuierliche Fortschreibung der Hilfeplanung, • Förderung der Selbsthilfepotenziale • bedarfsgerechte Anpassung der Konzeption, • Dienstplangestaltung und fachübergreifende Teamarbeit, • Abstimmung mit anderen im Rahmen der Hilfeplanung beteiligten Leistungserbringern, • Mitwirkung von Eltern, Angehörigen und Sorgeberechtigten, • Prozessbegleitende Beratung von Angehörigen, gesetzlichen Vertretern und Mitwirkungsgremien. (4) Ergebnisqualität bemisst sich nach der Zielerreichung der Leistungser- bringung. Dabei ist das Ergebnis regelmäßig mit den Einrichtungen in der Hilfeplanung konkretisierten Zielen der Leistung zu erbringenden vergleichen. Der Zielerreichungs- grad ist zwischen dem Leistungserbringer, dem Leistungsberechtigten und dem Sozialhilfeträger zu erörtern und zu dokumentieren. Bei der Beurtei- lung können auch weitere Beteiligte einbezogen werden. Indikator für Er- gebnisqualität ist auch die Zufriedenheit der Leistungsberechtigten. (5) Der Leistungserbringer führt die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Leistung; Näheres regelt § 19. § 13 Leistungsverpflichtung Der Leistungserbringer ist verpflichtet, im Rahmen des vereinbarten Leis- tungsangebotes die erforderlichen Leistungen müssen ausreichendzu erbringen, zweckmäßig sofern im Ein- zelfall die Zuständigkeit des Saarlandes als Sozialhilfeträger gegeben ist. Das Wunsch- und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreitenWahlrecht der Leistungsberechtigten nach § 9 Abs. 2 SGB XII bleibt hiervon unberührt.

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Samples: Landesrahmenvertrag

Leistungsvereinbarung. 3 Grundsatz § 4 Art der Leistungen, Leistungstypen, Bildung von Gruppen von Leistungsberechtigten § 5 PersonenkreisSächliche und räumliche Ausstattung (1) Der Personenkreis, für den eine Einrichtung ihre Leistungen anbietet, ist überörtliche Xxxxxx der Eingliederungshilfe und die nach ihrem spezifischen Bedarf beschriebene Leistungserbringer vereinbaren die räumliche und abgegrenzte Zielgruppe, für die nach § 4 sächliche Ausstattung unter Berücksichtigung der Konzeption des Landesrahmenvertrages eine Leistung vereinbart wirdLeistungserbringers. (2) Die Aufnahmeverpflichtung Leistungen beinhalten die Bereitstellung, Instandhaltung und Instandset- zung - des erforderlichen Inventars, - der Einrichtung bezieht sich auf diesen Personenkreis erforderlichen Gebäude und wird begrenzt durch die vereinbarte Platzzahl. Die Leistung beinhaltet die Grundleistung (Bereitstellung von Unterkunft Räume, - der erforderlichen Grundstücke und Verpflegung) sowie die Maßnahmen (insbesondere Beratung, Betreuung, Förderung, Pflege) für die verschiedenen Gruppen von Leistungsberechtigtensonstigen Anlagegüter. (1) Durch Der Leistungserbringer erbringt auf der Grundlage der §§ 99 ff. SGB IX Leis- tungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen umfassen alle Formen der Assistenz und Unterstützung unabhängig vom Ort und dem Zeitpunkt der Leistungserbringung. Alle Leistungen sind personenzentriert zu erbringen. Die Leistungen dienen dem Ziel, drohende Behinderungen zu verhüten oder Behinderungen zu beseitigen oder zu mildern und Menschen mit Behinderun- gen die Leistungsvereinbarung soll sichergestellt werden, dass bei gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen oder zu erleichtern. Sie sollen die Selbstbestimmung und die Selbstbefähigung der Gewährung von Unterkunft und Verpflegung die individuellen Anforderungen und Vorstellungen von Lebensqualität des Leistungsberechtigten soweit wie möglich unter Beachtung von § 9 SGB XII berücksichtigt werdenfördern. (2) Unterkunft Der Leistungserbringer ist verpflichtet, im Rahmen der vereinbarten Leistung Leistungsberechtigte zu begleiten und Verpflegung erfassen zu unterstützen. Die zur Verfügung stehen- den Kapazitäten sind vorrangig für die Leistungen, die den Aufenthalt des Leistungsberechtigten in der Einrichtung ermöglichen, soweit sie nicht den allgemeinen Betreuungsleistungen bzw. den Aufwendungen für Investitionen zuzuordnen sindim Sozialraum ansässigen Leistungsberech- tigten vorzuhalten. (3) Unterkunft Der Leistungserbringer setzt zur Erbringung der Leistung geeignete, qualifi- zierte Fachkräfte und Verpflegung umfassen insbesondere • Bereitstellung und Unterhaltung von Wohnraum, Gemeinschafts- und Funktionsräumen mit Inventar, einschließlich deren Wartung, Instandhaltung und Ver- und Entsorgung anderes Betreuungspersonal im Sinne des § 124 Abs. 2 SGB IX ein. Die Qualifikation des Personals der Leistungserbringung ist im Rahmen der Leistungsvereinbarung in der Konzeption (Wasser, Strom, AbfallAnlage 1), Außenanlagenals Grundlage des Leistungs- angebots, • Hausreinigung, • Zubereitung und Bereitstellung von Speisen und Getränken, • Wäscheversorgung durch Bereitstellung, Instandhaltung und Reinigung darzustellen sowie in der hauseigenen Wäsche sowie maschinelles Waschen, Bügeln und Instandhaltung der persönlichen Wäsche und KleidungVergütungsvereinbarung zu berücksichtigen. (14) AnzahlJe nach Besonderheit des Einzelfalls wird die Vernetzung und Leistungser- bringung im sozialräumlichen Umfeld des betroffenen Menschen angestrebt. Bei Schwankungen des Bedarfs werden die Leistungen flexibel ohne Veränderung des gültigen Gesamtplans realisiert. (5) Der Leistungserbringer ist verpflichtet, Funktion die Leistungen ausreichend, zweck- mäßig und Qualifikation der Mitarbeitenden sind abhängig vom Hilfebedarf der Leistungsberechtigten wirtschaftlich zu erbringen. Die Leistungen dürfen das notwendige Maß nicht überschreiten. (6) Die Erhaltung bzw. Wiedergewinnung einer möglichst selbstbestimmten und von den vereinbarten Leistungstypen selbstständigen Lebensführung bei allen Aktivitäten des täglichen Lebens wird unter Berücksichtigung der Konzeption der Einrichtungindividuellen und sozialen Situation gefördert. (27) Die Grundlagen erbrachten Leistungen werden gemäß den fachlichen Notwendigkeiten und unter Verwendung der Personalberechnung richten sich Musterdokumentation nach Anlage 2 dargestellt. Diese Dokumentation ist den Leistungsberechtigten bzw. den Trägern der Nettojahresarbeitszeit unter Berücksichtigung von Zeiten Eingliederungs- hilfe auf Verlangen vorzulegen. Die Erreichung der vereinbarten Ziele ist ein Indika- tor für Fortbildung sowie von Ausfallzeitendie Qualität der erbrachten Leistungen, dabei ist die Zufriedenheit der Leis- tungsberechtigten bei der Beurteilung des Ergebnisses zu berücksichtigen. (1) Die von den Einrichtungen zu erbringenden Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.

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Samples: Landesrahmenvertrag

Leistungsvereinbarung. 3 Grundsatz § 4 Art der Leistungen, Leistungstypen, Bildung von Gruppen von Leistungsberechtigten § 5 Personenkreis2 Einrichtungstyp (1) Der Personenkreisambulante Dienst ist eine Einrichtung, die selbständig wirtschaftend, unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegeleistungen gemäß § 61 SGB XII erbringt. und dies durch den Strukturbogen (Anlage 1) nachweist. 2) Der ambulante Dienst muss einen Versorgungsvertrag gemäß § 72 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) abgeschlossen haben. 1) Zielgruppe dieser Leistungen sind pflegebedürftige Personen, die in die Pfle- gestufe III oder in besonders begründeten Einzelfällen auch der Pflegestufe II eingestuft sind, zum Personenkreis des § 53 SGB XII gehören und für die Pflegeleistungen gemäß § 61 SGB XII in einem Umfang von mindestens 8 Stunden täglich erforderlich sind. Näheres über die Leistungen ist in der Anla- ge 3 geregelt. 2) Im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes ist der ambulante Dienst zur Leistung verpflichtet. Sollten dem im Einzelfall wichtige Gründe entgegen stehen, so sind diese von der Einrichtung gegenüber der bewilligenden Dienststelle darzulegen und es ist eine Einigung herbei zu führen. 1.1. Für die Leistung und die Abrechnung der vereinbarten Vergütungen ist ei- ne Bedarfsfeststellung im Einzelfall durch die Erstellung eines individuellen Hilfeplanes in Zusammenarbeit zwischen den eine Einrichtung ihre Fachdienststellen des Trä- gers der Sozialhilfe und dem ambulanten Dienst sowie die Bewilligung durch die zuständigen Dienststellen des Trägers der Sozialhilfe erforder- lich. Aus dem Hilfeplan muss der individuelle Zeitanteil der Assistenzleis- tungen für die - Grundpflege inkl. der „Anderen Verrichtungen“ gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, - die Hauswirtschaft und - die Anwesenheitsbereitschaft die den Gesamtbedarf an persönlicher Assistenz darstellen, hervorgehen. 1.2. Die Leistungen anbietetkönnen nur erbracht und abgerechnet werden, wenn und nur so lange die Landesverbände der Pflegekassen in Hamburg auf einen Nachweis auf Basis des Leistungskomplexsystems verzichten und an Hand einer Stundenabrechnung pauschal die Höchstbeträge gemäß § 36 SGB XI leisten. Damit die Leistungen der Pflegekassen erbracht werden können, ist ihnen durch die nach ihrem spezifischen Bedarf beschriebene und abgegrenzte Zielgruppezuständige Dienststelle des Xxxxxx der Sozialhilfes im Einzelfall schriftlich zu bestätigen, für dass die Voraussetzun- gen nach § 4 des Landesrahmenvertrages eine Leistung vereinbart wird. (2) Die Aufnahmeverpflichtung der Einrichtung bezieht sich auf diesen Personenkreis und wird begrenzt durch die vereinbarte Platzzahl3 Abs. Die Leistung beinhaltet die Grundleistung (Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung) sowie die Maßnahmen (insbesondere Beratung, Betreuung, Förderung, Pflege) für die verschiedenen Gruppen von Leistungsberechtigten. (1) Durch die Leistungsvereinbarung soll sichergestellt werden, dass bei der Gewährung von Unterkunft und Verpflegung die individuellen Anforderungen und Vorstellungen von Lebensqualität des Leistungsberechtigten soweit wie möglich unter Beachtung von § 9 SGB XII berücksichtigt werden. (2) Unterkunft und Verpflegung erfassen die Leistungen, die den Aufenthalt des Leistungsberechtigten in der Einrichtung ermöglichen, soweit sie nicht den allgemeinen Betreuungsleistungen bzw. den Aufwendungen für Investitionen zuzuordnen 1 dieser Vereinbarung gegeben sind. (3) Unterkunft und Verpflegung umfassen insbesondere • Bereitstellung und Unterhaltung von Wohnraum, Gemeinschafts- und Funktionsräumen mit Inventar, einschließlich deren Wartung, Instandhaltung und Ver- und Entsorgung (Wasser, Strom, Abfall), Außenanlagen, • Hausreinigung, • Zubereitung und Bereitstellung von Speisen und Getränken, • Wäscheversorgung durch Bereitstellung, Instandhaltung und Reinigung der hauseigenen Wäsche sowie maschinelles Waschen, Bügeln und Instandhaltung der persönlichen Wäsche und Kleidung. (1) Anzahl, Funktion und Qualifikation der Mitarbeitenden sind abhängig vom Hilfebedarf der Leistungsberechtigten und von den vereinbarten Leistungstypen unter Berücksichtigung der Konzeption der Einrichtung. (2) Die Grundlagen der Personalberechnung richten sich nach der Nettojahresarbeitszeit unter Berücksichtigung von Zeiten für Fortbildung sowie von Ausfallzeiten. (1) Die von den Einrichtungen zu erbringenden Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.

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Samples: Vereinbarung Nach § 75 Abs. 3 SGB Xii

Leistungsvereinbarung. 3 Grundsatz § 4 Art der Leistungen, Leistungstypen, Bildung von Gruppen von Leistungsberechtigten 16 Sächliche und räumliche Ausstattung (1) Es gilt § 5 Personenkreisentsprechend. (2) Abweichende Regelung für den Übergangszeitraum nach § 14 Abs. 1: Die bisher vereinbarte sächliche und räumliche Ausstattung wird bezogen auf die Fachleistung anerkannt. (1) Der PersonenkreisLeistungserbringer erbringt auf der Grundlage der §§ 99 ff. SGB IX Leis- tungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen dienen dem Ziel, für den eine Einrichtung ihre Leistungen anbietet, ist drohende Behinderungen zu verhüten oder Behinderungen zu be- seitigen oder zu mildern und Menschen mit Behinderungen die nach ihrem spezifischen Bedarf beschriebene gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen oder zu erleichtern. Sie sollen die Selbstbestimmung und abgegrenzte Zielgruppe, für die nach § 4 des Landesrahmenvertrages eine Leistung vereinbart wirdSelbstbefähigung der Leistungsberechtigten fördern. (2) Die Aufnahmeverpflichtung Der Leistungserbringer ist verpflichtet, im Rahmen der Einrichtung bezieht sich auf diesen Personenkreis vereinbarten Leistung Leistungsberechtigte zu begleiten und wird begrenzt durch die vereinbarte Platzzahlzu unterstützen sowie deren Teilhabe, Selbstbestimmung und Selbständigkeit zu fördern. Die Leistung beinhaltet die Grundleistung (Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung) sowie die Maßnahmen (insbesondere Beratung, Betreuung, Förderung, Pflege) zur Verfügung stehenden Kapazitäten sind vorrangig für die verschiedenen Gruppen im Sozialraum ansässigen Leistungsberechtigten vorzuhalten. (3) Der Leistungserbringer setzt zur Erbringung der Leistung geeignete, qualifi- zierte Fachkräfte und anderes Betreuungspersonal im Sinne des § 124 Abs. 2 SGB IX ein. Die Qualifikation des Personals der Leistungserbringung ist im Rahmen der Leistungsvereinbarung in der Konzeption (Anlage 1) als Grundlage des Leis- tungsangebots darzustellen sowie in der Vergütungsvereinbarung zu berücksichti- gen. (4) Je nach Besonderheit des Einzelfalls wird die Vernetzung und Leistungser- bringung im sozialräumlichen Umfeld der betroffenen Menschen angestrebt. Diese Leistungen werden bei Bedarf flexibel im Rahmen der gültigen Leistungsvereinba- rung realisiert. Bei Schwankungen des Bedarfes werden die Leistungen flexibel ohne Veränderung des gültigen Gesamtplans realisiert. (5) Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die Leistungen ausreichend, zweck- mäßig und wirtschaftlich zu erbringen. Die Leistungen dürfen das notwendige Maß nicht überschreiten. (6) Die Erhaltung bzw. Wiedergewinnung einer möglichst selbstbestimmten und selbstständigen Lebensführung wird bei allen Aktivitäten des täglichen Lebens des Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung der individuellen und sozialen Situa- tion gefördert. (7) Die erbrachten Leistungen werden gemäß den fachlichen Notwendigkeiten und unter Verwendung der Musterdokumentation nach Anlage 2 dargestellt. Diese Dokumentation ist den Leistungsberechtigten bzw. den Trägern der Eingliederungs- hilfe auf Verlangen vorzulegen. Die Erreichung der vereinbarten Ziele ist ein Indika- tor für die Qualität der erbrachten Leistungen, dabei ist die Zufriedenheit der Leis- tungsberechtigten bei der Beurteilung des Ergebnisses zu berücksichtigen. (8) Abweichende Regelungen für den Übergangszeitraum nach § 14 Abs. 1: Zu (1): Ein im Einzelfall möglicher Mehrbedarf ist im Rahmen der Gesamtver- einbarung grundsätzlich abgedeckt. Sofern der Leistungserbringer im Über- gangszeitraum nachweislich im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs im Einzelfall eintretende zusätzliche Bedarfe nicht abdecken kann, ist im Rahmen eines Gesamtplanverfahrens zu prüfen, inwieweit Zusatzbedarfe bestehen. Sofern diese bestehen, sind sie entsprechend leistungsrechtlich abzubilden. Zu (3): Abweichend von LeistungsberechtigtenSatz 2 gelten die Regelungen des § 18 Abs. 2. Zu (7): Abweichend von Satz 1 ist die Anwendung von Anlage 2 optional. (1) Durch die Leistungsvereinbarung soll sichergestellt werden, dass bei der Gewährung von Unterkunft und Verpflegung die individuellen Anforderungen und Vorstellungen von Lebensqualität des Leistungsberechtigten soweit wie möglich unter Beachtung von Es gilt § 9 SGB XII berücksichtigt werden7 entsprechend. (2) Unterkunft Abweichende Regelung für den Übergangszeitraum nach § 14 Abs. 1: Zu (1): Es gelten die zum Stichtag nach § 14 Abs. 5 den Fachleistungen zu- geordneten Personalschlüssel im vereinbarten Umfang fort. Darüber hinaus zum 31.12.2019 vereinbarte Personalanteile für individuelle Zusatzbetreuun- gen werden über den 01.01.2020 hinaus weiterhin im Bedarfsfall personen- bezogen finanziert. Der sich daraus ergebende Personalumfang wird vom Leistungserbringer entsprechend der zum Stichtag vereinbarten Auslastung weiterhin vorgehalten. Der Leistungserbringer weist dem überörtlichen Trä- ger der Eingliederungshilfe die tatsächliche Personalbesetzung, einschließ- lich der Personalstellen für im Einzelfall bisher vereinbarte Zusatzbedarfe, anhand der Musterpersonalaufstellung (gemäß Anlage 6) spätestens bis zum 30.06.2019 nach. Die Musterpersonalaufstellung ist dem örtlichen und Verpflegung erfassen dem überörtlichen Xxxxxx der Eingliederungshilfe im Übergangszeitraum jährlich zum 30.09. vorzulegen. Die bisher vereinbarte personelle Ausstat- tung und Qualifikation des Personals wird bezogen auf die LeistungenFachleistung an- erkannt. (1) Es gilt § 8 entsprechend. (2) Für Bestandsangebote können Gebäude weiterhin mit 2 v. H. auf eine Dauer von 50 Jahren, die den Aufenthalt des Leistungsberechtigten in der Einrichtung ermöglichen, soweit sie nicht den allgemeinen Betreuungsleistungen bzw. den Aufwendungen für Investitionen zuzuordnen sindAusstattung mit 10 v. H. auf eine Dauer von zehn Jahren abge- schrieben werden. (3) Unterkunft Abweichende Regelung für den Übergangszeitraum nach § 14 Abs. 1: Es gelten die den Fachleistungen zugeordneten betriebsnotwendigen Inves- titionsaufwendungen im bisher vereinbarten Umfang weiter. Sinkende Auf- wendungen für das aufgenommene Fremdkapital müssen vom Leistungser- bringer angezeigt werden und Verpflegung umfassen insbesondere • Bereitstellung und Unterhaltung von Wohnraum, Gemeinschafts- und Funktionsräumen mit Inventar, einschließlich deren Wartung, Instandhaltung und Ver- und Entsorgung (Wasser, Strom, Abfall), Außenanlagen, • Hausreinigung, • Zubereitung und Bereitstellung von Speisen und Getränken, • Wäscheversorgung durch Bereitstellung, Instandhaltung und Reinigung sind im Rahmen der hauseigenen Wäsche sowie maschinelles Waschen, Bügeln und Instandhaltung der persönlichen Wäsche und KleidungKalkulation des Budgets zu berücksichtigen. (1) Anzahl, Funktion und Qualifikation der Mitarbeitenden sind abhängig vom Hilfebedarf der Leistungsberechtigten und von den vereinbarten Leistungstypen unter Berücksichtigung der Konzeption der Einrichtung. (2) Die Grundlagen der Personalberechnung richten sich nach der Nettojahresarbeitszeit unter Berücksichtigung von Zeiten für Fortbildung sowie von Ausfallzeiten. (1) Die von den Einrichtungen zu erbringenden Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.

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Samples: Landesrahmenvertrag