Leitungswasser. Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen bestimmungswid- rig ausgetreten ist. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasser- dampf stehen Leitungswasser gleich. 1. Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers. Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des Eigentümers versichert. Die Bestimmungen zu versicher- ten Schäden und Gefahren bleiben unberührt. 2. Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Eigentum nach Abschluss der Versicherung überträgt. Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen gemäß §§ 95 ff VVG zur Veräußerung der versicherten Sache. 3. Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist auch das Interesse des Käufers versichert. Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung für Schäden, für die der Versicherungsnehmer als Lieferant (Hersteller oder Händler) gegenüber dem Käufer einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden einzutreten hätte. 4. Hat der Versicherungsnehmer die Sache einem Dritten als Mieter, Pächter, Entleiher oder Verwahrer übergeben, so ist auch das Interesse dieses Dritten versichert. 5. Hat der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die er in seinem Betrieb verwendet oder Dritten überlässt (Nr. 4), selbst herge stellt, so leistet der Versicherer keine Entschädigung für Schäden, für die bei Fremdbezug üblicherweise der Lieferant (Hersteller oder Händler) einzutreten hätte. 6. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Versicherung für fremde Rechnung. Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebs- grundstücke.
Appears in 2 contracts
Samples: Elektronikversicherung, Elektronikversicherung
Leitungswasser. Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und oder Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung Wasserversor- gung oder der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen bestimmungswid- rig bestim- mungswidrig ausgetreten ist. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasser- dampf Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.
1. Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers. Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des Eigentümers versichert. Die Bestimmungen zu versicher- ten versicherten Schäden und Gefahren bleiben unberührt.
2. Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Eigentum nach Abschluss der Versicherung Versi- cherung überträgt. Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen gemäß §§ 95 ff VVG zur Veräußerung der versicherten Sache.
3. Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist auch das Interesse des Käufers versichertversi- chert. Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung für Schäden, für die der Versicherungsnehmer als Lieferant (Hersteller Her- steller oder Händler) gegenüber dem Käufer einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden einzutreten einzu- treten hätte.
4. Hat der Versicherungsnehmer die Sache einem Dritten als Mieter, Pächter, Entleiher oder Verwahrer übergeben, so ist auch das Interesse dieses Dritten versichert.
5. Hat der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die er in seinem Betrieb verwendet oder Dritten überlässt (Nr. 4), selbst herge stellthergestellt, so leistet der Versicherer keine Entschädigung für Schäden, für die bei Fremdbezug üblicherweise der Lieferant (Hersteller oder Händler) einzutreten hätte.
6. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Versicherung für fremde Rechnung. Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebs- grundstücke.
Appears in 2 contracts
Samples: Elektronikversicherung, Elektronikversicherung
Leitungswasser. Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen bestimmungswid- rig bestimmungswidrig ausgetreten ist. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasser- dampf Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.
1. Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers. Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des Eigentümers versichert. Die Bestimmungen zu versicher- ten versicherten Schäden und Gefahren bleiben unberührt.
2. Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Eigentum nach Abschluss der Versicherung überträgt. Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen gemäß §§ 95 ff VVG zur Veräußerung der versicherten Sache.
3. Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist auch das Interesse des Käufers versichert. Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung für Schäden, für die der Versicherungsnehmer als Lieferant (Hersteller oder Händler) gegenüber dem Käufer einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden einzutreten hätte. Versicherungsschutz besteht in Deutschland und darüber hinaus weltweit, soweit es sich um vorübergehende Aufenthalte handelt. Der Erfüllungsort jeglicher Leistungen aus diesem Vertrag ist ausschließlich der Wohnort des Versicherungsnehmers in Deutschland. Versicherungswert ist die auf dem Versicherungsschein angegebene Deckungssumme. Ausschlaggebend für die Bestimmung der Deckungssumme ist der Kaufpreis inklusive Mehrwertsteuer des im Versicherungsschein eingetragenen Gerätes zum Zeitpunkt des Neukaufes. Handelt es sich um ein bezuschusstes oder subventioniertes Gerät (z.B. durch Hersteller oder Provider), so tritt an Stelle des Kaufpreises, die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers zum Zeitpunkt des Neukaufes. Der Versicherungswert bildet die maximale Entschädigungsgrenze im Schadenfall.
1. Die Ersatzleistung beschränkt sich im Reparaturfall – unter Ausschluss eines jeden weiteren Anspruches – auf die Kosten der erforderlichen Reparatur des beschädigten Gerätes durch ein vom Versicherer beauftragtes Reparaturdienstleistungsunternehmen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass bei der Reparatur Änderungen oder Konstruktionsverbesserungen vorgenommen werden, gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers.
2. Die Versicherungsleistung ist begrenzt auf den Versicherungswert abzgl. des vereinbarten Selbstbehaltes. Sofern nicht anders im Versicherungsschein ausgewiesen, bildet abweichend hiervon der Zeitwert abzgl. des vereinbarten Selbstbehaltes die maximale Entschädigungsgrenze. Überschreiten die Reparaturkosten die maximale Entschädigungsgrenze des versicherten Gerätes bei Eintritt des Schadens oder ist dieses durch ein versichertes Ereignis abhandengekommen, handelt es sich um einen Totalschadenfall und der Versicherungsnehmer erhält nach Xxxx des Versicherers ein (ggf.) gebrauchtes Ersatzgerät oder den entsprechenden Wert als Geldersatz. Der Versicherungsnehmer hat im Schadenfall keinen Anspruch auf Geldersatz.
3. Der Zeitwert reduziert sich ab Neukaufdatum des Gerätes durch den Erstbesitzer wie folgt: Alter des Gerätes in Monaten Maximale Entschädigung vom Versicherungswert 0 – 6 100% ab 6 – 12 80% ab 12 – 24 60 % ab 24 – 30 40 % Die Differenzzuzahlung des Versicherungsnehmers ergibt sich aus dem Kaufpreis des neuen Gerätes gleicher Art und Güte abzüglich der bedingungsgemäßen Versicherungsleistung.
4. Hat Überschreitet der Versicherungsnehmer Wert des Gerätes zum Zeitpunkt des Schadeneintritts die Sache einem Dritten als MieterDeckungssumme, Pächter, Entleiher oder Verwahrer übergeben, so ist auch das Interesse dieses Dritten versichertleistet der Versicherer bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme abzüglich Selbstbehalt. § 75 VVG findet keine Anwendung.
5. Hat der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die er Bei Beschaffung eines Ersatzgerätes oder Entschädigung in seinem Betrieb verwendet oder Dritten überlässt (Nr. 4), selbst herge stellt, so leistet Form von Geldersatz kann der Versicherer keine Entschädigung für Schäden, für die bei Fremdbezug üblicherweise der Lieferant (Hersteller oder Händler) einzutreten hätteHerausgabe des versicherten Gerätes und des serienmäßigen Zubehörs sowie den Nachweis einer Ersatzbeschaffung verlangen.
6. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Versicherung für fremde Rechnung. Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort Schadenfall sind die versicherten Geräte, inklusive des vollständigen serienmäßigen Zubehörs, an das beauftragte Dienstleistungsunternehmen zu senden oder zu bringen. Die Kosten für die Übersendung werden übernommen. Hierzu erhält der Versicherungsnehmer einen Versandschein vom beauftragten Dienstleister.
7. Bei bedingungsgemäß versicherten Sachschäden trägt der Versicherungsnehmer einen Selbstbehalt von: • 25,00 Euro bei einem Geräteneuwert bis einschließlich 250,00 Euro • 50,00 Euro bei einem Geräteneuwert von 250,01 Euro bis einschließlich 500,00 Euro • 75,00 Euro bei einem Geräteneuwert von 500,01 bis einschließlich 750,00 Euro • 100,00 Euro bei einem Geräteneuwert von 750,01 bis einschließlich 1.750,00 Euro zum Zeitpunkt der Anschaffung des Gerätes. Bei einem bedingungsgemäß versicherten Eigentumsdelikt (Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Plünderung gem. § 2 Ziffer 1) trägt der Versicherungsnehmer einen Selbstbehalt von 25% des Versicherungswerts gemäß § 5, mindestens jedoch den vereinbarten Selbstbehalt bei Sachschäden. Bei Auslieferung des reparierten Gerätes bzw. Ersatzgerätes im Rahmen der Schadenregulierung wird der vereinbarte Selbstbehalt per Nachnahme durch das Versandunternehmen eingezogen. Abweichend dazu wird bei einer Entschädigung in Form von Geldersatz der Selbstbehalt von der Versicherungsleistung abgezogen. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer insoweit keinen Versicherungsschutz, als der Versicherungsnehmer Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebs- grundstückebeanspruchen kann. Für die Richtigkeit der im Versicherungsschein abgedruckten Geräteidentifikationsdaten des Gerätes ist ausschließlich der Versicherungsnehmer verantwortlich. Er hat diese sofort nach Erhalt des Versicherungsscheins zu prüfen und eventuelle Unrichtigkeiten unverzüglich per E- Mail an xxxxxxx@xxxx.xx anzuzeigen. Unterlässt er dies und stimmen die Geräteidentifikationsdaten des Produkts nicht mit den im Versicherungsschein abgedruckten überein, besteht kein Versicherungsschutz.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Leitungswasser. Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen bestimmungswid- rig bestimmungswidrig ausgetreten ist. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasser- dampf Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.
1. Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers. Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des Eigentümers versichert. Die Bestimmungen zu versicher- ten versicherten Schäden und Gefahren bleiben unberührt.
2. Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Eigentum nach Abschluss der Versicherung überträgt. Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen gemäß §§ 95 ff VVG zur Veräußerung der versicherten Sache.
3. Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist auch das Interesse des Käufers versichert. Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung für Schäden, für die der Versicherungsnehmer als Lieferant (Hersteller oder Händler) gegenüber dem Käufer einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden einzutreten hätte. Versicherungsschutz besteht in Deutschland und darüber hinaus weltweit, soweit es sich um vorübergehende Aufenthalte handelt. Der Erfüllungsort jeglicher Leistungen aus dem R+V- GeräteSchutz ist ausschließlich der Wohnort des Versicherungsnehmers in Deutschland. Versicherungswert ist die auf dem Zertifikat angegebene Deckungssumme. Ausschlaggebend für die Bestimmung der Deckungssumme ist der Kaufpreis inklusive Mehrwertsteuer des im Zertifikat eingetragenen Gerätes zum Zeitpunkt des Neukaufes. Handelt es sich um ein bezuschusstes oder subventioniertes Gerät (z.B. durch Hersteller oder Provider), so tritt an Stelle des Kaufpreises, die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers zum Zeitpunkt des Neukaufes. Der Versicherungswert bildet die maximale Entschädigungsgrenze im Schadenfall. Wird aufgrund falscher Angaben erst nach Zustellung des Zertifikats, z.B. anlässlich eines Schadens, festgestellt, dass - für das versicherte Gerät bei Abschluss ein falscher Versicherungswert angegeben wurde, erfolgt eine rückwirkende korrekte Einstufung zzgl. einer Bearbeitungsgebühr von 10,00 Euro. Die Beiträge werden rückwirkend ab Vertragsbeginn angepasst. - das versicherte Xxxxx nicht über diesen Vertrag versicherbar ist, wird der Vertrag rückwirkend aufgehoben. Bis dahin gezahlte Beiträge werden rückerstattet.
1. Die Ersatzleistung beschränkt sich im Reparaturfall – unter Ausschluss eines jeden weiteren Anspruches – auf die Kosten der erforderlichen Reparatur des beschädigten Gerätes durch ein vom Versicherer beauftragtes Reparaturdienstleistungsunternehmen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass bei der Reparatur Änderungen oder Konstruktionsverbesserungen vorgenommen werden, gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers.
2. Die Versicherungsleistung ist begrenzt auf den Versicherungswert abzgl. des vereinbarten Selbstbehaltes. Sofern nicht anders im Zertifikat ausgewiesen, bildet abweichend hiervon der Zeitwert abzgl. des vereinbarten Selbstbehaltes die maximale Entschädigungsgrenze. Überschreiten die Reparaturkosten die maximale Entschädigungsgrenze des versicherten Gerätes bei Eintritt des Schadens oder ist dieses durch ein versichertes Ereignis abhandengekommen, handelt es sich um einen Totalschadenfall und der Versicherungsnehmer erhält nach Xxxx des Versicherers ein (ggf.) gebrauchtes Ersatzgerät oder den entsprechenden Wert als Geldersatz. Der Versicherungsnehmer hat im Schadenfall keinen Anspruch auf Geldersatz.
3. Der Zeitwert reduziert sich ab Neukaufdatum des Gerätes durch den Erstbesitzer wie folgt: 0 – 6 100% ab 6 – 12 80% ab 12 – 24 60 % ab 24 – 30 40 % Die Differenzzuzahlung des Versicherungsnehmers ergibt sich aus dem Kaufpreis des neuen Gerätes gleicher Art und Güte abzüglich der bedingungsgemäßen Versicherungsleistung.
4. Hat Überschreitet der Versicherungsnehmer Wert des Gerätes zum Zeitpunkt des Schadeneintritts die Sache einem Dritten als MieterDeckungssumme, Pächter, Entleiher oder Verwahrer übergeben, so ist auch das Interesse dieses Dritten versichertleistet der Versicherer bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme abzüglich Selbstbehalt. § 75 VVG findet keine Anwendung.
5. Hat der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die er Bei Beschaffung eines Ersatzgerätes oder Entschädigung in seinem Betrieb verwendet oder Dritten überlässt (Nr. 4), selbst herge stellt, so leistet Form von Geldersatz kann der Versicherer keine Entschädigung für Schäden, für die bei Fremdbezug üblicherweise der Lieferant (Hersteller oder Händler) einzutreten hätteHerausgabe des versicherten Gerätes und des serienmäßigen Zubehörs sowie den Nachweis einer Ersatzbeschaffung verlangen.
6. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Versicherung für fremde Rechnung. Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort Schadenfall sind die versicherten Geräte, inklusive des vollständigen serienmäßigen Zubehörs, an das beauftragte Dienstleistungsunternehmen zu übergeben (Hol- und Bringservice). Die Kosten für die Übersendung werden übernommen. Hierzu erhält der Versicherungsnehmer einen Versandschein vom beauftragten Dienstleister.
7. Bei bedingungsgemäß versicherten Sachschäden trägt der Versicherungsnehmer einen Selbstbehalt: bis einschließlich 500,00 EUR 25,00 EUR bis einschließlich 1.000,00 EUR 50,00 EUR bis einschließlich 3.000,00 EUR 75,00 EUR bis einschließlich 4.000,00 EUR 150,00 EUR bis einschließlich 5.000,00 EUR 200,00 EUR Bei einem bedingungsgemäß versicherten Eigentumsdelikt (Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Plünderung gem. § 2 Ziffer 1) trägt der Versicherungsnehmer einen Selbstbehalt von 25% des Versicherungswerts gemäß § 5, mindestens jedoch den vereinbarten Selbstbehalt bei Sachschäden. Bei Auslieferung des reparierten Gerätes bzw. Ersatzgerätes im Rahmen der Schadenregulierung wird der vereinbarte Selbstbehalt per Nachnahme durch das Versandunternehmen eingezogen. Abweichend dazu wird bei einer Entschädigung in Form von Geldersatz der Selbstbehalt von der Versicherungsleistung abgezogen.
8. Bei einem bedingungsgemäß versicherten Eigentumsdelikt werden die in Folge dessen nachweislich und gegen den Willen des Versicherungsnehmers anfallenden Gesprächsgebühren bis zu 250,00 EUR je Schadenfall, maximal jedoch bis zu deren tatsächlicher Höhe erstattet. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer insoweit keinen Versicherungsschutz, als der Versicherungsnehmer Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebs- grundstückebeanspruchen kann. Für die Richtigkeit der im Zertifikat abgedruckten Geräteidentifikationsdaten ist ausschließlich der Versicherungsnehmer verantwortlich. Er hat diese sofort nach Erhalt des Zertifikats zu prüfen und eventuelle Unrichtigkeiten unverzüglich per E-Mail an X_X+X-XxxxxxxXxxxxx@xxx.xx anzuzeigen. Unterlässt er dies und stimmen die Geräteidentifikationsdaten des Produkts nicht mit den im Zertifikat abgedruckten überein, besteht kein Versicherungsschutz.
Appears in 1 contract
Leitungswasser. Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen bestimmungswid- rig bestimmungswidrig ausgetreten ist. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasser- dampf Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.
1. Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers. Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des Eigentümers versichert. Die Bestimmungen zu versicher- ten versicherten Schäden und Gefahren bleiben unberührt.
2. Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Eigentum nach Abschluss der Versicherung überträgt. Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen gemäß §§ 95 ff VVG zur Veräußerung der versicherten Sache.
3. Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist auch das Interesse des Käufers versichert. Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung für Schäden, für die der Versicherungsnehmer als Lieferant (Hersteller oder Händler) gegenüber dem Käufer einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden einzutreten hätte.
4. Hat der Versicherungsnehmer die Sache einem Dritten als Mieter, Pächter, Entleiher oder Verwahrer übergeben, so ist auch das Interesse dieses Dritten versichert.
5. Hat der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die er in seinem Betrieb verwendet oder Dritten überlässt (Nr. 4), selbst herge stellthergestellt, so leistet der Versicherer keine Entschädigung für Schäden, für die bei Fremdbezug üblicherweise der Lieferant (Hersteller oder Händler) einzutreten hätte.
6. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Versicherung für fremde Rechnung. Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. § 4 Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebs- grundstücke.§ 5 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Elektronikversicherung
Leitungswasser. Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen bestimmungswid- rig bestimmungswidrig ausgetreten ist. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasser- dampf Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.. § 3 Versicherte Interessen
1. Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers. Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des Eigentümers versichert. Die Bestimmungen zu versicher- ten versicherten Schäden und Gefahren bleiben unberührt.. Easy_Mobile_B2C_0420
2. Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Eigentum nach Abschluss der Versicherung überträgt. Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen gemäß §§ BB 95 ff VVG zur Veräußerung der versicherten Sache.
3. Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist auch das Interesse des Käufers versichert. Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung für Schäden, für die der Versicherungsnehmer als Lieferant (Hersteller oder Händler) gegenüber dem Käufer einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden einzutreten hätte. § 4 Versicherungsort Versicherungsschutz besteht weltweit. Der Erfüllungsort jeglicher Leistungen aus dem Vertrag ist ausschließlich der Wohnort des Versicherungsnehmers in Deutschland. § 5 Versicherungswert Versicherungswert ist die auf dem Versicherungsschein angegebene Deckungssumme. Ausschlaggebend für die Bestimmung der Deckungssumme ist der Kaufpreis inklusive Mehrwertsteuer des im Versicherungsschein eingetragenen Gerätes zum Zeitpunkt des Neukaufes. Handelt es sich um ein bezuschusstes oder subventioniertes Gerät (z.B. durch Hersteller oder Provider), so tritt an Stelle des Kaufpreises, die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers zum Zeitpunkt des Neukaufes. Der Versicherungswert bildet die maximale Entschädigungsgrenze im Schadenfall. § 6 Umfang der Versicherungsleistung
1. Die Ersatzleistung beschränkt sich im Reparaturfall – unter Ausschluss eines jeden weiteren Anspruches – auf die Kosten der erforderlichen Reparatur des beschädigten Gerätes durch ein vom Versicherer beauftragtes Reparatur- dienstleistungsunternehmen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass bei der Reparatur Änderungen oder Konstruktionsverbesserungen vorgenommen werden, gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers.
2. Die Versicherungsleistung ist begrenzt auf den Versicherungswert abzgl. des vereinbarten Selbstbehaltes. Sofern nicht anders im Versicherungsschein ausgewiesen, bildet abweichend hiervon der Zeitwert abzgl. des vereinbarten Selbstbehaltes die maximale Entschädigungsgrenze. Überschreiten die Reparaturkosten die maximale Entschädigungsgrenze des versicherten Gerätes bei Eintritt des Schadens oder ist dieses durch ein versichertes Ereignis abhandengekommen, handelt es sich um einen Totalschadenfall und der Versicherungsnehmer erhält nach Xxxx des Versicherers ein (ggf.) gebrauchtes Ersatzgerät oder den entsprechenden Wert als Geldersatz. Der Versicherungsnehmer hat im Schadenfall keinen Anspruch auf Geldersatz.
3. Der Zeitwert reduziert sich ab Neukaufdatum des Gerätes durch den Erstbesitzer wie folgt: Alter des Gerätes in Monaten Maximale Entschädigung vom Versicherungswert 0 – 12 100 % ab 12 – 24 80 % ab 24 – 36 60 % ab 36 – 48 40 % ab 48 – 60 40 % Die Differenzzuzahlung des Versicherungsnehmers ergibt sich aus dem Kaufpreis des neuen Gerätes gleicher Art und Güte abzüglich der bedingungsgemäßen Versicherungsleistung.
4. Hat Überschreitet der Versicherungsnehmer Wert des Gerätes zum Zeitpunkt des Schadeneintritts die Sache einem Dritten als MieterDeckungssumme, Pächter, Entleiher oder Verwahrer übergeben, so ist auch das Interesse dieses Dritten versichertleistet der Versicherer bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme abzüglich Selbstbehalt. § 75 VVG findet keine Anwendung.
5. Hat der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die er Bei Beschaffung eines Ersatzgerätes oder Entschädigung in seinem Betrieb verwendet oder Dritten überlässt (Nr. 4), selbst herge stellt, so leistet Form von Geldersatz kann der Versicherer keine Entschädigung für Schäden, für die bei Fremdbezug üblicherweise der Lieferant (Hersteller oder Händler) einzutreten hätteHerausgabe des versicherten Gerätes und des serienmäßigen Zubehörs sowie den Nachweis einer Ersatzbeschaffung verlangen.
6. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Versicherung für fremde Rechnung. Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort Schadenfall sind die versicherten Geräte, inklusive des vollständigen serienmäßigen Zubehörs, an das beauftragte Dienstleistungsunternehmen zu senden oder zu bringen. Die Kosten für die Übersendung werden übernommen. Hierzu erhält der Versicherungsnehmer einen Versandschein vom beauftragten Dienstleister.
7. Bei bedingungsgemäß versicherten Sachschäden trägt der Versicherungsnehmer in dem Tarif „Basis” einen Selbstbehalt von: • 25,00 Euro bei einem Geräteneuwert bis einschließlich 249,99 Euro • 50,00 Euro bei einem Geräteneuwert von 250,00 Euro bis einschließlich 499,99 Euro • 75,00 Euro bei einem Geräteneuwert von 500,00 Euro bis einschließlich 749,99 Euro • 100,00 Euro bei einem Geräteneuwert von 750,00 Euro bis einschließlich 3.000,00 Euro zum Zeitpunkt der Anschaffung des Gerätes. In den Tarifen „Comfort” und „Premium” beträgt der Selbstbehalt 30,00 Euro. Bei einem bedingungsgemäß versicherten Eigentumsdelikt (Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Plünderung gem. § 2 Ziffer 1) trägt der Versicherungsnehmer einen Selbstbehalt von 25% des Versicherungswerts gemäß § 5, mindestens jedoch den vereinbarten Selbstbehalt bei Sachschäden. In dem Tarif „Premium” beträgt der Selbstbehalt bei einem bedingungsgemäß versicherten Eigentumsdelikt 30,00 Euro. Bei Auslieferung des reparierten Gerätes bzw. Ersatzgerätes im Rahmen der Schadenregulierung wird der vereinbarte Selbstbehalt per Nachnahme durch das Versandunternehmen eingezogen. Abweichend dazu wird bei einer Entschädigung in Form von Geldersatz der Selbstbehalt von der Versicherungsleistung abgezogen. § 7 Subsidiarität Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer insoweit keinen Ver- sicherungsschutz, als der Versicherungsnehmer Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebs- grundstücke.beanspruchen kann. § 8 Verantwortlichkeit Geräteidentifikation Für die Richtigkeit der im Versicherungsschein abgedruckten Geräteidentifikationsdaten des Gerätes ist ausschließlich der Versicherungsnehmer verantwortlich. Er hat diese sofort nach Erhalt des Versicherungsscheins zu prüfen und eventuelle Unrichtigkeiten unverzüglich per E-Mail an xxxxxxxxxxxxx@xxxx.xx anzuzeigen. Unterlässt er dies und stimmen die Geräteidentifikationsdaten des Produkts nicht mit den im Versicherungsschein abgedruckten überein, besteht kein Versicherungsschutz. § 9 Wiederherbeigeschaffte Geräte
Appears in 1 contract
Samples: Leasing Framework Agreement
Leitungswasser. Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder der Warmwasserheizungs-Warmwasser- heizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen bestimmungswid- rig Solarheizungs- anlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasser- dampf Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.
1. Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers. Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des Eigentümers versichert. Die Bestimmungen zu versicher- ten versicherten Schäden und Gefahren bleiben unberührt.
2. Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Eigentum nach Abschluss der Versicherung überträgt. Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen gemäß §§ 95 ff VVG zur Veräußerung der versicherten Sache.
3. Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist auch das Interesse des Käufers versichert. Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung für Schäden, für die der Versicherungsnehmer als Lieferant (Hersteller oder Händler) gegenüber dem Käufer einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden einzutreten hätte.
4. Hat der Versicherungsnehmer die Sache einem Dritten als Mieter, Pächter, Entleiher oder Verwahrer übergeben, so ist auch das Interesse dieses Dritten versichert.
5. Hat der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die er in seinem Betrieb verwendet oder Dritten überlässt (Nr. 4), selbst herge stellthergestellt, so leistet der Versicherer Ver- sicherer keine Entschädigung für Schäden, für die bei Fremdbezug üblicherweise der Lieferant (Hersteller oder Händler) einzutreten hätte.
6. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Versicherung für fremde Rechnung. Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebs- grundstücke.
Appears in 1 contract
Samples: Elektronik Versicherung
Leitungswasser. Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen bestimmungswid- rig bestimmungswidrig ausgetreten ist. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasser- dampf Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.
1. Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers. Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des Eigentümers versichert. Die Bestimmungen zu versicher- ten versicherten Schäden und Gefahren bleiben unberührt.
2. Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Eigentum nach Abschluss der Versicherung überträgt. Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen gemäß §§ 95 ff VVG zur Veräußerung der versicherten Sache.
3. Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist auch das Interesse des Käufers versichert. Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung für Schäden, für die der Versicherungsnehmer als Lieferant (Hersteller oder Händler) gegenüber dem Käufer einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden einzutreten hätte.
4. Hat der Versicherungsnehmer die Sache einem Dritten als Mieter, Pächter, Entleiher oder Verwahrer übergeben, so ist auch das Interesse dieses Dritten versichert.
5. Hat der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die er in seinem Betrieb verwendet oder Dritten überlässt (Nr. 4), selbst herge stellthergestellt, so leistet der Versicherer keine Entschädigung für Schäden, für die bei Fremdbezug üblicherweise der Lieferant (Hersteller oder Händler) einzutreten hätte.
6. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Versicherung für fremde Rechnung. Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebs- grundstücke.
Appears in 1 contract
Samples: Elektronikversicherung
Leitungswasser. Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen bestimmungswid- rig bestimmungswidrig ausgetreten ist. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasser- dampf Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.. § 3 Versicherte Interessen
1. Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers. Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des Eigentümers versichert. Die Bestimmungen zu versicher- ten Schäden und Gefahren bleiben unberührt.
2. Bei B.ei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer das Eigentum nach Abschluss der Versicherung überträgt. Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen gemäß §§ 95 ff VVG zur Veräußerung der versicherten Sache.
3. Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist auch das Interesse des Käufers versichert. Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung für Schäden, für die der Versicherungsnehmer als Lieferant (Hersteller oder Händler) gegenüber dem Käufer einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden einzutreten hätte.
4. Hat der Versicherungsnehmer die Sache einem Dritten als Mieter, Pächter, Entleiher oder Verwahrer übergeben, so ist auch das Interesse dieses Dritten versichert.
51. Hat Die Ersatzleistung beschränkt sich im Reparaturfall – unter Ausschluss eines jeden weiteren Anspruches – auf die Kosten der Versicherungsnehmer erforderlichen Reparatur des beschädigten Gerätes durch ein vom Versicherer beauftragtes Reparatur- dienstleistungsunternehmen.
2. Die Versicherungsleistung ist begrenzt auf den Versicherungswert abzgl.
3. Der Zeitwert reduziert sich ab Neukaufdatum des Gerätes durch den Erstbesitzer wie folgt:
4. Überschreitet der Wert des Gerätes zum Zeitpunkt des Schadeneintritts die versicherte SacheDeckungssumme, die er in seinem Betrieb verwendet oder Dritten überlässt (Nr. 4), selbst herge stellt, so leistet der Versicherer bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme abzüglich Selbstbehalt. § 75 VVG findet keine Anwendung.
5. Bei Beschaffung eines Ersatzgerätes oder Entschädigung für Schäden, für in Form von Geldersatz kann der Versicherer die bei Fremdbezug üblicherweise der Lieferant (Hersteller oder Händler) einzutreten hätteHerausgabe des versicherten Gerätes und des serienmäßigen Zubehörs sowie den Nachweis einer Ersatzbeschaffung verlangen.
6. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Versicherung für fremde Rechnung. Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort Schadenfall sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebs- grundstückeversicherten Geräte, inklusive des vollständigen serienmäßigen Zubehörs, an das beauftragte Dienstleistungsunternehmen zu senden oder zu bringen. Die Kosten für die Übersendung werden übernommen. Hierzu erhält der Versicherungsnehmer einen Versandschein vom beauftragten Dienstleister.
7. Bei bedingungsgemäß versicherten Sachschäden trägt der Versicherungs- nehmer in dem Tarif „Basis“ einen Selbstbehalt von:
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Leitungswasser. Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-Dampfhei- zungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen bestimmungswid- rig ausgetreten bestimmungswidrig aus- getreten ist. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen Solar- heizungsanlagen sowie Wasser- dampf Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.
1. Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers. Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des Eigentümers Eigen- tümers versichert. Die Bestimmungen zu versicher- ten versicherten Schäden und Gefahren bleiben unberührt.
2. Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Eigentum nach Abschluss der Versicherung überträgt. Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen gemäß §§ 95 ff VVG zur Veräußerung der versicherten Sache.
3. Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist auch das Interesse des Käufers versichert. Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung Ent- schädigung für Schäden, für die der Versicherungsnehmer als Lieferant (Hersteller oder Händler) gegenüber dem Käufer einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene be- zogene Sonderabreden einzutreten hätte. Versicherungsschutz besteht weltweit. Der Erfüllungsort jeglicher Leistungen aus dem R+V- GeräteSchutz ist ausschließlich der Wohnort des Versicherungsnehmers in Deutschland. Versicherungswert ist der Verkaufspreis inklusive Mehrwertsteuer ohne Zuschüsse oder Sub- ventionen (z.B. durch Hersteller oder Provider) des im Versicherungsschein eingetragenen Gerätes. Der Versicherungswert bildet die maximale Entschädigungsgrenze im Schadenfall. Wird aufgrund falscher Angaben erst nach Zustellung des Versicherungsscheins, z.B. anläss- lich eines Schadens, festgestellt, dass - für das versicherte Gerät bei Abschluss ein falscher Versicherungswert angegeben wurde, erfolgt eine rückwirkende korrekte Einstufung zzgl. einer Bearbeitungsgebühr von 10,00 Euro. Die Prämien werden rückwirkend ab Vertragsbeginn angepasst. - das versicherte Xxxxx nicht über diesen Vertrag versicherbar ist, wird der Vertrag rückwir- kend aufgehoben. Bis dahin gezahlte Prämien werden rückerstattet.
1. Die Ersatzleistung beschränkt sich im Reparaturfall – unter Ausschluss eines jeden weiteren Anspruches – auf die Kosten der erforderlichen Reparatur des beschädigten Gerätes durch ein vom Versicherer beauftragtes Reparaturdienstleistungsunternehmen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass bei der Reparatur Änderungen oder Konstruktionsverbesserungen vorgenommen werden, gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers.
2. Die Versicherungsleistung ist begrenzt auf den Zeitwert abzgl. des vereinbarten Selbstbehal- tes. Überschreiten die Reparaturkosten oder die Beschaffungskosten für ein Ersatzgerät den Zeitwert des versicherten Gerätes bei Eintritt des Schadens oder ist dieses durch ein versi- chertes Ereignis abhandengekommen, handelt es sich um einen Totalschadenfall und der Versicherungsnehmer erhält nach Xxxx des Versicherers ein (ggf.) gebrauchtes Ersatzgerät oder den entsprechenden Wert als Geldersatz. Der Versicherungsnehmer hat im Schadenfall keinen Anspruch auf Geldersatz.
3. Der Zeitwert reduziert sich ab Kaufdatum des Gerätes durch den Erstbesitzer wie folgt: Alter des Xxxxxx in Monaten Maximale Entschädigung vom Kaufpreis 0 – 6 100% 7 – 12 80% 13 – 24 60 % 25 – 30 40 % Die Differenzzuzahlung des Versicherungsnehmers ergibt sich aus dem Verkaufspreis des neuen Gerätes gleicher Art und Güte abzüglich des Zeitwertes des zerstörten oder abhanden- gekommenen Gerätes.
4. Hat Überschreitet der Versicherungsnehmer Wert des Gerätes zum Zeitpunkt des Schadeneintritts die Sache einem Dritten als MieterDeckungssumme, Pächter, Entleiher oder Verwahrer übergeben, so ist auch das Interesse dieses Dritten versichertleistet der Versicherer bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme abzüglich Selbstbehalt. § 75 VVG findet keine Anwendung.
5. Hat der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die er Bei Beschaffung eines Ersatzgerätes oder Entschädigung in seinem Betrieb verwendet oder Dritten überlässt (Nr. 4), selbst herge stellt, so leistet Form von Geldersatz kann der Versicherer keine Entschädigung für Schäden, für die bei Fremdbezug üblicherweise der Lieferant (Hersteller oder Händler) einzutreten hätteHerausgabe des versicherten Gerätes und des serienmäßigen Zubehörs ver- langen.
6. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Versicherung für fremde Rechnung. Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort Schadenfall sind die versicherten Geräte, inklusive des vollständigen serienmäßigen Zube- hörs, an das beauftragte Dienstleistungsunternehmen zu senden oder zu bringen. Die Kosten für die Übersendung werden übernommen. Hierzu erhält der Versicherungsnehmer einen Versandschein vom beauftragten Dienstleister.
7. Bei bedingungsgemäß versicherten Sachschäden trägt der Versicherte einen Selbstbehalt von: • 25,00 Euro bei einem Geräteneuwert bis einschließlich 500,00 Euro • 50,00 Euro bei einem Geräteneuwert von 500,01 Euro bis einschließlich 1.000,00 Euro • 75,00 Euro bei einem Geräteneuwert von 1.000,01 bis einschließlich 3.000,00 Euro • 150,00 Euro bei einem Geräteneuwert von 3.000,01 Euro bis einschließlich 4.000,00 Euro • 200,00 Euro bei einem Geräteneuwert von 4.000,01 Euro bis einschließlich 5.000,00 Euro zum Zeitpunkt der Anschaffung des Gerätes Bei einem bedingungsgemäß versicherten Eigentumsdelikt (Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Plünderung gem. § 1 Ziffer 1) trägt der Versicherungsnehmer einen Selbstbehalt von 25% des Kaufpreises zum Zeitpunkt der Anschaffung des Gerätes mindestens jedoch den vereinbarten Selbstbehalt bei Sachschäden. Bei Auslieferung des reparierten Gerätes bzw. Ersatzgerätes im Rahmen der Schadenregulie- rung wird der vereinbarte Selbstbehalt per Nachnahme durch das Versandunternehmen ein- gezogen. Abweichend dazu wird bei einer Entschädigung in Form von Geldersatz der Selbst- behalt von der Entschädigungsleistung abgezogen. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer insoweit keinen Versicherungsschutz, als der Versicherungsnehmer Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebs- grundstückebean- spruchen kann. Für die Richtigkeit der im Versicherungsschein abgedruckten Geräteidentifikationsdaten (z.B. Seriennummer oder Verkaufsbezeichnung und Rechnungsnummer des Gerätes) ist aus- schließlich der Versicherungsnehmer verantwortlich. Er hat diese sofort nach Erhalt des Ver- sicherungsscheins zu prüfen und eventuelle Unrichtigkeiten unverzüglich per E-Mail an xxx@xxx.xx anzuzeigen. Unterlässt er dies und stimmen die Geräteidentifikationsdaten des Produkts nicht mit den im Versicherungsschein abgedruckten überein, besteht kein Versiche- rungsschutz.
Appears in 1 contract