Lieferfristen, Höhere Gewalt Musterklauseln

Lieferfristen, Höhere Gewalt. (1) Lieferfristen können nach Maßgabe betrieblicher und witterungsbedingter Möglichkeiten vereinbart werden. Hat der Käufer beim Vertragsabschluß darauf verzichtet, Liefertermine schriftlich zu vereinbaren, können die Verkäufer die Termine für Teillieferungen grundsätzlich frei festsetzen.
Lieferfristen, Höhere Gewalt. 1. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, an dem zwischen dem Auftraggeber und uns eine Klärung und Einigung über alle technischen Einzelheiten und Vertragsbedingungen erfolgt ist, sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Werden vom Auftraggeber nachträglich Änderungen gewünscht, verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
Lieferfristen, Höhere Gewalt. 1. Von uns in Aussicht gestellte Lieferzeiten/-termine bzw. Ausführungs- und Fertigstellungsfristen für Lieferungen und Leistungen („Lieferfristen“) gelten stets nur annähernd und sind freibleibend. Dies gilt nicht, wenn schriftlich eine feste Lieferfrist zugesagt oder vereinbart ist.
Lieferfristen, Höhere Gewalt. 1. Die Lieferung erfolgt ab Werk (EXW, Incoterms 2020). Die Angabe einer Lieferzeit ist unverbind- lich. Eine verbindliche Lieferfrist ist nur vereinbart, wenn sie von Hübner schriftlich als solche bestä- tigt wird.
Lieferfristen, Höhere Gewalt. Die Ware wird dem Käufer oder dem Spediteur, wie aus den BVB hervorgehend, zum vereinbarten Datum an den Lieferort geliefert. Die Lieferfristen laufen ab der (i) Auftragsbestätigung, oder, wenn nachfolgend, (ii) ab der definitiven Vereinbarung bezüglich aller Fragen, die vor Produktionsbeginn entschieden werden müssen. Die Produktion, der Transport und die Lieferung der Ware seitens des Verkäufers können, ohne irgendeine Haftbarkeit des Verkäufers, Verzögerungen oder Verhinderungen oder anderen Ausführungsmodalitäten unterliegen, die sich ganz oder teilweise aus Krieg (erklärt oder nicht), Streik, Genossenschaftsstreit, Unfall, Brand, Überschwemmungen, Transportverzögerungen, Mangel an Rohstoffen, Bauteilen und Fertigprodukten, Produktionsstillständen, Gesetzen, Vorschriften, Anordnungen oder Handlungen einer beliebigen öffentlichen Behörde, oder jedem beliebigen anderen Grunde ergeben, welcher sich nicht unter der vernünftigen Kontrolle des Verkäufers befindet, oder der die Erfüllung seitens des Verkäufers infolge des Auftretens einer Auflage undurchführbar macht, deren Nichtauftreten eine wesentliche Voraussetzung war, auf deren Grundlage die Auftragsbestätigung erfolgt ist. In diesen Fällen wird der Verkäufer das Recht auf eine längere Frist zur Erfüllung in dem vernünftigerweise nötigen Maße besitzen, und er wird das Recht besitzen, seine Produktion in der für am angemessensten gehaltenen Art und Weise an seine Kunden zu verteilen. Wenn der Käufer eine Verlegung des Lieferdatums fordert oder wenn er für eine beliebige auftretende Verzögerung verantwortlich ist, wird der Verkäufer das Recht besitzen, jede beliebige Ausgabe, die sich aus finanziellen Kosten, Verwahrung oder Einhaltung von Zahlungsfristen, im Sinne des Art. 6, ergibt, dem Käufer zu belasten.
Lieferfristen, Höhere Gewalt. Weiser Brandschutz & Technik AGB.docx Seite 10 von 15 Weiser GmbH Brandschutz & Technik Fassung 11.06.2019
Lieferfristen, Höhere Gewalt. (1) Lieferfristen können nach Maßgabe betrieblicher und witte- rungsbedingter Möglichkeiten vereinbart werden. Hat der Käu- fer beim Vertragsabschluß darauf verzichtet, Liefertermine schriftlich zu vereinbaren, können die BaySF die Termine für Teillieferungen grundsätzlich frei festsetzen.
Lieferfristen, Höhere Gewalt. 4.1. Lieferfristen und -termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass der Verkäufer eine Zusage in Textform ausdrücklich als verbindlich angegeben hat. Teillieferungen sind bei Zumutbarkeit zulässig.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.