Haftung und Haftungsausschluss. 12.1. Omnity haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit für alle darauf zurückzuführenden Schäden.
12.2. Darüber hinaus haftet Omnity nicht für leichte Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung von Omnity ist in diesen Fällen begrenzt auf diejenigen Schadensfolgen, die nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch sind. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
12.3. Für den Verlust von Daten haftet Omnity nach Maßgabe der vorstehenden Absätze nur dann, wenn ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Kunden nicht vermeidbar gewesen wäre.
12.4. Omnity schuldet die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob Omnity ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software faktisch nicht völlig fehlerfrei erstellt werden kann.
12.5. Omnity haftet nicht für Ereignisse höherer Gewalt, die ihr die vertragsgegenständlichen Leistungen unmöglich machen oder auch nur die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung wesentlicherschweren oder zeitweilig behindern. Als höhere Gewalt gelten alle Umstände, die vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängig sind, wie Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachungen, Blockaden, innere Unruhen, Terroranschläge, Embargo, Beschlagnahme, Naturkatastrophen, Streiks, Aussperrungen und andere Arbeitsunruhen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen oder sonstige, von den Vertragsparteien unverschuldete, schwerwiegende und unvorhersehbare Umstände. Ein Umstand gilt nur als höhere Gewalt, wenn er nach Abschluss des Vertrages eingetreten ist.
12.6. Im Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes bleiben dessen Vorschriften unberührt.
13.1. Im Fall der Haftung von Omnity für leichte Fahrlässigkeit wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von Omnity der Höhe nach begrenzt auf maximal 3.000 EUR.
Haftung und Haftungsausschluss. Wir haften ausschließlich im Rahmen unserer Haftpflichtversicherung. Mangelfolgeschaden, wie insbesondere entgangener Gewinn sowie Schäden durch Produktionsunterbrechung und Betriebsbehinderung sind ausdrücklich ausgeschlossen. Bei Verlust von Testdaten oder Beschädigung von Daten- und Trägermaterial beschränkt sich unsere Haftung auf den Materialwert der Datenträger und umfasst somit insbesondere nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten. Aufgrund Verletzung der Vertraulichkeit haften wir, wenn Mitarbeiter von uns bzw. Unterlieferanten von uns und deren Mitglieder vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Ansprüche gegen Mitarbeiter von uns bzw. Mitarbeiter von deren Unterlieferanten sind - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. Soweit Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder eingeschränkt sind, umfasst dieser Ausschluss bzw. diese Beschränkung auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche gegen Mitarbeiter und Beauftragte von uns. Wir haften nicht für Arbeiten unseres Montagepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit diese Arbeiten nicht mit der Montage zusammenhängen oder soweit die Mängel auf Eingreifen des Bestellers zurückzuführen sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Sicherheit am Montageort zu sorgen. Er haftet uns für Personen- und Sachschäden, die sich aus der Verletzung dieser Verpflichtung ergeben. Für eine fachgerechte Montage- oder Reparaturarbeit haften wir innerhalb von 12 Monaten nach Abnahme unter Ausschluss weitergehender Ansprüche der Art, dass auf unser Verschulden beruhende Mängel kostenlos von uns beseitigt werden. Festgestellte Mängel sind uns unverzüglich anzuzeigen. Das Recht, die Mängel geltend zu machen, verjährt innerhalb von 3 Monaten nach Anzeige. Die Gewährleistung verlängert sich um den Zeitpunkt während dem infolge unserer Nachbesserungsarbeit eine Betriebsunterbrechung eintritt, jedoch beschränkt auf die Teile der Anlage, auf die sich der Mangel bezieht. Bei Reparaturkosten beschränkt sich unsere Haftung auf die fachgerechte Durchführung der Reparatur. Wir sind nicht verpflichtet, die Anlage auf andere Mängel, die ihre Funktionsfähigkeit beeinträchtigen oder aufheben, zu untersuchen. Schäden, die durch natürliche Abnutzung oder durch unsachgemäße Behandlung entstanden sind, begründen keine Mangelhaftung. Die Mangelhaftung durch uns entfällt, wenn der Kunde ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Änderungen in der Anlage s...
Haftung und Haftungsausschluss. Der Campingplatzbetreiber haftet nur nach Verschuldungsgrundsätzen der Delikthaftung nach §§ 823 ff BGB (nicht aus Vertrag), wenn Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt werden. Der Campingplatzbetreiber haftet nicht für Schäden und Verluste, die Campinggästen oder Besuchern durch Handlungen Dritter oder Ereignisse infolge höherer Gewalt entstehen. Eine Haftung für eingebrachte Sachen (§§ 701 ff BGB) erfolgt nicht. Jeder Camper übernimmt die Haftung für die Nutzung der Animation, der Kinderbetreuung, der Minigolfanlage, des Spielplatzes, des Bolzplatzes, des Fuß- und Volleyballfeldes, sämtlicher Sportplätze und Streichelzoo und des Freibadgeländes inkl. Spielanlagen, Schwimmbecken, Kinderbecken und Breitwellenwasserrutsche.
Haftung und Haftungsausschluss. Farmion e.V. haftet für eine gewissenhafte Veranstaltungsvorbereitung, die Richtigkeit der Ausschreibung und ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung und Betreuung unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Bestimmungen. Ausgeschlossen von der Haftung sind die Folgen von selbstständigen Unternehmungen der Teilnehmer, die nicht von den Betreuern der Veranstaltung angesetzt sind. Farmion e.V. haftet nicht für abhanden gekommenes Eigentum des Teilnehmers oder dessen Besitz. Der Teilnehmer verpflichtet sich, nach Möglichkeit gefährliche Situationen für sich, andere Teilnehmer und die Umgebung zu vermeiden. Insbesondere zählen dazu das Klettern an ungesicherten Steilhängen und Mauern oder auf Bäume, das Entfachen von offenen Feuern außerhalb der dafür vorgesehenen Feuerstätten, das Benutzen von nicht zugelassenen oder nicht überprüften Waffen oder Ausrüstung sowie übermäßiger Alkoholkonsum. Mit Ausnahme der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit wird die Haftung des Farmion e.V. wie folgt beschränkt: Farmion e.V. haftet nur für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Farmion e.V. beruhen. Für selbst verschuldete Xxxxxxx haftet der jeweilige Verursacher. Eine Personen -Privat- Haftpflichtversicherung empfehlen wir grundsätzlich und setzen diese daher voraus. Schadensersatz aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit Farmion e.V., sein gesetzlicher Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind bei leichter Fahrlässigkeit auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens beschränkt. Für Diebstahl und Beschädigungen durch Dritte wird nicht gehaftet. Widerrechtlich geparkte Fahrzeuge auf dem Veranstaltungsgelände (insbesondere in den Be- und Entladezonen) werden kostenpflichtig abgeschleppt.
Haftung und Haftungsausschluss. Die Haftung richtet sich nach den anwendbaren gesetzli- chen Bestimmungen. Allerdings haftet eConnect AG in kei- nem Fall für (i) leichte Fahrlässigkeit, (ii) indirekte und mit- telbare Schäden und Folge-schäden und entgangenen Ge- winn, (iii) nicht realisierte Einsparungen, (iv) Schäden aus verspäteter LIEFERUNG oder DIENSTLEISTUNG, sowie
(v) jegliche Handlungen und Unterlassungen der HILFS- PERSONEN von eConnect AG, sei dies vertraglich oder ausservertraglich. Überdies haftet eConnect AG nicht für Schäden, die auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen sind: • fehlerhafter Transport und/oder Lagerung; • fehlerhafte Montage (Steckermontage usw.) wie eine nicht der Montage- oder Verlegeranleitung bzw. der Einbauvorschriften oder (bei fehlender Anleitung/Vor- schrift) nicht den Regeln des ordentlichen Handwerks entsprechende Montage oder eine Montage aus- serhalb des empfohlenen Montageumfelds; • unsachgemässe, vertragswidrige oder widerrechtliche Benutzung des LIEFERGEGENSTANDES und Ver- wendung des Liefer-gegenstandes ausserhalb des Zwecks; • unterlassene Wartung und/oder unsachgemässe Ab- änderung oder Reparatur des LIEFERGEGENSTAN- DES durch den KUNDEN oder einen DRITTEN; • nicht-berücksichtigen der örtlichen und geografischen Gegebenheiten; • Fälle höherer Gewalt, wie insbesondere Naturereig- nisse, Eis, Schnee, Feuer, Streik, Krieg, Terroran- schläge und behördliche Anordnungen. • Verletzung der Pflichten als Kunde gemäss Ziffer 6 dieser AGB.
Haftung und Haftungsausschluss. 9.1 Der Verkäufer haftet uneingeschränkt gegenüber dem Käufer, seinen Kunden und Nutzern der gelieferten Waren und/oder erbrachten Services und er verpflichtet sich, den Käufer, seine Rechtsnachfolger, Abtretungsempfänger, Xxxxxx und Nutzer der Waren gegen alle Forderungen, Ansprüche, Verluste und Kosten, einschließlich Anwaltsgebühren und sonstiger Rechtskosten, die durch den Verstoß begründet sind, schadlos zu halten; nach Mitteilung über einen solchen Verstoß verteidigt der Verkäufer alle Forderungen nach dem Gesetz oder Billigkeitsrecht auf eigene Kosten.
9.2 Ohne Beschränkung weiterer Rechte aus dem Vertrag oder Gesetz hält der Verkäufer den Käufer und seine Beschäftigten, leitenden Angestellten, Geschäftsführer, Bevollmächtigten, Kunden und Rechtsnachfolger sowie Abtretungsempfänger uneingeschränkt schadlos gegen alle Forderungen, einschließlich Forderungen, Verpflichtungen, Kosten, Auslagen, Schadenersatz und Verluste Dritter (insbesondere Kosten für seine eigenen Beschäftigten, Anwaltsgebühren und sonstige Rechtskosten), die dem Käufer entstanden sind durch oder im Zusammenhang mit Personenschäden, Tod oder Schäden aufgrund der Tatsache, dass (a) die Waren oder Services nicht der anwendbaren Beschreibung entsprachen;
Haftung und Haftungsausschluss. 11.1 Die Haftung von Regent, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder ungerechtfertigter Bereicherung, in allen Fällen inklusive der Haftung für Hilfspersonen, wird soweit gesetzlich zulässig wegbedungen.
11.2 Insbesondere haftet Regent nicht für mittelbare oder indirekte Schäden (inklusi- ve Schäden als Folge von Ereignissen der Cyber-Sicherheit, wie z. B. durch Softwareviren, Malware und Hacking verursachte Schäden), Folgeschäden, entgangenem Gewinn, entgangenem Umsatz, entgangene Einsparungen, Ver- zugsschäden oder Schäden im Zusammenhang mit der Gewährleistung oder Garantie.
11.3 Sollten die Bestimmungen von Ziffer 11.1 und/oder Ziffer 11.2 unwirksam sein, so ist die Haftung der Regent in der Summe für sämtliche Ereignisse auf 50 % des durch den Kunden für die betreffende Lieferung bzw. Dienstleistung bezahl- ten oder zu bezahlenden Preises, exkl. Mehrwertsteuer, beschränkt.
Haftung und Haftungsausschluss. 8.1 Die Lagerung des Einlagerungsgut im Mietobjekt erfolgt und bleibt zu jeder Zeit auf alleiniges Risiko des Mieters. Rollsrein kann weder für jedwede Art von Schäden an den Einlage- rungsgut haftbar gemacht werden, noch haftet Rollsrein für jedwe- den Eigentumsverlust oder wirtschaftlichen Verlust des Kunden. Rollsrein gibt dem Mieter keine Garantie für die Überwachung der Lagereinrichtung oder des Mietobjektes bzw. in Bezug auf die Si- cherheit der Lagereinrichtung. Rollsrein behält sich das Recht vor nach Einlagerung des Kunden das Mietobjekt an einen anderen Stellplatz (innerhalb des Lagers) zu transportieren. Der Kunde ist daher verpflichtet das Einlagerungsgut so einzulagern, dass Schä- den ausgeschlossen sind. Für entstandenen Schaden kann Rollsrein nicht haftbar gemacht werden. Container und Lagerboxen können auch an einen anderen Standort transportiert/umgelagert werden. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Kondenswasser im Au- ßencontainer entstehen kann. Daher muss der Kunde regelmäßig die Ladungssicherung kontrollieren, da durch Feuchtigkeit oder Wärme eine Schädigung entstehen kann . Rollsrein ergreift keine Maßnahmen, um das Einlagerungsgut zu kontrollieren bzw. zu überprüfen, ob das Einlagerungsgut sich für die Lagerung im Mietobjekt eignen oder um sicherzustellen, dass das Einlagerungsgut den geltenden Bestimmungen der Bedingungen und Beschränkungen dieses Mietvertrages entsprechen. Rollsrein übernimmt darüber hinaus keine Haftung für jedweden vom Mieter erlittenen Verlust, für den Fall, dass die Lagerung des Einlagerungs- gut im Mietobjekt nicht angemessen, nicht sicher oder illegal ist.
8.2 Rollsrein ermöglicht stets Überprüfungen und Kontrollen der lokalen, regulierenden oder strafrechtlichen Institute oder Behörden in oder am Mietobjekt, wenn diese gefordert werden und wird den Mieter weder hierüber informieren, noch das Recht auf Untersuchung prüfen. Rollsrein ist für die aus diesen Überprüfungen oder Kontrol- len hervorgehenden Konsequenzen nicht haftbar, einschließlich (ohne Beschränkung auf) jedweden Schaden an den Einlagerungs- gut und/oder Schlössern und Einbauten. Der Mieter haftet zu jeder Zeit gegenüber Rollsrein für alle Schäden, die Rollsrein aus diesen Kontrollen oder Überprüfungen entstehen könnten.
8.3 Der Mieter hält Rollsrein dauerhaft schadlos gegenüber Kosten, Ansprüchen, Haftungsansprüchen, Schäden oder Ausgaben, die Rollsrein aufgrund der Nutzung des Mietobjektes durch den Mieter erleidet bzw. die Rollsrein entst...
Haftung und Haftungsausschluss. 8.1 Die Warenlagerung im Mietobjekt erfolgt und bleibt jederzeit auf alleiniges Risiko des Mieters. Die Stadtwerke Gmünd können weder für jegliche Art von Schäden an den Waren haftbar gemacht werden, noch haften sie für jeglichen Eigentumsverlust oder wirtschaftlichen Verlust des Mieters. Für die Überwachung des Mietobjektes und in Bezug auf die Sicherheit der Lagereinrichtung geben die Stadtwerke Gmünd dem Mieter keine Garantie. Die Stadtwerke Gmünd nehmen keine Maßnahmen vor, um die Waren zu kontrollieren oder zu prüfen, ob die Waren für die Lagerung in der Mietbox geeignet sind oder um sicherzustellen, dass die Waren den geltenden Bestimmungen der Bedingungen und Beschränkungen des Mietvertrages entsprechen. Darüber hinaus übernehmen die Stadtwerke Gmünd keine Haftung für jeglichen vom Mieter erlittenen Verlust, für den Fall, dass die Warenlagerung im Mietobjekt nicht angemessen, unsicher oder illegal ist.
8.2 Die Stadtwerke Gmünd ermöglichen jederzeit Kontrollen und Prüfungen der lokalen, regulierenden oder strafrechtlichen Behörden und Institute in oder am Mietobjekt, sollten diese gefordert werden und wird weder den Mieter darüber informieren, noch das Recht auf Untersuchung prüfen. Für die aus diesen Kontrollen oder Prüfungen entstehenden Konsequenzen sind die Stadtwerke Gmünd nicht haftbar, einschließlich (ohne Beschränkung auf) jeglichen Schäden an den Waren, Schlössern und Einbauten. Der Mieter haftet jederzeit gegenüber den Stadtwerken Gmünd für Schäden, die den Stadtwerken Gmünd aus den Kontrollen oder Prüfungen entstehen könnten.
8.3 Der Mieter hat die Stadtwerke Gmünd jederzeit schadlos gegenüber Kosten, Ansprüchen, Haftungsansprüchen, Schäden oder Ausgaben zu halten, die die Stadtwerke Gmünd aufgrund der Nutzung des Mietobjektes durch den Mieter erleiden bzw. die den Stadtwerken Gmünd entstehen, inklusive und ohne Beschränkung auf Ansprüche von Dritten oder Behörden im Zusammenhang mit der missbräuchlichen Nutzung des Mietobjektes durch den Mieter.
8.4 Die Stadtwerke Gmünd haften nicht für indirekte (oder Folge-) Schäden des Mieters, inklusive verlorener Gewinn, verlorenes Geschäft, verlorene Geschäftsmöglichkeiten, Imageverlust, Verlust erwarteter Einsparungen oder für jegliche Schäden, die aus Aktivitäten anderer Mieter oder aus der Einschränkung der Nutzung des Mietobjektes, durch Dritte hervorgerufen, entsteht.
8.5 Der Mieter stimmt zu, dass aufgrund
(a) der Tatsache, dass die Stadtwerke Gmünd keine Maßnahmen zur Überprüfung der Mietobje...
Haftung und Haftungsausschluss. (1) Für Schäden, die dem Auftraggeber entstehen, haftet MV nur, wenn der Schaden von MV oder von Personen, die durch Gesetz zur Vertretung von MV befugt sind oder die von MV zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen eingesetzt worden sind, vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
(2) Dies gilt jedoch nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie für Schäden, die auf die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Für diese Schäden haften wir auch, wenn der Schaden von MV oder von Personen, die durch Gesetz zur Vertretung von MV befugt sind oder die von MV zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen eingesetzt worden sind, aufgrund einfacher Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist.
(3) Die Haftung von MV für Schäden, die durch unsachgemäßen Zusammenbau, durch falsche Verarbeitung von Materialien, durch die nicht fristgerechte Lieferung, durch Konstruktionsfehler oder durch die Verwendung von mangelhaften Materialien, soweit diese nicht vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt worden sind, bleibt hiervon unberührt. Die Haftung für diese Schäden ist jedoch auf den für diesen Vertrag typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Sonstige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Insbesondere haftet MV – unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen – nicht für Schäden, die nicht an der Ware bzw. der Leistung selbst entstanden sind.
(5) Unabhängig von einem Verschulden von MV bleibt eine etwaige Haftung von MV bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.