Lieferung, Lieferzeit Musterklauseln

Lieferung, Lieferzeit. 5.1. Lieferfristen (Liefertermine) sind nur verbindlich, soweit sie von Evident ausdrücklich als verbindlich schriftlich bestätigt sind. Im Übrigen handelt es sich um „circa“-Fristen. 5.2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist oder, falls sich der Versand oder die Abholung aus Gründen verzögert, die Evident nicht zu vertreten hat, wenn die Mitteilung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist. 5.3. Sofern verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die Evident nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird Evident den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Evident berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und wird eine bereits vom Besteller erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer von Evident, wenn weder Evident noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder Evident im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist. 5.4. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag nach fruchtlosem Ablauf einer von Evident gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt im Übrigen unberührt. 5.5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungshandlungen, wird z.B. der Versand oder die Zustellung der Ware durch Umstände verzögert, die im Verantwortungsbereich des Bestellers liegen, ist Evident berechtigt, den Evident insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Bei einer Lagerung durch Evident betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Lieferung pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt vorbehalten. 5.6. Teillieferungen sind zulässig, sofern diese für den Besteller zumutbar sind. Sofern die Teillieferungen selbständig nutzungsfähig sind, gelten sie für die Zahlungsfälligkeit als selbständige Lieferung.
Lieferung, Lieferzeit. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Liefertermine und Lieferfristen gelten nur annähernd. Ihre Einhaltung durch CUT Metall setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Vertragsdetails zwischen den Vertragsparteien abschließend geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, etwa besondere Mitwirkungshandlungen, Beistellungen oder Anzahlungen, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit angemessen. Bei nachträglich erforderlich werdenden oder vom Kunden gewünschten Änderungen des Liefer-/Leistungsumfangs verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit ebenfalls angemessen. Wird die Ware vereinbarungsgemäß vom Besteller abgeholt, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Ware spätestens zum Liefertermin versandbereit ist. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an den Besteller versandt, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Ware dem Spediteur spätestens bis zum Liefertermin übergeben wurde. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Bei Leistungsverzögerungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder eine von uns nicht zu vertretende Betriebsstörung (auch bei unseren Zulieferern) verlängert sich die Leistungszeit mindestens um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung. Wir haben das Recht, in einem solchen Fall bei dauernden Leistungsverzögerungen unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten. Wir teilen dem Besteller Beginn und Ende derartiger Hindernisse baldmöglichst mit. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Für den Fall, dass die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert wird, die der Besteller zu vertreten hat, sind wir berechtigt, dem Besteller nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft die durch die Verzögerung entstandenen Kosten zu berechnen. Lagern wir den Liefergegenstand bei uns ein, sind wir berechtigt, angemessene Kosten für die Einlagerung zu berechnen und zwar mindestens Kosten in der Höhe, die entstehen würden, wenn der Liefergegenstand bei einem Dritten eingelagert würde. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Lieferung, Lieferzeit. Bei Lieferstörungen, die nicht im Einwirkungsbereich der Fotografin liegen (insbesondere aufgrund hö- herer Gewalt) und nicht schuldhaft von ihr verursacht wurden, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern das Leistungshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, ohne dass eine Schadensersatzpflicht eintritt. Der bereits bezahlte Xxxxxxxxx wird im Falle eines Rücktritts erstattet. Die Mindestanzahl der Fotografien wird durch die Bestätigung des Angebots bestimmt. Der Fotograf trifft die Auswahl der Bilder eigenständig, falls nicht anders vereinbart. Der Auftrag gilt 2 Wochen nach Auslieferung aller bestellten Fotografien als angenommen. Reklamatio- nen werden danach nicht mehr berücksichtigt oder erstattet. Die Auslieferung erfolgt erst nach vollständigem Zahlungseingang auf das Konto der Fotografin oder Übergabe in bar. Diese erfolgt dann nach Fertigstellung in der vorher durch den Auftrag erteilten Form (Dateien, Drucke, Online, usw.) Zusätzliche Fotoformate, die nicht Bestandteil der Buchung waren, sind gesondert zu vergüten. Der Auftraggeber erhält ausschließlich bearbeitetes Bildmaterial hochauflösend im Format JPG. Die Abgabe von unbearbeiteten, digitalen Rohdaten (RAW) ist unter allen Umständen ausgeschlossen. Die Fotografin sichert eine Auslieferung der Bilder innerhalb 4 Wochen zu – Bei Hochzeiten gilt eine Lieferfrist von 8 Wochen nach Erhalt der Gesamtsumme. Teillieferungen sind zulässig und gelten als selbstständige Lieferungen, es sei denn, eine Teillieferung ist ausnahmsweise für den Kunden unzumutbar. Hierdurch entstehende Mehrkosten werden dem Kunden nicht in Rechnung gestellt.
Lieferung, Lieferzeit. Die Einhaltung vereinbarter Liefertermine setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt, vom Auftraggeber zu liefernde Unterlagen, Freigaben, zu erbringende Leistungen sowie sonstige Verpflichtungen des Auftraggebers rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt sind. Geschieht dies nicht und ist auch eine rechtzeitige Lieferung der Leistung mit einer, vom Auftraggeber akzeptierten Zu- satzvergütung für erhöhten Kostenaufwand, nicht mehr möglich, so verlängert sich die Frist zur Lieferung um einen angemessenen Zeitraum. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Die Lieferverpflich- tungen des Illustrators sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen zur Versendung gebracht sind. Ist die Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, Maschinenbruch, Störungen der Telekommunikation, Störungen des Computers, schwere Krankheit, unvorhergesehene Hindernisse oder sonstige vom Illustrator nicht zu vertretene Umstände zurückzuführen, wird die Lieferzeit für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich der Illus- trator beim Eintritt einer dieser Ereignisse in Lieferverzug befindet. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt werden dem Auftraggeber angezeigt. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Illustrator Schadensersatz verlangen, den er durch angemessene Erhöhung der Vergütung entsprechend den hier vereinbarten Vergütungsregeln nach billigem Ermessen berechnen darf. Die Geltendmachung eines weiter gehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
Lieferung, Lieferzeit. Die vereinbarten Liefertermine und -fristen sind einzuhalten. Zur Einhaltung zählt der Wareneingang bei uns bzw. am vereinbarten Lieferort.
Lieferung, Lieferzeit. (1) Die Lieferung erfolgt ab Werk oder Lager des Herstellers unfrei durch gewerbliche Frachtführer und nicht im Eigentransport. (2) Die Verpackungskosten sind in den angegebenen Preisen nicht enthalten. Es bleibt der OWD GmbH vorbehalten, Teillieferungen vorzunehmen, sofern dies für eine zügige Abwicklung vorteilhaft erscheint. Von der OWD GmbH vorgenommene und berechnete Teillieferungen sind im Rahmen der Zahlungsbedingungen zu regulieren. (3) Die Lieferzeit gilt als ungefähr. Die Laufzeit beginnt nach Klärung aller Fakten und Eingang der Vormaterialien vorausgesetzt. (4) Bei Abrufaufträgen ist die OWD GmbH berechtigt, nach Ablauf von 6 Monaten ab Datum der Auftragsbestätigung unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist die Abnahme der noch nicht abgerufenen Mengen zu verlangen und diese in Rechnung zu stellen oder die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. (5) Fälle höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferzeit um die Zeit der Behinderung und einer gewissen Anlaufzeit entsprechend zu verlängern, bzw. vom Vertrag schadensersatzlos zurückzutreten. Als höhere Gewalt gelten auch behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik, Aussperrung, Unfälle und alle sonstigen Vorkommnisse, die eine Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dies trifft auch für Lieferwerke von Zulieferteilen im Ausland zu, sowie damit im Zusammenhang stehende Transportführer. (6) Sofern nicht ein Fixgeschäft vorliegt, oder es unzumutbar ist, muss der Auftraggeber bei Überschreitung der angegebenen Lieferfrist eine angemessene Nachfrist einräumen; sofern es nicht aus der Natur des Auftrages ausgeschlossen oder dem Auftraggeber unzumutbar ist, ist die OWD GmbH zu Teillieferungen berechtigt. (7) Entsprechendes gilt für den Zeitraum, in dem die OWD GmbH auf die Erfüllung von Mitwirkungspflichten des Auftraggeber oder Dritten wartet, die für die Lieferung oder Leistung erforderlich sind. Die OWD GmbH wird den Auftraggeber über absehbare Verzögerungen stets informieren und bemüht sein, die Lieferung oder Leistung termingerecht zu erbringen.
Lieferung, Lieferzeit. 5.1. Vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung erfolgen die von uns bestellten Lieferungen und Leistungen frei dem von uns angegebenen Bestimmungsort. 5.2. Die in der Bestellung angegebenen Termine und Fristen zur Lieferung, Abnahme, Inbetriebnahme etc. sind bindend. 5.3. Die bestellten Lieferungen müssen zum vereinbarten Liefertermin am Bestimmungs- ort eingegangen bzw. zum vereinbarten Inbetriebnahme- oder Abnahmetermin bereit zur Inbetriebnahme oder Abnahme am Bestimmungsort zur Verfügung stehen; Leis- tungen müssen zum vereinbarten Leistungstermin erbracht sein. 5.4. Wenn Umstände eintreten oder für den Vertragspartner erkennbar werden, die den Vertragspartner an der termingemäßen Vertragserfüllung in der vorgeschriebenen Qualität hindern, so hat er uns unverzüglich schriftlich unter Darlegung der Hinde- rungsgründe zu benachrichtigen. Schäden, die aufgrund verzögerter, unterbliebener oder unvollständiger Benachrichtigung entstehen, sind uns vom Vertragspartner zu ersetzen. 5.5. Für die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Liefer- bzw. Leistungsverzuges gel- ten die gesetzlichen Bestimmungen.
Lieferung, Lieferzeit. Grundsätzlich ergeben sich die Liefertermine und der Lieferort sowie die Verpackung der Ware aus der Auftragsbestätigung. Soweit kein ausdrücklicher verbindlicher Liefertermin schriftlich vereinbart wurde, sind unsere Liefertermine bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben. Abrufkon- trakte sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 6 Monaten vollständig abzunehmen. Die An- lieferung erfolgt frei Haus, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Bei Selbstabholung wird der kalku- lierte Kostensatz für Transport vergütet. Jede Vermehrung der Frachtkosten durch nachträgliche Än- derung der Verfrachtungsart, des Beförderungsweges, des Bestimmungsortes oder Anlieferungen von Teilmengen bzw. ähnlicher Änderungen welche auf die Frachtkosten einwirkende Umstände, hat der Käufer zu tragen. Frachtersparnisse bei Änderung des Bestimmungsortes oder anderer auf die Fracht- kosteneinwirkender Umstände werden nicht vergütet. Die Ware wird vom Verkäufer nicht gegen Transportschaden versichert. Die Kosten für eine Kriegsrisiko- und Transportversicherung gehen, falls eine solche vom Käufer ge- wünscht wird, zu Lasten des Käufers.
Lieferung, Lieferzeit. 1. Unsere Vorgaben, Zeichnungen etc. sind strikt zu beachten. Bei Mehrlieferungen, die das handelsübliche Maß übersteigen, behalten wir uns vor, die zuviel gelieferte Xxxx auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden. Teillieferungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig. 2. Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich und unbedingt pünktlich einzuhalten. Sobald der Lieferant erkennen kann, dass ihm die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise nicht oder nicht fristgerecht möglich ist, hat er uns unter Angabe der Gründe unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und den voraussichtlichen Liefertermin bekannt zu geben. 3. Liefert der Lieferant zur vereinbarten Zeit nicht, so haftet er für den Verzögerungsschaden. Darüber hinaus können wir Schadensersatz statt der Leistung verlangen und / oder von dem Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn wir dem Lieferanten erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt haben und der Lieferant die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt. 4. Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen des Lieferanten nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe von 0,5 %, maximal 5 % des Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
Lieferung, Lieferzeit. Der Lieferant hat die Leistung selbst zu erbringen. Unteraufträge darf der Lieferant nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung (E- Mail oder Fax ist hier ausreichend) vergeben.