Common use of Lieferung und Lieferzeiten Clause in Contracts

Lieferung und Lieferzeiten. 4.1. Die Lieferzeit ist lediglich ein Richtwert und nicht verbindlich. 4.2. Die Verpflichtungen von MFE, einschließlich hinsichtlich der Lieferungen, werden im Falle von Ereignissen höherer Gewalt, wie z.B. durch Kriege, Naturkatastrophen, Pandemien/Epidemien, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Mangel an Arbeitskräften und Rohstoffmangel, Transportbehinderungen sowie behördliche Anordnungen (einschließlich Embargos oder Sanktionen), die die Produktion oder den Transport oder die Lieferung verhindern oder verzögern, ausgesetzt. Dies gilt auch, wenn Zulieferer von MFE oder verbundene Unternehmen von einem der vorgenannten Umstände betroffen sind. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung dauerhaft unmöglich, so ist MFE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, und zwar ohne jegliche Schadensersatzpflicht. Insbesondere im Falle von Lieferungen, die den Exportlizenzgesetzen Deutschlands, der EU, der UK, Japans, der USA oder eines anderen einschlägigen Landes oder Staates unterliegen, führt die Nichterteilung oder die Verzögerung der Erteilung einer solchen Exportlizenz nicht zu einer Haftung von MFE gegenüber dem Kunden. 4.3. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von MFE setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden. 4.4. Bei Verträgen mit mehreren Lieferungen oder Limitbestellungen kann MFE eine angemessene Frist zur Aufforderung oder Abnahme der Teil- oder Gesamtlieferung setzen. Nach Ablauf der von MFE gesetzten Frist kann MFE den Vertrag kündigen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Bezug auf die restliche Bestellmenge verlangen. 4.5. Wird eine zugesicherte und schriftlich bestätigte Lieferzeit aus alleinigem Verschulden von MFE nicht eingehalten, so ist der Kunde berechtigt, nach Ablauf der Lieferzeit eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach Ablauf der Nachfrist von der angenommenen Bestellung zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen unangemessenem Verzug sind ausgeschlossen. Soweit Waren aus Übersee geliefert werden, gilt eine Nachfrist von mindestens 12 Wochen als "angemessen". 4.6. MFE haftet nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferungen, wenn und soweit diese durch Umstände verursacht werden, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere durch seine Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung. 4.7. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist (insbesondere nach Incoterms in der jeweils gültigen Fassung), geht die Gefahr des Verlustes und der Beschädigung EXW über. 4.8. Gerät der Kunde mit der Annahme der Lieferung in Verzug oder verweigert er die Annahme der Lieferung ohne ersichtlichen Grund, so wird MFE die entstandenen Kosten und zusätzlichen Ausgaben dem Kunden in Rechnung stellen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt MFE vorbehalten. 4.9. Der Kunde akzeptiert normale Fertigungstoleranzen und Mengen- /Gewichtsabweichungen von bis zu 10 % von der Vertragsmenge und zahlt anteilig für die tatsächlich gelieferte Menge/Gewicht. Die auf der Versandbestätigung der Bestellung von MFE angegebene Menge gilt als schlüssiger Beweis für die gelieferte Menge, es sei denn, der Kunde kann das Gegenteil eindeutig nachweisen. Das Vorstehende berührt nicht die Rechte einer Partei, die sich aus einer einschlägigen Beschaffenheitsvereinbarung bzw. Leistungsbeschreibung ergeben. 4.10. Für den Export der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet sich MFE die anwendbaren Exportgesetze und -vorschriften einzuhalten und verpflichtet sich, sofern erforderlich, die für den Export der Waren aus der UK erforderliche Lizenz(en) einzuholen. Der Kunde ist verpflichtet, diese Lizenz(en) einzuhalten. Wenn der Kunde die Waren weiterverkaufen oder re-exportieren möchte, darf er dies nur in Übereinstimmung mit Ziffer 9, nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von MFE und nach Einholung und Einhaltung aller erforderlichen Lizenzen, Genehmigungen und Zustimmungen (einschließlich und ohne Einschränkung aller Export- und Importlizenzen), wie sie nach den geltendem Recht erforderlich sind, tun.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferung und Lieferzeiten. 4.1. Die Lieferzeit ist lediglich ein Richtwert und nicht verbindlich. 4.2. Die Verpflichtungen von MFEMCE, einschließlich hinsichtlich der Lieferungen, werden im Falle von Ereignissen höherer Gewalt, wie z.B. durch Kriege, Naturkatastrophen, Pandemien/Epidemien, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Mangel an Arbeitskräften und Rohstoffmangel, Transportbehinderungen sowie behördliche Anordnungen (einschließlich Embargos oder Sanktionen), die die Produktion oder den Transport oder die Lieferung verhindern oder verzögern, ausgesetzt. Dies gilt auch, wenn Zulieferer von MFE MCE oder verbundene Unternehmen von einem der vorgenannten Umstände betroffen sind. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung dauerhaft unmöglich, so ist MFE MCE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, und zwar ohne jegliche Schadensersatzpflicht. Insbesondere im Falle von Lieferungen, die den Exportlizenzgesetzen Deutschlands, der EU, der UK, Japans, der USA oder eines anderen einschlägigen Landes oder Staates unterliegen, führt die Nichterteilung oder die Verzögerung der Erteilung einer solchen Exportlizenz nicht zu einer Haftung von MFE MCE gegenüber dem Kunden. 4.3. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von MFE MCE setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden. 4.4. Bei Verträgen mit mehreren Lieferungen oder Limitbestellungen kann MFE MCE eine angemessene Frist zur Aufforderung oder Abnahme der Teil- oder Gesamtlieferung setzen. Nach Ablauf der von MFE MCE gesetzten Frist kann MFE MCE den Vertrag kündigen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Bezug auf die restliche Bestellmenge verlangen. 4.5. Wird eine zugesicherte und schriftlich bestätigte Lieferzeit aus alleinigem Verschulden von MFE MCE nicht eingehalten, so ist der Kunde berechtigt, nach Ablauf der Lieferzeit eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach Ablauf der Nachfrist von der angenommenen Bestellung zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen unangemessenem Verzug sind ausgeschlossen. Soweit Waren aus Übersee geliefert werden, gilt eine Nachfrist von mindestens 12 Wochen als "angemessen". 4.6. MFE MCE haftet nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferungen, wenn und soweit diese durch Umstände verursacht werden, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere durch seine Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung. 4.7. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist (insbesondere nach Incoterms in der jeweils gültigen Fassung), geht die Gefahr des Verlustes und der Beschädigung EXW über. 4.8. Gerät der Kunde mit der Annahme der Lieferung in Verzug oder verweigert er die Annahme der Lieferung ohne ersichtlichen Grund, so wird MFE MCE die entstandenen Kosten und zusätzlichen Ausgaben dem Kunden in Rechnung stellen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt MFE MCE vorbehalten. 4.9. Der Bei Lieferungen in loser Schüttung nach Gewicht akzeptiert der Kunde akzeptiert normale Fertigungstoleranzen und Mengen- /Gewichtsabweichungen Mengen-/Gewichtsabweichungen von bis zu 10 % von der Vertragsmenge und zahlt anteilig für die tatsächlich gelieferte Menge/Gewicht. Die auf der Versandbestätigung der Bestellung von MFE MCE angegebene Menge gilt als schlüssiger Beweis für die gelieferte Menge, es sei denn, der Kunde kann das Gegenteil eindeutig nachweisen. Das Vorstehende berührt nicht die Rechte einer Partei, die sich aus einer einschlägigen Beschaffenheitsvereinbarung bzw. Leistungsbeschreibung ergeben. 4.10. Für den Export der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet sich MFE MCE die anwendbaren Exportgesetze und -vorschriften einzuhalten und verpflichtet sich, sofern erforderlich, die für den Export der Waren aus der UK erforderliche Lizenz(en) einzuholen. Der Kunde ist verpflichtet, diese Lizenz(en) einzuhalten. Wenn der Kunde die Waren weiterverkaufen oder re-exportieren möchte, darf er dies nur in Übereinstimmung mit Ziffer 9, nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von MFE MCE und nach Einholung und Einhaltung aller erforderlichen Lizenzen, Genehmigungen und Zustimmungen (einschließlich und ohne Einschränkung aller Export- und Importlizenzen), wie sie nach den geltendem Recht erforderlich sind, tun.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferung und Lieferzeiten. 4.11. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Ter- mine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, es ist eine Frist/Termin zugesagt oder vereinbart. 2. Die Einhaltung der Lieferzeit ist lediglich ein Richtwert und nicht verbindlich. 4.2. Die Verpflichtungen von MFEsetzt die Klärung aller technischen Fragen, einschließlich hinsichtlich der Lieferungen, werden im Falle von Ereignissen höherer Gewalt, wie den rechtzeitigen Ein- gang aller vom Besteller zu beschaffenden Unter- lagen (z.B. durch Kriegebehördliche Genehmigungen, NaturkatastrophenFreiga- ben etc.) sowie die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung aller sonstigen Mitwirkungs- handlungen des Bestellers voraus. Schulden wir die Montage des Liefergegenstandes, Pandemien/Epidemiensetzt die Einhaltung der Lieferfrist zusätzlich voraus, Streiksdass der Besteller vor Montagebeginn unsere, Aussperrungender Auftragsbestätigung beigefügten Baustellenan- forderungen unterschrieben an uns zurückge- leitet hat. Kommt der Besteller derartigen Ver- pflichtungen nicht nach, Betriebsstörungen, Mangel an Arbeitskräften und Rohstoffmangel, Transportbehinderungen sowie behördliche Anordnungen (einschließlich Embargos oder Sanktionen), verlängert sich die die Produktion oder den Transport oder die Lieferung verhindern oder verzögern, ausgesetztLie- ferzeit angemessen. Dies gilt auchnicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben. 3. Die Lieferfrist ist von uns eingehalten, wenn Zulieferer der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk/Lager verlassen hat oder die Fertigstel- lung oder Versandbereitschaft des Liefergegen- standes dem Besteller mitgeteilt wurde, soweit nicht eine Bringschuld vereinbart ist. Soweit ei- ne Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei be- rechtigter Abnahmeverweigerung nach Ziffer VI. Abs. 2 – der Abnahmetermin maßgebend, der unverzüglich nach durchgeführter Montage stattzufinden hat, hilfsweise die Abnahmefikti- on gemäß Ziffer VI. Abs. 4. 4. Betriebsstörungen – sowohl im eigenen Betrieb wie auch in fremden, von MFE denen die Herstellung oder verbundene Unternehmen von einem der vorgenannten Umstände betroffen sindTransport abhängig sind –, die durch den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse au- ßerhalb unserer Einflusssphäre (z.B. höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche Um- stände, wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maß- nahmen, Verkehrsstörungen) entstehen, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lie- ferfrist, soweit sie auf Fertigung oder Lieferung des Vertragsgegenstandes Einfluss haben. 5. Wird durch Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. 6. Bei schuldhafter Nichteinhaltung einer Liefer- frist oder eines Liefertermins hat uns der Be- steller in Textform eine angemessene Nachfrist zu setzen, die vorgenannten Ereignisse die Lieferung dauerhaft unmöglichin keinem Fall zwei Wochen un- terschreiten darf. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist, so ist MFE der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende gesetzliche An- sprüche und Rechte des Kunden wegen Lie- ferverzugs bleiben unberührt. 7. Geraten wir in Verzug, beschränkt sich der Anspruch des Bestellers auf Ersatz seines Ver- zögerungsschadens für jede vollendete Woche des Verzuges auf einen Betrag in Höhe von 0,5%, insgesamt jedoch höchstens auf einen Betrag in Höhe von 5% des Nettopreises der Lieferung oder Teillieferung, mit der wir uns in Schuldnerverzug befinden. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei Verein- barung eines Fixgeschäftes. 8. Äußert der Besteller den Wunsch, den Versand des Liefergegenstandes zu verzögern, und zwar ohne jegliche Schadensersatzpflichtkommen wir ausnahmsweise diesem Wunsch nach, sind wir berechtigt, beginnend mit der Anzeige der Fertigstellung oder Versandbereit- schaft für jede volle Woche ein pauschales La- gergeld in Höhe von 1,0 % des Nettopreises der betreffenden Lieferung oder Teillieferung zu verlangen. Insbesondere Die Geltendmachung und der Nach- weis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten. 9. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unter- lässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzö- gert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, insbeson- dere weil z.B. keine ausreichende oder geeigne- te Ablieferungsstelle auf der Baustelle vorhan- den ist, so sind wir berechtigt, Ersatz des hie- raus entstehenden Schadens zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschä- digung. Sie beträgt für jede volle Woche der Verzögerung 1,0 %, im Falle Ganzen aber höchstens 10 % vom Nettopreis desjenigen Teils der Ge- samtlieferung, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß ge- liefert werden kann. Der Nachweis eines höhe- ren Schadens und unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche (z.B. Ersatz von LieferungenMehraufwen- dungen, angemessene Entschädigung, Kündi- gung) bleiben unberührt. 10. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, nehmen wir Verpackungen und Transport- verpackungen im Sinne der Verpackungsver- ordnung (ab dem 1. Januar 2019 im Sinne des Verpackungsgesetzes) nicht zurück, sie werden Eigentum des Bestellers. 11. Restmaterialien oder Verarbeitungsabfälle, die den Exportlizenzgesetzen Deutschlandsnach einer Ver- oder Bearbeitung der geliefer- ten Xxxx verbleiben, der EU, der UK, Japans, der USA oder eines anderen einschlägigen Landes oder Staates unterliegen, führt die Nichterteilung oder die Verzögerung der Erteilung nehmen wir ebenfalls nicht zurück. Zu einer solchen Exportlizenz nicht zu einer Haftung von MFE gegenüber dem Kunden. 4.3. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von MFE setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Teillieferungen Rücknahme sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden. 4.4. Bei Verträgen mit mehreren Lieferungen oder Limitbestellungen kann MFE eine angemessene Frist zur Aufforderung oder Abnahme der Teil- oder Gesamtlieferung setzen. Nach Ablauf der von MFE gesetzten Frist kann MFE den Vertrag kündigen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Bezug auf die restliche Bestellmenge verlangen. 4.5. Wird eine zugesicherte und schriftlich bestätigte Lieferzeit aus alleinigem Verschulden von MFE nicht eingehalten, so ist der Kunde berechtigt, nach Ablauf der Lieferzeit eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach Ablauf der Nachfrist von der angenommenen Bestellung zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen unangemessenem Verzug sind ausgeschlossen. Soweit Waren aus Übersee geliefert werden, gilt eine Nachfrist von mindestens 12 Wochen als "angemessen". 4.6. MFE haftet nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferungenwir nur ausnahmsweise bereit, wenn und soweit diese durch Umstände verursacht werdensich der Besteller ausdrücklich bereit erklärt, die der Kunde ihm von uns mitgeteilten Entsorgungskosten zu vertreten hat, insbesondere durch seine Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassungübernehmen. 4.7. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist (insbesondere nach Incoterms in der jeweils gültigen Fassung), geht die Gefahr des Verlustes und der Beschädigung EXW über. 4.8. Gerät der Kunde mit der Annahme der Lieferung in Verzug oder verweigert er die Annahme der Lieferung ohne ersichtlichen Grund, so wird MFE die entstandenen Kosten und zusätzlichen Ausgaben dem Kunden in Rechnung stellen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt MFE vorbehalten. 4.9. Der Kunde akzeptiert normale Fertigungstoleranzen und Mengen- /Gewichtsabweichungen von bis zu 10 % von der Vertragsmenge und zahlt anteilig für die tatsächlich gelieferte Menge/Gewicht. Die auf der Versandbestätigung der Bestellung von MFE angegebene Menge gilt als schlüssiger Beweis für die gelieferte Menge, es sei denn, der Kunde kann das Gegenteil eindeutig nachweisen. Das Vorstehende berührt nicht die Rechte einer Partei, die sich aus einer einschlägigen Beschaffenheitsvereinbarung bzw. Leistungsbeschreibung ergeben. 4.10. Für den Export der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet sich MFE die anwendbaren Exportgesetze und -vorschriften einzuhalten und verpflichtet sich, sofern erforderlich, die für den Export der Waren aus der UK erforderliche Lizenz(en) einzuholen. Der Kunde ist verpflichtet, diese Lizenz(en) einzuhalten. Wenn der Kunde die Waren weiterverkaufen oder re-exportieren möchte, darf er dies nur in Übereinstimmung mit Ziffer 9, nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von MFE und nach Einholung und Einhaltung aller erforderlichen Lizenzen, Genehmigungen und Zustimmungen (einschließlich und ohne Einschränkung aller Export- und Importlizenzen), wie sie nach den geltendem Recht erforderlich sind, tun.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Montagebedingungen