Mängelansprüche des Käufers Musterklauseln

Mängelansprüche des Käufers. (1) Der Käufer hat das Holz vorrangig im Rahmen der Vorzeigung gem. Ziff. 2.3 dieser AVZ-H zu untersuchen und ggf. zu rügen. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmän- geln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten im Übrigen die gesetzlichen Vor- schriften, soweit nachfolgend und in Ziff. 7.2 und 7.3 dieser AVZ-H nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausge- schlossen, wenn das mangelhafte Holz durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. (2) Soweit keine bestimmte Beschaffenheit vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Rege- lung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öf- fentliche Äußerungen Dritter, auf die der Käufer ForstBW nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt ForstBW keine Haftung. (3) ForstBW ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Ver- hältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. (4) Der Käufer hat ForstBW die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gele- genheit zu geben, insbesondere das beanstandete Holz zu Prüfungszwecken zu überge- ben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer ForstBW das mangelhafte Holz nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau des mangelhaften Holzes noch den erneuten Einbau, wenn ForstBW ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. (5) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet ForstBW nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann ForstBW vom Käufer die aus dem unberechtigten Man- gelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht er- kennbar. (6) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den...
Mängelansprüche des Käufers. 1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nicht anderes bestimmt ist. 2. Mit einer Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware ist keine Garantiezusage verbunden. Besondere Garantien übernehmen wir nur auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung, die Inhalt und Reichweite der Garantie unabhängig von diesen AVB und den gesetzlichen Rechten des Käufers regelt. 3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gewährleisten wir, dass die von uns gelieferte Ware hinsichtlich ihrer Zusammensetzung, Qualität, Verpackung und Deklaration den in Deutschland gültigen gesetzlichen Bestimmungen entspricht. 4. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Der Käufer ist verpflichtet, offensichtliche Mängel unverzüglich anzuzeigen. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein verdeckter Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich nach Entdeckung Anzeige zu machen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. 5. Unterlässt der Käufer die vorstehend bestimmten Mängelanzeigen, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. 6. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Die Anwendung des §§ 478, 445a, 445b (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt. 7. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware oder Proben hiervon in ausreichender Menge zur Qualitätskontrolle zur Verfügung zu stellen. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. 8. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer IX., im Übrigen sind sie ausgeschlossen.
Mängelansprüche des Käufers. Sollte die von Alcon gelieferte Ware Mängel aufweisen, kann Alcon nach seinem Ermessen und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften als Nacherfüllung die Mängel beseitigen oder mangelfreien Ersatz leisten. Erst wenn die Mängelbeseitigung wiederholt fehlgeschlagen oder unzumutbar sein sollte und es sich nicht lediglich um einen unerheblichen Mangel handelt, ist der Käufer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt. § 478 BGB bleibt von dieser Regelung unberührt.
Mängelansprüche des Käufers. 9.1. Für die Rechte des Käufers bei Mängeln gelten die gesetz- lichen Vorschriften, soweit in diesen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist. 9.2. Wir gewährleisten, dass die Waren bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen (§ 434 Abs. 2 BGB) nach Maßga- be der im Einzelfall mit dem Käufer getroffenen Vereinbarun- gen entsprechen. 9.3. Darüber hinaus stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewähr- leistungsansprüche zu bei a) Montagefehlern (§ 434 Abs. 4 BGB); oder b) bei Lieferung einer anderen als der geschuldeten Sache (§ 434 Abs. 5 BGB). 9.4. Die Gewährleistung von uns für objektive Anforderungen an die Waren (§ 434 Abs. 3 BGB) wird beschränkt a) durch wirksame Vereinbarungen über die subjektiven An- forderungen im Sinne von Ziffer 9.2, welche – vorbehalt- lich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall – ge- genüber objektiven Anforderungen stets vorrangig sind; und b) durch die Bestimmungen in nachfolgender Ziffer 9.5. 9.5. Die Waren entsprechen den objektiven Anforderungen, wenn sie a) eine Beschaffenheit aufweisen, die der Käufer unter Be- rücksichtigung der öffentlichen Äußerungen erwarten kann, die wir, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben haben; für öffentliche Äußerun- gen Dritter übernehmen wir jedoch keine Haftung; b) der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters ent- sprechen, die oder das wir dem Käufer vor Vertrags- schluss zur Verfügung gestellt haben; und c) mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen An- leitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwar- ten kann. Im Übrigen wird die Gewährleistung von uns für objektive An- forderungen an die Waren, insbesondere für die gewöhnliche Verwendung und die übliche Beschaffenheit ausgeschlossen. 9.6. Die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten durch den Käufer setzt voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersu- chungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist, insbesondere die gelieferten Waren bei Erhalt überprüft und uns offenkundige Mängel und Mängel, die bei einer sol- chen Prüfung erkennbar waren, unverzüglich nach Erhalt der Waren schriftlich anzeigt. Versteckte Mängel hat der Käufer uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzei- gen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 8 Arbeitstagen, bei offenkundigen Mängeln und Mängeln, die bei einer ordnungsgemäßen Prüfung erkennbar waren, nach Lieferung bzw. bei versteckten Mängeln nach Ent- deckung...
Mängelansprüche des Käufers. 7.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechts- mängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gel- ten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 7.2 In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum Aufwendungsersatz bei Endliefe- rung der neu hergestellten Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB), sofern nicht, zum Bei- spiel im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung, ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart wurde. 7.3 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwen- dung der Ware getroffene Vereinbarung. Als Beschaffen- heitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbe- schreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Webseite) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht wa- ren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist 6.4 Until revoked, the Purchaser shall be entitled to resell and/or process the Goods subject to retention of title in the ordinary course of business in accordance with Sub- section 6.4.3 below. In this case, the following provisions contained in Subsections 6.4.1 to 6.4.4 shall apply in ad- dition. 6.4.1 The retention of title shall extend to the products re- sulting from the processing, mixing or combination of our Goods at their full value, whereby we shall be deemed to be the manufacturer. If, in the event of processing, mixing or combining with Goods of third parties, their right of ownership remains, we shall acquire co-ownership in pro- portion to the invoice values of the processed, mixed or combined Goods. Otherwise, the same shall apply to the resulting product as to the Goods delivered under reten- tion of title. 6.4.2 The Purchaser hereby assigns to us by way of se- curity any claims against third parties arising from the re- sale of the Goods or the product in total or in the amount of our co-ownership share, pursuant to Subsection 6.4.1 above. We accept the assignment. The obligations of the Purchaser set forth in Subsection 6.2 above shall also ap- ply in respect of the assigned claims. 6.4.3 The Purchaser shall remain authorized to collect the claim in addition to us. We undertake not to collect the claim as long as the Purchaser meets his payment obli- gations towards us, there is no deficiency in his ...
Mängelansprüche des Käufers. Der Erhalt mangelhafter Waren muss IOI OLEO unmittelbar schriftlich innerhalb von maximal fünf (5) Arbeitstagen nach Lieferung mitgeteilt werden. Der Käufer ist verpflichtet, die Waren bei Erhalt sofort zu kon- trollieren; versteckte Mängel müssen innerhalb von drei (3) Arbeitstagen, nachdem man sie entdeckt hat, gemeldet werden. Die Produkte sind frei von Fehlern, wenn sie den Spezifikationen ent- sprechen, die der Auftrags- und Lieferbestätigung der Waren durch IOI OLEO beigefügt sind. Abweichungen von den Spezifikationen, die dem Branchenstandard entsprechen, sind vom Käufer zu akzeptieren, ohne dass hieraus gegenüber IOI OLEO irgendwelche Haftungsansprüche abge- leitet werden können. Nach einer vereinbarten Annahme der Waren ist eine Beschwerde über Mängel, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Untersuchung bei der Annahme hätten entdeckt werden müssen, ausgeschlossen. Der Käufer ist verpflichtet, XXX XXXX eine umgehende Untersuchung der beanstandeten Waren zu gestatten, vor allem müssen diese IOI OLEO auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Sollte es sich um eine unbegrün- dete Beanstandung handeln, ist IOI OLEO berechtigt, dem Käufer die aufgrund dieser Beanstandung entstandenen Kosten zu belasten. IOI OLEOs Haftung beschränkt sich entweder darauf, die mangelhafte Ware nachzubessern oder diese zu ersetzen. Das Recht, die Lieferung zu ersetzen, ist nur dann gegeben, wenn die Waren in der Originalversand- verpackung zurückgegeben werden. Darüber hinaus hat der Käufer kein Recht auf wie auch immer geartete Ersatzansprüche, außer es geht um die in Artikel 10 aufgeführten Rechte. Unter Berücksichtigung der Interessen des Käufers hat IOI OLEO alternativ das Recht, den Verkaufspreis zu reduzieren oder die Waren zurückzunehmen und den Verkaufspreis zurückzuerstatten. Der Käufer hat kein Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder die Waren ohne spezifische schriftliche Zustimmung von IOI OLEO zurückzugeben. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Waren, die gemäß dieser Regelung ersetzt werden. Sollte die darauffolgende Leistung fehlschlagen, ist der Käufer berechtigt, einen Preisnachlass zu verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. IOI OLEOs Haftung für Mängel oder vertragsgemäße Forderungen im Rahmen einer Lieferung von Gütern endet automatisch nach Ablauf eines Jahres nach Lieferung. Das Recht des Käufers, IOI OLEO gemäß § 478 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in Regress zu nehmen, ist auf den be- grenzten rechtlichen Anwendungsbereich der Forderungen beschränkt,...
Mängelansprüche des Käufers. 11.1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 11.2. Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiter- verarbeitet wurde. 11.3. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.
Mängelansprüche des Käufers a. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (u.a. Lieferantenregress nach §§ 478, 445 a, 445 b BGB) bleiben in allen Fällen unberührt.
Mängelansprüche des Käufers. 1. Angaben in unseren Preislisten, Prospekten etc. dienen der näheren Information über unsere Produkte und beschreiben annähernd deren Beschaffenheit und beinhalten keine wie auch immer geartete Garantie. Die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hingegen ergibt sich mangels anderweitiger ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ausschließlich aus dem jeweiligen Text unserer Angebote, Lieferscheine und Rechnungen sowie den für unsere Produkte einschlägigen DIN-Normen. Wir leisten in der gesetzlichen Frist Gewähr für die Freiheit von Sach- und Rechtsmängeln. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften soweit im Nachfolgenden nicht Anders bestimmt ist. 2. Der Abnehmer hat unsere Leistung unverzüglich nach Erbringung/Anlieferung sorgfältig zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, nicht erkennbare Mängel nach Entdecken unverzüglich, jeweils schriftlich und unter konkreter Angabe von Art und Umfang der Mängel mitzuteilen (vgl. §§377,381 HGB). 3. Bei berechtigten Mängelrügen können wir nach unserer Xxxx innerhalb einer angemessenen Frist nachbessern oder Ersatz liefern. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Abnehmer berechtigt, die Vergütung angemessen zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
Mängelansprüche des Käufers. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB, 445a f. BGB sollte im Einzelfall eine Endlieferung der Ware an einen Verbraucher erfolgen. Ansprüche aus Lieferantenregress sind jedoch ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer in der Lieferkette weiterverarbeitet wurde, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt.