Mängelansprüche und Rückgriff Musterklauseln

Mängelansprüche und Rückgriff. 8.1 Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 8.2 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Als Xxxxxxxxxx eines Vertragsgegenstandes gilt auch die Nichtbeachtung von Normen, Verordnungen und anderen Rechtsvorschriften, welche auf den Vertragsgegenstand anwendbar sind. 8.3 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB zu verweigern. 8.4 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Sachmängelansprüche verjähren in 2 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrübergang). 8.5 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren. 8.6 Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instand gesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat. 8.7 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen. 8.8 Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber ...
Mängelansprüche und Rückgriff. 5.1. Der Lieferant wird nur lückenlos geprüfte und für gut befundene Ware versenden und verzichtet deshalb auf eine detaillierte Eingangskontrolle bei uns. Wir werden eingehende Ware, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, untersuchen und entdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung rügen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge nach § 377 HGB. 5.2. Der Lieferant hat dafür einzustehen, dass die gelieferten Waren und erbrachten Leistungen den für ihren Vertrieb oder für ihre Verwendung geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entsprechen und nicht gegen gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verstoßen. Die Lieferungen und Leistungen müssen dem jeweils zur Lieferzeit geltenden oder für die Zukunft absehbaren Stand der Technik sowie sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, technischen Prüfbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Insbesondere müssen auch DIN-Normen und VDE-Bestimmungen eingehalten sein. 5.3. Die gesetzlichen Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln stehen uns ungekürzt zu. Das Recht, die Art der Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung) zu wählen, steht uns zu. Der Lieferant hat sämtliche zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Kommt der Lieferant der Aufforderung zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht in angemessener Frist, oder nur unzureichend nach oder ist aus dringendem Grund sofortige Mängelbeseitigung erforderlich, können wir die Mängel auf Kosten des Lieferanten beseitigen lassen oder selbst beseitigen oder auf Kosten des Lieferanten Deckungskäufe vornehmen. Management Handbuch Autor: X. Xxxxxxxx Datum: 27.03.2018 Einkaufsbedingungen FO 7.5.1.001 Status: Freigegeben Revision: 01 5.4 Falls nichts anderes vereinbart ist, gilt für Ansprüche aus Sachmängeln eine Verjährungsfrist von 24 Monaten ab Inbetriebnahme bei unserem Kunden, maximal 36 Monate ab Gefahrübergang. Sie verlängert sich um den Zeitraum der Nachbesserungs- oder Nachlieferungsmaßnahmen des Lieferanten ab Eingang unserer Mängelanzeige solange, bis dieser die Beendigung der Maßnahmen erklärt oder eine weitere Nachbesserung oder Nachlieferung ablehnt. Bei Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren. 5.5 Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instand gesetzte oder reparierte Teile beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ans...
Mängelansprüche und Rückgriff. 3.8.1 Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit und Voll- ständigkeit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.Mängel werden von uns unverzüglich
Mängelansprüche und Rückgriff. 6.1 Der Lieferant wird nur lückenlos geprüfte und für gut befundene Ware versenden und verzichtet deshalb auf eine detaillierte Eingangskontrolle bei uns. Wir werden eingehende Ware, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, stichprobenartig untersuchen und entdeckte Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach der Entdeckung rügen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge nach § 377 HGB. 6.2 Der Lieferant hat dafür einzustehen, dass die gelieferten Waren und erbrachten Leistungen, den für ihren Vertrieb oder für ihre Verwendung geltenden gesetz- lichen und behördlichen Bestimmungen entsprechen und nicht gegen gewerb- liche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verstoßen. Die Lieferungen und Leistungen müssen dem jeweils zum Lieferzeitpunkt geltenden oder für die Zukunft absehbaren Stand der Technik, sowie sonstigen gesetzlichen Bestim- mungen, technischen Prüfbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Insbesondere müssen auch DIN-Normen und VDE-Bestimmungen eingehalten sein. 6.3 Die gesetzlichen Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln stehen uns ungekürzt zu. Das Recht, die Art der Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung) zu wählen, steht uns zu. Der Lieferant hat sämtliche, zum Zweck der Mangelbe- Entwicklung Blechbearbeitung Schweisstechnik Baugruppen Logistik Xxxxxxxx Xxx 0 X-00000 Xxxxxxxxx- Xxxxxxxxxxxx Telefon: 0 71 52/00 000-000 Telefax: 0 71 52/00 000-000 Internet: xxx.xxxxxx-xxxxxxxxxxxx.xx e-Mail: xxxxxxx@xxxxxx-xxxxxxxxxxxx.xx Geschäftsführer: Xxxxx Xxxxxx Amtsgericht Stuttgart HRB 202402 USt-IdNr. DE 146 032 909 Zertifiziert nach DIN EN ISO 9001 seitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Kommt der Lieferant der Aufforderung zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht in angemessener Frist, oder nur unzureichend nach, oder ist aus dringendem Grund eine sofortige Mangelbeseitigung erforderlich, können wir die Mängel auf Kosten des Lieferanten beseitigen lassen oder selbst beseitigen oder auf Kosten des Lieferanten Deckungskäufe vornehmen. 6.4 Falls nichts anderes vereinbart ist, gilt für Ansprüche aus Sachmängeln eine Verjährungsfrist von 36 Monaten ab Gefahrübergang. Sie verlängert sich um den Zeitraum der Nachbesserungs- oder Nachlieferungsmaßnahmen des Lieferanten ab Eingang unserer Mängelanzeige solange, bis dieser die Beendigung der Maß- nahmen erklärt, oder eine weitere Nachbesserung oder Nachlieferung ablehnt. Be...
Mängelansprüche und Rückgriff. 8.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass der Vertragsgegenstand die vereinbarte Beschaffenheit hat und den vorgesehenen Einsatzzweck erfüllt bzw. übernimmt die Verpflichtung, den Vertragsgegenstand einer Endkontrolle bezüglich seiner material-, zeichnungs- und normengerechten Ausführung zu unterziehen und uns erst danach anzuliefern. 8.2 Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch
Mängelansprüche und Rückgriff. Abweichend zu Ziffer 10.1.1 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen ist der Besteller bei mangelhaften Lieferungen vor Beginn der Fertigung auch berechtigt, Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu fordern. Abweichend zu Ziffer 10.1.2 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen kann der Besteller auch Schadensersatz für nachweisliche Mehraufwendungen und mangelbedingte Maschinen-/Werkzeugschäden, z. B. bei bearbeiteten Teilen verlangen, wobei Ziffer 15.1 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen, in gebührendem Maße bei der Bemessung des Mehraufwandes zu berücksichtigen ist. Nimmt der Besteller von sich produzierte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deshalb dem Besteller gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurde der Auftraggeber in sonstiger Weise deshalb in Anspruch genommen, behält sich der Besteller den Rückgriff gegenüber Lieferanten vor, wobei es für die Mängelrechte des Bestellers einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf. objednávateľ na požiadanie dodávateľa v rámci svojich znalostí, skúseností a možností pripravený tieto skúšky s ním prejednať, aby zistil xxxxxxxxx xxxxxxxx xxxx xxxxxxxxx techniky. Okrem toho bude objednávateľ na želanie informovať dodávateľa o príslušných bezpečnostných predpisoch. Odlišne od bodu 9.3 Všeobecných nákupných podmienok je dodávateľ povinný najmenej 15 rokov od poslednej dodávky xxxxxxxxx xxxxxxxx xxxxxxxx xxxxx aktívnej produkčnej doby, resp. doby výroby náhradných dielov, a predložiť ich objednávateľovi na požiadanie v prípade potreby.
Mängelansprüche und Rückgriff. 7.1 Qualitäts- und Quantitätsabweichun- gen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn der Auftraggeber sie innerhalb von 5 Werk- tagen (ohne Samstage) seit Eingang der Ware an den Auftragnehmer absendet. Verdeckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn sie innerhalb von 5 Werktagen (ohne Samstage) nach Entde- ckung an den Auftragnehmer abgesandt werden. 7.2 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Auftragge- ber zu. Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, die vom Auftraggeber gewählte Art der Nacherfüllung unter den Vorausset- zungen des § 439 Abs. 4 BGB zu verwei- gern. 7.3 Sollte der Auftragnehmer nicht unver- züglich nach Aufforderung durch den Auf- traggeber zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht der Auftraggeber in dringenden Fäl- len, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schä- den, das Recht zu, diese auf Kosten des Auftragnehmers selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. 7.4 Sachmängelansprüche verjähren in 24 Monaten; wenn aber vor Ablauf der Verjäh- rungsfrist eine Mängelrüge erhoben wurde, dann tritt Verjährung frühestens nach 6 Mo- naten ein. Die Verjährungsfrist für Sach- 7. Claims due to Defects and Recourse 7.1 Deviations of quality and quantity shall be deemed timely objected to if the Princi- pal sends the notice of defects to the Con- tractor within 5 working days (without Sat- urdays) as of the receipt of the delivered goods. Any hidden material defects shall also be deemed timely objected to if the no- tification is sent to the Contractor within 5 working days (without Saturdays) of their discovery. 7.2 The Principal shall generally have the right to select the type of subsequent per- formance. The Contractor shall be entitled to refuse the type of subsequent perfor- mance chosen by the Principal under the conditions of section 439 paragraph 4 Ger- man Civil Code (BGB).
Mängelansprüche und Rückgriff. 8.1 Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 8.2 Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 8.3 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Dem Lieferant steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Absatz 2 BGB zu verweigern. 8.4 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden Gebrauchsmustern etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.

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  • Mängelansprüche Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers setzen voraus, daß dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Auftraggeber hat insbesondere die gelieferte Xxxx nach Eingang der Sendung an dem vereinbarten Ort oder bei dem Auftraggeber bzgl. Anzahl, Abmessung, Form, Beschaffenheit und Unversehrtheit usw. zu prüfen. Falls Mängel festgestellt werden, sind diese schriftlich aufzulisten und uns unverzüglich, spätestens innerhalb acht Tagen nach Empfang der Ware, schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens unseres Werkes bzw. Lagers. Dies vorausgeschickt leisten wir für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung unter Ausschluß weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt 8 – Gewähr wie folgt: 7.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Xxxx nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. 7.2 Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht bei einer unsachgemäßen Montage, Inbetriebnahme oder Verwendung durch den Auftraggeber und/oder eines von diesem Beauftragten, ferner bei Nichtbeachtung der Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege (z.B. Betriebsanleitung), unsachgemäßer Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten, Aufstellung in ungeeigneten Räumen, Einwirkungen von Teilen fremder Herkunft sowie bei sonstigen äußeren Einflüssen. Ein natürlicher Verschleiß ist von der Mängelhaftung ausgeschlossen. Wir übernehmen keine Gewährleistungsverpflichtung für nach dem Gefahrübergang entstehende Schäden an der Lackierung, insbesondere wenn diese auf fehlerhafte und nachlässige Behandlung bei Transport, Lagerung, Montage, Bedienung und dergleichen und/oder auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen sind. 7.3 Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber uns nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. 7.4 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – lediglich die Kosten des Ersatzstücks. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. 7.5 Der Auftraggeber hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Auftraggeber lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt 8 Ziff. 2 dieser Bedingungen. 7.6 Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von uns zu verantworten sind. 7.7 Bessert der Auftraggeber oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht unsererseits keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes. 7.8 Rechtsmängel: Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Auftraggeber grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, daß die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlichen angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. 7.9 Unsere in Abschnitt 7.8 genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich Abschnitt 8.2 für den Fall der Schutz- und Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn • der Auftraggeber uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, • der Auftraggeber uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend ge- machten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungs- maßnahmen gem. Abschnitt 7.8 ermöglicht, • uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbe- halten bleiben und • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, daß der Auftraggeber den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat. 7.10 Bei Lohnfertigungsaufträgen gilt folgende Sonderregelung ergänzend: Wird im Laufe der Bearbeitung Material ohne unser Verschulden unbrauchbar, so sind die uns entstandenen Kosten vom Besteller zu ersetzen. Liegt eine schuldhaft mangelhafte Bearbeitung unsererseits vor, verpflichten wir uns zur Übernahme der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Bearbeitungskosten und zur Nachbesserung. Wird das Material durch unser Verschulden unbrauchbar, übernehmen wir die Neubearbeitung. Der Besteller hat das Material wiederum unentgeltlich zu liefern. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers. Insbesondere auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem vom Besteller zur Verfügung gestellten Material oder den daraus gefertigten Sachen entstanden sind. Für die im Zusammenhang mit dem Bearbeitungsvertrag auftretenden Verstöße gegen Rechte Dritter übernehmen wir keine Haftung. Die Materialbeistellung liegt in der Verantwortlichkeit des Bestellers.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Preise und Versandkosten Sämtliche Preise verstehen sich inklusive Umsatzsteuer. Hinzu kommen noch die jeweils gesondert ausgewiesenen Kosten für Verpackung und Versand, soweit nicht Abholung durch Sie an unserem Geschäftssitz vereinbart wird.

  • Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz- rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Ver- sicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungs- wirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx. de/datenschutz abrufen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rech- nungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versiche- rungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit einer der Gesellschaften der Mecklen- burgischen Versicherungsgruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertrag- sanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunfts- erteilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversi- cherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht 1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Gerichtsstand ist nach unserer Xxxx der Sitz unserer Hauptniederlassung oder der Sitz des Käufers. 2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche unvereinheitlichte Recht insbesondere des BGB/HGB. Die Bestimmungen des UNÜbereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Haftpflichtansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversi- cherten, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.