Mahngebühren. Im Falle einer Beitragsanmahnung bei Zahlungsverzug können Mahngebühren von derzeit bis zu 15 EUR entstehen.
Mahngebühren. Die Vermieterin ist berechtigt, den Mietenden Aufwendungen im Zusammenhang mit wiederkeh- rend verspäteten Mietzinszahlungen in Rechnung zu stellen, insbesondere Mahngebühren von je CHF 20 pro Mahnung.
Mahngebühren. Für notwendige Mahnungen steht dem Vermieter der Ersatz des ihm dafür entstehenden Verwaltungsaufwands in Höhe von bis zu maximal EUR 5,00 je Mahnstufe zu.
Mahngebühren. Im Falle einer Beitragsanmahnung bei Zahlungsverzug können Mahngebühren von derzeit bis zu 15 Euro entstehen. AVB InternetschutzPolice Fassung 06/2014 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die R+V-InternetschutzPolice (AVB InternetschutzPolice) Inhaltsverzeichnis Seite § 1 Was ist versichert? 7 § 2 Wer ist versichert? 7 § 3 Welchen Umfang hat der Versicherungsschutz (Versicherungsfälle)? 7 § 4 Weitere Leistungen 8 § 5 Welche Voraussetzungen müssen für eine Entschädigungsleistung erfüllt sein? 8 § 6 Welche Schäden werden nicht ersetzt? 9 § 7 Welche Obliegenheiten sind vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen? 9 § 8 Welche Obliegenheiten sind bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen? 9 § 9 Was gilt bei einer Verletzung der Obliegenheiten? 9 § 13 Rechtsübergang, Regress 11 § 14 Schlussbestimmungen 11 § 15 Begriffsbestimmungen 12 AVB InternetschutzPolice Fassung 06/2014 R+V ersetzt Ihnen als Versicherungsnehmer und, sofern vereinbart, den in § 2 genannten Personen Vermögensschäden, die im Rahmen der Nutzung des Internets durch vorsätzlich unerlaubte Handlungen eines Dritten nach § 3 während der Laufzeit dieser Versicherung verursacht wurden, sofern die übrigen Voraussetzungen nach diesen Versicherungsbedingungen vorliegen. Zudem haben Sie Anspruch auf weitere Leistungen nach § 4.
Mahngebühren. Für die erste Mahnung wird CHF 20.-, für die zweite Mahnung CHF 50.- und die dritte Mahnung CHF 80.- fällig Crowd Solutions kann eine Aufwandsentschädigung von CHF 110.- pro Stunde erheben, falls durch die Verletzung von geltendem Recht oder der Nutzungsbestimmungen der Nutzer sanktioniert werden muss. Dieselbe Entschädigung wird fällig bei Inkasso Tätigkeiten oder allfälligen Betreibungen, wobei diese unabhängig von der Mahngebühr zu entrichten ist. Die Entschädigung kann im Einzelfall auch erhoben werden, wenn eine Aufbereitung eines Falles für einen Anleger, das übliche Mass übersteigt. Dies gilt auch für allfällige rechtliche Abklärungen oder für Rechtsfällen.
Mahngebühren. Im Falle einer Beitragsanmahnung bei Zahlungsverzug können Mahngebühren von derzeit bis zu 15 Euro entstehen. AVB ArbeitslosenschutzPolice Fassung 09/2014 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die R+V-ArbeitslosenschutzPolice (AVB ArbeitslosenschutzPolice) § 1 Was ist versichert? 8 § 2 Welche Voraussetzungen gelten für den Versicherungsschutz? 8 § 3 Wann beginnt der Versicherungsschutz? 8 § 4 Wann endet der Versicherungsschutz? 8 § 5 Wann tritt der Versicherungsfall ein? 8 § 6 Unter welchen Voraussetzungen erbringt R+V Versicherungsleistungen? 8 § 7 Ab wann, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum werden Leistungen erbracht? 9 § 8 In welchen Fällen ist die Leistung ausgeschlossen? 9 § 9 Welche Veränderungen müssen Sie anzeigen und welche Folgen hat dies? 10 § 10 Was gilt bei einem Wechsel des Arbeitgebers? 10 § 11 Welche vertraglichen Obliegenheiten sind nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen? 11 § 12 Was gilt bei einer Verletzung der Obliegenheiten? 11 § 13 Welche Laufzeit hat der Versicherungsvertrag und wie kann er beendet werden? 11 § 14 Was gilt zum Beitrag und welche Folgen hat ein Zahlungsverzug? 12 § 15 Was gilt zur Anpassung des Beitrags an die Schaden- und Kostenentwicklung? 12 § 16 Schlussbestimmungen 13 § 17 Begriffsbestimmungen 14 R+V zahlt Ihnen die vereinbarte monatliche Leistung als Ausgleich für den eingetretenen Einkommensausfall, sofern Ihre Arbeitslosigkeit durch die Beendigung des versicherten Arbeitsverhältnisses aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse verursacht worden ist. Voraussetzung ist, dass Versicherungsschutz nach den mit Ihnen getroffenen versicherungsvertraglichen Regelungen besteht.
Mahngebühren. Im Falle eines vom 1T Kunden verschuldeten Kundenverzugs kann der Zuständige 1T Anbieter Mahngebühren erheben, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem in Verzug befindlichen Betrag/Wert der übertragenen Vermögenswerte stehen, soweit diese Gebühren zur Deckung unserer angemessenen Kosten für die Verwaltung des Kundenverzugs und die Durchsetzung unserer Rechte erforderlich sind. Es werden mindestens EUR 5,00 und maximal EUR 15,00 an Mahngebühren erhoben. Diese Mindestgebührenregelung gilt nicht, wenn der 1T Kunde nachweist, dass kein Schaden entstanden ist und deshalb keine oder geringere Verwaltungskosten oder Kosten für die Durchsetzung unserer Rechte angefallen sind.
Mahngebühren. Tritt der Kunde in Verzug, so entsteht gegenüber DiCommerce ebenfalls eine Zahlungsverpflichtung für anfallende Mahngebühren.
Mahngebühren. Sollten Sie einen Erst- oder Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen und werden Sie von uns gemahnt, erheben wir bei der ersten Mahnung eine Gebühr in Höhe von 2,50 EUR und bei der zweiten Mahnung zusätzlich 5,00 EUR.
Mahngebühren. Bei Nichtbezahlung der Rechnung innerhalb der vereinbarten Zahlungs- bzw. Abzahlungsfristen (Ratentermine) wird pro Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von CHF 60.00 erhoben.