Common use of Mehrarbeit Clause in Contracts

Mehrarbeit. Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Nor- malarbeitszeit (bei bisher 40 Stunden 1 Stunde in jeder Woche) ist Mehrarbeit; diese Mehrarbeit wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit. Für Mehrarbeit gebührt ein Zu- schlag von 50 %, wobei als Grundlage für die Berech- nung der Mehrarbeit bzw des Zuschlages 1/146 he- ranzuziehen ist. Durch die Mehrarbeit darf mit Ausnahme jener Fälle, in denen eine längere als 9-stündige tägliche Normal- arbeitszeit aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist, eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden. Weiters darf durch die Mehrarbeit, ausgenommen bei Schichtarbeit, Xxxxx- xxxxxxx in Verbindung mit Feiertagen gemäß § 4 Ab- satz 3 AZG und in Fällen einer längeren Normalar- beitszeit im Kollektivvertrag eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschritten werden. Für die Anordnung von Mehrarbeit gelten dieselben Bestim- mungen wie für die Anordnung von Überstunden nach § 6 (2) AZG. Mehrarbeitsstunden sind im Vorhinein an- zuordnen und als solche zu bezeichnen; eine rückwir- kende Bezeichnung ist unzulässig. Arbeitszeiten, für die aufgrund des Kollektivvertrages ein höherer als 50 %iger Überstundenzuschlag zu zahlen ist, gelten nicht als Mehrarbeit, sondern als Überstunden.

Appears in 1 contract

Samples: www.gpa.at

Mehrarbeit. Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Nor- malarbeitszeit Normalarbeitszeit (bei bisher 40 Stunden 1 Stunde 1,5 Stunden in jeder Woche) ist Mehrarbeit; diese Mehrarbeit wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der NormalarbeitszeitNormalarbeitszeit im Sinne der Ziffern 2 bis 4 und 6. Für Mehrarbeit gebührt ein Zu- schlag Zuschlag von 50 %, wobei als Grundlage für die Berech- nung der Mehrarbeit bzw des Zuschlages 1/146 he- ranzuziehen ist. Durch die Mehrarbeit darf mit Ausnahme jener Fälle, in denen eine längere als 9-stündige tägliche Normal- arbeitszeit Normalarbeitszeit aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist, eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden. Weiters ; weiters darf durch die Mehrarbeit, ausgenommen bei Schichtarbeit, Xxxxx- xxxxxxx Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen gemäß § 4 Ab- satz Abs. 3 AZG (Arbeitszeitgesetz) und in Fällen einer längeren Normalar- beitszeit Normalarbeitszeit im Kollektivvertrag eine Wochenarbeitszeit von 40 41,5 Stunden nicht überschritten werden. Für die Anordnung von Mehrarbeit gelten dieselben Bestim- mungen Bestimmungen wie für die Anordnung von Überstunden nach § 6 (2) AZGAZG (Arbeitszeitgesetz). Mehrarbeitsstunden sind im Vorhinein an- zuordnen anzuordnen und als solche zu bezeichnen; eine rückwir- kende . Eine rückwirkende Bezeichnung ist unzulässig. Arbeitszeiten, für die aufgrund des Kollektivvertrages ein höherer als 50 %iger Überstundenzuschlag zu zahlen ist, gelten nicht als Mehrarbeit, sondern als Überstunden. In Schichtbetrieben ist an Werktagen Mehrarbeit auch im Zeitraum von 20.00 bis 22.00 Uhr möglich; für diese Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von 50 %; eine allfällige Schichtzulage entfällt für diesen Zeitraum. Diese Ausnahmeregelung gilt bis zum 30. Juni 1995.

Appears in 1 contract

Samples: www.lvs-eder.at

Mehrarbeit. Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Nor- malarbeitszeit Normalarbeitszeit (bei bisher 40 Stunden 1 Stunde in jeder Woche) ist Mehrarbeit; diese Mehrarbeit wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnetan- gerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit. Für Mehrarbeit gebührt ein Zu- schlag Zuschlag von 50 %, wobei als Grundlage für die Berech- nung der Mehrarbeit bzw des Zuschlages 1/146 he- ranzuziehen istProzent (§ 4). Durch die Mehrarbeit darf mit Ausnahme jener Fälle, in denen eine längere als 9-stündige 9stündige tägliche Normal- arbeitszeit aufgrund Normalarbeitszeit auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist, eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden. Weiters darf durch die Mehrarbeit, ausgenommen bei Schichtarbeit, Xxxxx- xxxxxxx Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen gemäß § 4 Ab- satz Abs. 3 AZG und in Fällen einer längeren Normalar- beitszeit Normalarbeitszeit im Kollektivvertrag eine Wochenarbeitszeit von 40 41 Stunden nicht überschritten über- schritten werden. Für die Anordnung von Mehrarbeit gelten dieselben Bestim- mungen Bestimmungen wie für die Anordnung von Überstunden nach § 6 (2) Abs. 2 AZG. Mehrarbeitsstunden sind im Vorhinein an- zuordnen anzuordnen und als solche zu bezeichnen; eine rückwir- kende rückwirkende Bezeichnung ist unzulässig. Arbeitszeiten, für die aufgrund auf Grund des Kollektivvertrages ein höherer als 50 %iger Überstundenzuschlag 50prozentiger Überstunden- zuschlag zu zahlen ist, gelten nicht als Mehrarbeit, sondern als Überstunden. In Schichtbetrieben ist an Werktagen Mehrarbeit auch im Zeitraum von 20 Uhr bis 22 Uhr möglich; für diese Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von 50 Prozent; eine allfällige Schichtzulage oder ein allfälliger anderer Zuschlag entfällt für diesen Zeitraum. Diese Ausnahmeregelung gilt bis zum 30. Juni 1994.

Appears in 1 contract

Samples: Vereinbarung

Mehrarbeit. Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Nor- malarbeitszeit (zB bei bisher 40 Stunden 1 Stunde in jeder Normalar- beitszeit 1,5 Stunden pro Woche) ist Mehrarbeit; diese . Die- se Mehrarbeit wird auf das erlaubte Überstundenausmaß Überstundenaus- maß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der NormalarbeitszeitNormalarbeitszeit im Sinne des § 4 Abs 3 bis 5 sowie des § 7 (Schichtarbeit) und § 7a (Dekadenarbeit). Für diese Mehrarbeit gebührt ein Zu- schlag Zuschlag von 50 %. Bei Zeitausgleich für Mehrar- beit gilt § 5 Abs 9. Hinsichtlich der Mehrarbeit sind die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes über die Anordnung von Überstunden sinngemäß anzuwen- den. Arbeitszeiten, wobei als Grundlage für die Berech- nung der aufgrund des § 5 Abs 2, 4 und 5 ein Zuschlag von mehr als 50 % gebührt, gelten nicht als Mehrarbeit bzw im Sinne des Zuschlages 1/146 he- ranzuziehen ist§ 4a, sondern als Überstunde. Durch die Mehrarbeit darf mit Ausnahme jener Fälle, in denen eine längere als 9-stündige die tägliche Normal- arbeitszeit aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist, eine tägliche Arbeitszeit Normalarbeits- zeit von 9 Stunden nicht überschritten werden. Weiters darf Ausge- nommen davon sind jene Fälle, in denen eine Ausdeh- nung der täglichen Normalarbeitszeit über 9 Stunden durch das Gesetz zulässig ist. Wird zum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungs- schwankungen zur Sicherung von Arbeitsplätzen Kurzarbeit vereinbart, so empfehlen die Mehrarbeit, ausgenommen bei Schichtarbeit, Xxxxx- xxxxxxx in Verbindung mit Feiertagen Vertragspar- teien das im Anhang 4 (siehe Seite 32) vorgesehene Formular zu verwenden. Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Nor- malarbeitszeit auf 38,5 Wochenstunden gemäß § 4 Ab- satz 3 AZG und in Fällen einer längeren Normalar- beitszeit Abs 1 gilt grundsätzlich als Freizeit, sofern sie nicht als Bildungszeit im Kollektivvertrag eine Wochenarbeitszeit Sinne der folgenden Bestimmun- gen in Anspruch genommen wird. Der Lehrling ist verpflichtet, im Ausmaß der Arbeits- zeitverkürzung von 40 1,5 Stunden pro Woche auf Anord- nung und Kosten des Lehrberechtigten berufliche Wei- terbildungskurse an einem Arbeitstag zu besuchen. Diese Verpflichtung ist dann nicht überschritten gegeben, wenn per- sönliche Verhinderungsgründe gemäß § 1154b ABGB oder Verhinderungsgründe nach sonstigen gesetzli- chen Vorschriften (zB Pflegefreistellung) vorliegen. Die Bildungszeit kann bis zu einem Ausmaß von 9 Stunden (6 x 1,5 Stunden) kumuliert werden. Für In die- sem Fall sind Wegzeiten auf die Anordnung von Mehrarbeit gelten dieselben Bestim- mungen wie für die Anordnung von Überstunden nach § 6 (2) AZGBildungszeit anzu- rechnen. Mehrarbeitsstunden sind Der Lehrberechtigte hat sämtliche im Vorhinein an- zuordnen Zusammenhang mit beruflichen Weiterbildungskursen anfallende Kos- ten zu tragen (Fahrtkosten, Kurskosten, Lehrmittel usw). Dies gilt auch, wenn der Lehrling auf eigenen Wunsch im Einvernehmen mit dem Lehrberechtigten einen beruflichen Weiterbildungskurs besucht. Auch ein im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber vom Lehr- ling gewählter beruflicher Weiterbildungskurs ist auf die Bildungszeit anzurechnen. Eine einseitige Inan- spruchnahme durch den Lehrling verpflichtet den Lehrberechtigten nicht zur Übernahme allfälliger Kos- ten. Wird ein Zeitausgleich im Sinne des § 4 Abs 3 bis 5 und als solche § 7 in ganzen oder halben Tagen konsumiert, darf während dieser Tage die Bildungszeit nicht in An- spruch genommen werden. Weiterbildungskurse dürfen nicht dazu dienen, die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der je- weiligen Ausbildungsvorschriften in die Bildungszeit zu bezeichnen; eine rückwir- kende Bezeichnung ist unzulässig. Arbeitszeitenverlegen, um den Lehrling in dieser Zeit für die aufgrund des Kollektivvertrages ein höherer als 50 %iger Überstundenzuschlag produk- tive Tätigkeiten zu zahlen ist, gelten nicht als Mehrarbeit, sondern als Überstundenverwenden.

Appears in 1 contract

Samples: www.gpa.at

Mehrarbeit. Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Nor- malarbeitszeit Normalarbeitszeit (bei bisher 40 Stunden 1 Stunde in jeder Woche) ist Mehrarbeit; diese Mehrarbeit wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit. Für Mehrarbeit gebührt ein Zu- schlag Zuschlag von 50 %, wobei als Grundlage für die Berech- nung der Mehrarbeit bzw des Zuschlages 1/146 he- ranzuziehen ist50% (§ 4). Durch die Mehrarbeit darf mit Ausnahme jener Fälle, in denen eine längere als 9-stündige tägliche Normal- arbeitszeit aufgrund Normalarbeitszeit auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist, eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden. Weiters darf durch die Mehrarbeit, ausgenommen bei Schichtarbeit, Xxxxx- xxxxxxx Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen gemäß § 4 Ab- satz Abs. 3 AZG und in Fällen einer längeren Normalar- beitszeit Normalarbeitszeit im Kollektivvertrag eine Wochenarbeitszeit von 40 41 Stunden nicht überschritten werden. Für die Anordnung von Mehrarbeit gelten dieselben Bestim- mungen Bestimmungen wie für die Anordnung von Überstunden nach § 6 (2) Abs. 2 AZG. Mehrarbeitsstunden sind im Vorhinein an- zuordnen vorhinein anzuordnen und als solche zu bezeichnen; eine rückwir- kende rückwirkende Bezeichnung ist unzulässig. Arbeitszeiten, für die aufgrund auf Grund des Kollektivvertrages ein höherer als 50 %iger 50%-iger Überstundenzuschlag zu zahlen ist, gelten nicht als Mehrarbeit, sondern als Überstunden. In Schichtbetrieben ist an Werktagen Mehrarbeit auch im Zeitraum von 20 Uhr bis 22 Uhr möglich; für diese Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von 50%; eine allfällige Schichtzulage oder ein allfälliger anderer Zuschlag entfällt für diesen Zeitraum.

Appears in 1 contract

Samples: www.wko.at