Common use of Mehrarbeit Clause in Contracts

Mehrarbeit. Mehrarbeitsstunden sind die Arbeitsstunden, die zusätzlich geleistet werden und die nicht an der tatsächlichen Arbeitszeit im Kundenbe- trieb orientiert über die nach §§ 2 bis 4 festgelegte individuelle regel- mäßige Arbeitszeit hinaus angeordnet werden. Der Zuschlag beträgt 25 % des jeweiligen tariflichen Stundenentgel- tes nach §§ 2 bis 6 des Entgelttarifvertrages. Die Höhe des Zuschlags für Nachtarbeit richtet sich nach der Zu- schlagsregelung des Kundenbetriebes. Sie beträgt höchstens 25 % des jeweiligen tariflichen Stundenentgeltes nach §§ 2 bis 6 des Ent- gelttarifvertrages. § 9 Abs. 2 und 3 Arbeitszeitgesetz finden Anwendung. Entscheidend für die Frage, ob Feiertagsarbeit vorliegt, ist das Feier- tagsrecht des Arbeitsortes. Die Höhe des Zuschlags für Sonntags- und Feiertagsarbeit richtet sich nach den Zuschlagsregelungen des Kundenbetriebes. Sie beträgt höchstens 50 % des jeweiligen tariflichen Stundenentgelts nach §§ 2 bis 6 des Entgelttarifvertrages für Sonntagsarbeit und höchstens 100 % für Feiertagsarbeit sowie für Arbeit an Heiligabend und Silves- ter nach 14.00 Uhr.

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Samples: Tarifverträge Zeitarbeit, Tarifverträge Zeitarbeit, Tarifverträge Zeitarbeit

Mehrarbeit. Mehrarbeitsstunden 7.1 Zuschlagspflichtig sind die vollen Arbeitsstunden, durch die zusätzlich geleistet werden und die nicht an vereinbarte individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit des Mitarbeiters nach § 2 / § 3 in einem Monat um mehr als 15 % überschritten wird. Der Zuschlag beträgt 25% der tatsächlichen Arbeitszeit im Kundenbe- trieb orientiert über die jeweiligen tariflichen Stundenentgeltes nach §§ 2 bis 4 festgelegte individuelle regel- mäßige Arbeitszeit hinaus angeordnet werdendes Entgelttarifvertrages. 7.2 Nachtarbeit ist die Arbeit, in der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr. Der Zuschlag beträgt 25 % des jeweiligen tariflichen Stundenentgel- tes nach §§ 2 bis 6 des Entgelttarifvertrages. Die Höhe des Zuschlags für Nachtarbeit richtet sich nach beträgt 25% der Zu- schlagsregelung des KundenbetriebesStundenbasisvergütung. 7.3 Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonntagen bzw. Sie beträgt höchstens 25 % des jeweiligen tariflichen Stundenentgeltes nach §§ 2 bis 6 des Ent- gelttarifvertragesgesetzlichen Feiertagen geleistete Arbeit in der Zeit zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr. § 9 Abs. 2 und 3 Arbeitszeitgesetz finden Anwendung. Entscheidend für die Frage, ob Feiertagsarbeit vorliegt, ist das Feier- tagsrecht Feiertagsrecht des Arbeitsortes. Die Höhe des Zuschlags für Sonntags- und Feiertagsarbeit richtet sich nach den Zuschlagsregelungen des Kundenbetriebes. Sie beträgt höchstens 50 % des jeweiligen tariflichen Stundenentgelts nach §§ 2 bis 6 des Entgelttarifvertrages Der Zuschlag für Sonntagsarbeit und höchstens 100 % beträgt 50 %, der Zuschlag für Feiertagsarbeit sowie für Arbeit an Heiligabend und Silves- ter Sylvester nach 14.00 UhrUhr beträgt 100% des jeweiligen tariflichen Stundenentgelts nach § 2 bis 4 des Entgelttarifvertrages. sofern die Arbeit an Heiligabend, Xxxxxxxxx, Xxxx- und Feiertagen nicht zur Regelarbeitszeit zählt. 7.4 Treffen mehrere der vorgenannten Zuschläge zusammen, ist nur der jeweils höchste zu zahlen.

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Samples: Manteltarifvertrag Zeitarbeit, Manteltarifvertrag Zeitarbeit