Mehrarbeit. 3 Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit a) Bei dringendem Bedarf kann mit Rücksicht auf die besondere Situation als Dienstleis- tungsbetrieb die Wochenarbeitszeit bis zu 10 Stunden über die tarifliche Wochenarbeits- zeit hinaus durch Vereinbarung von Mehrarbeit mit dem Betriebsrat vorübergehend ver- längert werden. Die Arbeitnehmer sind im Rahmen dieser Betriebsvereinbarung zur Leis- tung der Mehrarbeit verpflichtet, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht dagegen ste- hen. b) Auf Antrag können Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen und Frauen mit Kindern unter 6 Jahren von der Mehrarbeit befreit werden. c) Als zuschlagspflichtige Mehrarbeit gelten die Arbeitsstunden, welche über die nach § 2 Ziffern 1.1 und 1.4, vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit hinausgehen. Ausgenom- men ist die Zeit, in der nach § 5 Ziffer 2a, ausgefallene Arbeitszeit ausgeglichen oder nachgeholt wird. d) Der Mehrarbeitszuschlag beträgt von der 1. bis 5. Mehrarbeitsstunde in der Woche 25 Prozent und ab der 6. Mehrarbeitsstunde 33 1/3 Prozent. e) Mehrarbeitsstunden bei Angestellten werden mit 1/160* (alte Bundesländer) bzw. 1/173* (neue Bundesländer) des persönlichen Gehaltes plus der Zuschläge nach c) und d) ver- gütet. *) Bei Verkürzung der Arbeitszeit ist der Teiler von 160 (alte Bundesländer) bzw. 169 (neue Bun- desländer) entsprechend zu ändern (tarifliche Wochenarbeitszeit x 13 : 3). f) In Vereinbarung mit dem Betriebsrat oder den betroffenen Arbeitnehmern können Über- stunden und Überstundenzuschläge in Freizeit abgegolten werden. Die Freizeitgewäh- rung sollte möglichst in nahem Zusammenhang mit der Überstundenableistung stehen.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag
Mehrarbeit. 3 Mehr-1. Arbeitsleistung im Ausmaß der Verkürzung der wö- chentlichen Arbeitszeit (bei bisher 40 Stunden Nor- malarbeitszeit) von 1,5 Stunden pro Woche ist Mehr- arbeit. Diese Mehrarbeit (von 38,5 bis einschließlich 40 Stunden) ist zuschlagsfrei zu behandeln und wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerech- net. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit nach den Punkten A. 2., Nacht-4. und 7., Sonn- und Feiertagsarbeit
a) Bei dringendem Bedarf kann B. sowie C. 1. dieses Abschnittes mit Rücksicht auf die besondere Situation als Dienstleis- tungsbetrieb die Wochenarbeitszeit bis zu 10 der Maßgabe, dass jeweils 1,5 Stunden pro Woche über die tarifliche Wochenarbeits- zeit hinaus durch Vereinbarung sich aus der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit erge- benden jeweiligen wöchentlichen Arbeitszeit als Mehrarbeit gelten. Durch Mehrarbeit darf – ausge- nommen bei Einarbeiten in Verbindung von Mehrarbeit mit dem Betriebsrat vorübergehend ver- längert Feiertagen gemäß § 4 Abs (3) AZG – eine Wochenarbeitszeit von 44 Stunden nicht überschritten werden. Die Arbeitnehmer sind Hinsichtlich der Anordnung dieser Mehrarbeit gelten die Bestim- mungen über die Anordnung von Überstunden sinnge- mäß.
2. Arbeitszeiten, für die gemäß Punkt G. dieses Ab- schnittes ein Zuschlag von mehr als 50 % gebührt, gelten nicht als Mehrarbeit im Rahmen dieser Betriebsvereinbarung zur Leis- tung der Mehrarbeit verpflichtetSinne des Punktes 1., soweit gesetzliche Bestimmungen nicht dagegen ste- hensondern als Überstunden.
b) Auf Antrag können Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen 3. Die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden und Frauen mit Kindern unter 6 Jahren von die Ar- beitszeit gemäß der Punkte B. 1.4. und C. 1.4. dieses Abschnittes dürfen durch Mehrarbeit befreit im Sinne des Punktes 1 nicht überschritten werden.
c) Als zuschlagspflichtige 4. Zur Berechnung der Vergütung für Mehrarbeit gelten ist das Bruttomonatsgehalt durch 167 zu teilen. Ab dem Übertritt in das Gehaltssystem NEU ist zur Berech- nung der Vergütung für Mehrarbeit das Bruttomonats- gehalt durch die Arbeitsstunden, welche über die nach § 2 Ziffern 1.1 und 1.4, vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit hinausgehen. Ausgenom- men ist die Zeit, in der nach § 5 Ziffer 2a, ausgefallene Arbeitszeit ausgeglichen oder nachgeholt wirddiesem Kollektivvertrag festgeleg- te Normalarbeitszeit sowie durch 4,33 zu teilen.
d) Der Mehrarbeitszuschlag beträgt von der 1. bis 5. Mehrarbeitsstunde in An Stelle der Woche 25 Prozent und ab der Bezahlung von Mehrarbeit kann eine Abgeltung durch Zeitausgleich im Ausmaß von 1 : 1 vereinbart werden.
6. Mehrarbeitsstunde 33 1/3 Prozent.
e) Mehrarbeitsstunden bei Angestellten werden mit 1/160* (alte Bundesländer) bzw. 1/173* (neue Bundesländer) des persönlichen Gehaltes plus der Zuschläge nach c) und d) ver- gütet. *) Bei Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten bis zum In-Kraft-Treten einer weiteren Verkürzung der Arbeitszeit ist der Teiler von 160 (alte Bundesländer) bzw. 169 (neue Bun- desländer) entsprechend zu ändern (tarifliche Wochenarbeitszeit x 13 : 3)wöchentlichen Arbeitszeit.
f) In Vereinbarung mit dem Betriebsrat oder den betroffenen Arbeitnehmern können Über- stunden und Überstundenzuschläge in Freizeit abgegolten werden. Die Freizeitgewäh- rung sollte möglichst in nahem Zusammenhang mit der Überstundenableistung stehen.
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Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag
Mehrarbeit. 3 Mehr-a) Mehrarbeit sind die Stunden, die über die arbeitsvertraglich vereinbar- te individuelle Arbeitszeit oder die dienstplanmäßig zu leistende tägliche Arbeitszeit hinaus angefallen sind.
b) Mehrarbeit muss durch einen befugten Vorgesetzten angeordnet oder vorher genehmigt werden. In Notfällen entfällt dieses Erfordernis. Ein befugter Vorgesetzter ist unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Durch den Anordnungsbefugten können andere Verfahrensweisen angeordnet wer- den, wenn dies im Einzelfall notwendig ist.
c) Von den Beschäftigten nach den vorstehenden Voraussetzungen ge- leistete Mehrarbeit wird im Arbeitszeitkonto nach § 8 erfasst. Ausgleich und Vergütung bestimmen sich nach den dortigen Regelungen.
1. Die durch Arbeitsbereitschaft verlängerte Arbeitszeit nach § 7 Nr. 5 ist mit der Tabellenvergütung abgegolten.
2. Die Vergütungen für Zeiten der Rufbereitschaft, Zeiten des Bereit- schaftsdienstes sowie die Zulagen für Nacht-, Sonn- und FeiertagsarbeitFeiertagsarbeit sind in Anlage 2 (Zulagen) geregelt.
3. Die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes (MiLoG) bleiben von den Ausgleichsregelungen des Tarif- vertrages unberührt.
4. Im Anwendungsbereich von Verordnungen über zwingende Arbeits- bedingungen in der Pflegebranche gelten ergänzend die dort geregelten Vorgaben. Bei einer Kollision gehen die Regelungen der Verordnung den Bestimmungen dieses Tarifvertrages vor.
1. Für alle Beschäftigten wird ein Arbeitszeitkonto geführt. Besteht im Betrieb ein Betriebsrat hat die Einrichtung durch Abschluss einer Be- triebsvereinbarung zu erfolgen.
2. Das Arbeitszeitkonto orientiert sich am Kalenderjahr. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Abrechnung des Xxxxxx und die Anwendung der Über- tragungsregelungen in Nr. 9 und Nr. 10 ist der 31. Dezember. Dies gilt auch dann, wenn der Beschäftigte noch nicht das gesamte Kalenderjahr für den Arbeitgeber tätig ist. In Betriebsvereinbarungen kann ein abwei- chender Bezugszeitraum bestimmt werden. Er soll jedoch mindestens ein Jahr betragen.
3. In das Arbeitszeitkonto werden alle Zeiten gebucht, die monatlich nach dem Vergleich der Soll-Arbeitszeit des Beschäftigten mit der tat- sächlich erbrachten Ist-Arbeitszeit als Zeitguthaben (Plusstunden) oder als Zeitschuld (Minusstunden) bestehen bleiben.
4. Die höchstmögliche Zeitschuld auf dem Arbeitszeitkonto beträgt ma- ximal die arbeitsvertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit, das höchstzulässige Zeitguthaben 100 Stunden. Ist eine Zeitschuld in Höhe der arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit erreicht, dürfen weitere Minusstunden nicht gebucht werden. Sofern ein Arbeitszeitkonto mit Ablauf des 31.12.2019 eine höhere Zeitschuld aufweist als ab 01.01.2020 zulässig, gelten nachfolgende Übergangsvorschriften. Für ein derartiges Arbeitszeitkonto ist bis zum 30. Juni 2020 eine Zeitschuld in Höhe des Kontostandes zum 31.12.2019 zulässig, maximal jedoch von 50 Minusstunden. Der Übergangszeit- raum dient der Anpassung der Zeitschuld an die neuen Regelungen. Solange die Zeitschuld nicht unter der arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit des Beschäftigten liegt, dürfen zusätzliche Minusstunden auch in den Übergangsfällen nicht gebucht werden. Spä- testens zum 01.07.2020 weisen auch diese Arbeitszeitkonten maximal eine Zeitschuld in Höhe der arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentli- chen Arbeitszeit des Beschäftigten auf. Sind zusätzliche Minusstunden vorhanden, werden diese mit Ablauf des Übergangszeitraums ersatzlos gestrichen.
5. Der Arbeitgeber stellt sicher, dass bei der Führung des Arbeitszeitkon- tos die Vorgaben aus § 2 Absatz 2 MiLoG beachtet werden.
6. Die Beschäftigten sind durch den Arbeitgeber regelmäßig in geeig- neter Form über den Stand ihres Arbeitszeitkontos sowie die Soll- und Ist-Arbeitszeit des aktuellen Monats zu informieren. Näheres kann in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.
7. Die Beschäftigten haben das Recht, beim Vorliegen eines entspre- chenden Zeitguthabens, bei dem dafür zuständigen Vorgesetzten einen Freizeitausgleich nach ihren Wünschen zu beantragen. Der Freizeitaus- gleich soll dabei in ganzen Arbeitstagen erfolgen. Der Freizeitausgleich wird in der Regel gewährt, sofern betriebliche Gründe nicht entgegen- stehen.
8. Ergänzende Festlegungen zum Freizeitausgleich nach Nr. 7 können in einer Betriebsvereinbarung getroffen werden. Dabei sollte insbesondere folgendes geregelt werden:
a) Bei dringendem Bedarf kann mit Rücksicht auf die besondere Situation als Dienstleis- tungsbetrieb die Wochenarbeitszeit bis zu 10 Stunden über die tarifliche Wochenarbeits- zeit hinaus nach dem Umfang des beantragten Freizeitausgleichs gestaffelte Fristen für das Abbuchen von Zeitguthaben oder für den Abbau von Zeitschulden durch Vereinbarung von Mehrarbeit mit dem Betriebsrat vorübergehend ver- längert werden. Die Arbeitnehmer sind im Rahmen dieser Betriebsvereinbarung zur Leis- tung der Mehrarbeit verpflichtet, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht dagegen ste- hen.den Beschäftigten,
b) Auf Antrag können Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen und Frauen mit Kindern unter 6 Jahren die Berechtigung, das Abbuchen von der Mehrarbeit befreit werden.Zeitguthaben zu bestimmten Zeiten (z. B. an sogenannten Brückentagen) vorzusehen und
c) Als zuschlagspflichtige Mehrarbeit gelten die ArbeitsstundenFolgen, welche über die nach § 2 Ziffern 1.1 und 1.4, vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit hinausgehen. Ausgenom- men ist die Zeit, in wenn der nach § 5 Ziffer 2a, ausgefallene Arbeitszeit ausgeglichen oder nachgeholt wirdArbeitgeber einen bereits genehmigten Frei- zeitausgleich widerruft.
d) Der Mehrarbeitszuschlag beträgt von der 1. bis 5. Mehrarbeitsstunde in der Woche 25 Prozent und ab der 6. Mehrarbeitsstunde 33 1/3 Prozent.
e) Mehrarbeitsstunden bei Angestellten werden mit 1/160* (alte Bundesländer) bzw. 1/173* (neue Bundesländer) des persönlichen Gehaltes plus der Zuschläge nach c) und d) ver- gütet. *) Bei Verkürzung der Arbeitszeit ist der Teiler von 160 (alte Bundesländer) bzw. 169 (neue Bun- desländer) entsprechend zu ändern (tarifliche Wochenarbeitszeit x 13 : 3).
f) In Vereinbarung mit dem Betriebsrat oder den betroffenen Arbeitnehmern können Über- stunden und Überstundenzuschläge in Freizeit abgegolten werden. Die Freizeitgewäh- rung sollte möglichst in nahem Zusammenhang mit der Überstundenableistung stehen.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag
Mehrarbeit. 3 Mehr-Verantwortlich für die Dienstplangestaltung ist der*die Vorgesetzte, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
a) Bei dringendem Bedarf kann mit Rücksicht auf die besondere Situation als Dienstleis- tungsbetrieb die Wochenarbeitszeit bis zu 10 Stunden über die tarifliche Wochenarbeits- zeit hinaus durch Vereinbarung von Mehrarbeit mit dem Betriebsrat vorübergehend ver- längert werden. Die Arbeitnehmer sind der*die im Rahmen begrün- deter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten Mehrarbeit anordnen kann. Die tatsächlich ge- leistete Arbeitszeit darf pro Woche 50 Stunden nicht überschreiten. Werden in einer Woche 48 Wochenstunden geleistet, müssen die Vollzeit übersteigenden Stunden innerhalb von 14 Tagen wieder ausgeglichen werden. Zur Abrechnung von Personalstunden bei besonderen Anlässen wie z.B. Übernachtungen in der KiTa oder Aufenthalte im Schullandheim gilt, dass die Zeiten zwischen 22:00 Uhr und 7:00 Uhr nicht als Arbeitszeit anerkannt werden können. Mehrarbeit kann im Umfang von der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit angeordnet werden. Bis zu dieser Betriebsvereinbarung zur Leis- tung der Mehrarbeit Grenze sind die Mitarbeiter*innen verpflichtet, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht dagegen ste- hen.
b) Auf Antrag Mehrarbeit zu leisten, darüber hinaus können Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen und Frauen mit Kindern unter 6 Jahren von der sie weitere Mehrarbeit befreit werden.
c) Als zuschlagspflichtige ablehnen. Wird in Ausnahmefällen Mehrarbeit gelten die Arbeitsstunden, welche über die nach § 2 Ziffern 1.1 Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit hinaus vereinbart, ist in jedem Fall das Einverständnis der zuständigen Fachbereichsleitung einzuholen. Die über die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit hinausgehen- den Stunden werden vergütet und 1.4ausgezahlt. Mehrarbeit, vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit hinausgehen. Ausgenom- men ist die Zeitdurch Vertretung von Kolleg*innen entsteht, wird in der nach § 5 Ziffer 2aRegel vergütet, ausgefallene d.h. au- ßerhalb der Arbeitszeittabelle über den „grünen Zettel“ abgerechnet. Überschreitet die Mehrarbeit die wöchentlich vereinbarte Arbeitszeit um mehr als die Hälfte, muss die*der Arbeitnehmer*in das Gespräch mit der*dem Vorgesetzten suchen. In diesem Gespräch wird vereinbart, wann die Mehrarbeit ausgeglichen werden kann, oder nachgeholt ob sie vergütet und ausbe- zahlt wird.
d) Der Mehrarbeitszuschlag beträgt von der 1. bis 5. Mehrarbeitsstunde in der Woche 25 Prozent und ab der 6. Mehrarbeitsstunde 33 1/3 Prozent.
e) Mehrarbeitsstunden bei Angestellten werden mit 1/160* (alte Bundesländer) bzw. 1/173* (neue Bundesländer) des persönlichen Gehaltes plus der Zuschläge nach c) und d) ver- gütet. *) Bei Verkürzung der Arbeitszeit ist der Teiler von 160 (alte Bundesländer) bzw. 169 (neue Bun- desländer) entsprechend zu ändern (tarifliche Wochenarbeitszeit x 13 : 3).
f) In Vereinbarung mit dem Betriebsrat oder den betroffenen Arbeitnehmern können Über- stunden und Überstundenzuschläge in Freizeit abgegolten werden. Die Freizeitgewäh- rung sollte möglichst in nahem Zusammenhang mit der Überstundenableistung stehen.
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Samples: Betriebsvereinbarung
Mehrarbeit. 3 Mehr-a) Mehrarbeit sind die Stunden, die über die arbeitsvertraglich verein- barte individuelle Arbeitszeit oder die dienstplanmäßig zu leistende tägliche Arbeitszeit hinaus angefallen sind.
b) Mehrarbeit muss durch einen befugten Vorgesetzten angeordnet oder vorher genehmigt werden. In Notfällen entfällt dieses Erfordernis. Ein befugter Vorgesetzter ist unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Durch den Anordnungsbefugten können andere Verfahrensweisen angeordnet werden, wenn dies im Einzelfall notwendig ist.
c) Von den Beschäftigten nach den vorstehenden Voraussetzungen ge- leistete Mehrarbeit wird im Arbeitszeitkonto nach § 8 erfasst. Ausgleich und Vergütung bestimmen sich nach den dortigen Regelungen.
1. Die durch Arbeitsbereitschaft verlängerte Arbeitszeit nach § 7 Nr. 5 ist mit der Tabellenvergütung abgegolten.
2. Die Vergütungen für Zeiten der Rufbereitschaft, Zeiten des Bereit- schaftsdienstes sowie die Zulagen für Nacht-, Sonn- und FeiertagsarbeitFeiertagsarbeit sind in Anlage 2 (Zulagen) geregelt.
3. Die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes (MiLoG) bleiben von den Ausgleichsregelungen des Tarif- vertrages unberührt.
4. Im Anwendungsbereich von Verordnungen über zwingende Arbeits- bedingungen in der Pflegebranche gelten ergänzend die dort geregelten Vorgaben. Bei einer Kollision gehen die Regelungen der Verordnung den Bestimmungen dieses Tarifvertrages vor.
1. Für alle Beschäftigten wird ein Arbeitszeitkonto geführt. Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, hat die Einrichtung durch Abschluss einer Betriebsvereinba- rung zu erfolgen.
2. Das Arbeitszeitkonto orientiert sich am Kalenderjahr. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Abrechnung des Xxxxxx und die Anwendung der Übertra- gungsregelungen in Nr. 9 und Nr. 10 ist der 31. Dezember. Dies gilt auch dann, wenn der Beschäftigte noch nicht das gesamte Kalenderjahr für den Arbeitgeber tätig ist. In Betriebsvereinbarungen kann ein abweichender Be- zugszeitraum bestimmt werden. Er soll jedoch mindestens ein Jahr betragen.
3. In das Arbeitszeitkonto werden alle Zeiten gebucht, die monatlich nach dem Vergleich der Soll-Arbeitszeit des Beschäftigten mit der tatsächlich er- brachten Ist-Arbeitszeit als Zeitguthaben (Plusstunden) oder als Zeitschuld (Minusstunden) bestehen bleiben.
4. Die höchstmögliche Zeitschuld auf dem Arbeitszeitkonto beträgt 50 Stun- den, das höchstzulässige Zeitguthaben 200 Stunden. Ist eine Zeitschuld von 50 Stunden erreicht, dürfen weitere Minusstunden nicht gebucht werden.
5. Der Arbeitgeber stellt sicher, dass bei der Führung des Arbeitszeitkontos die Vorgaben aus § 2 Absatz 2 MiLoG beachtet werden.
6. Die Beschäftigten sind durch den Arbeitgeber regelmäßig in geeigneter Form über den Stand ihres Arbeitszeitkontos sowie die Soll- und Ist-Arbeitszeit des aktuellen Monats zu informieren. Näheres kann in einer Betriebsvereinba- rung geregelt werden.
7. Die Beschäftigten haben das Recht, beim Vorliegen eines entsprechenden Zeitguthabens, bei dem dafür zuständigen Vorgesetzten einen Freizeitaus- gleich nach ihren Wünschen zu beantragen. Der Freizeitausgleich soll dabei in ganzen Arbeitstagen erfolgen. Der Freizeitausgleich wird in der Regel ge- währt, sofern betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
8. Ergänzende Festlegungen zum Freizeitausgleich nach Nr. 7 können in einer Betriebsvereinbarung getroffen werden. Dabei sollte insbesondere folgendes geregelt werden:
a) Bei dringendem Bedarf kann mit Rücksicht auf die besondere Situation als Dienstleis- tungsbetrieb die Wochenarbeitszeit bis zu 10 Stunden über die tarifliche Wochenarbeits- zeit hinaus nach dem Umfang des beantragten Freizeitausgleichs gestaffelte Fristen für das Abbuchen von Zeitguthaben oder für den Abbau von Zeitschulden durch Vereinbarung von Mehrarbeit mit dem Betriebsrat vorübergehend ver- längert werden. Die Arbeitnehmer sind im Rahmen dieser Betriebsvereinbarung zur Leis- tung der Mehrarbeit verpflichtet, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht dagegen ste- hen.den Beschäftigten,
b) Auf Antrag können Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen und Frauen mit Kindern unter 6 Jahren die Berechtigung, das Abbuchen von der Mehrarbeit befreit werden.Zeitguthaben zu bestimmten Zeiten (z. B. an sogenannten Brückentagen) vorzusehen und
c) Als zuschlagspflichtige Mehrarbeit gelten die ArbeitsstundenFolgen, welche über die nach § 2 Ziffern 1.1 und 1.4, vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit hinausgehen. Ausgenom- men ist die Zeit, in wenn der nach § 5 Ziffer 2a, ausgefallene Arbeitszeit ausgeglichen oder nachgeholt wirdArbeitgeber einen bereits genehmigten Freizeitaus- gleich widerruft.
d) Der Mehrarbeitszuschlag beträgt von der 1. bis 5. Mehrarbeitsstunde in der Woche 25 Prozent und ab der 6. Mehrarbeitsstunde 33 1/3 Prozent.
e) Mehrarbeitsstunden bei Angestellten werden mit 1/160* (alte Bundesländer) bzw. 1/173* (neue Bundesländer) des persönlichen Gehaltes plus der Zuschläge nach c) und d) ver- gütet. *) Bei Verkürzung der Arbeitszeit ist der Teiler von 160 (alte Bundesländer) bzw. 169 (neue Bun- desländer) entsprechend zu ändern (tarifliche Wochenarbeitszeit x 13 : 3).
f) In Vereinbarung mit dem Betriebsrat oder den betroffenen Arbeitnehmern können Über- stunden und Überstundenzuschläge in Freizeit abgegolten werden. Die Freizeitgewäh- rung sollte möglichst in nahem Zusammenhang mit der Überstundenableistung stehen.
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