Common use of Mehrarbeit Clause in Contracts

Mehrarbeit. Mehrarbeit ist die über die tarifliche wöchentliche oder über die in diesem Rahmen betrieblich festgelegte regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit ausschließlich der Pau- sen, soweit sie angeordnet war. Dies gilt nicht für Teilzeitbeschäftigte und Arbeitnehmer, die gemäß § 2a Anspruch auf Altersfreizeiten haben, solange nicht die regelmäßige tarifliche wö- chentliche Arbeitszeit gemäß § 2 Abschnitt I Ziffer 1 überschritten wird. Für Arbeitnehmer in voll- und teilkontinuierlicher Wechselschichtarbeit ist Mehrarbeit die über die in § 2 Abschnitt I Ziffer 2 genannten Grenzen hinausgehende Wochenarbeitszeit. Für Arbeitnehmer mit gemäß § 2 Abschnitt I Ziffer 3 abweichend festgelegten längeren oder kürzeren Regelarbeitszeiten ist die jeweils darüber hinausgehende Arbeitszeit Mehrarbeit, so- weit sie angeordnet ist. Die gemäß § 2 vorgenommene anderweitige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit führt nicht zur Mehrarbeit. Geleistete Mehrarbeit ist durch Freizeit auszugleichen. Die Zuschlagspflicht bleibt hiervon unbe- rührt, sofern der Ausgleich nicht innerhalb eines Monats erfolgt. Kann der Freizeitausgleich we- gen Krankheit, Urlaub, Dienstreise oder ähnlichen Gründen nicht innerhalb eines Monats erfol- gen, ist er spätestens in dem darauffolgenden Monat vorzunehmen. Erfolgt der Zeitausgleich nicht innerhalb der vorgenannten Zeiträume, ist er mit Ablauf von zwei weiteren Monaten einschließlich des Mehrarbeitszuschlages von 25 % in Freizeit auszugleichen. Bei notwendiger Mehrarbeit für einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen, für die ein Zeitausgleich aus betrieblichen oder arbeitsorganisatorischen Gründen nicht oder schwierig durchzuführen ist, kann der Arbeitgeber die geleisteten Mehrarbeitsstunden zuschlagspflichtig abgelten. Gelegentliche geringfügige Überschreitungen der täglichen Arbeitszeit sind bei Arbeitnehmern der Gruppen E 9 bis E 13 mit dem Tarifentgelt abgegolten.

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Samples: www.belegschaftsteam.de, www.boeckler.de

Mehrarbeit. Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Nor- malarbeitszeit (bei bisher 40 Stunden 1,5 Stunden in jeder Woche) ist Mehrarbeit; diese Mehrarbeit ist wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht ange- rechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Ver- teilung der Normalarbeitszeit im Sinne der Ziffern 3 bis 5 und 7. Für Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von 50 %. Durch die über die tarifliche wöchentliche oder über die Mehrarbeit darf mit Ausnahme jener Fälle, in diesem Rahmen betrieblich festgelegte regelmäßige denen eine längere als 9-stündige tägliche Normal- arbeitszeit aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist, eine tägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit ausschließlich der Pau- senvon 9 Stunden nicht überschritten werden; weiters darf durch die Mehrarbeit, soweit sie angeordnet war. Dies gilt nicht für Teilzeitbeschäftigte und Arbeitnehmerausgenommen bei Schichtarbeit, die Xxxxx- xxxxxx in Verbindung mit Feiertagen gemäß § 2a Anspruch auf Altersfreizeiten haben, solange 4 Abs 3 AZG und in Fällen einer längeren Normalarbeitszeit im Kollektivvertrag eine Wochenarbeitszeit von 41,5 Stun- den nicht die regelmäßige tarifliche wö- chentliche Arbeitszeit gemäß § 2 Abschnitt I Ziffer 1 überschritten wirdwerden. Für Arbeitnehmer in voll- die Anordnung von Mehrarbeit gelten dieselben Bestimmungen wie für die Anordnung von Überstunden nach § 6 (2) AZG. Mehrarbeitsstunden sind im Vorhinein anzuord- nen und teilkontinuierlicher Wechselschichtarbeit als solche zu bezeichnen. Eine rückwirkende Bezeichnung ist Mehrarbeit die über die in § 2 Abschnitt I Ziffer 2 genannten Grenzen hinausgehende Wochenarbeitszeitunzulässig. Für Arbeitnehmer mit gemäß § 2 Abschnitt I Ziffer 3 abweichend festgelegten längeren oder kürzeren Regelarbeitszeiten ist die jeweils darüber hinausgehende Arbeitszeit Mehrarbeit, so- weit sie angeordnet ist. Die gemäß § 2 vorgenommene anderweitige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit führt nicht zur Mehrarbeit. Geleistete Mehrarbeit ist durch Freizeit auszugleichen. Die Zuschlagspflicht bleibt hiervon unbe- rührt, sofern der Ausgleich nicht innerhalb eines Monats erfolgt. Kann der Freizeitausgleich we- gen Krankheit, Urlaub, Dienstreise oder ähnlichen Gründen nicht innerhalb eines Monats erfol- gen, ist er spätestens in dem darauffolgenden Monat vorzunehmen. Erfolgt der Zeitausgleich nicht innerhalb der vorgenannten Zeiträume, ist er mit Ablauf von zwei weiteren Monaten einschließlich des Mehrarbeitszuschlages von 25 % in Freizeit auszugleichen. Bei notwendiger Mehrarbeit für einzelne Arbeitnehmer oder ArbeitnehmergruppenArbeitszeiten, für die aufgrund des Kollektivvertrages ein Zeitausgleich aus betrieblichen oder arbeitsorganisatorischen Gründen nicht oder schwierig durchzuführen höherer als 50 %iger Überstundenzuschlag zu zahlen ist, kann der Arbeitgeber die geleisteten Mehrarbeitsstunden zuschlagspflichtig abgeltengelten nicht als Mehrarbeit, sondern als Überstunden. Gelegentliche geringfügige Überschreitungen der täglichen Arbeitszeit sind bei Arbeitnehmern der Gruppen E 9 In Schichtbetrieben ist an Werktagen Mehrarbeit auch im Zeitraum von 20.00 bis E 13 mit dem Tarifentgelt abgegolten22.00 Uhr möglich; für diese Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von 50 %; eine all- fällige Schichtzulage entfällt für diesen Zeitraum. Die- se Ausnahmeregelung gilt bis zum 30. Juni 1995.

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Samples: www.gpa.at, www.gpa.at

Mehrarbeit. Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Nor- malarbeitszeit (zB bei bisher 40 Stunden Normalar- beitszeit 1,5 Stunden pro Woche) ist Mehrarbeit. Diese Mehrarbeit ist wird auf das erlaubte Überstundenaus- maß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne des § 4 Abs 3 bis 5 sowie des § 7 (Schichtarbeit) und § 7a (Dekadenarbeit). Für diese Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von 50 %. Bei Zeitausgleich für Mehrar- beit gilt § 5 Abs 9. Hinsichtlich der Mehrarbeit sind die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes über die tarifliche wöchentliche Anordnung von Überstunden sinngemäß anzuwen- den. Arbeitszeiten, für die aufgrund des § 5 Abs 2, 4 und 5 ein Zuschlag von mehr als 50 % gebührt, gelten nicht als Mehrarbeit im Sinne des § 4a, sondern als Überstunde. Durch die Mehrarbeit darf die tägliche Normalar- beitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden. Ausgenommen davon sind jene Fälle, in denen eine Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit über 9 Stunden durch das Gesetz zulässig ist. Wird zum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungs- schwankungen zur Sicherung von Arbeitsplätzen Kurz- arbeit vereinbart, so empfehlen die Vertragsparteien das im Anhang 4 (siehe Seite 31) vorgesehene Formu- lar zu verwenden. Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Nor- malarbeitszeit auf 38,5 Wochenstunden gemäß § 4 Abs 1 gilt grundsätzlich als Freizeit, sofern sie nicht als Bildungszeit im Sinne der folgenden Bestimmun- gen in Anspruch genommen wird. Der Lehrling ist verpflichtet, im Ausmaß der Arbeits- zeitverkürzung von 1,5 Stunden pro Woche auf Anord- nung und Kosten des Lehrberechtigten berufliche Weiterbildungskurse an einem Arbeitstag zu besu- chen. Diese Verpflichtung ist dann nicht gegeben, wenn persönliche Verhinderungsgründe gemäß § 1154b ABGB oder über Verhinderungsgründe nach sonstigen ge- setzlichen Vorschriften (zB Pflegefreistellung) vorlie- gen. Die Bildungszeit kann bis zu einem Ausmaß von 9 Stunden (6 x 1,5 Stunden) kumuliert werden. In die- sem Fall sind Wegzeiten auf die in diesem Rahmen betrieblich festgelegte regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit ausschließlich der Pau- senBildungszeit anzu- rechnen. Der Lehrberechtigte hat sämtliche im Zusammenhang mit beruflichen Weiterbildungskursen anfallende Kos- ten zu tragen (Fahrtkosten, soweit sie angeordnet warKurskosten, Lehrmittel usw). Dies gilt auch, wenn der Lehrling auf eigenen Wunsch im Einvernehmen mit dem Lehrberechtigten einen beruflichen Weiterbildungskurs besucht. Auch ein im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber vom Lehr- ling gewählter beruflicher Weiterbildungskurs ist auf die Bildungszeit anzurechnen. Eine einseitige Inan- spruchnahme durch den Lehrling verpflichtet den Lehrberechtigten nicht für Teilzeitbeschäftigte zur Übernahme allfälliger Kos- ten. Wird ein Zeitausgleich im Sinne des § 4 Abs 3 bis 5 und Arbeitnehmer§ 7 in ganzen oder halben Tagen konsumiert, darf während dieser Tage die Bildungszeit nicht in An- spruch genommen werden. Weiterbildungskurse dürfen nicht dazu dienen, die gemäß § 2a Anspruch auf Altersfreizeiten habenVermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der je- weiligen Ausbildungsvorschriften in die Bildungszeit zu verlegen, solange nicht die regelmäßige tarifliche wö- chentliche Arbeitszeit gemäß § 2 Abschnitt I Ziffer 1 überschritten wird. Für Arbeitnehmer um den Lehrling in voll- und teilkontinuierlicher Wechselschichtarbeit ist Mehrarbeit die über die in § 2 Abschnitt I Ziffer 2 genannten Grenzen hinausgehende Wochenarbeitszeit. Für Arbeitnehmer mit gemäß § 2 Abschnitt I Ziffer 3 abweichend festgelegten längeren oder kürzeren Regelarbeitszeiten ist die jeweils darüber hinausgehende Arbeitszeit Mehrarbeit, so- weit sie angeordnet ist. Die gemäß § 2 vorgenommene anderweitige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit führt nicht zur Mehrarbeit. Geleistete Mehrarbeit ist durch Freizeit auszugleichen. Die Zuschlagspflicht bleibt hiervon unbe- rührt, sofern der Ausgleich nicht innerhalb eines Monats erfolgt. Kann der Freizeitausgleich we- gen Krankheit, Urlaub, Dienstreise oder ähnlichen Gründen nicht innerhalb eines Monats erfol- gen, ist er spätestens in dem darauffolgenden Monat vorzunehmen. Erfolgt der Zeitausgleich nicht innerhalb der vorgenannten Zeiträume, ist er mit Ablauf von zwei weiteren Monaten einschließlich des Mehrarbeitszuschlages von 25 % in Freizeit auszugleichen. Bei notwendiger Mehrarbeit dieser Zeit für einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen, für die ein Zeitausgleich aus betrieblichen oder arbeitsorganisatorischen Gründen nicht oder schwierig durchzuführen ist, kann der Arbeitgeber die geleisteten Mehrarbeitsstunden zuschlagspflichtig abgelten. Gelegentliche geringfügige Überschreitungen der täglichen Arbeitszeit sind bei Arbeitnehmern der Gruppen E 9 bis E 13 mit dem Tarifentgelt abgegoltenproduk- tive Tätigkeiten zu verwenden.

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Samples: www.gpa.at, www.gpa.at

Mehrarbeit. Mehrarbeit ist die über die tarifliche wöchentliche oder über die in diesem Rahmen betrieblich festgelegte regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehende hinaus gehende Arbeitszeit ausschließlich der Pau- senPausen, soweit sie angeordnet war. Dies gilt nicht für Teilzeitbeschäftigte Teilzeitbe- schäftigte und Arbeitnehmer, die gemäß § 2a Anspruch auf Altersfreizeiten Altersfreizeit haben, solange so- lange nicht die regelmäßige tarifliche wö- chentliche wöchentliche Arbeitszeit gemäß § 2 Abschnitt I Ziffer 1 überschritten wird. Für Arbeitnehmer in voll- und teilkontinuierlicher Wechselschichtarbeit ist Mehrarbeit die über die in § 2 Abschnitt I Ziffer 2 genannten Grenzen hinausgehende Wochenarbeitszeit. Für Arbeitnehmer mit gemäß § 2 Abschnitt I Ziffer 3 abweichend festgelegten längeren oder kürzeren Regelarbeitszeiten ist die jeweils darüber hinausgehende Arbeitszeit Mehrarbeit, so- weit sie angeordnet istWochenar- beitszeit. Die gemäß § 2 vorgenommene anderweitige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit führt nicht zur zu Mehrarbeit. Geleistete Mehrarbeit ist durch Freizeit auszugleichen. Die Zuschlagspflicht bleibt hiervon unbe- rührthier- von unberührt, sofern der Ausgleich nicht innerhalb eines Monats erfolgt. Kann der Freizeitausgleich we- gen wegen Krankheit, Urlaub, Dienstreise oder aus ähnlichen Gründen nicht innerhalb eines Monats erfol- generfolgen, ist er spätestens in dem darauffolgenden Monat darauf folgenden Mo- nat vorzunehmen. Erfolgt der Zeitausgleich nicht innerhalb der vorgenannten Zeiträume, ist er mit Ablauf von zwei weiteren Monaten einschließlich des Mehrarbeitszuschlages von 25 % in Freizeit auszugleichen. Bei notwendiger Mehrarbeit für einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen, für die ein Zeitausgleich aus betrieblichen oder arbeitsorganisatorischen Gründen nicht oder schwierig durchzuführen ist, kann der Arbeitgeber die geleisteten Mehrarbeitsstunden Mehrarbeits- stunden zuschlagspflichtig abgelten. Gelegentliche geringfügige Überschreitungen der täglichen Arbeitszeit sind bei Arbeitnehmern Arbeit- nehmern der Gruppen E 9 bis E 13 mit dem Tarifentgelt abgegolten.

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