Common use of Mehrarbeit Clause in Contracts

Mehrarbeit. 5.4.0. Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass in die werktägliche Arbeitszeit des an einer Film- oder Fernsehproduktion mitwirkenden Film- oder Fernseh- schaffenden regelmäßig und in erheblichen Umfang bezahlte Arbeitsbereit- schaft im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1a Arbeitszeitgesetz fällt. Dabei ist weiterhin davon auszugehen, dass bei einer Tageshöchstarbeitszeit von 13 Stunden (vergl. TZ 6) Arbeitszeit mindestens 3 Stunden Arbeitsbereitschaft anfallen. Bei kürzeren Arbeitszeiten kann ggf. weniger Arbeitsbereitschaft anfallen. Mit der Zeitkontenregelung für die genannten Film- und Fernsehschaffenden ist davon auszugehen, dass deren Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Beschäfti- gungszeitraum beziehungsweise im Durchschnitt von 12 Kalendermonaten nicht überschreitet.

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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag

Mehrarbeit. 5.4.0. Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass in die werktägliche Arbeitszeit des an einer Film- oder Fernsehproduktion mitwirkenden Film- oder Fernseh- schaffenden regelmäßig und in erheblichen Umfang bezahlte Arbeitsbereit- schaft im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1a Arbeitszeitgesetz fällt. Dabei ist weiterhin davon auszugehen, dass bei einer Tageshöchstarbeitszeit von 13 Stunden (vergl. TZ 65.2.5.) Arbeitszeit mindestens 3 Stunden Arbeitsbereitschaft anfallen. Bei kürzeren Arbeitszeiten kann ggf. weniger Arbeitsbereitschaft anfallen. Mit der Zeitkontenregelung für die genannten Film- und Fernsehschaffenden ist davon auszugehen, dass deren Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Beschäfti- gungszeitraum Beschäf- tigungszeitraum beziehungsweise im Durchschnitt von 12 Kalendermonaten nicht überschreitet.. Tarifvertrag für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende 13

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Samples: Tarifvertrag Für Auf Produktionsdauer Beschäftigte Film Und Fernsehschaffende

Mehrarbeit. 5.4.0. Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass in die werktägliche Arbeitszeit des an einer Film- oder Fernsehproduktion mitwirkenden Film- oder Fernseh- schaffenden Fernsehschaffenden regelmäßig und in erheblichen Umfang bezahlte Arbeitsbereit- schaft Arbeitsbereitschaft im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1a Arbeitszeitgesetz fällt. Dabei ist weiterhin davon auszugehen, dass bei einer Tageshöchstarbeitszeit von 13 Stunden (verglim Sinne der TZ 5.2.5. TZ 6) Arbeitszeit mindestens 3 Stunden Arbeitsbereitschaft Ar- beitsbereitschaft anfallen. Bei kürzeren Arbeitszeiten kann ggf. weniger Arbeitsbereitschaft Arbeitsbe- reitschaft anfallen. Mit der Zeitkontenregelung für die genannten Film- und Fernsehschaffenden Fernseh- schaffenden ist davon auszugehen, dass deren Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Beschäfti- gungszeitraum Beschäftigungszeitraum beziehungsweise im Durchschnitt von 12 Kalendermonaten Kalendermo- naten nicht überschreitet.

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Samples: www.bffs.de

Mehrarbeit. 5.4.0. Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass in die werktägliche Arbeitszeit Arbeits- zeit des an einer Film- oder Fernsehproduktion Fernseh- produktion mitwirkenden Film- oder Fernseh- schaffenden Fernsehschaffenden regelmäßig und in erheblichen Umfang bezahlte Arbeitsbereit- schaft Arbeits- bereitschaft im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1a Arbeitszeitgesetz fällt. Dabei ist weiterhin davon auszugehen, dass bei einer Tageshöchstarbeitszeit von 13 Stunden (vergl. TZ 6) Arbeitszeit mindestens min- destens 3 Stunden Arbeitsbereitschaft anfallen. Bei kürzeren Arbeitszeiten kann ggf. weniger Arbeitsbereitschaft anfallen. Mit der Zeitkontenregelung für die genannten Film- und Fernsehschaffenden Fernseh- schaffenden ist davon auszugehen, dass deren Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich wöchent- lich im Beschäfti- gungszeitraum beziehungsweise Beschäftigungszeitraum bezie- hungsweise im Durchschnitt von 12 Kalendermonaten nicht überschreitet.

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Samples: www.produzentenallianz.de

Mehrarbeit. 5.4.0. Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass in die werktägliche Arbeitszeit des an einer Film- oder Fernsehproduktion mitwirkenden Film- oder Fernseh- schaffenden Fernsehschaffenden regelmäßig und in erheblichen Umfang bezahlte Arbeitsbereit- schaft Arbeitsbereitschaft im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1a Arbeitszeitgesetz Arbeitszeit- gesetz fällt. Dabei ist weiterhin davon auszugehen, dass bei einer Tageshöchstarbeitszeit von 13 Stunden (vergl. TZ 6) Arbeitszeit mindestens minde- stens 3 Stunden Arbeitsbereitschaft anfallen. Bei kürzeren Arbeitszeiten kann ggf. weniger Arbeitsbereitschaft anfallen. Mit der Zeitkontenregelung für die genannten Film- und Fernsehschaffenden ist davon auszugehen, dass deren Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Beschäfti- gungszeitraum Beschäftigungs- zeitraum beziehungsweise im Durchschnitt von 12 Kalendermonaten nicht überschreitet.

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Samples: Tarifvertrag