Common use of Mehrarbeit Clause in Contracts

Mehrarbeit. (1) Das Ausmaß der ab November 1986 durchgeführ- ten Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit (zB bei bisher 40 Stunden Normalarbeitszeit 1 1/2 Stun- den pro Woche) ist Mehrarbeit. Diese Mehrarbeit wird auf das erlaubte Überstunden- ausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne des § 4 Abs 6, 7, 8 und 12. Hinsichtlich dieser Mehrarbeit sind die Bestimmungen des Arbeitszeitge- setzes über die Anordnung von Überstunden sinnge- mäß anzuwenden. Arbeitszeiten, für die auf Grund dieses Kollektivvertrages oder innerbetrieblicher Re- gelungen ein Zuschlag von mehr als 50 % gebührt, gelten nicht als Mehrarbeit im Sinne des § 4b, sondern als Überstunde. Durch die Mehrarbeit darf die tägli- che Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten wer- den. Ausgenommen davon sind jene Fälle, in denen eine Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit über 9 Stunden durch das Gesetz zulässig ist.

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Mehrarbeit. (1) Das Ausmaß der ab November 1986 durchgeführ- ten Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit (zB bei bisher 40 Stunden Normalarbeitszeit 1 1/2 Stun- den Stunden pro Woche) ist Mehrarbeit. Diese Mehrarbeit wird auf das erlaubte Überstunden- ausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne des § 4 Abs 6, 7, 8 und 12. Hinsichtlich dieser Mehrarbeit Mehrar- beit sind die Bestimmungen des Arbeitszeitge- setzes Arbeitszeitgesetzes über die Anordnung von Überstunden sinnge- mäß anzuwendensinngemäß an- zuwenden. Arbeitszeiten, für die auf Grund dieses Kollektivvertrages Kol- lektivvertrages oder innerbetrieblicher Re- gelungen Regelungen ein Zuschlag von mehr als 50 % gebührt, gelten nicht als Mehrarbeit im Sinne des § 4b, sondern als ÜberstundeÜber- stunde. Durch die Mehrarbeit darf die tägli- che Arbeitszeit tägliche Arbeits- zeit von 9 Stunden nicht überschritten wer- denwerden. Ausgenommen Ausge- nommen davon sind jene Fälle, in denen eine Ausdehnung Ausdeh- nung der täglichen Normalarbeitszeit über 9 Stunden durch das Gesetz zulässig ist.

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Mehrarbeit. (1) Das Ausmaß der ab November 1986 durchgeführ- ten durchgeführten Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit Normal- arbeitszeit (zB z. B. bei bisher 40 Stunden Normalarbeitszeit 1 1/2 Stun- den Stunden pro Woche) ist Mehrarbeit. Diese Mehrarbeit wird auf das erlaubte Überstunden- ausmaß Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne des § 4 Abs Abs. 6, 7, 8 und 12. Hinsichtlich Hin- sichtlich dieser Mehrarbeit sind die Bestimmungen des Arbeitszeitge- setzes Arbeitszeitgesetzes über die Anordnung von Überstunden sinnge- mäß sinngemäß anzuwenden. Arbeitszeiten, für die auf Grund dieses Kollektivvertrages oder innerbetrieblicher Re- gelungen Regelungen ein Zuschlag von mehr als 50 % gebührt, gelten nicht als Mehrarbeit im Sinne des § 4b, sondern als Überstunde. Durch die Mehrarbeit darf die tägli- che tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten wer- denwerden. Ausgenommen davon sind jene Fälle, in denen eine Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit über 9 Stunden durch das Gesetz zulässig ist.

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Samples: Kollektivvertrag Für Angestellte