Common use of Meinungsverschiedenheiten Clause in Contracts

Meinungsverschiedenheiten. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Begünstigten und der Assista hinsichtlich der Er- folgsaussichten oder hinsichtlich der Massnah- men zur Erledigung eines gedeckten Rechtsfalles begründet die Assista unverzüglich schriftlich ihre Rechtsauffassung und weist den Begünstigten auf sein Recht hin, innert 90 Tagen ab Empfang des Schreibens ein Schiedsverfahren einzuleiten, wobei der Begünstigte ab diesem Zeitpunkt selber für die Einhaltung der Fristen für die notwendi- gen Vorkehren verantwortlich ist. Leitet er innert dieser Frist kein Schiedsverfahren ein, gilt dies als Verzicht. Die Kosten dieses Schiedsverfahrens sind von den Parteien hälftig vorzuschiessen Wird der Kosten- vorschuss von einer Partei nicht geleistet, aner- kennt diese damit die Rechtsauffassung der Ge- genpartei. Der Begünstigte und die Assista bezeichnen in gegenseitigem Einvernehmen einen Einzel- schiedsrichter. Dieser entscheidet aufgrund eines Schriftwechsels und auferlegt den Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe des Obsiegens. Bei Uneinigkeit bezüglich der Ernennung des Schiedsrichters sowie im Übrigen sind die Bestim- mungen der Schweizerischen Zivilprozessord- nung anwendbar. Leitet der Begünstigte bei Ablehnung der Leis- tungspflicht auf eigene Kosten einen Prozess ein und erlangt er ein Urteil, das für ihn günsti- ger ausfällt als die ihm von der Assista schriftlich begründete Lösung oder als das Ergebnis des Schiedsverfahrens, so übernimmt die Assista die notwendigen Kosten im Rahmen dieser Bestim- mungen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Meinungsverschiedenheiten. Bei 1 Bestehen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Begünstigten und der Assista hinsichtlich der Er- folgsaussichten über das Vorgehen in einem gedeckten Rechtsfall oder hinsichtlich der Massnah- men zur Erledigung eines gedeckten Rechtsfalles über die Erfolgsaussichten des Rechtsfalles, so begründet die Assista Xxxxx unverzüglich schriftlich ihre Rechtsauffassung und weist den Begünstigten Versicherten gleichzeitig auf sein Recht hin, innert 90 innerhalb von 20 Tagen ab Empfang des Schreibens ein Schiedsverfahren Schiedsver- fahren einzuleiten, wobei der Begünstigte ab diesem Zeitpunkt selber für die Einhaltung der Fristen für die notwendi- gen Vorkehren verantwortlich ist. Leitet Verlangt er innert innerhalb dieser Frist kein Schiedsverfahren einSchiedsverfahren, gilt dies als Verzicht. Ab Empfang dieser Mitteilung hat der Versicherte alle erforderlichen Massnahmen zur Wahrung seiner Interessen selbst zu treffen. Xxxxx ist für die Folgen mangelhafter Interessenvertretung, insbesondere verpasster Xxxxxxx nicht haftbar. Die Kosten dieses Schiedsverfahrens sind von den Parteien hälftig vorzuschiessen und gehen zu Lasten der unterliegen- den Partei. Wird der Kosten- vorschuss Kostenvorschuss von einer Partei nicht geleistet, aner- kennt anerkennt diese damit die Rechtsauffassung der Ge- genparteiGegenpartei. 2 Die Parteien bestimmen gemeinsam einen Einzelschiedsrichter. Der Begünstigte Das Verfahren beschränkt sich auf einen einmaligen Schriftenwechsel mit den begrün- deten Anträgen und die Assista bezeichnen in gegenseitigem Einvernehmen einen Einzel- schiedsrichterder Benennung der angerufenen Beweismittel der Parteien, auf dessen Grundlage der Schiedsrichter seinen Entscheid fällt. Dieser entscheidet aufgrund eines Schriftwechsels und auferlegt den Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe des Obsiegens. Bei Uneinigkeit bezüglich der Ernennung des Schiedsrichters sowie iIm Übrigen sind gelten die Bestim- mungen Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessord- nung anwendbar. Zivilprozessordnung (ZPO). 3 Leitet der Begünstigte Versicherte bei Ablehnung der Leis- tungspflicht Leistungspflicht auf eigene Kosten einen Prozess ein und erlangt er ein Urteil, das für ihn günsti- ger günstiger ausfällt als die ihm von der Assista Orion schriftlich begründete Lösung oder als das Ergebnis des Schiedsverfahrens, so übernimmt Xxxxx die Assista die notwendigen dadurch entstandenen Kosten im Rahmen dieser Bestim- mungender Versicherungsbedingungen, wie wenn sie diesem zugestimmt hätte.

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Samples: Rechtsschutzversicherung

Meinungsverschiedenheiten. Bei 1 Bestehen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Begünstigten und der Assista hinsichtlich der Er- folgsaussichten über das Vorgehen in einem gedeckten Rechtsfall oder hinsichtlich der Massnah- men zur Erledigung eines gedeckten Rechtsfalles über die Erfolgsaussichten des Rechtsfalles, so begründet die Assista Xxxxx unverzüglich schriftlich ihre Rechtsauffassung und weist den Begünstigten Versicherten gleichzeitig auf sein Recht hin, innert 90 innerhalb von 20 Tagen ab Empfang des Schreibens ein Schiedsverfahren Schiedsver- fahren einzuleiten, wobei der Begünstigte ab diesem Zeitpunkt selber für die Einhaltung der Fristen für die notwendi- gen Vorkehren verantwortlich ist. Leitet Verlangt er innert innerhalb dieser Frist kein Schiedsverfahren einSchiedsverfahren, gilt dies als Verzicht. Ab Empfang dieser Mitteilung hat der Versicherte alle erforderlichen Massnahmen zur Wahrung seiner Interessen selbst zu treffen. Xxxxx ist für die Folgen mangelhafter Interessenvertretung, insbesondere verpasster Xxxxxxx nicht haftbar. Die Kosten dieses Schiedsverfahrens sind von den Parteien hälftig vorzuschiessen und gehen zu Lasten der unterliegenden Partei. Wird der Kosten- vorschuss Kostenvorschuss von einer Partei nicht geleistet, aner- kennt anerkennt diese damit die Rechtsauffassung der Ge- genparteiGegenpartei. 2 Die Parteien bestimmen gemeinsam einen Einzelschiedsrichter. Der Begünstigte Das Verfahren beschränkt sich auf einen einmaligen Schriftenwechsel mit den begründe- ten Anträgen und die Assista bezeichnen in gegenseitigem Einvernehmen einen Einzel- schiedsrichterder Benennung der angerufenen Beweismittel der Parteien, auf dessen Grundlage der Schiedsrichter seinen Entscheid fällt. Dieser entscheidet aufgrund eines Schriftwechsels und auferlegt den Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe des Obsiegens. Bei Uneinigkeit bezüglich der Ernennung des Schiedsrichters sowie iIm Übrigen sind gelten die Bestim- mungen Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessord- nung anwendbar. Zivilprozessordnung (ZPO). 3 Leitet der Begünstigte Versicherte bei Ablehnung der Leis- tungspflicht Leistungspflicht auf eigene Kosten einen Prozess ein und erlangt er ein Urteil, das für ihn günsti- ger günstiger ausfällt als die ihm von der Assista Orion schriftlich begründete Lösung oder als das Ergebnis des Schiedsverfahrens, so übernimmt Xxxxx die Assista die notwendigen dadurch entstandenen Kosten im Rahmen dieser Bestim- mungenRah- men der Versicherungsbedingungen, wie wenn sie diesem zugestimmt hätte.

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Samples: Bäuerliche Rechtsschutzversicherung