Common use of Messstellenbetrieb Clause in Contracts

Messstellenbetrieb. 13.1. Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit). 13.2. Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer unzumut- bar ist. 13.3. Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Be- achtung der technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers vorzusehen. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür An- schlussnehmer und Anschlussnutzer jederzeit Sorge tragen. 13.4. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen bei der Xxxx des Aufstellungsorts zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort des Anschlussnehmers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zu tragen. 13.5. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtun- gen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen. 13.6. Der Anschlussnutzer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG zu verlangen. 13.7. Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt zusätzlich folgendes: a) Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag aufgeführte Mess- und Steuerungseinrichtungen stellt der Netzbe- treiber; sie verbleiben in dessen Eigentum. b) Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steue- rungseinrichtungen des Netzbetreibers. Das gilt nicht, soweit sie hieran kein Verschulden trifft. c) Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt Folgendes: Auf Verlangen des Netzbetreibers werden die für die Abrech- nung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung ein geeigneter (insbesondere durchwahlfä- higer und betriebsbereiter) Telefonanschluss sowie eine Netzsteckdose zur Verfügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der Anschlussnutzer. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses verlangen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber mit dem Anschlussnutzer abgestimmt. d) Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer trägt die hieraus entstehen- den Kosten. e) Vom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen, wie z.B. die vom Netzbetreiber ermittelten Zählwerte oder Last- gänge, werden von dem Netzbetreiber außerhalb seiner bestehenden Verpflichtungen im Rahmen des technisch Möglichen erbracht. Der Netzbetreiber kann hierfür ein Entgelt nach billigem Ermessen verlangen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas), Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas), Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)

Messstellenbetrieb. 13.115.1. Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Sofern keine anderweitige Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 MsbG durchführt21b Abs.2 EnWG getroffen wurde, ist der Netz- betreiber Netzbetrei- ber der Messstellenbetreiber. Der Netzbetreiber als Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit)ist für den Einbau, den Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen sowie die Messung der gelieferten Energie verantwortlich. Er kann einen Dritten mit der Erfüllung dieser Aufgaben beauftragen. 13.2. Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer unzumut- bar ist. 13.3. Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Be- achtung der technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers vorzusehen. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür An- schlussnehmer und Anschlussnutzer jederzeit Sorge tragen. 13.415.2. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Art, Zahl, Größe und An- bringungsort der Mess- und Steuereinrichtungen. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen bei der Xxxx des Aufstellungsorts zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort auf Verlangen des Anschlussnehmers im Eigentum des Netzbetreibers stehende Messeinrichtun- gen auf Kosten des Anschlussnehmers zu wählenverlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich und dem Netzbetreiber zumutbar ist. 15.3. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Für Mess- und Steuereinrichtungen zu hat der Anschluss- nehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der technischen Anschlussbe- dingungen des Netzbetreibers vorzusehen. Diese müs- sen leicht zugänglich sein, wofür Anschlussnehmer und Anschlussnutzer jederzeit Sorge tragen. 13.515.4. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben Die Messeinrichtungen müssen den Verlust, die Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtun- gen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteileneichrechtlichen Vorschriften entsprechen. 13.615.5. Der Anschlussnutzer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG zu verlangen. 13.7. Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt zusätzlich folgendes: a) Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag aufgeführte Mess- und Steuerungseinrichtungen stellt der Netzbe- treiber; sie verbleiben in dessen Eigentum. b) Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haften Anschlussnehmer/-nutzer haftet für das Abhandenkommen Abhanden- kommen und die Beschädigung von Mess- Mess-, Steuer- und Steue- rungseinrichtungen des NetzbetreibersÜbertragungseinrichtungen. Das gilt nicht, soweit sie hieran kein Verschulden trifft. c) Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt Folgendes: Auf Verlangen Der Anschlussnehmer/- nutzer hat den Verlust sowie Beschädigungen oder Stö- rungen dieser Einrichtungen des Netzbetreibers werden die für die Abrech- nung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung ein geeigneter (insbesondere durchwahlfä- higer und betriebsbereiter) Telefonanschluss sowie eine Netzsteckdose zur Verfügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der Anschlussnutzer. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses verlangen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber mit dem Anschlussnutzer abgestimmtunver- züglich mitteilen. d) Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer trägt die hieraus entstehen- den Kosten. e) Vom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen, wie z.B. die vom Netzbetreiber ermittelten Zählwerte oder Last- gänge, werden von dem Netzbetreiber außerhalb seiner bestehenden Verpflichtungen im Rahmen des technisch Möglichen erbracht. Der Netzbetreiber kann hierfür ein Entgelt nach billigem Ermessen verlangen.

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Samples: Vertrag Über Den Anschluss an Das Erdgasversorgungsnetz, Vertrag Über Den Anschluss an Das Erdgasversorgungsnetz, Anschlussnutzenvertrag

Messstellenbetrieb. 13.112.1. Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes Messstellen- betriebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers Anschluss- nehmers im Sinne von §§ 5,6 5, 6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber Netzbetreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit). 13.212.2. Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber Netzbe- treiber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer unzumut- bar unzumutbar ist. 13.312.3. Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln Re- geln der Technik unter Be- achtung Beachtung der technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers vorzusehenvorzu- sehen. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür An- schlussnehmer Anschlussnehmer und Anschlussnutzer jederzeit Sorge tragen. 13.412.4. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Bei der Xxxx des Aufstellungsorts berücksichtigt der Netzbetreiber die Möglichkeit der Ausstattung mit einem intelligen- ten Messsystem nach dem MsbG. In Gebäuden, die neu an das Netz angeschlossen werden, sind die Messstellen so anzulegen, dass Smart-Meter-Gateways im Sinne von § 2 Nr. 19 MsbG nachträglich einfach eingebaut werden können. Ausreichend in diesem Sinne ist ein Zählerschrank, der Platz für ein Smart-Meter-Gateway bietet. Dies gilt auch in Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/10/31 EU (ABl. L 153 vom 18.06.2010, S. 13) unterzogen werden, soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören anzu- hören und dessen berechtigte Interessen bei der Xxxx des Aufstellungsorts zu wahren. Er ist verpflichtetverpflich- tet, den bevorzugten Aufstellungsort des Anschlussnehmers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung Beeinträchti- gung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zu tragen. 13.512.5. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtun- gen Steuereinrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilenmitzu- teilen. 13.612.6. Der Anschlussnutzer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte aner- kannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG zu verlangen. 13.712.7. Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt zusätzlich folgendes: a) Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag aufgeführte Mess- und Steuerungseinrichtungen Steuereinrichtun- gen stellt der Netzbe- treiberNetzbetreiber; sie verbleiben in dessen Eigentum. b) Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steue- rungseinrichtungen Steuereinrichtungen des Netzbetreibers. Das Dies gilt nicht, soweit sie hieran kein Verschulden Ver- schulden trifft. c) Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt Folgendes: Auf Verlangen des Netzbetreibers werden wer- den die für die Abrech- nung Abrechnung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestelltfestge- stellt. Der Anschlussnutzer trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer unmittelba- rer Nähe zur Messeinrichtung ein geeigneter (insbesondere durchwahlfä- higer durchwahlfähiger und betriebsbereiter) Telefonanschluss sowie eine Netzsteckdose zur Verfügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der AnschlussnutzerAn- schlussnutzer. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses verlangen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber Netzbe- treiber mit dem Anschlussnutzer abgestimmt. d) Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz nicht oder nicht fristgerecht fristge- recht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer trägt die hieraus entstehen- den entstehenden Kosten. e) Vom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen, wie z.z. B. die vom Netzbetreiber ermittelten ermittel- ten Zählwerte oder Last- gängeLastgänge, werden von dem Netzbetreiber außerhalb seiner bestehenden Verpflichtungen Ver- pflichtungen im Rahmen des technisch Möglichen erbracht. Der Netzbetreiber kann hierfür ein Entgelt Ent- gelt nach billigem Ermessen verlangen.

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Samples: Netzanschlussvertrag Strom, Anschlussnutzungsvertrag Strom

Messstellenbetrieb. 13.112.1. Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes Messstellenbe- triebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber Netzbetreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit). 13.212.2. Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber Netzbetrei- ber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnutzer An- schlussnutzer oder Anschlussnehmer unzumut- bar unzumutbar ist. 13.312.3. Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Be- achtung Beachtung der technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers vorzusehen. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür An- schlussnehmer Anschlussnehmer und Anschlussnutzer jederzeit Sorge tragentra- gen. 13.412.4. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen bei der Xxxx des Aufstellungsorts Aufstel- lungsorts zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort des Anschlussnehmers zu wählenwäh- len, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zu tragen. 13.512.5. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtun- gen Steuereinrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilenmitzutei- len. 13.612.6. Der Anschlussnutzer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG zu verlangen. 13.712.7. Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt zusätzlich folgendes: a) Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag aufgeführte Mess- und Steuerungseinrichtungen Steuerungseinrich- tungen stellt der Netzbe- treiberNetzbetreiber; sie verbleiben in dessen Eigentum. b) Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steue- rungseinrichtungen Steuerungseinrichtungen des Netzbetreibers. Das gilt nicht, soweit sie hieran kein Verschulden trifft. c) Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt Folgendes: Auf Verlangen des Netzbetreibers werden wer- den die für die Abrech- nung Abrechnung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestelltfestge- stellt. Der Anschlussnutzer trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer unmittelba- rer Nähe zur Messeinrichtung ein geeigneter (insbesondere durchwahlfä- higer durchwahlfähiger und betriebsbereiter) Telefonanschluss sowie eine Netzsteckdose zur Verfügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der AnschlussnutzerAn- schlussnutzer. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses verlangen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber Netzbe- treiber mit dem Anschlussnutzer abgestimmt. d) Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz nicht oder nicht fristgerecht fristge- recht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer trägt die hieraus entstehen- den entstehenden Kosten. e) Vom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen, wie z.B. die vom Netzbetreiber ermittelten Zählwerte oder Last- gängeLastgänge, werden von dem Netzbetreiber außerhalb seiner bestehenden Verpflichtungen Ver- pflichtungen im Rahmen des technisch Möglichen erbracht. Der Netzbetreiber kann hierfür ein Entgelt Ent- gelt nach billigem Ermessen verlangen.

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Samples: Anschlussnutzungsvertrag Gas, Netzanschlussvertrag Gas

Messstellenbetrieb. 13.112.1. Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 5, 6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber Netzbetreiber der grundzuständige Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit). 13.212.2. Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer unzumut- bar unzumutbar ist. 13.312.3. Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten aner- kannten Regeln der Technik unter Be- achtung Beachtung der technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers vorzusehen. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür An- schlussnehmer Anschlussnehmer und Anschlussnutzer jederzeit Sorge tragen. 13.412.4. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Bei der Xxxx des Aufstellungsorts berücksichtigt der Netzbetreiber die Möglichkeit der Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem nach dem MsbG. In Gebäuden, die neu an das Netz angeschlossen werden, sind die Messstellen so anzulegen, dass Smart-Meter-Gateways im Sinne von § 2 Nr. 19 MsbG nachträglich einfach eingebaut werden können. Ausreichend in diesem Sinne ist ein Zählerschrank, der Platz für ein Smart-Meter-Gateway bietet. Dies gilt auch in Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/10/31 EU (ABl. L 153 vom 18.06.2010, S. 13) unterzogen werden, soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen bei der Xxxx des Aufstellungsorts zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort des Anschlussnehmers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zu tragen. 13.512.5. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen und Störungen von Mess- Mess-, Zusatz- und Steuereinrichtun- gen Steuereinrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber Messstellen- betreiber unverzüglich mitzuteilen. 13.612.6. Der Anschlussnutzer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG zu verlangen. 13.712.7. Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt zusätzlich folgendes: a) Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag aufgeführte Mess- Mess-, Zusatz- und Steuerungseinrichtungen Steuereinrichtungen stellt der Netzbe- treiberNetzbetreiber; sie verbleiben in dessen Eigentum. b) Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung Beschä- digung von Mess- und Steue- rungseinrichtungen Steuereinrichtungen des Netzbetreibers. Das Dies gilt nicht, soweit sie hieran kein Verschulden trifft. c) Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt Folgendes: Auf Verlangen des Netzbetreibers Netz- betreibers werden die für die Abrech- nung Abrechnung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung ein geeigneter (insbesondere durchwahlfä- higer ins- besondere durchwahlfähiger und betriebsbereiter) Telefonanschluss sowie eine Netzsteckdose Netz- steckdose zur Verfügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der Anschlussnutzer. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber Netz- betreiber einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses verlangen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber mit dem Anschlussnutzer abgestimmt. d) Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer trägt die hieraus entstehen- den entstehenden Kosten. e) Vom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen, wie z.z. B. die vom Netzbetreiber ermittelten Zählwerte oder Last- gängeLastgänge, werden von dem Netzbetreiber außerhalb seiner bestehenden Verpflichtungen im Rahmen des technisch Möglichen erbracht. Der Netzbetreiber Netz- betreiber kann hierfür ein Entgelt nach billigem Ermessen verlangen.

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Samples: Anschlussnutzungsvertrag, Netzanschlussvertrag

Messstellenbetrieb. 13.115.1. Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb Sofern keine anderweitige Vereinbarung im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 MsbG durchführtgetroffen wurde, ist der Netz- betreiber Netzbetreiber der Messstellenbetreiber. Der Netzbetreiber als Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit)ist für den Ein- bau, den Betrieb und die Wartung von Messeinrichtun- gen sowie die Messung der gelieferten Energie verant- wortlich. Er kann einen Dritten mit der Erfüllung dieser Aufgaben beauftragen. 13.2. Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer unzumut- bar ist. 13.3. Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Be- achtung der technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers vorzusehen. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür An- schlussnehmer und Anschlussnutzer jederzeit Sorge tragen. 13.415.2. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Art, Zahl, Größe und An- bringungsort der Mess- und Steuereinrichtungen. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen bei der Xxxx des Aufstellungsorts zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort auf Verlangen des Anschlussnehmers im Eigentum des Netzbetreibers stehende Messeinrichtun- gen auf Kosten des Anschlussnehmers zu wählenverlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich und dem Netzbetreiber zumutbar ist. 15.3. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Für Mess- und Steuereinrichtungen zu hat der Anschluss- nehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der technischen Anschlussbe- dingungen des Netzbetreibers vorzusehen. Diese müs- sen leicht zugänglich sein, wofür Anschlussnehmer und Anschlussnutzer jederzeit Sorge tragen. 13.515.4. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben Die Messeinrichtungen müssen den Verlust, die Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtun- gen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteileneichrechtlichen Vorschriften entsprechen. 13.615.5. Der Anschlussnutzer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG zu verlangen. 13.7. Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt zusätzlich folgendes: a) Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag aufgeführte Mess- und Steuerungseinrichtungen stellt der Netzbe- treiber; sie verbleiben in dessen Eigentum. b) Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haften Anschlussnehmer/-nutzer haftet für das Abhandenkommen Abhanden- kommen und die Beschädigung von Mess- Mess-, Steuer- und Steue- rungseinrichtungen des NetzbetreibersÜbertragungseinrichtungen. Das gilt nicht, soweit sie hieran kein Verschulden trifft. c) Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt Folgendes: Auf Verlangen Der Anschlussnehmer/- nutzer hat den Verlust sowie Beschädigungen oder Stö- rungen dieser Einrichtungen des Netzbetreibers werden die für die Abrech- nung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung ein geeigneter (insbesondere durchwahlfä- higer und betriebsbereiter) Telefonanschluss sowie eine Netzsteckdose zur Verfügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der Anschlussnutzer. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses verlangen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber mit dem Anschlussnutzer abgestimmtunver- züglich mitteilen. d) Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer trägt die hieraus entstehen- den Kosten. e) Vom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen, wie z.B. die vom Netzbetreiber ermittelten Zählwerte oder Last- gänge, werden von dem Netzbetreiber außerhalb seiner bestehenden Verpflichtungen im Rahmen des technisch Möglichen erbracht. Der Netzbetreiber kann hierfür ein Entgelt nach billigem Ermessen verlangen.

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Samples: Anschlussnutzungsvertrag, Vertrag Über Den Anschluss an Das Stromversorgungsnetz

Messstellenbetrieb. 13.1. 12.1 Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage Grund- lage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 5, 6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber Netzbetreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit). 13.2. Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer unzumut- bar unzumutbar ist. 13.3. 12.2 Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Be- achtung Beachtung der technischen Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers vorzusehen. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür An- schlussnehmer und Anschlussnutzer der Anschlussnehmer jederzeit Sorge tragenträgt. 13.4. 12.3 Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Bei der Xxxx des Aufstellungsorts berücksichtigt der Netzbetreiber die Möglichkeit der Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem nach dem MsbG. In Gebäuden, die neu an das Netz angeschlossen werden, sind die Messstellen so anzulegen, dass Smart-Meter-Gateways im Sinne von § 2 Nr. 19 MsbG nachträglich einfach eingebaut werden können. Ausreichend in diesem Sinne ist ein Zählerschrank, der Platz für ein Smart-Meter-Gateway bietet. Dies gilt auch in Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/10/31 EU (ABl. L 153 vom 18.06.2010, S. 13) unter- zogen werden, soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen bei der Xxxx des Aufstellungsorts zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort des Anschlussnehmers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zu tragen. 13.5. Anschlussnutzer und 12.4 Anschlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtun- gen Steuereinrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen. 13.6. 12.5 Der Anschlussnutzer Anschlussnehmer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes Eichge- setzes (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte anerkannten Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG zu verlangen. 13.7. 12.6 Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt zusätzlich folgendes:Folgendes a) 12.6.1 Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag aufgeführte Mess- und Steuerungseinrichtungen Steuereinrichtungen stellt der Netzbe- treiberNetzbetreiber; sie verbleiben in dessen Eigentum. b) Anschlussnutzer und 12.6.2 Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steue- rungseinrichtungen Steuereinrichtungen des NetzbetreibersNetzbetrei- bers. Das Dies gilt nicht, soweit sie hieran kein Verschulden trifft. c) 12.6.3 Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt Folgendes: Auf Verlangen des Netzbetreibers werden die für die Abrech- nung Abrechnung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung ein geeigneter (insbesondere durchwahlfä- higer durchwahlfähiger und betriebsbereiter) Telefonanschluss sowie eine Netzsteckdose zur Verfügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der AnschlussnutzerAnschlussnut- zer. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses verlangen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber mit dem Anschlussnutzer abgestimmt. d) 12.6.4 Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer trägt die hieraus entstehen- den entstehenden Kosten. e) 12.6.5 Vom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen, wie z.z. B. die vom Netzbetreiber ermittelten Zählwerte oder Last- gänge, werden von dem Netzbetreiber außerhalb seiner bestehenden Verpflichtungen im Rahmen des technisch Möglichen erbracht. Der Netzbetreiber kann hierfür ein Entgelt nach billigem Ermessen verlangen.

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Samples: Netzanschluss Und Anschlussnutzungsvertrag Strom, Netzanschluss Und Anschlussnutzungsvertrag Strom

Messstellenbetrieb. 13.1. 13.1 Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 5, 6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber Netzbetreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit). 13.2. 13.2 Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer unzumut- bar unzumutbar ist. 13.3. 13.3 Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten aner- kannten Regeln der Technik unter Be- achtung Beachtung der technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers vorzusehen. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür An- schlussnehmer Anschlussnehmer und Anschlussnutzer jederzeit Sorge tragen. 13.4. 13.4 Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen bei der Xxxx des Aufstellungsorts zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort des Anschlussnehmers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zu tragen. 13.5. 13.5 Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen und Störungen Störun- gen von Mess- und Steuereinrichtun- gen Steuereinrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen. 13.6. 13.6 Der Anschlussnutzer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung Be- fundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG zu verlangen. 13.7. 13.7 Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt zusätzlich folgendes: a) Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag aufgeführte Mess- und Steuerungseinrichtungen Steue- rungseinrichtungen stellt der Netzbe- treiberNetzbetreiber; sie verbleiben in dessen Eigentum. b) Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung Be- schädigung von Mess- und Steue- rungseinrichtungen Steuerungseinrichtungen des Netzbetreibers. Das gilt nicht, soweit sie hieran kein Verschulden trifft. c) Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt Folgendes: Auf Verlangen des Netzbetreibers Netzbetrei- bers werden die für die Abrech- nung Abrechnung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung ein geeigneter (insbesondere durchwahlfä- higer durchwahlfähiger und betriebsbereiter) Telefonanschluss sowie eine Netzsteckdose zur Verfügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der Anschlussnutzer. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses Telekom- munikationsanschlusses verlangen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber Netzbe- treiber mit dem Anschlussnutzer abgestimmt. d) Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer trägt die hieraus entstehen- den entstehenden Kosten. e) Vom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen, wie z.B. die vom Netzbetreiber ermittelten Zählwerte oder Last- gängeLastgänge, werden von dem Netzbetreiber außerhalb seiner bestehenden Verpflichtungen im Rahmen des technisch Möglichen erbracht. Der Netzbetreiber Netzbe- treiber kann hierfür ein Entgelt nach billigem Ermessen verlangen.

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Samples: Netzanschlussvertrag, Anschlussnutzungsvertrag

Messstellenbetrieb. 13.112.1. Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 5, 6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber Netzbetreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit). 13.212.2. Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer unzumut- bar unzumutbar ist. 13.312.3. Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Be- achtung Beachtung der technischen Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers vorzusehen. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür An- schlussnehmer Anschlussnehmer und Anschlussnutzer jederzeit Sorge tragen. 13.412.4. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Bei der Xxxx des Aufstellungsorts berücksichtigt der Netzbetreiber die Möglichkeit der Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem nach dem MsbG. In Gebäuden, die neu an das Netz angeschlossen werden, sind die Messstellen so anzulegen, dass Smart-Meter-Gateways im Sinne von § 2 Nr. 19 MsbG nachträglich einfach eingebaut werden können. Ausreichend in diesem Sinne ist ein Zählerschrank, der Platz für ein Smart-Meter-Gateway bietet. Dies gilt auch in Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/10/31 EU (ABl. L 153 vom 18.06.2010, S. 13) unterzogen werden, soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen bei der Xxxx des Aufstellungsorts zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort des Anschlussnehmers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zu tragen. 13.512.5. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtun- gen Steuereinrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen. 13.612.6. Der Anschlussnutzer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte anerkannten Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG zu verlangen. 13.712.7. Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt zusätzlich folgendes: a) Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag aufgeführte Mess- und Steuerungseinrichtungen Steuereinrichtungen stellt der Netzbe- treiberNetzbetreiber; sie verbleiben in dessen Eigentum. b) Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steue- rungseinrichtungen Steuereinrichtungen des Netzbetreibers. Das Dies gilt nicht, soweit sie hieran kein Verschulden trifft. c) Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt Folgendes: Auf Verlangen des Netzbetreibers werden die für die Abrech- nung Abrechnung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung ein geeigneter (insbesondere durchwahlfä- higer durchwahlfähiger und betriebsbereiter) Telefonanschluss sowie eine Netzsteckdose zur Verfügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der Anschlussnutzer. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses verlangen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber mit dem Anschlussnutzer abgestimmt. d) Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer trägt die hieraus entstehen- den entstehenden Kosten. e) Vom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen, wie z.z. B. die vom Netzbetreiber ermittelten Zählwerte oder Last- gängeLastgänge, werden von dem Netzbetreiber außerhalb seiner bestehenden Verpflichtungen im Rahmen des technisch Möglichen erbracht. Der Netzbetreiber kann hierfür ein Entgelt nach billigem Ermessen verlangen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss, Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)

Messstellenbetrieb. 13.112.1. Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes Mess- stellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 5, 6 MsbG durchführt, ist der Netz- Netzbetreiber der Messstellen- betreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit). 13.212.2. Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer unzumut- bar unzumutbar ist. 13.312.3. Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten anerkann- ten Regeln der Technik unter Be- achtung Beachtung der technischen Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers Netzbe- treibers vorzusehen. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür Anschlussnehmer und An- schlussnehmer und Anschlussnutzer schlussnutzer jederzeit Sorge tragen. 13.412.4. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Bei der Xxxx des Aufstellungsorts berücksichtigt der Netzbetreiber die Möglichkeit der Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem nach dem MsbG. In Gebäuden, die neu an das Netz angeschlos- sen werden, sind die Messstellen so anzulegen, dass Smart-Meter-Gateways im Sinne von § 2 Nr. 19 MsbG nachträglich einfach eingebaut werden können. Ausreichend in diesem Sinne ist ein Zählerschrank, der Platz für ein Smart-Meter-Gateway bietet. Dies gilt auch in Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/10/31 EU (ABl. L 153 vom 18.06.2010, S. 13) unterzogen werden, soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumut- bar ist. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen Interes- sen bei der Xxxx des Aufstellungsorts zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort Aufstel- lungsort des Anschlussnehmers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien einwand- freien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zu tragen. 13.512.5. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtun- gen Steuereinrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich unverzüg- lich mitzuteilen. 13.612.6. Der Anschlussnutzer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung Befund- prüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte anerkannten Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG zu verlangen. 13.712.7. Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt zusätzlich folgendes: a) 12.7.1. Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag aufgeführte Mess- und Steuerungseinrichtungen Steu- ereinrichtungen stellt der Netzbe- treiberNetzbetreiber; sie verbleiben in dessen Eigentum. b) 12.7.2. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung Be- schädigung von Mess- und Steue- rungseinrichtungen Steuereinrichtungen des Netzbetreibers. Das Dies gilt nicht, soweit so- weit sie hieran kein Verschulden trifft. c) 12.7.3. Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt Folgendes: Auf Verlangen des Netzbetreibers Netzbe- treibers werden die für die Abrech- nung Abrechnung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung ein geeigneter (insbesondere durchwahlfä- higer insbe- sondere durchwahlfähiger und betriebsbereiter) Telefonanschluss sowie eine Netzsteckdose Netz- steckdose zur Verfügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der Anschlussnutzer. Bei Veränderung Ver- änderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber Netzbe- treiber einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses verlangen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber mit dem Anschlussnutzer abgestimmt. d) 12.7.4. Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer trägt die hieraus entstehen- den entstehenden Kosten. e) 12.7.5. Vom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen, wie z.z. B. die vom Netzbetreiber Netzbetrei- ber ermittelten Zählwerte oder Last- gängeLastgänge, werden von dem Netzbetreiber außerhalb seiner bestehenden Verpflichtungen im Rahmen des technisch Möglichen erbracht. Der Netzbetreiber kann hierfür ein Entgelt nach billigem Ermessen verlangen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom), Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)

Messstellenbetrieb. 13.1. Solange und soweit nicht ein Dritter den Der Messstellenbetrieb ist Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers im Sinne der Vorschriften des § 2 Ziffern 2 und 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Messstellenbetriebsgesetzes, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von nach §§ 5,6 MsbG durchführt5, ist der Netz- betreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit). 13.2. Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer unzumut- bar 6 des Messstellenbetriebsgesetz getroffen worden ist. 13.3. 9.1 Der Messstellenbetrieb umfasst folgende Aufgaben: Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle und ihrer Messeinrichtungen und Messsysteme sowie Gewährleistung einer mess- und eichrechtskonformen Messung entnommener, verbrauchter und eingespeister Energie einschließlich der Messwertaufbereitung und form- und fristgerechten Datenübertragung nach Maßgabe des MsbG, technischer Betrieb der Messstelle nach den Maßgaben dieses Gesetzes einschließlich der form- und fristgerechten Datenübertragung nach Maßgabe dieses Gesetzes, Erfüllung weiterer Anforderungen, die sich aus dem MsbG oder aus Rechtsverordnungen nach den §§ 46 und 74 des MsbG ergeben. 9.2 Für Mess- Messeinrichtungen sowie Steuer- und Steuereinrichtungen hat der Regelanlagen haben Anschlussnehmer und Anschlussnutzer leicht zugängliche Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Be- achtung Beachtung der technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers vorzusehen. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür An- schlussnehmer und Anschlussnutzer jederzeit Sorge tragen. 13.4. 9.3 Der Netzbetreiber bestimmt den Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort von Mess- der Messeinrichtungen, sowie der Steuer- und SteuereinrichtungenRegelanlagen. Die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen sowie Steuer- und Regelanlagen ist Aufgabe des Messstellenbetreibers. 9.4 Der Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer können jeweils auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Netzbetreiber zusätzliche Messgeräte zur Überwachung der Entnahme anbringen. 9.5 Der Netzbetreiber hat den Anschlussnutzer und ggf. den Anschlussnehmer anzuhören und dessen deren berechtigte Interessen bei der Xxxx des Aufstellungsorts zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort auf Verlangen des Anschlussnehmers Messeinrichtungen auf dessen Kosten zu wählenverlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. 9.6 Sämtliche für die Messung und Fernablesung benötigten Geräte stellt der Netzbetreiber, sofern er Messstellenbetreiber ist; sie verbleiben in dessen Eigentum. 9.7 Der Anschlussnutzer und der Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Messeinrichtungen sowie der Steuer- und Regelgeräte des Messstellenbetreibers und, falls mit diesem nicht identisch, des Netzbetreibers, soweit sie hieran ein Verschulden trifft. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zu tragen. 13.5. Anschlussnutzer und der Anschlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen und Störungen von Mess- der Messeinrichtungen sowie der Steuer- und Steuereinrichtun- gen dem Netzbetreiber und Regelgeräte dem Messstellenbetreiber und, falls mit diesem nicht identisch, dem Netzbetreiber, unverzüglich mitzuteilen. 13.6. Der Anschlussnutzer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG zu verlangen. 13.7. Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt zusätzlich folgendes: a) Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag aufgeführte Mess- und Steuerungseinrichtungen stellt der Netzbe- treiber; sie verbleiben in dessen Eigentum. b) Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steue- rungseinrichtungen des Netzbetreibers. Das gilt nicht, soweit sie hieran kein Verschulden trifft. c) Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt Folgendes: 9.8 Auf Verlangen des Netzbetreibers werden die für die Abrech- nung Abrechnung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung ein geeigneter (insbesondere durchwahlfä- higer und betriebsbereiter) extern anwählbarer analoger Telefonanschluss sowie eine Netzsteckdose zur Verfügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der Anschlussnutzer. Der Datenübermittlungsweg muss eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses verlangen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber mit dem Anschlussnutzer abgestimmt. d) 9.9 Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz Ziffer 9.8 nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer trägt die hieraus entstehen- den entstehenden Kosten. e) 9.10 Vom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen, wie z.z. B. die vom Netzbetreiber ermittelten Zählwerte oder Last- gängeLastgänge, werden von dem Netzbetreiber außerhalb seiner bestehenden Verpflichtungen im Rahmen des technisch Möglichen erbracht. Der Netzbetreiber kann hierfür ein Entgelt nach billigem Ermessen verlangen.

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Samples: Anschlussnutzungsvertrag Strom

Messstellenbetrieb. 13.114.1. Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung Vereinba- rung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber Netzbetreiber der Messstellenbetreiber (GrundzuständigkeitGrundzuständig- keit). 13.214.2. Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber zu einer eigenen eigenen 14.3. (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer unzumut- bar unzumutbar ist. 13.314.4. Für Mess- und Steuereinrichtungen Messeinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten aner- kannten Regeln der Technik unter Be- achtung Beachtung der technischen Anschlussbedingungen Technischen Mindestanfor- derungen des Netzbetreibers vorzusehen. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür An- schlussnehmer Anschlussnehmer und Anschlussnutzer jederzeit Sorge tragen. 13.414.5. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und SteuereinrichtungenMesseinrichtungen. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen bei der Xxxx des Aufstellungsorts zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort des Anschlussnehmers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer An- schlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen Messeinrichtungen zu tragentra- gen. 13.514.6. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen Beschädigun- gen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtun- gen Messeinrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber Mess- stellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen. 13.614.7. Der Anschlussnutzer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG zu verlangen. 13.714.8. Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt zusätzlich folgendes: a) 14.8.1 Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag aufgeführte Mess- und Steuerungseinrichtungen Messeinrichtungen stellt der Netzbe- treiberNetzbetreiber; sie verbleiben in dessen Eigentum. b) 14.8.2 Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen Abhandenkom- men und die Beschädigung von Mess- und Steue- rungseinrichtungen Messeinrichtungen des NetzbetreibersNetzbetrei- bers. Das gilt nicht, soweit sie hieran kein Verschulden trifft. c) 14.8.3 Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt Folgendes: Auf Verlangen Verlan- gen des Netzbetreibers werden die für die Abrech- nung Abrechnung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber Netzbe- treiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung ein geeigneter (insbesondere durchwahlfä- higer ins- besondere durchwahlfähiger und betriebsbereiter) Telefonanschluss sowie eine Netzsteckdose zur Verfügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der Anschlussnutzer. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber einen Wechsel Wech- sel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses verlangen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber mit dem Anschlussnutzer abgestimmtabge- stimmt. d) 14.8.4 Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer An- schlussnutzer trägt die hieraus entstehen- den entstehenden Kosten. e) 14.8.5 Vom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen, wie z.B. die vom Netzbetreiber ermittelten Zählwerte oder Last- gängeLastgänge, werden von dem Netzbetreiber außerhalb seiner bestehenden Verpflichtungen im Rahmen des technisch Möglichen erbracht. Der Netzbetreiber kann hierfür ein Entgelt nach billigem Ermessen verlangen.

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Samples: Netzanschlussvertrag

Messstellenbetrieb. 13.1. Solange und soweit nicht ein Dritter den 7.1 Der Messstellenbetrieb ist im Sinne des Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) geregelt. Weitere Maßgaben zum Messstellenbetrieb von Erzeugungsanlagen sind im EEG (u. a. § 3 10a, § 21 EEG 2023) und im KWKG (u. a. § 14) definiert. Darüber hinaus gelten weitere Gesetze und Verordnungen (u. a. Mess- und Eichgesetz) sowie VDE-Anwendungsregeln (u. a. XXX-XX-X 0000, XXX-XX-X 0000, XXX-XX-X 4105). 7.2 Der Netzbetreiber hat gemäß § 8 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes MsbG „Technische Mindestanforderungen Messstellenbetrieb Strom“ (MsbGTMA MSB Strom) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzwseiner Internetseite veröffentlicht. Anschlussnehmers im Sinne In diesem Dokument werden ergänzend zu Gesetzen und Verordnun- gen sachlich gerechtfertigte und diskriminierungsfreie Min- destanforderungen an den Messstellenbetrieb gestellt. 7.3 Der Messstellenbetrieb von Erzeugungsanlagen umfasst ins- besondere notwendige Messeinrichtungen zur Messung (sowie ggf. die nachfolgende Berechnung von Energiemen- gen aus Messwerten), Ermittlung und gegebenenfalls Ab- rechnung von • Erzeugung (u. a. Zuschlag KWK-Strom), • Netzeinspeisung (Marktprämie, Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag nach §§ 5,6 MsbG durchführt19, ist der Netz- betreiber der Messstellenbetreiber 20 und 21 EEG 2023) und • vermiedenen Netzentgelten (Grundzuständigkeit)§ 18 StromNEV) durch den Netzbetreiber. 13.2. Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer unzumut- bar ist. 13.3. Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Be- achtung der technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers vorzusehen. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür An- schlussnehmer und Anschlussnutzer jederzeit Sorge tragen. 13.4. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. 7.4 Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören auf seiner Internetseite ein „Datenblatt „Messkonzepte für Erzeugungsanlagen“ veröffentlicht, wel- ches Hinweise und dessen berechtigte Interessen bei der Xxxx des Aufstellungsorts zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort des Anschlussnehmers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zu tragentypische Messkonzepte für Erzeugungs- anlagen enthält. 13.5. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben den Verlust7.5 Der Netzbetreiber hat auf seiner Internetseite ein „Datenblatt Messkonzepte für Mieterstromanlagen“ veröffentlicht, die Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtun- wel- ches Hinweise zum Messstellenbetrieb bei Mieterstromanla- gen dem gibt. 7.6 Wenn, z. B. bei Mittelspannungsnetzanschlüssen, Messstel- len nicht mit vertretbarem Aufwand am Netzverknüpfungs- punkt realisiert werden können, kann zwischen Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen. 13.6eine abweichende Messstelle in der Niederspannung vereinbart werden. Der Anschlussnutzer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG zu verlangen. 13.7. Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt zusätzlich folgendes: a) Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag aufgeführte Mess- und Steuerungseinrichtungen stellt der Netzbe- treiber; sie verbleiben in dessen Eigentum. b) Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steue- rungseinrichtungen des Netzbetreibers. Das gilt nicht, soweit sie hieran kein Verschulden trifft. c) Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt Folgendes: Auf Verlangen des Netzbetreibers werden die für die Abrech- nung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung ein geeigneter (insbesondere durchwahlfä- higer und betriebsbereiter) Telefonanschluss sowie eine Netzsteckdose zur Verfügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der Anschlussnutzer. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses verlangen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber mit dem Anschlussnutzer abgestimmt. d) Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest In diesem Fall korri- giert der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer trägt die hieraus entstehen- den Kostengemessenen Energiemengen ge- mäß Ziffer 14.2. e) Vom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen7.7 Bei Summierung bzw. Summendifferenzmessung mehrerer Messstellen, wie z.z. B. bei kaufmännisch bilanzieller Weiter- gabe (§ 11 Abs. 2 EEG 2023) sind gemäß VDE-AR-N 4400 Ab- satz 5.4 an allen Messstellen mindestens identische oder kür- zere Registrierperioden als die vom Netzbetreiber ermittelten Zählwerte oder Last- gänge, werden von dem Netzbetreiber außerhalb seiner bestehenden Verpflichtungen im Rahmen des technisch Möglichen erbrachtSumme bzw. Der Netzbetreiber kann hierfür ein Entgelt nach billigem Ermessen verlangenSummendiffe- renz anzuwenden.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Anschluss Und Parallelbetrieb Von Erzeugungsanlagen

Messstellenbetrieb. 13.1. Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers Anschluss- nutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber Netzbe- treiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit). 13.2. Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigtberech- tigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer unzumut- bar unzumutbar ist. 13.3. Für Mess- und Steuereinrichtungen Messeinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Be- achtung Beachtung der technischen Anschlussbedingungen Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers Netz- betreibers vorzusehen. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür An- schlussnehmer Anschlussnehmer und Anschlussnutzer jederzeit Sorge tragen. 13.4. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und SteuereinrichtungenMesseinrichtungen. Der Netzbetreiber Netzbe- treiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen bei der Xxxx des Aufstellungsorts zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort des Anschlussnehmers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien einwand- freien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen Messeinrichtungen zu tragen. 13.5. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtun- gen Messeinrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich un- verzüglich mitzuteilen. 13.6. Der Anschlussnutzer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) durch eine Eichbehörde Eichbe- hörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG zu verlangen. 13.7. Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt zusätzlich folgendes: a) Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag aufgeführte Mess- und Steuerungseinrichtungen Messeinrich- tungen stellt der Netzbe- treiberNetzbetreiber; sie verbleiben in dessen Eigentum. b) Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steue- rungseinrichtungen Messeinrichtungen des Netzbetreibers. Das gilt nicht, soweit sie hieran kein Verschulden trifft. c) Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt Folgendes: Auf Verlangen des Netzbetreibers werden die für die Abrech- nung Abrechnung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung ein geeigneter (insbesondere durchwahlfä- higer durchwahlfähiger und betriebsbereiter) Telefonanschluss Telefonan- schluss sowie eine Netzsteckdose zur Verfügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der Anschlussnutzer. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik Über- tragungstechnik kann der Netzbetreiber einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik Übertra- gungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses verlangenver- langen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber mit dem Anschlussnutzer An- schlussnutzer abgestimmt. d) Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mit- tels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer trägt die hieraus entstehen- den Kosten. e) Vom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen, wie z.B. die vom Netzbetreiber Netzbe- treiber ermittelten Zählwerte oder Last- gängeLastgänge, werden von dem Netzbetreiber außerhalb au- ßerhalb seiner bestehenden Verpflichtungen im Rahmen des technisch Möglichen erbracht. Der Netzbetreiber kann hierfür ein Entgelt nach billigem Ermessen verlangenverlan- gen.

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Samples: Netzanschluss /Anschlussnutzungsvertrag Gas

Messstellenbetrieb. 13.112.1. Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § des§ 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) MsbG auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. oder Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 5, 6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber Netzbetreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit). 13.2. Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer unzumut- bar unzumutbar ist. 13.312.2. Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Be- achtung Beachtung der technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers vorzusehen. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür An- schlussnehmer Anschlussnehmer und Anschlussnutzer jederzeit Sorge tragen. 13.412.3. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Bei der Xxxx des Aufstellungsorts berücksichtigt der Netzbetreiber die Möglichkeit der Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem nach dem MsbG. In Gebäuden, die neu an das Netz angeschlossen werden, sind die Messstellen so anzulegen, dass Smart-Meter-Gateways im Sinne von § 2 Nr. 19 MsbG nachträglich einfach eingebaut werden können. Ausreichend in diesem Sinne ist ein Zählerschrank, der Platz für ein Smart-Meter-Gateway bietet. Dies gilt auch in Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/10/31 EU (ABl. L 153 vom 18.06.2010, S. 13) unterzogen werden, soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen bei der Xxxx des Aufstellungsorts zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort des Anschlussnehmers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zu tragen. 13.512.4. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtun- gen Steuereinrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen. 13.612.5. Der Anschlussnutzer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) MessEG durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte anerkannten Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG zu verlangen. 13.712.6. Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt zusätzlich folgendes:Folgendes a) Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag aufgeführte Mess- und Steuerungseinrichtungen Steuereinrichtungen stellt der Netzbe- treiberNetzbetreiber; sie verbleiben in dessen Eigentum. b) Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steue- rungseinrichtungen Steuereinrichtungen des Netzbetreibers. Das Dies gilt nicht, soweit sie hieran kein Verschulden trifft. c) Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt Folgendes: Auf Verlangen des Netzbetreibers werden die für die Abrech- nung Abrechnung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung ein geeigneter (insbesondere durchwahlfä- higer durchwahlfähiger und betriebsbereiter) Telefonanschluss sowie eine Netzsteckdose zur Verfügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der Anschlussnutzer. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses verlangen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber mit dem Anschlussnutzer abgestimmt. d) Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer trägt die hieraus entstehen- den entstehenden Kosten. e) Vom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen, wie z.z. B. die vom Netzbetreiber ermittelten Zählwerte oder Last- gängeLastgänge, werden von dem Netzbetreiber außerhalb seiner bestehenden Verpflichtungen im Rahmen des technisch Möglichen erbracht. Der Netzbetreiber kann hierfür ein Entgelt nach billigem Ermessen verlangen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)

Messstellenbetrieb. 13.1. 12.1 Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers Anschluss- nutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 5, 6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber Netzbetreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit). 13.2. 12.2 Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigtberech- tigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer unzumut- bar unzumutbar ist. 13.3. 12.3 Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Be- achtung Beachtung der technischen Anschlussbedingungen Technischen Anschlussbedingun- gen des Netzbetreibers vorzusehen. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür An- schlussnehmer Anschlussnehmer und Anschlussnutzer Anschluss-nutzer jederzeit Sorge tragen. 13.4. 12.4 Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Bei der Xxxx des Aufstellungsorts berücksichtigt der Netzbetreiber die Möglichkeit der Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem nach dem MsbG. In Gebäuden, die neu an das Netz angeschlossen werden, sind die Messstellen so anzulegen, dass Smart- Meter-Gateways im Sinne von § 2 Nr. 19 MsbG nachträglich einfach eingebaut werden können. Ausreichend in diesem Sinne ist ein Zählerschrank, der Platz für ein Smart- Meter-Gateway bietet. Dies gilt auch in Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/10/31 EU (ABl. L 153 vom 18.06.2010, S. 13) unterzogen werden, soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen bei der Xxxx des Aufstellungsorts zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort des Anschlussnehmers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zu tragen. 13.5. 12.5 Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtun- gen Steuereinrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber Messstellen- betreiber unverzüglich mitzuteilen. 13.6. Der Anschlussnutzer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG zu verlangen. 13.7. Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt zusätzlich folgendes: a) Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag aufgeführte Mess- und Steuerungseinrichtungen stellt der Netzbe- treiber; sie verbleiben in dessen Eigentum. b) Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steue- rungseinrichtungen des Netzbetreibers. Das gilt nicht, soweit sie hieran kein Verschulden trifft. c) Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt Folgendes: Auf Verlangen des Netzbetreibers werden die für die Abrech- nung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung ein geeigneter (insbesondere durchwahlfä- higer und betriebsbereiter) Telefonanschluss sowie eine Netzsteckdose zur Verfügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der Anschlussnutzer. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses verlangen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber mit dem Anschlussnutzer abgestimmt. d) Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer trägt die hieraus entstehen- den Kosten. e) Vom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen, wie z.B. die vom Netzbetreiber ermittelten Zählwerte oder Last- gänge, werden von dem Netzbetreiber außerhalb seiner bestehenden Verpflichtungen im Rahmen des technisch Möglichen erbracht. Der Netzbetreiber kann hierfür ein Entgelt nach billigem Ermessen verlangen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)

Messstellenbetrieb. 13.1. 12.1 Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 5, 6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber Netzbetreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit). 13.2. 12.2 Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer unzumut- bar unzumutbar ist. 13.3. 12.3 Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Be- achtung Beachtung der technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers vorzusehen. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür An- schlussnehmer Anschlussnehmer und Anschlussnutzer jederzeit Sorge tragen. 13.4. 12.4 Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Bei der Xxxx des Aufstellungsorts berücksichtigt der Netzbetreiber die Möglichkeit der Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem nach dem MsbG. In Gebäuden, die neu an das Netz angeschlossen werden, sind die Messstellen so anzulegen, dass Smart-Meter- Gateways im Sinne von § 2 Nr. 19 MsbG nachträglich einfach eingebaut werden können. Ausreichend in diesem Sinne ist ein Zählerschrank, der Platz für ein Smart-Meter-Gateway bietet. Dies gilt auch in Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/10/31 EU (ABl. L 153 vom 18.06.2010, S. 13) unterzogen werden, soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen bei der Xxxx des Aufstellungsorts zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort des Anschlussnehmers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zu tragen. 13.5. 12.5 Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtun- gen Steuereinrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen. 13.6. 12.6 Der Anschlussnutzer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte anerkannten Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG zu verlangen. 13.7. 12.7 Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt zusätzlich folgendes: a) Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag aufgeführte Mess- und Steuerungseinrichtungen Steuereinrichtungen stellt der Netzbe- treiberNetzbetreiber; sie verbleiben in dessen Eigentum. b) Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steue- rungseinrichtungen Steuereinrichtungen des Netzbetreibers. Das Dies gilt nicht, soweit sie hieran kein Verschulden trifft. c) Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt Folgendes: Auf Verlangen des Netzbetreibers werden die für die Abrech- nung Abrechnung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung ein geeigneter (insbesondere durchwahlfä- higer durchwahlfähiger und betriebsbereiter) Telefonanschluss sowie eine Netzsteckdose zur Verfügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der Anschlussnutzer. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses verlangen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber mit dem Anschlussnutzer abgestimmt. d) Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell xxxxxxx oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer trägt die hieraus entstehen- den entstehenden Kosten. e) Vom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen, wie z.z. B. die vom Netzbetreiber ermittelten Zählwerte oder Last- gängeLastgänge, werden von dem Netzbetreiber außerhalb seiner bestehenden Verpflichtungen im Rahmen des technisch Möglichen erbracht. Der Netzbetreiber kann hierfür ein Entgelt nach billigem Ermessen verlangen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)

Messstellenbetrieb. 13.1. Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes Messstellenbetriebs- gesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 5, 6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber Netzbetreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit). 13.2. Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer unzumut- bar unzumutbar ist. 13.3. Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Be- achtung Beachtung der technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers vorzusehen. Diese müssen müs- sen leicht zugänglich sein, wofür An- schlussnehmer Anschlussnehmer und Anschlussnutzer jederzeit Sorge tragen. 13.4. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen bei der Xxxx des Aufstellungsorts zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort des Anschlussnehmers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung Beein- trächtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zu tragen. 13.5. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtun- gen Steuereinrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen. 13.6. Der Anschlussnutzer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG zu verlangen. 13.7. Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt zusätzlich folgendesFolgendes: a) Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag aufgeführte aufgeführten Mess- und Steuerungseinrichtungen stellt der Netzbe- treiberNetzbetreiber; sie verbleiben in dessen Eigentum. b) Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steue- rungseinrichtungen Steuerungseinrichtungen des Netzbetreibers. Das gilt nicht, soweit sie hieran kein Verschulden trifft. c) Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt Folgendes: Auf Verlangen des Netzbetreibers werden die für die Abrech- nung Abrechnung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer An- schlussnutzer trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung Messein- richtung ein geeigneter (insbesondere durchwahlfä- higer durchwahlfähiger und betriebsbereiter) Telefonanschluss sowie eine Netzsteckdose zur Verfügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der Anschlussnutzer. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses verlangenverlan- gen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber mit dem Anschlussnutzer abgestimmt. d) Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer An- schlussnutzer trägt die hieraus entstehen- den entstehenden Kosten. e) Vom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen, wie z.z. B. die vom Netzbetreiber ermittelten Zählwerte oder Last- gängeLastgänge, werden von dem Netzbetreiber außerhalb seiner bestehenden Verpflichtungen im Rahmen des technisch Möglichen erbracht. Der Netzbetreiber kann hierfür ein Entgelt nach billigem Ermessen verlangen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)

Messstellenbetrieb. 13.1. 12.1 Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) MsbG auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 5, 6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber Netzbetreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit). 13.2. 12.2 Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer unzumut- bar zumutbar ist. 13.3. 12.3 Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten anerkann- ten Regeln der Technik unter Be- achtung Beachtung der technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers Netzbetrei- bers vorzusehen. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür An- schlussnehmer Anschlussnehmer und Anschlussnutzer Anschluss- nutzer jederzeit Sorge tragen. 13.4. 12.4 Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Bei der Xxxx des Aufstellungsorts berücksichtigt der Netzbetreiber die Möglichkeit der Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem nach dem MsbG. In Gebäuden, die neu an das Netz angeschlos- sen werden, sind die Messstellen so anzulegen, dass Smart-Meter-Gateways im Sinne von § 2 Nr. 19 MsbG nachträglich einfach eingebaut werden können. Ausreichend in diesem Sinne ist ein Zählerschrank, der Platz für ein Smart-Meter-Gateway bietet. Dies gilt auch in Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/10/31 EU (ABl. L 153 vom 18.06.2010, S. 13) unterzogen werden, soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumut- bar ist. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen Interes- sen bei der Xxxx des Aufstellungsorts zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort Aufstel- lungsort des Anschlussnehmers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien einwand- freien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zu tragen. 13.5. 12.5 Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtun- gen Steuereinrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich unverzüg- lich mitzuteilen. 13.6. 12.6 Der Anschlussnutzer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung Befund- prüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG zu verlangen. 13.7. 12.7 Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt zusätzlich folgendesFolgendes: a) 12.7.1 Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag aufgeführte Mess- und Steuerungseinrichtungen Steuer- einrichtungen stellt der Netzbe- treiberNetzbetreiber; sie verbleiben in dessen Eigentum. b) 12.7.2 Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung Be- schädigung von Mess- und Steue- rungseinrichtungen Steuereinrichtungen des Netzbetreibers. Das Dies gilt nicht, soweit so- weit sie hieran kein Verschulden trifft. c) 12.7.3 Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt Folgendes: Auf Verlangen des Netzbetreibers Netzbe- treibers werden die für die Abrech- nung Abrechnung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung ein geeigneter (insbesondere durchwahlfä- higer insbeson- dere durchwahlfähiger und betriebsbereiter) Telefonanschluss sowie eine Netzsteckdose zur Verfügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der Anschlussnutzer. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses Telekom- munikationsanschlusses verlangen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber Netzbe- treiber mit dem Anschlussnutzer abgestimmt. d) 12.7.4 Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer trägt die hieraus entstehen- den entstehenden Kosten. e) 12.7.5 Vom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen, wie z.z. B. die vom Netzbetreiber ermittelten Zählwerte oder Last- gängeLastgänge, werden von dem Netzbetreiber außerhalb seiner bestehenden Verpflichtungen im Rahmen des technisch Möglichen erbracht. Der Netzbetreiber Netz- betreiber kann hierfür ein Entgelt nach billigem Ermessen verlangen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)

Messstellenbetrieb. 13.1. Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber Netzbetreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit). 13.2. Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer unzumut- bar unzumutbar ist. 13.3. Für Mess- und Steuereinrichtungen Messeinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Be- achtung Beachtung der technischen Anschlussbedingungen Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers vorzusehen. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür An- schlussnehmer Anschlussnehmer und Anschlussnutzer jederzeit Sorge tragen. 13.4. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und SteuereinrichtungenMesseinrichtungen. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen bei der Xxxx des Aufstellungsorts zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort des Anschlussnehmers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen Messeinrichtungen zu tragen. 13.5. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtun- gen Messeinrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen. 13.6. Der Anschlussnutzer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG zu verlangen. 13.7. Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt zusätzlich folgendes: a) Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag aufgeführte Mess- und Steuerungseinrichtungen Messeinrichtungen stellt der Netzbe- treiberNetzbetreiber; sie verbleiben in dessen Eigentum. b) Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steue- rungseinrichtungen Messeinrichtungen des Netzbetreibers. Das gilt nicht, soweit sie hieran kein Verschulden trifft. c) Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt Folgendes: Auf Verlangen des Netzbetreibers werden die für die Abrech- nung Abrechnung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung ein geeigneter (insbesondere durchwahlfä- higer durchwahlfähiger und betriebsbereiter) Telefonanschluss sowie eine Netzsteckdose zur Verfügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der Anschlussnutzer. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses verlangen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber mit dem Anschlussnutzer abgestimmt. d) Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer trägt die hieraus entstehen- den entstehenden Kosten. e) Vom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen, wie z.z. B. die vom Netzbetreiber ermittelten Zählwerte oder Last- gängeLastgänge, werden von dem Netzbetreiber außerhalb seiner bestehenden Verpflichtungen im Rahmen des technisch Möglichen erbracht. Der Netzbetreiber kann hierfür ein Entgelt nach billigem Ermessen verlangen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)

Messstellenbetrieb. 13.1. Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit). 13.2. Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer unzumut- bar ist. 13.3. Für Mess- und Steuereinrichtungen Messeinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Be- achtung Beachtung der technischen Anschlussbedingungen Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers vorzusehen. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür An- schlussnehmer Anschlussneh- mer und Anschlussnutzer jederzeit Sorge tragen. 13.4. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und SteuereinrichtungenMesseinrichtungen. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen bei der Xxxx des Aufstellungsorts zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort Aufstel- lungsort des Anschlussnehmers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer An- schlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen Messeinrichtungen zu tragen. 13.5. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtun- gen Messeinrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen. 13.6. Der Anschlussnutzer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG zu verlangen. 13.7. Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt zusätzlich folgendes: a) Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag aufgeführte Mess- und Steuerungseinrichtungen Messeinrichtungen stellt der Netzbe- treiberNetzbetreiber; sie verbleiben ver- bleiben in dessen Eigentum. b) Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steue- rungseinrichtungen Messeinrichtungen des Netzbetreibers. Das gilt nicht, soweit sie hieran kein Verschulden trifft. c) Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt Folgendes: Auf Verlangen des Netzbetreibers werden die für die Abrech- nung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung ein geeigneter (insbesondere durchwahlfä- higer durchwahl- fähiger und betriebsbereiter) Telefonanschluss sowie eine Netzsteckdose zur Verfügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der Anschlussnutzer. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses verlangenver- langen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber mit dem Anschlussnutzer abgestimmt. d) Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer trägt die hieraus entstehen- den Kosten. e) Vom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen, wie z.B. die vom Netzbetreiber ermittelten Zählwerte oder Last- gänge, werden von dem Netzbetreiber außerhalb seiner bestehenden Verpflichtungen im Rahmen des technisch Möglichen erbracht. Der Netzbetreiber kann hierfür ein Entgelt nach billigem Ermessen verlangen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)

Messstellenbetrieb. 13.112.1. Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 5, 6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber Netzbetreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit). 13.212.2. Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer unzumut- bar ist. 13.312.3. Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Be- achtung der technischen Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers vorzusehen. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür An- schlussnehmer Anschlussnehmer und Anschlussnutzer jederzeit Sorge tragen. 13.412.4. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Bei der Xxxx des Aufstellungsorts berück- sichtigt der Netzbetreiber die Möglichkeit der Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem nach dem MsbG. In Gebäuden, die neu an das Netz angeschlossen werden, sind die Messstellen so anzulegen, dass Smart-Meter-Gateways im Sinne von § 2 Nr. 19 MsbG nachträglich einfach eingebaut werden können. Ausreichend in diesem Sinne ist ein Zählerschrank, der Platz für ein Smart-Meter-Gateway bietet. Dies gilt auch in Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/10/31 EU (ABl. L 153 vom 18.06.2010, S. 13) unterzogen werden, soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen bei der Xxxx des Aufstellungsorts zu wahrenwah- ren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort des Anschlussnehmers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zu tragen. 13.512.5. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtun- gen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen. 13.612.6. Der Anschlussnutzer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte anerkannten Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG zu verlangen. Die Kosten der Befundprüfung fallen dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Nachprüfung ergibt, dass die Mess- einrichtung nicht verwendet werden darf, ansonsten dem Anschlussnutzer. 13.712.7. Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt zusätzlich folgendes: a) : ▪ Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag aufgeführte Mess- und Steuerungseinrichtungen Steuereinrichtungen stellt der Netzbe- treiberNetzbetreiber; sie verbleiben in dessen Eigentum. b) . ▪ Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steue- rungseinrichtungen Steuerein- richtungen des Netzbetreibers. Das Dies gilt nicht, soweit sie hieran kein Verschulden trifft. c) . ▪ Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt Folgendes: Auf Verlangen des Netzbetreibers werden die für die Abrech- nung Abrechnung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung ein geeigneter (insbesondere durchwahlfä- higer durchwahlfähiger und betriebsbereiter) Telefonanschluss sowie eine Netzsteckdose zur Verfügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der AnschlussnutzerAn- schlussnutzer. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses verlangen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber mit dem Anschlussnutzer abgestimmt. d) . ▪ Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer trägt die hieraus entstehen- den Kosten. e) . Die Kosten können auch pauschal berechnet werden. ▪ Vom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen, wie z.z. B. die vom Netzbetreiber ermittelten Zählwerte oder Last- gängeLastgän- ge, werden von dem Netzbetreiber außerhalb seiner bestehenden Verpflichtungen im Rahmen des technisch Möglichen erbrachter- bracht. Der Netzbetreiber kann hierfür ein Entgelt nach billigem Ermessen verlangen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)

Messstellenbetrieb. 13.1. Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit). 13.2. Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer unzumut- bar ist. 13.3. Für Mess- und Steuereinrichtungen Messeinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Be- achtung Beachtung der technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers vorzusehen. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür An- schlussnehmer Anschlussneh- mer und Anschlussnutzer jederzeit Sorge tragen. 13.4. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und SteuereinrichtungenMesseinrichtungen. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen bei der Xxxx des Aufstellungsorts zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort Aufstel- lungsort des Anschlussnehmers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer An- schlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen Messeinrichtungen zu tragen. 13.5. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtun- gen Messeinrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen. 13.6. Der Anschlussnutzer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG zu verlangen. 13.7. Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt zusätzlich folgendes: a) Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag aufgeführte Mess- und Steuerungseinrichtungen Messeinrichtungen stellt der Netzbe- treiberNetzbetreiber; sie verbleiben ver- bleiben in dessen Eigentum. b) Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steue- rungseinrichtungen Messeinrichtungen des Netzbetreibers. Das gilt nicht, soweit sie hieran kein Verschulden trifft. c) Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt Folgendes: Auf Verlangen des Netzbetreibers werden die für die Abrech- nung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung ein geeigneter (insbesondere durchwahlfä- higer durchwahl- fähiger und betriebsbereiter) Telefonanschluss sowie eine Netzsteckdose zur Verfügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der Anschlussnutzer. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses verlangenver- langen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber mit dem Anschlussnutzer abgestimmt. d) Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer trägt die hieraus entstehen- den Kosten. e) Vom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen, wie z.B. die vom Netzbetreiber ermittelten Zählwerte oder Last- gänge, werden von dem Netzbetreiber außerhalb seiner bestehenden Verpflichtungen im Rahmen des technisch Möglichen erbracht. Der Netzbetreiber kann hierfür ein Entgelt nach billigem Ermessen verlangen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)

Messstellenbetrieb. 13.1. Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit). 13.2. Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer unzumut- bar ist. 13.3. Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Be- achtung der technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers vorzusehen. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür An- schlussnehmer und Anschlussnutzer jederzeit Sorge tragen. 13.4. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen bei der Xxxx des Aufstellungsorts zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort des Anschlussnehmers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zu tragen. 13.5. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtun- gen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen. 13.6. Der Anschlussnutzer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG zu verlangen. 13.7. Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt zusätzlich folgendes: a) Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag aufgeführte Mess- und Steuerungseinrichtungen stellt der Netzbe- treiber; sie verbleiben in dessen Eigentum. b) Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steue- rungseinrichtungen des Netzbetreibers. Das gilt nicht, soweit sie hieran kein Verschulden trifft. c) Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt Folgendes: Auf Verlangen des Netzbetreibers werden die für die Abrech- nung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung ein geeigneter (insbesondere durchwahlfä- higer und betriebsbereiter) Telefonanschluss sowie eine Netzsteckdose zur Verfügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der Anschlussnutzer. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber einen ei- nen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses verlangenverlan- gen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber mit dem Anschlussnutzer abgestimmt. d) Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer trägt die hieraus entstehen- den Kosten. e) Vom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen, wie z.B. die vom Netzbetreiber ermittelten Zählwerte oder Last- gänge, werden von dem Netzbetreiber außerhalb seiner bestehenden Verpflichtungen im Rahmen des technisch Möglichen erbracht. Der Netzbetreiber kann hierfür ein Entgelt nach billigem Ermessen verlangen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)

Messstellenbetrieb. 13.11. Solange 1Der Messstellenbetreiber verpflichtet sich gegenüber dem Anschlussnutzer die mit dem Messstellenbetrieb nach § 3 MsbG zusammenhängenden Leistungen zu erbringen. 2Der Messstellenbetrieb umfasst: a. Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle und ihrer Messeinrichtungen und Messsysteme, b. Gewährleistung einer mess- und eichrechtskonformen Messung entnommener und/oder eingespeister Energie, c. Messwertaufbereitung, soweit nicht die Festlegungen der Bundesnetzagentur etwas anderes vorgeben, d. form- und fristgerechte Datenübertragung, soweit nicht die Festlegungen der Bundesnetzagentur etwas anderes vorgeben, e. Erfüllung weiterer Anforderungen, die sich aus dem Gesetz oder aus Rechtsverordnungen ergeben. 2. 1Der Messstellenbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe von Mess- und Steuereinrichtungen. 2Ist ein Dritter intelligentes Messsystem vorhanden oder soll die Messstelle mit einem solchen ausgestattet werden, bestimmt der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb Kommunikationseinrichtungstyp. 3. 1Das Zählverfahren bestimmt sich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen im Sinne MsbG sowie unter Beachtung gesetzlich vorgesehener Auswahlrechte des Anschlussnutzers. 2Soweit der Messstellenbetreiber zugleich Netzbetreiber ist, bestimmt er auch den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen (entsprechend § 3 22 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber der Messstellenbetreiber (GrundzuständigkeitS. 1 NAV). 13.24. Soweit und solange 1 Der Anschlussnutzer hat die Bereitstellung eines entsprechenden Zählerplatzes durch den Anschlussnehmer, der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer unzumut- bar ist. 13.3. Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Be- achtung Beachtung der technischen Anschlussbedingungen Mindestanforderungen des Netzbetreibers vorzusehenentspricht, zu gewährleisten. Diese müssen leicht zugänglich sein2Für die ordnungsgemäße Errichtung, wofür An- schlussnehmer Erweiterung, Änderung und Instandhaltung des Zählerplatzes durch den Anschlussnehmer ist der Anschlussnutzer jederzeit Sorge tragengegenüber dem Messstellenbetreiber verpflichtet. 13.45. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort 1 In der Regel erfolgt die entnahmeseitige Messung auf der Netzebene des vertraglich vereinbarten Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. 0Xxx Xxxxxxxxxxxx von Mess- und Steuereinrichtungen. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen diesem Grundsatz werden die bei der Xxxx des Aufstellungsorts zu wahren. Er ist verpflichtetMessung nicht erfassten Verluste durch einen angemessenen Korrekturfaktor bei den Messwerten berücksichtigt, den bevorzugten Aufstellungsort des Anschlussnehmers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zu tragenNetzbetreiber vorgibt. 13.56. 1 Der Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtun- gen dem Netzbetreiber und hat nach vorheriger schriftlicher Benachrichtigung dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen. 13.6. Der Anschlussnutzer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG seinem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten den Zutritt zu verlangen. 13.7. Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt zusätzlich folgendes: a) Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag aufgeführte Mess- dem Grundstück und Steuerungseinrichtungen stellt der Netzbe- treiber; sie verbleiben in dessen Eigentum. b) Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steue- rungseinrichtungen des Netzbetreibers. Das gilt nichtzu den Räumen zu gestatten, soweit sie hieran kein Verschulden trifft. c) Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt Folgendes: Auf Verlangen des Netzbetreibers werden die dies für die Abrech- nung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung ein geeigneter (insbesondere durchwahlfä- higer und betriebsbereiter) Telefonanschluss sowie eine Netzsteckdose zur Verfügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der Anschlussnutzer. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen Aufgabenerfüllung des Telekommunikationsanschlusses verlangen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber mit dem Anschlussnutzer abgestimmtMessstellenbetreibers erforderlich ist. d) Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer trägt die hieraus entstehen- den Kosten. e) Vom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen, wie z.B. die vom Netzbetreiber ermittelten Zählwerte oder Last- gänge, werden von dem Netzbetreiber außerhalb seiner bestehenden Verpflichtungen im Rahmen des technisch Möglichen erbracht. Der Netzbetreiber kann hierfür ein Entgelt nach billigem Ermessen verlangen.

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Samples: Messstellenvertrag Strom

Messstellenbetrieb. 13.112.1. Solange Für den Ein- und soweit nicht Ausbau, den Betrieb und die Wartung sowie die Festlegung von Art, Zahl und Größe der Mess- und Steuereinrichtungen (Messstellenbetrieb) i.S.d. § 3 Abs.2 MsbG und der MessZV ist unter Berücksichtigung der von der FBG aufgestellten technischen Mindestanforderungen der Messstellenbetreiber zuständig. Dieser führt auch die Messung (Ab- und Auslesung sowie Weitergabe der Daten an die Berechtigten) der gelieferten elektrischen Energie durch. 12.2. Soweit keine anderweitige Vereinbarung gem. §§ 5,6 MsbG über den Messstellenbetrieb iSd. § 3 Abs.2 MsbG mit einem Dritten getroffen wurde, eine solche Vereinbarung endet, oder der Messstellenbetreiber ausfällt, ohne dass zum Zeitpunkt der Beendigung oder des Ausfalls ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 MsbG durchführtund die Messung übernimmt, ist der Netz- betreiber die FBG der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeitgrundzuständiger Messstellenbetreiber). 13.212.3. Soweit und solange der Messstellenbetrieb oder die Messung durch einen Dritten vorgenommen wirdwerden, bleibt der Netzbetreiber die FBG zum Messstellenbetrieb eigener Messeinrichtungen oder zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dies dem Dritten oder dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer unzumut- bar unzumutbar ist. Im Falle des Satzes 1 sind die Messwerte des Dritten abrechnungsrelevant; der Messstellenbetrieb sowie die durch die FBG vorgenommene Messung erfolgen dann auf ihre Kosten. 13.312.4. Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Be- achtung der technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers vorzusehen. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür An- schlussnehmer und Anschlussnutzer jederzeit Sorge tragen. 13.4. Der Netzbetreiber Die FBG bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Der Netzbetreiber Die FBG hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen bei zu wahren. Sie ist verpflichtet, auf Verlangen des Anschlussnehmers die in ihrem Eigentum stehende Messeinrichtungen auf Kosten des Anschlussnehmers zu verlegen sowie der Verlegung fremder Messeinrichtungen zuzustimmen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich und der FBG zumutbar ist. Bei der Xxxx des Aufstellungsorts zu wahrenberücksichtigt der Netzbetreiber die Möglichkeit der Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem nach dem MsbG. In Gebäuden, die neu an das Netz angeschlossen werden, sind die Messstellen so anzulegen, dass Smart-Meter-Gateways im Sinne von § 2 Nr. 19 MsbG nachträglich einfach eingebaut werden können. Ausreichend in diesem Sinne ist ein Zählerschrank, der Platz für ein Smart-Meter-Gateway bietet. Dies gilt auch in Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/10/31 EU (ABl. L 153 vom 18.06.2010, S. 13) unterzogen werden, soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort des Anschlussnehmers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zu tragen. 13.512.5. Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der technischen Anschlussbedingungen der FBG vorzusehen. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür Anschlussnehmer und Anschlussnutzer jederzeit Sorge tragen müssen. 12.6. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtun- gen dem Netzbetreiber Steuereinrichtungen der FBG und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen. 13.6. Der Anschlussnutzer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG zu verlangen. 13.7. Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt zusätzlich folgendes: a) Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag aufgeführte Mess- und Steuerungseinrichtungen stellt der Netzbe- treiber; sie verbleiben in dessen Eigentum. b) Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steue- rungseinrichtungen des Netzbetreibers. Das gilt nicht, soweit sie hieran kein Verschulden trifft. c) Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt Folgendes: Auf Verlangen des Netzbetreibers werden die für die Abrech- nung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung ein geeigneter (insbesondere durchwahlfä- higer und betriebsbereiter) Telefonanschluss sowie eine Netzsteckdose zur Verfügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der Anschlussnutzer. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses verlangen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber mit dem Anschlussnutzer abgestimmt. d) Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer trägt die hieraus entstehen- den Kosten. e) Vom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen, wie z.B. die vom Netzbetreiber ermittelten Zählwerte oder Last- gänge, werden von dem Netzbetreiber außerhalb seiner bestehenden Verpflichtungen im Rahmen des technisch Möglichen erbracht. Der Netzbetreiber kann hierfür ein Entgelt nach billigem Ermessen verlangen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Netzanschluss Und Anschlussnutzung

Messstellenbetrieb. 13.112.1. Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 5, 6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber Netzbetreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit). 13.212.2. Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer unzumut- bar unzu- mutbar ist. 13.312.3. Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Be- achtung Beachtung der technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers vorzusehen. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür An- schlussnehmer wo- für Anschlussnehmer und Anschlussnutzer jederzeit Sorge tragen. 13.412.4. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Bei der Xxxx des Aufstellungsorts be- rücksichtigt der Netzbetreiber die Möglichkeit der Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem nach dem MsbG. In Gebäu- den, die neu an das Netz angeschlossen werden, sind die Messstellen so anzulegen, dass Smart-Meter-Gateways im Sinne von § 2 Nr. 19 MsbG nachträglich einfach eingebaut werden können. Ausreichend in diesem Sinne ist ein Zählerschrank, der Platz für ein Smart-Meter-Gateway bietet. Dies gilt auch in Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/10/31 EU (ABl. L 153 vom 18.06.2010, S. 13) unterzogen werden, soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zu- mutbar ist. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen bei der Xxxx des Aufstellungsorts Auf- stellungsorts zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort des Anschlussnehmers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zu tragen. 13.512.5. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtun- gen Steuereinrich- tungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen. 13.612.6. Der Anschlussnutzer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte anerkannten Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG Mes- sEG zu verlangen. 13.712.7. Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt zusätzlich folgendes: a) Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag aufgeführte Mess- und Steuerungseinrichtungen Steuereinrichtungen stellt der Netzbe- treiberNetzbetrei- ber; sie verbleiben in dessen Eigentum. b) Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steue- rungseinrichtungen Steuer- einrichtungen des Netzbetreibers. Das Dies gilt nicht, soweit sie hieran kein Verschulden trifft. c) Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt Folgendes: Auf Verlangen des Netzbetreibers werden die für die Abrech- nung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung ein geeigneter (insbesondere durchwahlfä- higer durchwahl- fähiger und betriebsbereiter) Telefonanschluss sowie eine Netzsteckdose zur Verfügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der Anschlussnutzer. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses verlangenver- langen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber mit dem Anschlussnutzer abgestimmt. d) Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer trägt die hieraus entstehen- den entste- henden Kosten. e) Vom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen, wie z.z. B. die vom Netzbetreiber ermittelten Zählwerte oder Last- gänge, werden von dem Netzbetreiber außerhalb seiner bestehenden Verpflichtungen im Rahmen des technisch Möglichen Mögli- chen erbracht. Der Netzbetreiber kann hierfür ein Entgelt nach billigem Ermessen verlangen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)

Messstellenbetrieb. 13.1. Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes Mess- stellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 MsbG durchführt, ist der Netz- Netzbetreiber der Messstellen- betreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit). 13.2. Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer unzumut- bar unzumutbar ist. 13.3. Für Mess- und Steuereinrichtungen Messeinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Be- achtung Beachtung der technischen Anschlussbedingungen Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers vorzusehenvorzu- sehen. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür An- schlussnehmer Anschlussnehmer und Anschlussnutzer jederzeit je- derzeit Sorge tragen. 13.4. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und SteuereinrichtungenMesseinrichtungen. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen bei der Xxxx des Aufstellungsorts Aufstel- lungsorts zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort des Anschlussnehmers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer An- schlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen Messeinrichtungen zu tragen. 13.5. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtun- gen Messeinrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilenmitzutei- len. 13.6. Der Anschlussnutzer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung Befund- prüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG zu verlangen. 13.7. Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt zusätzlich folgendes: a) a. Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag aufgeführte Mess- und Steuerungseinrichtungen Messeinrichtungen stellt der Netzbe- treiberNetzbetreiber; sie verbleiben in dessen Eigentum. b) b. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung Be- schädigung von Mess- und Steue- rungseinrichtungen Messeinrichtungen des Netzbetreibers. Das gilt nicht, soweit sie hieran kein Verschulden trifft. c) c. Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt Folgendes: Auf Verlangen des Netzbetreibers Netzbe- treibers werden die für die Abrech- nung Abrechnung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung ein geeigneter (insbesondere durchwahlfä- higer insbeson- dere durchwahlfähiger und betriebsbereiter) Telefonanschluss sowie eine Netzsteckdose Netzsteckdo- se zur Verfügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der Anschlussnutzer. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber einen ei- nen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses Tele- kommunikationsanschlusses verlangen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber mit dem Anschlussnutzer abgestimmt. d) Kommt x. Xxxxx der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer trägt die hieraus entstehen- den entstehenden Kosten. e) e. Vom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen, wie z.B. die vom Netzbetreiber ermittelten Zählwerte oder Last- gängeLastgänge, werden von dem Netzbetreiber außerhalb seiner bestehenden Verpflichtungen im Rahmen des technisch Möglichen erbracht. Der Netzbetreiber Netz- betreiber kann hierfür ein Entgelt nach billigem Ermessen verlangen.

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Samples: Netzanschlussvertrag Gas

Messstellenbetrieb. 13.1. Solange und soweit 10.1 Die In- sowie die Außerbetriebssetzung des Netzanschlusses erfolgt ausschließlich durch den Netzbetreiber. 10.2 Im Falle des Wechsels des bisherigen Anschlussnutzers ist der Messstellenbetrei- ber – sofern nicht ein Dritter der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb im Sinne als solches selbst übernimmt - auf Verlangen des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) Netzbetreibers für einen Übergangszeitraum von längstens drei Monaten verpflichtet, den Messstellenbetrieb gegen ein vom Netzbe- treiber zu entrichtendes angemessenes Entgelt fortzuführen, bis der Messstellenbe- trieb auf der Grundlage einer Vereinbarung neuen Anmeldung des neuen Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 MsbG durchführtZiffer 8.2 erfolgt. Als angemessenes Entgelt nach Ziffer 10.2 Satz 1 gilt dasjenige Entgelt, das der Netzbetreiber üblicherweise für den Messstellenbetrieb berechnet. 10.3 Bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen ist der Netz- betreiber Messstel- lenbetreiber verpflichtet, auf Verlangen des Netzbetreibers die notwendigen Hand- lungen an den Messeinrichtungen zur Unterbrechung der Versorgung vorzuneh- men, wenn der Netzbetreiber den Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit)von sämtlichen Schadens- ersatzansprüchen freistellt, die sich aus einer unberechtigten Handlungen ergeben können. 13.2. Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer unzumut- bar ist. 13.3. Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Be- achtung der technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers vorzusehen. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür An- schlussnehmer und Anschlussnutzer jederzeit Sorge tragen. 13.4. 10.4 Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen bei der Xxxx des Aufstellungsorts zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort des Anschlussnehmers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zu tragen. 13.5. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtun- gen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen. 13.6. Der Anschlussnutzer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen neben dem Messstellenbetreiber eigene Messein- richtungen einzubauen und zu betreiben. Diese dürfen den Messstellenbetrieb durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG zu verlangenden Messstellenbetreiber nicht beeinträchtigen. 13.7. Ist 10.5 Sollte durch die Leistungserhöhung das Umschalten oder Wechseln der Netzbetreiber der MessstellenbetreiberWandler erforderlich sein, gilt zusätzlich folgendes: a) Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag aufgeführte Mess- und Steuerungseinrichtungen stellt der Netzbe- treiber; sie verbleiben in dessen Eigentum. b) Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steue- rungseinrichtungen des Netzbetreibers. Das gilt nicht, soweit sie hieran kein Verschulden trifft. c) Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt Folgendes: Auf Verlangen des Netzbetreibers werden die für die Abrech- nung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung ein geeigneter (insbesondere durchwahlfä- higer und betriebsbereiter) Telefonanschluss sowie eine Netzsteckdose zur Verfügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der Anschlussnutzer. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses verlangen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber mit dem Anschlussnutzer abgestimmt. d) Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber Messstellenbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer trägt die hieraus entstehen- den hiermit verbundenen Kosten. e) Vom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen10.6 Fällt der Messstellenbetreiber weg, wie z.B. ohne dass ein neuer Messstellenbetreiber übergangslos auf eine Anmeldung des Anschlussnutzers nach Ziffer 8.2 folgt, oder endet der Messstellenbetrieb aus sonstigen Gründen, übernimmt der Netzbetreiber unverzüglich den Messstellenbetrieb. Ein Wegfall liegt insbesondere dann vor, wenn der Messstellenbetreiber seinen Geschäftsbetrieb einstellt, über sein Vermö- gen ein Insolvenzverfahren eröffnet bzw. die vom Netzbetreiber ermittelten Zählwerte Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Last- gänge, werden die Messeinrichtungen des Messstellenbetrei- bers insgesamt nicht den Anforderungen von dem Netzbetreiber außerhalb seiner bestehenden Verpflichtungen im Rahmen des technisch Möglichen erbrachtZiffer 5. Der Netzbetreiber kann hierfür ein Entgelt nach billigem Ermessen verlangenentsprechen.

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Samples: Messstellenbetriebsrahmenvertrag Für Gas

Messstellenbetrieb. 13.112.1. Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes Messstellenbetriebsge- setzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 5, 6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber Netzbetreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit). 13.212.2. Soweit und solange der Messstellenbetrieb oder die Messung durch einen Dritten vorgenommen wirdwerden, bleibt der Netzbetreiber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dies dem Dritten oder dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer unzumut- bar unzumutbar ist. 13.312.3. Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Be- achtung Beachtung der technischen Anschlussbedingungen TAB Strom des Netzbetreibers vorzusehen. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür An- schlussnehmer Anschlussnehmer und Anschlussnutzer jederzeit Sorge tragen. 13.412.4. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Bei der Xxxx des Aufstel- lungsorts berücksichtigt der Netzbetreiber die Möglichkeit der Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem nach dem MsbG. In Gebäuden, die neu an das Netz angeschlossen werden, sind die Messstellen so anzulegen, dass Smart-Meter-Gateways im Sinne von § 2 Nr. 19 MsbG nachträglich einfach eingebaut werden können. Aus- reichend in diesem Sinne ist ein Zählerschrank, der Platz für ein Smart-Meter-Gateway bietet. Dies gilt auch in Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/10/31 EU (ABl. L 153 vom 18.06.2010, S. 13) unterzogen werden, soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen bei der Xxxx des Aufstellungsorts zu wahrenwah- ren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort des Anschlussnehmers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung Be- einträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zu tragen. 13.512.5. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtun- gen Steuereinrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen. 13.612.6. Der Anschlussnutzer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG zu verlangen. 13.712.7. Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt zusätzlich folgendesFolgendes: (a) Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag aufgeführte Mess- und Steuerungseinrichtungen Steuereinrichtungen stellt der Netzbe- treiberNetzbetreiber; sie verbleiben in dessen Eigentum. (b) Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steue- rungseinrichtungen Steuereinrichtungen des Netzbetreibers. Das Dies gilt nicht, soweit sie hieran kein Verschulden trifft. (c) Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt Folgendes: Auf Verlangen des Netzbetreibers werden die für die Abrech- nung Abrechnung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer An- schlussnutzer trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung Mess- einrichtung ein geeigneter (insbesondere durchwahlfä- higer durchwahlfähiger und betriebsbereiter) Telefonanschluss sowie eine Netzsteckdose zur Verfügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der Anschlussnutzer. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses verlangenverlan- gen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber mit dem Anschlussnutzer abgestimmt. (d) Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer Anschluss- nutzer trägt die hieraus entstehen- den entstehenden Kosten. (e) Vom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen, wie z.z. B. die vom Netzbetreiber ermittelten Zählwerte Zähl- werte oder Last- gängeLastgänge, werden von dem Netzbetreiber außerhalb seiner bestehenden Verpflichtungen im Rahmen des technisch Möglichen erbracht. Der Netzbetreiber kann hierfür ein Entgelt nach billigem Ermessen Er- messen verlangen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Netzanschluss Und Anschlussnutzung (Strom)

Messstellenbetrieb. 13.112.1. Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 5, 6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber Netzbetreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit). 13.212.2. Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer unzumut- bar unzumutbar ist. 13.312.3. Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Be- achtung Beachtung der technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers vorzusehen. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür An- schlussnehmer Anschlussnehmer und Anschlussnutzer jederzeit Sorge tragen. 13.412.4. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Bei der Xxxx des Aufstellungsorts berücksichtigt der Netzbetreiber die Möglichkeit der Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem nach dem MsbG. In Gebäuden, die neu an das Netz angeschlossen werden, sind die Messstellen so anzulegen, dass Smart-Meter-Gateways im Sinne von § 2 Nr. 19 MsbG nachträglich einfach eingebaut werden können. Ausreichend in diesem Sinne ist ein Zählerschrank, der Platz für ein Smart-Meter-Gateway bietet. Dies gilt auch in Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/10/31 EU (ABl. L 153 vom 18.06.2010, S. 13) unterzogen werden, soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen bei der Xxxx des Aufstellungsorts zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort des Anschlussnehmers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zu tragen. 13.512.5. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtun- gen Steuereinrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen. 13.612.6. Der Anschlussnutzer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte anerkannten Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG zu verlangen. 13.712.7. Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt zusätzlich folgendes: a) Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag aufgeführte Mess- und Steuerungseinrichtungen Steuereinrichtungen stellt der Netzbe- treiberNetzbetreiber; sie verbleiben in dessen Eigentum. b) Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steue- rungseinrichtungen Steuereinrichtungen des Netzbetreibers. Das Dies gilt nicht, soweit sie hieran kein Verschulden trifft. c) Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt Folgendes: Auf Verlangen des Netzbetreibers werden die für die Abrech- nung Abrechnung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung ein geeigneter (insbesondere durchwahlfä- higer durchwahlfähiger und betriebsbereiter) Telefonanschluss sowie eine Netzsteckdose zur Verfügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der Anschlussnutzer. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses verlangen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber mit dem Anschlussnutzer abgestimmt. d) Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer trägt die hieraus entstehen- den entstehenden Kosten. e) Vom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen, wie z.z. B. die vom Netzbetreiber ermittelten Zählwerte oder Last- gängeLastgänge, werden von dem Netzbetreiber außerhalb seiner bestehenden Verpflichtungen im Rahmen des technisch Möglichen erbracht. Der Netzbetreiber kann hierfür ein Entgelt nach billigem Ermessen verlangen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)

Messstellenbetrieb. 13.112.1. Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes Mess- stellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 5, 6 MsbG durchführt, ist der Netz- Netzbetreiber der Messstellen- betreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit). 13.212.2. Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer unzumut- bar unzumutbar ist. 13.312.3. Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten anerkann- ten Regeln der Technik unter Be- achtung Beachtung der technischen Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers Netzbe- treibers vorzusehen. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür Anschlussnehmer und An- schlussnehmer und Anschlussnutzer schlussnutzer jederzeit Sorge tragen. 13.412.4. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Bei der Xxxx des Aufstellungsorts berücksichtigt der Netzbetreiber die Möglichkeit der Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem nach dem MsbG. In Gebäuden, die neu an das Netz angeschlos- sen werden, sind die Messstellen so anzulegen, dass Smart-Meter-Gateways im Sinne von § 2 Nr. 19 MsbG nachträglich einfach eingebaut werden können. Ausreichend in diesem Sinne ist ein Zählerschrank, der Platz für ein Smart-Meter-Gateway bietet. Dies gilt auch in Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/10/31 EU (ABl. L 153 vom 18.06.2010, S. 13) unterzogen werden, soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumut- bar ist. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen Interes- sen bei der Xxxx des Aufstellungsorts zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort Aufstel- lungsort des Anschlussnehmers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien einwand- freien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zu tragen. 13.512.5. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtun- gen Steuereinrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich unverzüg- lich mitzuteilen. 13.612.6. Der Anschlussnutzer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung Befund- prüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG zu verlangen. 13.712.7. Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt zusätzlich folgendes: a) 12.7.1. Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag aufgeführte Mess- und Steuerungseinrichtungen Steu- ereinrichtungen stellt der Netzbe- treiberNetzbetreiber; sie verbleiben in dessen Eigentum. b) 12.7.2. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung Be- schädigung von Mess- und Steue- rungseinrichtungen Steuereinrichtungen des Netzbetreibers. Das Dies gilt nicht, soweit so- weit sie hieran kein Verschulden trifft. c) 12.7.3. Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt Folgendes: Auf Verlangen des Netzbetreibers Netzbe- treibers werden die für die Abrech- nung Abrechnung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung ein geeigneter (insbesondere durchwahlfä- higer insbe- sondere durchwahlfähiger und betriebsbereiter) Telefonanschluss sowie eine Netzsteckdose Netz- steckdose zur Verfügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der Anschlussnutzer. Bei Veränderung Ver- änderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber Netzbe- treiber einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses verlangen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber mit dem Anschlussnutzer abgestimmt. d) 12.7.4. Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer trägt die hieraus entstehen- den entstehenden Kosten. e) 12.7.5. Vom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen, wie z.z. B. die vom Netzbetreiber Netzbetrei- ber ermittelten Zählwerte oder Last- gängeLastgänge, werden von dem Netzbetreiber außerhalb seiner bestehenden Verpflichtungen im Rahmen des technisch Möglichen erbracht. Der Netzbetreiber kann hierfür ein Entgelt nach billigem Ermessen verlangen.

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Messstellenbetrieb. 13.1. Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes Messstellenbe- triebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber Netzbetreiber der Messstellenbetreiber (GrundzuständigkeitGrundzuständig- keit). 13.2. Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber Netzbetrei- ber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnutzer An- schlussnutzer oder Anschlussnehmer unzumut- bar unzumutbar ist. 13.3. Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Be- achtung Beachtung der technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers vorzusehen. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür An- schlussnehmer Anschlussnehmer und Anschlussnutzer jederzeit Sorge tragentra- gen. 13.4. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen bei der Xxxx des Aufstellungsorts Aufstel- lungsorts zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort des Anschlussnehmers zu wählenwäh- len, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zu tragen. 13.5. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtun- gen Steuereinrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilenmitzutei- len. 13.6. Der Anschlussnutzer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG zu verlangen. 13.7. Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt zusätzlich folgendes: a) Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag aufgeführte Mess- und Steuerungseinrichtungen Steuerungseinrich- tungen stellt der Netzbe- treiberNetzbetreiber; sie verbleiben in dessen Eigentum. b) Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steue- rungseinrichtungen Steuerungseinrichtungen des Netzbetreibers. Das gilt nicht, soweit sie hieran kein Verschulden trifft. c) Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt Folgendes: Auf Verlangen des Netzbetreibers werden wer- den die für die Abrech- nung Abrechnung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestelltfestge- stellt. Der Anschlussnutzer trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung ein geeigneter (insbesondere durchwahlfä- higer durchwahlfähiger und betriebsbereiter) Telefonanschluss Te- lefonanschluss sowie eine Netzsteckdose zur Verfügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der AnschlussnutzerAn- schlussnutzer. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses verlangen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber Netzbe- treiber mit dem Anschlussnutzer abgestimmt. d) Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz nicht oder nicht fristgerecht fristge- recht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer trägt die hieraus entstehen- den entstehenden Kosten. e) Vom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen, wie z.B. die vom Netzbetreiber ermittelten Zählwerte oder Last- gängeLastgänge, werden von dem Netzbetreiber außerhalb seiner bestehenden Verpflichtungen Verpflich- tungen im Rahmen des technisch Möglichen erbracht. Der Netzbetreiber kann hierfür ein Entgelt nach billigem Ermessen verlangen.

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Messstellenbetrieb. 13.1. Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit). 13.2. Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer unzumut- bar ist. 13.3. Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Be- achtung der technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers vorzusehen. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür An- schlussnehmer und Anschlussnutzer jederzeit Sorge tragen. 13.4. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen bei der Xxxx des Aufstellungsorts zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort des Anschlussnehmers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zu tragen. 13.5. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtun- gen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen. 13.6. Der Anschlussnutzer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG zu verlangen. 13.7. Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt gelten zusätzlich folgendesnachfolgende Regelungen: a) Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag Netzanschluss- bzw. Anschlussnutzungsvertrag einschließlich Anlagen aufgeführte Mess- und Steuerungseinrichtungen Steuerungs- einrichtungen stellt der Netzbe- treiberNetzbetreiber; sie verbleiben in dessen Eigentum. b) Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steue- rungseinrichtungen des Netzbetreibers. Das gilt nicht, soweit sie hieran kein Verschulden trifft. c) Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt Folgendes: Auf Verlangen des Netzbetreibers werden die für die Abrech- nung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung ein geeigneter (insbesondere durchwahlfä- higer durchwahl- fähiger und betriebsbereiter) Telefonanschluss sowie eine Netzsteckdose zur Verfügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der Anschlussnutzer. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses verlangenver- langen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber mit dem Anschlussnutzer abgestimmt. d) Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer trägt die hieraus entstehen- den Kosten. e) Vom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen, wie z.B. die vom Netzbetreiber ermittelten Zählwerte oder Last- gänge, werden von dem Netzbetreiber außerhalb seiner bestehenden Verpflichtungen im Rahmen des technisch Möglichen erbracht. Der Netzbetreiber kann hierfür ein Entgelt nach billigem Ermessen verlangen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)

Messstellenbetrieb. 13.112.1. Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes Mess- stellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 5, 6 MsbG durchführt, ist der Netz- Netzbetreiber der Messstellen- betreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit). 13.212.2. Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer unzumut- bar unzumutbar ist. 13.312.3. Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten anerkann- ten Regeln der Technik unter Be- achtung Beachtung der technischen Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers Netzbe- treibers vorzusehen. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür Anschlussnehmer und An- schlussnehmer und Anschlussnutzer schlussnutzer jederzeit Sorge tragen. 13.412.4. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Bei der Xxxx des Aufstellungsorts berücksichtigt der Netzbetreiber die Möglichkeit der Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem nach dem MsbG. In Gebäuden, die neu an das Netz angeschlos- sen werden, sind die Messstellen so anzulegen, dass Smart-Meter-Gateways im Sinne von § 2 Nr. 19 MsbG nachträglich einfach eingebaut werden können. Ausreichend in diesem Sinne ist ein Zählerschrank, der Platz für ein Smart-Meter-Gateway bietet. Dies gilt auch in Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/10/31 EU (ABl. L 153 vom 18.06.2010, S. 13) unterzogen werden, soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumut- bar ist. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen Interes- sen bei der Xxxx des Aufstellungsorts zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort Aufstel- lungsort des Anschlussnehmers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien einwand- freien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zu tragen. 13.512.5. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtun- gen Steuereinrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich unverzüg- lich mitzuteilen. 13.612.6. Der Anschlussnutzer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung Befund- prüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte anerkannten Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG zu verlangen. 13.712.7. Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt zusätzlich folgendes: a) 12.7.1. Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag aufgeführte Mess- und Steuerungseinrichtungen Steu- ereinrichtungen stellt der Netzbe- treiberNetzbetreiber; sie verbleiben in dessen Eigentum. b) 12.7.2. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung Be- schädigung von Mess- und Steue- rungseinrichtungen Steuereinrichtungen des Netzbetreibers. Das Dies gilt nicht, soweit so- weit sie hieran kein Verschulden trifft. c) 12.7.3. Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt Folgendes: Auf Verlangen des Netzbetreibers werden die für die Abrech- nung Abrechnung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung ein geeigneter (insbesondere durchwahlfä- higer durchwahlfähiger und betriebsbereiter) Telefonanschluss sowie so- wie eine Netzsteckdose zur Verfügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der AnschlussnutzerAnschluss- nutzer. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses verlangen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber mit dem Anschlussnutzer abgestimmt. d) 12.7.4. Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer trägt die hieraus entstehen- den entstehenden Kosten. e) 12.7.5. Vom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen, wie z.z. B. die vom Netzbetreiber Netzbetrei- ber ermittelten Zählwerte oder Last- gängeLastgänge, werden von dem Netzbetreiber außerhalb seiner bestehenden Verpflichtungen im Rahmen des technisch Möglichen erbracht. Der Netzbetreiber kann hierfür ein Entgelt nach billigem Ermessen verlangen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)

Messstellenbetrieb. 13.1. 11.1 Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage Grund- lage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 5, 6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber Netzbetreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit). 13.2. Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer unzumut- bar unzumutbar ist. 13.3. 11.2 Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer sind Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Be- achtung Beachtung der technischen Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers vorzusehen. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür An- schlussnehmer und der Anschlussnutzer jederzeit Sorge tragen. 13.4. 11.3 Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen bei Bei der Xxxx des Aufstellungsorts zu wahrenberücksichtigt der Netzbetreiber die Möglichkeit der Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem nach dem MsbG. In Gebäuden, die neu an das Netz angeschlossen werden, sind die Messstellen so anzulegen, dass Smart-Meter-Gateways im Sinne von § 2 Nr. Er 19 MsbG nachträglich einfach eingebaut werden können. Ausreichend in diesem Sinne ist verpflichtetein Zählerschrank, den bevorzugten Aufstellungsort des Anschlussnehmers zu wählender Platz für ein Smart-Meter-Gateway bietet. Dies gilt auch in Gebäuden, wenn die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/10/31 EU (ABl. L 153 vom 18.06.2010, S. 13) unterzo- gen werden, soweit dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zu tragen. 13.5. 11.4 Der Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben hat den Verlust, die Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtun- gen Steuereinrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen. 13.6. 11.5 Der Anschlussnutzer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes Eichge- setzes (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte anerkannten Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG zu verlangen. 13.7. 11.6 Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt zusätzlich folgendes:Folgendes a) 11.6.1 Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag Anschlussnutzungsvertrag aufgeführte Mess- und Steuerungseinrichtungen Steuereinrichtungen stellt der Netzbe- treiberNetzbetreiber; sie verbleiben in dessen Eigentum. b) 11.6.2 Der Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haften haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steue- rungseinrichtungen Steuereinrichtungen des NetzbetreibersNetzbe- treibers. Das Dies gilt nicht, soweit sie ihn hieran kein Verschulden trifft. c) 11.6.3 Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt Folgendes: Auf Verlangen des Netzbetreibers werden die für die Abrech- nung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung ein geeigneter (insbesondere durchwahlfä- higer und betriebsbereiter) Telefonanschluss sowie eine Netzsteckdose zur Verfügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der Anschlussnutzer. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses verlangen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber mit dem Anschlussnutzer Anschlussnehmer abgestimmt. d) Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer trägt die hieraus entstehen- den Kosten. e) 11.6.4 Vom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen, wie z.z. B. die vom Netzbetreiber ermittelten Zählwerte oder Last- gänge, werden von dem Netzbetreiber außerhalb seiner bestehenden Verpflichtungen im Rahmen des technisch Möglichen erbracht. Der Netzbetreiber kann hierfür ein Entgelt nach billigem Ermessen verlangen.

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Samples: Anschlussnutzungsvertrag Strom

Messstellenbetrieb. 13.112.1. Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes Mess- stellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 5, 6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber Netzbetreiber der Messstellenbetreiber Messstel- lenbetreiber (Grundzuständigkeit). 13.212.2. Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer unzumut- bar unzumutbar ist. 13.312.3. Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten anerkann- ten Regeln der Technik unter Be- achtung Beachtung der technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers Netzbe- treibers vorzusehen. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür Anschlussnehmer und An- schlussnehmer und Anschlussnutzer schlussnutzer jederzeit Sorge tragen. 13.412.4. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Bei der Xxxx des Aufstellungsorts berücksichtigt der Netzbetreiber die Möglichkeit der Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem nach dem MsbG. In Gebäuden, die neu an das Netz ange- schlossen werden, sind die Messstellen so anzulegen, dass Smart-Meter-Gateways im Sinne von § 2 Nr. 19 MsbG nachträglich einfach eingebaut werden können. Ausreichend in diesem Sinne ist ein Zählerschrank, der Platz für ein Smart-Meter-Gateway bietet. Dies gilt auch in Ge- bäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/10/31 EU (ABl. L 153 vom 18.06.2010, S. 13) unterzogen werden, soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen bei der Xxxx des Aufstellungsorts zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort des Anschlussnehmers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien ein- wandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zu tragen. 13.512.5. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtun- gen Steuereinrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich unver- züglich mitzuteilen. 13.612.6. Der Anschlussnutzer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung Befund- prüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte anerkannten Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG zu verlangen. 13.712.7. Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt zusätzlich folgendesFolgendes: a) Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag aufgeführte Mess- und Steuerungseinrichtungen Steuerein- richtungen stellt der Netzbe- treiberNetzbetreiber; sie verbleiben in dessen Eigentum. b) Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung Beschä- digung von Mess- und Steue- rungseinrichtungen Steuereinrichtungen des Netzbetreibers. Das Dies gilt nicht, soweit sie hieran kein Verschulden trifft. c) Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt Folgendes: Auf Verlangen des Netzbetreibers Netzbetrei- bers werden die für die Abrech- nung Abrechnung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung ein geeigneter (insbesondere durchwahlfä- higer durchwahlfähiger und betriebsbereiter) Telefonanschluss sowie eine Netzsteckdose zur Verfügung Ver- fügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der Anschlussnutzer. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses Telekommunikationsan- schlusses verlangen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber mit dem Anschlussnutzer An- schlussnutzer abgestimmt. d) Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung Datener- fassung ab. Der Anschlussnutzer trägt die hieraus entstehen- den entstehenden Kosten. e) Vom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen, wie z.z. B. die vom Netzbetreiber ermittelten Zählwerte oder Last- gängeLastgänge, werden von dem Netzbetreiber außerhalb seiner bestehenden be- stehenden Verpflichtungen im Rahmen des technisch Möglichen erbracht. Der Netzbetreiber kann hierfür ein Entgelt nach billigem Ermessen verlangen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)

Messstellenbetrieb. 13.1. Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 5, 6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber Netzbetreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit). 13.2. Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer unzumut- bar unzumutbar ist. 13.3. Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Be- achtung Beachtung der technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers vorzusehen. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür An- schlussnehmer Anschlussnehmer und Anschlussnutzer jederzeit Sorge tragen. 13.4. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Bei der Xxxx des Aufstellungsorts berücksichtigt der Netzbetreiber die Möglichkeit der Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem nach dem MsbG. In Gebäuden, die neu an das Netz angeschlossen werden, sind die Messstellen so anzulegen, dass Smart-Meter-Gateways im Sinne von § 2 Nr. 19 MsbG nachträglich einfach eingebaut werden können. Ausreichend in diesem Sinne ist ein Zählerschrank, der Platz für ein Smart-Meter-Gateway bietet. Dies gilt auch in Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/10/31 EU (ABl. L 153 vom 18.06.2010, S. 13) unterzogen werden, soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen bei der Xxxx des Aufstellungsorts zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort des Anschlussnehmers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zu tragen. 13.5. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtun- gen Steuereinrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen. 13.6. Der Anschlussnutzer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG zu verlangen. 13.7. Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt zusätzlich folgendes: a) Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag aufgeführte Mess- und Steuerungseinrichtungen Steuereinrichtungen stellt der Netzbe- treiberNetzbetreiber; sie verbleiben in dessen Eigentum. b) Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steue- rungseinrichtungen Steuereinrichtungen des Netzbetreibers. Das Dies gilt nicht, soweit sie hieran kein Verschulden trifft. c) Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt Folgendes: Auf Verlangen des Netzbetreibers werden die für die Abrech- nung Abrechnung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung ein geeigneter (insbesondere durchwahlfä- higer durchwahlfähiger und betriebsbereiter) Telefonanschluss sowie eine Netzsteckdose zur Verfügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der Anschlussnutzer. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses verlangen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber mit dem Anschlussnutzer abgestimmt. d) Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer trägt die hieraus entstehen- den entstehenden Kosten. e) Vom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen, wie z.z. B. die vom Netzbetreiber ermittelten Zählwerte oder Last- gängeLastgänge, werden von dem Netzbetreiber außerhalb seiner bestehenden Verpflichtungen im Rahmen des technisch Möglichen erbracht. Der Netzbetreiber kann hierfür ein Entgelt nach billigem Ermessen verlangen.

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Samples: Netzanschlussvertrag

Messstellenbetrieb. 13.1. Solange und soweit nicht ein Dritter EGB Bauenergie GmbH (im Folgenden "EGB" genannt) führt gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages den Messstellenbetrieb und die Messdienstleistungen an der jeweiligen Entnahmestelle des ge- werblichen Kunden gemäß der im Sinne Angebot angeführten Angaben. Die Umsetzung erfolgt unter dem Vorbehalt einer Prüfung durch EGB hinsichtlich der Bonität des § 3 AbsKunden. 2 Bei nicht ausreichender Bonität kann EGB den Auftrag des Messstellenbetriebsgesetzes Kunden ablehnen. Nicht ausrei- chende Bonität liegt z.B. vor, wenn der Creditreform Bonitätsindex des Kunden 300 übersteigt, die Bewertung des Kunden bei Creditre- form ausgesetzt ist (MsbGBonitätsindex 0) auf Grundlage oder über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren nicht offensichtlich unbegründet be- antragt, eröffnet oder mangels Masse abgewiesen ist. EGB ist be- rechtigt, eine Bonitätsauskunft über den Kunden bei einer Vereinbarung des Anschlussnutzers anerkann- ten Auskunftei (z.B. SCHUFA, Creditreform, BÜRGEL o.ä.) einzuho- len. Die Umsetzung unter dem Vorbehalt, dass dies von den jeweils örtli- chen Netzbetreibern zugelassen wird und unter dem Vorbehalt be- reits bestehender oder zur Neuanlage genehmigter Anschlüsse der zu versorgenden Entnahmestellen an die örtlichen Versorgungs- netze. EGB ist nicht selbst zur Umsetzung verpflichtet, sondern be- hält sich vor, den Messstellenbetrieb und die Messdienstleistungen durch eine Liefergemeinschaft mit einem Messstellenbetreiber zu re- alisieren. Eine Versorgung von Entnahmestellen, die nicht an das deutsche Übertragungsnetz angeschlossen sind, über diesen Ver- trag kann von EGB ohne weitere Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der Netzanschluss- bzw. Anschlussnehmers Anschlussnutzungsvertrag ist von dem Kunden selbst im Sinne von §§ 5,6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit). 13.2. Soweit eigenen Namen und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf für eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer unzumut- bar ist. 13.3. Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Be- achtung der technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers vorzusehen. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür An- schlussnehmer und Anschlussnutzer jederzeit Sorge tragen. 13.4Rechnung abzuschließen. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen bei der Xxxx des Aufstellungsorts zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort des Anschlussnehmers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zu tragen. 13.5. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtun- gen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen. 13.6. Der Anschlussnutzer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG zu verlangen. 13.7. Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt zusätzlich folgendes: a) Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag aufgeführte Mess- und Steuerungseinrichtungen stellt der Netzbe- treiber; sie verbleiben in dessen Eigentum. b) Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen Messstellenbetrieb und die Beschädigung von Mess- Messdienstleistungen durch EGB beinhalten die Gestellung und Steue- rungseinrichtungen den Betrieb einer Messeinrichtung mit externer Stationsantenne unter Einhaltung der bundesweit einheitli- chen technischen Mindestanforderungen. Inklusive Mobilfunk-Daten- übertragung durch Bereitstellung einer Mobilfunkkarte zur Daten- übertragung mit Datenvolumen für den Datentransfer der aus der Messstelle ausgelesenen Messdaten. Durch EGB erfolgt die An- und Abmeldung der Messstelle beim Netzbetreiber. Sowie die Erfas- sung der Zähl- und Messdaten auf 1/4h-Basis und Übermittlung der Messdaten an den jeweiligen Netzbetreiber gemäß den gesetzlichen Anforderungen sowie der Mindestanforderungen an Datenumfang und Datenqualität des Netzbetreibers. Das gilt nicht, soweit sie hieran kein Verschulden trifft. c) Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt Folgendes: Auf Verlangen des Netzbetreibers werden die für die Abrech- nung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung ein geeigneter (insbesondere durchwahlfä- higer und betriebsbereiter) Telefonanschluss sowie eine Netzsteckdose zur Verfügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der Anschlussnutzer. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses verlangen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber mit dem Anschlussnutzer abgestimmt. d) Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer trägt die hieraus entstehen- den Kosten. e) Vom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen, wie z.B. die vom Netzbetreiber ermittelten Zählwerte oder Last- gänge, werden von dem Netzbetreiber außerhalb seiner bestehenden Verpflichtungen im Rahmen des technisch Möglichen erbracht. Der Netzbetreiber kann hierfür ein Entgelt nach billigem Ermessen verlangen.

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Samples: Messstellenbetrieb

Messstellenbetrieb. 13.1. Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers Anschluss- nutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber Netzbe- treiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit). 13.2. Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigtberech- tigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer unzumut- bar unzumutbar ist. 13.3. Für Mess- und Steuereinrichtungen Messeinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Be- achtung Beachtung der technischen Anschlussbedingungen Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers Netz- betreibers vorzusehen. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür An- schlussnehmer Anschlussnehmer und Anschlussnutzer jederzeit Sorge tragen. 13.4. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und SteuereinrichtungenMesseinrichtungen. Der Netzbetreiber Netzbe- treiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen bei der Xxxx des Aufstellungsorts zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort des Anschlussnehmers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien einwand- freien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen Messeinrichtungen zu tragen. 13.5. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtun- gen Messeinrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich un- verzüglich mitzuteilen. 13.6. Der Anschlussnutzer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) durch eine Eichbehörde Eichbe- hörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG zu verlangen. 13.7. Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt zusätzlich folgendes: a) Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag aufgeführte Mess- und Steuerungseinrichtungen Messeinrich- tungen stellt der Netzbe- treiberNetzbetreiber; sie verbleiben in dessen Eigentum. b) Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steue- rungseinrichtungen Messeinrichtungen des Netzbetreibers. Das gilt nicht, soweit sie hieran kein Verschulden trifft. c) Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt Folgendes: Auf Verlangen des Netzbetreibers Netz- betreibers werden die für die Abrech- nung Abrechnung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung Ein- richtung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung ein geeigneter ge- eigneter (insbesondere durchwahlfä- higer durchwahlfähiger und betriebsbereiter) Telefonanschluss sowie so- wie eine Netzsteckdose zur Verfügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der AnschlussnutzerAn- schlussnutzer. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik Übertragungs- technik kann der Netzbetreiber einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses verlangen. Die Ausführung Aus- führung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber mit dem Anschlussnutzer abgestimmtabge- stimmt. d) Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz nicht oder o- der nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer trägt die hieraus entstehen- den entstehenden Kosten. e) Vom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen, wie z.B. die vom Netzbetreiber Netzbe- treiber ermittelten Zählwerte oder Last- gängeLastgänge, werden von dem Netzbetreiber außerhalb außer- halb seiner bestehenden Verpflichtungen im Rahmen des technisch Möglichen erbrachter- bracht. Der Netzbetreiber kann hierfür ein Entgelt nach billigem Ermessen verlangen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)

Messstellenbetrieb. 13.1. Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit). 13.2. Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer unzumut- bar ist. 13.3. Für Mess- und Steuereinrichtungen Messeinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Be- achtung Beachtung der technischen Anschlussbedingungen Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers vorzusehen. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür An- schlussnehmer Anschlussneh- mer und Anschlussnutzer jederzeit Sorge tragen. 13.4. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und SteuereinrichtungenMesseinrichtungen. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen bei der Xxxx des Aufstellungsorts zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort Aufstellungs- ort des Anschlussnehmers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer An- schlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen Messeinrichtungen zu tragen. 13.5. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtun- gen Messeinrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen. 13.6. Der Anschlussnutzer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG zu verlangen. 13.7. Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt zusätzlich folgendes: a) Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag aufgeführte Mess- und Steuerungseinrichtungen Messeinrichtungen stellt der Netzbe- treiberNetzbetreiber; sie verbleiben verblei- ben in dessen Eigentum. b) Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steue- rungseinrichtungen Messeinrichtungen des Netzbetreibers. Das gilt nicht, soweit sie hieran kein Verschulden trifft. c) Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt Folgendes: Auf Verlangen des Netzbetreibers werden die für die Abrech- nung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung ein geeigneter (insbesondere durchwahlfä- higer und betriebsbereiter) Telefonanschluss sowie eine Netzsteckdose zur Verfügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der Anschlussnutzer. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses verlangen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber mit dem Anschlussnutzer abgestimmt. d) Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer trägt die hieraus entstehen- den Kosten. e) Vom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen, wie z.B. die vom Netzbetreiber ermittelten Zählwerte oder Last- gänge, werden von dem Netzbetreiber außerhalb seiner bestehenden Verpflichtungen im Rahmen des technisch Möglichen erbracht. Der Netzbetreiber kann hierfür ein Entgelt nach billigem Ermessen verlangen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)

Messstellenbetrieb. 13.114.1 Der Messstellenbetrieb konventioneller Zähler wird vom zuständigen Netzbetreiber durchgeführt. Solange und soweit nicht ein Dritter Für den Messstellenbetrieb nach dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) von 2016, nach dem zukünftig nur noch moderne Messeinrichtungen bzw. intelligente Messsysteme durch einen Messstellenbetreiber eingebaut werden dürfen, gelten zusätzlich die nachstehenden Regelungen der Ziff. 14. 14.2 Soweit die Messung mit einer Messeinrichtung nach § 2 Nr. 7 oder Nr. 15 MsbG erfolgt und nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der dieser Stromliefervertrag einen kombinierten Vertrag i. S. d. § 9 Abs. 2 MsbG. ESWE schließt den Messstellenvertrag mit dem Messstellenbetreiber gem.§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MsbG. 14.3 Für den Fall des Einbaus einer modernen Messeinrichtung oder eines intelligenten Messsystems gemäß MsbG durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber während der Vertragslaufzeit finden die Regelun- gen der Ziff. 14 ab dem Zeitpunkt des Einbaus Anwendung. Im Übrigen bleibt der Vertrag unberührt. 14.4 Der Messstellenbetrieb umfasst den Einbau, Betrieb und die Wartung Ihrer Messstelle, Messeinrichtung und Messsysteme, sowie eine mess- und eichrechtskonforme Messung und die Messwertaufbereitung. Er wird von Ihrem grundzuständigen Messstellenbetreiber durchgeführt. In- formationen zu Ihrem grundzuständigen Messstellenbetreiber werden Ihnen mit der Auftragsbestätigung zugesendet. 14.5 ESWE übernimmt mit diesem Vertrag (kombinierter Vertrag) die Abwick- lung mit dem grundzuständigen Messstellenbetreiber, sodass kein wei- terer Messstellenvertrag Ihrerseits notwendig ist. Umfasst werden dabei die Standardleistungen Ihres Messstellenbetreibers für moderne Mess- einrichtung und intelligente Messsysteme im Sinne des § 3 Abs. 2 MsbG. Mögliche Zusatzleistungen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit)Messstellenbetreibers über die Standardleistun- gen hinaus sind nicht enthalten. 13.2. Soweit und solange 14.6 Das Entgelt für den Messstellenbetrieb wird Ihnen mit der Ver- brauchsabrechnung in Rechnung gestellt. 14.7 Der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wirdkann unterbrochen werden, bleibt der Netzbetreiber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer unzumut- bar soweit dies zur Vor- nahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. 13.314.8 Soweit der Messstellenbetreiber durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist, den Messstellenbetrieb und die damit verbundenen Dienstleistungen zu erbringen, ist er von seiner Leistungspflicht befreit. 14.9 Für Schäden durch Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten des Mess- stellenbetriebs, die eine Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit der Energieversorgung nach sich ziehen, haftet ESWE nicht. Für Mess- und Steuereinrichtungen hat Etwaige An- sprüche sind gegenüber dem Messstellenbetreiber nach dessen gemäß § 9 Abs. 4 MsbG veröffentlichten Bedingungen des Messstellenbetriebs geltend zu machen. ESWE wird auf Ihr Verlangen über die mit der Anschlussnehmer Zählerplätze Schadensverursachung durch den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie ESWE bekannt sind oder von ESWE in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. 14.10 Die Nachprüfung von Messeinrichtungen sowie das Vorgehen bei Messfehlern erfolgen nach den § 71 MsbG sowie unter Beachtung der all- gemein anerkannten Regeln der Technik unter Be- achtung der technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers vorzusehen. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür An- schlussnehmer und Anschlussnutzer jederzeit Sorge tragenTechnik. 13.4. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen bei der Xxxx des Aufstellungsorts zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort des Anschlussnehmers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zu tragen. 13.5. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtun- gen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen. 13.6. Der Anschlussnutzer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG zu verlangen. 13.7. Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt zusätzlich folgendes: a) Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag aufgeführte Mess- und Steuerungseinrichtungen stellt der Netzbe- treiber; sie verbleiben in dessen Eigentum. b) Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steue- rungseinrichtungen des Netzbetreibers. Das gilt nicht, soweit sie hieran kein Verschulden trifft. c) Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt Folgendes: Auf Verlangen des Netzbetreibers werden die für die Abrech- nung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung ein geeigneter (insbesondere durchwahlfä- higer und betriebsbereiter) Telefonanschluss sowie eine Netzsteckdose zur Verfügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der Anschlussnutzer. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses verlangen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber mit dem Anschlussnutzer abgestimmt. d) Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer trägt die hieraus entstehen- den Kosten. e) Vom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen, wie z.B. die vom Netzbetreiber ermittelten Zählwerte oder Last- gänge, werden von dem Netzbetreiber außerhalb seiner bestehenden Verpflichtungen im Rahmen des technisch Möglichen erbracht. Der Netzbetreiber kann hierfür ein Entgelt nach billigem Ermessen verlangen.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Die Stromlieferung

Messstellenbetrieb. 13.112.1. Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 5, 6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber Netzbetreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit). 13.212.2. Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer unzumut- bar unzumutbar ist. 13.312.3. Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Be- achtung Beachtung der technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers vorzusehen. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür An- schlussnehmer Anschlussnehmer und Anschlussnutzer jederzeit Sorge tragen. 13.412.4. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Bei der Xxxx des Aufstellungsorts berücksichtigt der Netzbetreiber die Möglichkeit der Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem nach dem MsbG. In Gebäuden, die neu an das Netz angeschlossen werden, sind die Messstellen so anzulegen, dass Smart-Meter-Gateways im Sinne von § 2 Nr. 19 MsbG nachträglich einfach eingebaut werden können. Ausreichend in diesem Sinne ist ein Zählerschrank, der Platz für ein Smart-Meter-Gateway bietet. Dies gilt auch in Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/10/31 EU (ABl. L 153 vom 18.06.2010, S. 13) unterzogen werden, soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen bei der Xxxx des Aufstellungsorts zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort des Anschlussnehmers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zu tragen. 13.512.5. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtun- gen Steuereinrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen. 13.612.6. Der Anschlussnutzer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG zu verlangen. 13.712.7. Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt zusätzlich folgendes: a) Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag aufgeführte Mess- und Steuerungseinrichtungen Steuereinrichtungen stellt der Netzbe- treiberNetzbetreiber; sie verbleiben in dessen Eigentum. b) Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steue- rungseinrichtungen Steuereinrichtungen des Netzbetreibers. Das Dies gilt nicht, soweit sie hieran kein Verschulden trifft. c) Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt Folgendes: Auf Verlangen des Netzbetreibers werden die für die Abrech- nung Abrechnung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung ein geeigneter (insbesondere durchwahlfä- higer durchwahlfähiger und betriebsbereiter) Telefonanschluss sowie eine Netzsteckdose zur Verfügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der Anschlussnutzer. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses verlangen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber mit dem Anschlussnutzer abgestimmt. d) Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer trägt die hieraus entstehen- den entstehenden Kosten. e) Vom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen, wie z.z. B. die vom Netzbetreiber ermittelten Zählwerte oder Last- gängeLastgänge, werden von dem Netzbetreiber außerhalb seiner bestehenden Verpflichtungen im Rahmen des technisch Möglichen erbracht. Der Netzbetreiber kann hierfür ein Entgelt nach billigem Ermessen verlangen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)

Messstellenbetrieb. 13.1. Solange und soweit 10.1 Die In- sowie die Außerbetriebssetzung des Netzanschlusses erfolgt ausschließlich durch den Netzbetreiber. 10.2 Im Falle des Wechsels des bisherigen Anschlussnutzers ist der Messstellenbetrei- ber – sofern nicht ein Dritter der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb im Sinne als solches selbst ü- bernimmt - auf Verlangen des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) Netzbetreibers für einen Übergangszeitraum von längstens drei Monaten verpflichtet, den Messstellenbetrieb gegen ein vom Netz- betreiber zu entrichtendes angemessenes Entgelt fortzuführen, bis der Messstel- lenbetrieb auf der Grundlage einer Vereinbarung neuen Anmeldung des neuen Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 MsbG durchführtZiffer 8.2 erfolgt. Als angemessenes Entgelt nach Ziffer 10.2 Satz 1 gilt dasjenige Entgelt, das der Netzbetreiber üblicherweise für den Messstellenbe- trieb berechnet. 10.3 Bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen ist der Netz- betreiber Messstel- lenbetreiber verpflichtet, auf Verlangen des Netzbetreibers die notwendigen Hand- lungen an den Messeinrichtungen zur Unterbrechung der Versorgung vorzuneh- men, wenn der Netzbetreiber den Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit)von sämtlichen Schadens- ersatzansprüchen freistellt, die sich aus einer unberechtigten Handlungen ergeben können. 13.2. Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer unzumut- bar ist. 13.3. Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Be- achtung der technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers vorzusehen. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür An- schlussnehmer und Anschlussnutzer jederzeit Sorge tragen. 13.4. 10.4 Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen bei der Xxxx des Aufstellungsorts zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort des Anschlussnehmers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zu tragen. 13.5. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtun- gen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen. 13.6. Der Anschlussnutzer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen neben dem Messstellenbetreiber eigene Messein- richtungen einzubauen und zu betreiben. Diese dürfen den Messstellenbetrieb durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG zu verlangenden Messstellenbetreiber nicht beeinträchtigen. 13.7. Ist 10.5 Sollte durch die Leistungserhöhung das Umschalten oder Wechseln der Netzbetreiber der MessstellenbetreiberWandler erforderlich sein, gilt zusätzlich folgendes: a) Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag aufgeführte Mess- und Steuerungseinrichtungen stellt der Netzbe- treiber; sie verbleiben in dessen Eigentum. b) Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steue- rungseinrichtungen des Netzbetreibers. Das gilt nicht, soweit sie hieran kein Verschulden trifft. c) Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt Folgendes: Auf Verlangen des Netzbetreibers werden die für die Abrech- nung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung ein geeigneter (insbesondere durchwahlfä- higer und betriebsbereiter) Telefonanschluss sowie eine Netzsteckdose zur Verfügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der Anschlussnutzer. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses verlangen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber mit dem Anschlussnutzer abgestimmt. d) Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber Messstellenbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer trägt die hieraus entstehen- den hiermit verbundenen Kosten. e) Vom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen10.6 Fällt der Messstellenbetreiber weg, wie z.B. ohne dass ein neuer Messstellenbetreiber ü- bergangslos auf eine Anmeldung des Anschlussnutzers nach Ziffer 8.2 folgt, oder endet der Messstellenbetrieb aus sonstigen Gründen, übernimmt der Netzbetreiber unverzüglich den Messstellenbetrieb. Ein Wegfall liegt insbesondere dann vor, wenn der Messstellenbetreiber seinen Geschäftsbetrieb einstellt, über sein Vermö- gen ein Insolvenzverfahren eröffnet bzw. die vom Netzbetreiber ermittelten Zählwerte Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Last- gänge, werden die Messeinrichtungen des Messstellenbetrei- bers insgesamt nicht den Anforderungen von dem Netzbetreiber außerhalb seiner bestehenden Verpflichtungen im Rahmen des technisch Möglichen erbrachtZiffer 5. Der Netzbetreiber kann hierfür ein Entgelt nach billigem Ermessen verlangenentsprechen.

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Samples: Messstellenbetriebsrahmenvertrag Für Strom

Messstellenbetrieb. 13.1. 14.1 Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb Messstellenbe- trieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes 0 xxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx- xxx (MsbGXxxX) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers An- schlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 5, 6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber Netzbetreiber der Messstellenbetreiber Messstellenbe- treiber (Grundzuständigkeit). 13.2. 14.2 Soweit und solange der Messstellenbetrieb oder die Mes- sung durch einen Dritten vorgenommen wirdwerden, bleibt der Netzbetreiber zum Messstellenbetrieb eigener Messein- richtungen oder zu einer eigenen (Kontroll-)Messung Kontroll-) Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dies dem Anschlussnutzer An- schlussnutzer oder dem Anschlussnehmer unzumut- bar unzumutbar ist. 13.3. Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Be- achtung der technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers vorzusehen. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür An- schlussnehmer und Anschlussnutzer jederzeit Sorge tragen. 13.4. 14.3 Der Netzbetreiber Messstellenbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Der Netzbetreiber Messstellenbe- treiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen bei der Xxxx des Aufstellungsorts zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort Aufstel- lungsort des Anschlussnehmers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zu tragen. 13.514.4 Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussneh- mer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Tech- nik, sowie unter Beachtung der technischen Mindestanfor- derungen des Netzbetreibers, entsprechende Messeinrich- tungen vorzusehen. Die Zählerplätze müssen leicht zu- gänglich sein, wofür Anschlussnehmer und Anschlussnut- zer jederzeit Sorge tragen.‌ 14.5 Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtun- gen Steu- ereinrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber Messstellen- betreiber unverzüglich mitzuteilen. 13.6. 14.6 Der Anschlussnutzer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) durch eine Eichbehörde Eichbe- hörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG zu verlangen. 13.7. 14.7 Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt zusätzlich zusätz- lich folgendes: a) Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag Anschlussnutzungsvertrag aufgeführte Mess- und Steuerungseinrichtungen stellt der Netzbe- treiber; sie verbleiben in dessen Eigentum. b) Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steue- rungseinrichtungen Steuerungseinrichtungen des Netzbetreibers. Das gilt nicht, soweit sie hieran kein Verschulden trifft. c) Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt FolgendesFolgen- des: Auf Verlangen des Netzbetreibers werden die für die Abrech- nung Abrechnung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer An- schlussnutzer trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung Messein- richtung ein geeigneter (insbesondere durchwahlfä- higer durchwahlfähi- ger und betriebsbereiter) Telefonanschluss sowie eine Netzsteckdose zur Verfügung stehen. Die Kosten hierfür hier- für trägt der Anschlussnutzer. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik Übertragungstech- nik kann der Netzbetreiber einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses verlangen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber mit dem Anschlussnutzer abgestimmt. d) Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer An- schlussnutzer trägt die hieraus entstehen- den entstehenden Kosten. e) Vom Anschlussnutzer gewünschte DatenübermittlungenDatenübermitt- lungen, wie z.z. B. die vom Netzbetreiber ermittelten Zählwerte oder Last- gängeLastgänge, werden von dem Netzbetreiber vom Netzbetrei- ber außerhalb seiner bestehenden Verpflichtungen im Rahmen des technisch Möglichen erbracht. Der Netzbetreiber kann hierfür ein Entgelt nach billigem Ermessen verlangen.

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