Common use of Messstellenbetrieb Clause in Contracts

Messstellenbetrieb. 13.1. Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit).

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Samples: netze.stadtwerke-schwedt.de, www.enwg-veroeffentlichungen.de, www.alliander-netz.de

Messstellenbetrieb. 13.112.1. Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 5, 6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber Netzbetreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit).

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Samples: www.twl-netze.de, www.stadtwerke-elm-lappwald.de, www.stadtwerke-bamberg.de

Messstellenbetrieb. 13.112.1. Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes Mess- stellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 5, 6 MsbG durchführt, ist der Netz- Netzbetreiber der Messstellen- betreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit).

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Samples: www.alliander-netz.de, www.stadtwerke-homburg.de, www.stadtwerke-herne.de

Messstellenbetrieb. 13.1. 13.1 Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 5, 6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber Netzbetreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit).

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Samples: www.swro-netze.de, www.swro-netze.de

Messstellenbetrieb. 13.112.1. Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 5, 6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber Netzbetreiber der grundzuständige Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit).

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Samples: www.ewr-netze-remscheid.de, www.ewr-netze-remscheid.de

Messstellenbetrieb. 13.112.1. Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes Messstellen- betriebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers Anschluss- nehmers im Sinne von §§ 5,6 5, 6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber Netzbetreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit).

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Samples: Netzanschlussvertrag Strom, www.ulm-netze.de

Messstellenbetrieb. 13.112.1. Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes Messstellenbe- triebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber Netzbetreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit).

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Samples: Netzanschlussvertrag Gas, www.ulm-netze.de

Messstellenbetrieb. 13.112.1. Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes Mess- stellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 5, 6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber Netzbetreiber der Messstellenbetreiber Messstel- lenbetreiber (Grundzuständigkeit).

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Samples: www.osthessennetz.de, www.stadtwerke-borken.de

Messstellenbetrieb. 13.1. Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers Anschluss- nutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber Netzbe- treiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit).

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Samples: www.mainzer-netze.de, www.stadtwerke-wf.de

Messstellenbetrieb. 13.1. 11.1 Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes Mess- stellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 5, 6 MsbG durchführt, ist der Netz- Netzbetreiber der Messstellen- betreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit).

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Samples: www.bielefelder-netz.de

Messstellenbetrieb. 13.1. Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes Messstellenbetriebs- gesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 5, 6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber Netzbetreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit).

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Samples: www.stadtwerke-iserlohn.de

Messstellenbetrieb. 13.112.1. Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers Anschlussnut- zers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 5, 6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber Netzbetreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit).

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Samples: www.regionetz.de

Messstellenbetrieb. 13.112.1. Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes Messstellenbetriebsge- setzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 5, 6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber Netzbetreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit).

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Samples: www.netcur.de

Messstellenbetrieb. 13.112.1. Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes Messstellenbe- triebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 5, 6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber Netzbetreiber der Messstellenbetreiber (GrundzuständigkeitGrundzuständig- keit).

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Samples: www.rendsburgernetz-sh.de

Messstellenbetrieb. 13.1. 12.1 Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes Mess- stellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 5, 6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber Netzbetreiber der Messstellenbetreiber Messstel- lenbetreiber (Grundzuständigkeit).

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Samples: www.swro-netze.de

Messstellenbetrieb. 13.114.1. Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung Vereinba- rung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber Netzbetreiber der Messstellenbetreiber (GrundzuständigkeitGrundzuständig- keit).

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Samples: evf.de

Messstellenbetrieb. 13.1. Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes Mess- stellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 MsbG durchführt, ist der Netz- Netzbetreiber der Messstellen- betreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit).

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Samples: netze.stadtwerke-witten.de

Messstellenbetrieb. 13.1. Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes Messstellenbe- triebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber Netzbetreiber der Messstellenbetreiber (GrundzuständigkeitGrundzuständig- keit).

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Samples: www.eilenburger-stadtwerke.de

Messstellenbetrieb. 13.1. Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber Netzbetreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit).

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Samples: www.sw-l.de

Messstellenbetrieb. 13.1. 12.1 Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) MsbG auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 5, 6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber Netzbetreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit).

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Samples: www.stw-riesa.de

Messstellenbetrieb. 13.1. 12.1 Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers Anschluss- nutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 5, 6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber Netzbe- treiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit).

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Samples: www.ob-netz.de

Messstellenbetrieb. 13.1. 12.1 Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 5, 6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber Netzbetreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit).

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Samples: stadtwerke-hilden.de

Messstellenbetrieb. 13.1. 12.1 Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers An- schlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 5, 6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber Netzbetreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit).

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Samples: www.koeln-bonn-airport.de

Messstellenbetrieb. 13.1. Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 5, 6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber Netzbetreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit).

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Samples: netze.stadtwerke-witten.de

Messstellenbetrieb. 13.1. 12.1 Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers Anschluss- nutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 5, 6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber Netzbetreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit).

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Samples: www.uez.de