Common use of Messstellenbetrieb Clause in Contracts

Messstellenbetrieb. 12.1 Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grund- lage einer Vereinbarung des Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5, 6 MsbG durchführt, ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit). Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnehmer unzumutbar ist.

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Messstellenbetrieb. 12.1 11.1 Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grund- lage einer Vereinbarung des Anschlussnehmers Anschlussnutzers im Sinne von §§ 5, 6 MsbG durchführt, ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit). Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnehmer Anschlussnutzer unzumutbar ist.

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Messstellenbetrieb. 12.1 12.1. Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § des§ 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) MsbG auf Grund- lage Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers oder Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5, 6 MsbG durchführt, ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit). Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer unzumutbar ist.

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Messstellenbetrieb. 12.1 11.1 Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grund- lage einer Vereinbarung des Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5, 6 MsbG durchführt, ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit). Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnehmer unzumutbar ist.

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