Common use of Messstellenbetrieb Clause in Contracts

Messstellenbetrieb. 11.1 Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grund- lage einer Vereinbarung des Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5, 6 MsbG durchführt, ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit). Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnehmer unzumutbar ist. 11.2 Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers vorzusehen. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür der Anschlussnehmer jederzeit Sorge trägt. 11.3 Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Bei der Xxxx des Aufstellungsorts berücksichtigt der Netzbetreiber die Möglichkeit der Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem nach dem MsbG. In Gebäuden, die neu an das Netz angeschlossen werden, sind die Messstellen so anzulegen, dass Smart-Meter-Gateways im Sinne von § 2 Nr. 19 MsbG nachträglich einfach eingebaut werden können. Ausreichend in diesem Sinne ist ein Zählerschrank, der Platz für ein Smart-Meter-Gateway bietet. Dies gilt auch in Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/10/31 EU (ABl. L 153 vom 18.06.2010, S. 13) unter- zogen werden, soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen bei der Xxxx des Aufstellungsorts zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort des Anschlussnehmers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zu tragen. 11.4 Anschlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen. 11.5 Der Anschlussnehmer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichge- setzes (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannten Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG zu verlangen. 11.6 Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt zusätzlich Folgendes 11.6.1 Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag aufgeführte Mess- und Steuereinrichtungen stellt der Netzbetreiber; sie verbleiben in dessen Eigentum. 11.6.2 Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steuereinrichtungen des Netzbetrei- bers. Dies gilt nicht, soweit sie hieran kein Verschulden trifft. 11.6.3 Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt Folgendes: Auf Verlangen des Netzbetreibers werden die für die Abrechnung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung ein geeigneter (insbesondere durchwahlfähiger und betriebsbereiter) Telefonanschluss sowie eine Netzsteckdose zur Verfügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der Anschlussnut- zer. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses verlangen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber mit dem Anschlussnutzer abgestimmt. 11.6.4 Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer trägt die hieraus entstehenden Kosten. 11.6.5 Vom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen, wie z. B. die vom Netzbetreiber ermittelten Zählwerte oder Last- gänge, werden von dem Netzbetreiber außerhalb seiner bestehenden Verpflichtungen im Rahmen des technisch Möglichen erbracht. Der Netzbetreiber kann hierfür ein Entgelt nach billigem Ermessen verlangen.

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Samples: Netzanschluss Und Anschlussnutzungsvertrag Strom

Messstellenbetrieb. 11.1 Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grund- lage Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5, 6 MsbG durchführt, ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit). Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer unzumutbar ist. 11.2 . Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers vorzusehen. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür der Anschlussnehmer und Anschlussnutzer jederzeit Sorge trägt. 11.3 tragen. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Bei der Xxxx des Aufstellungsorts berücksichtigt der Netzbetreiber die Möglichkeit der Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem nach dem MsbG. In Gebäuden, die neu an das Netz angeschlossen werden, sind die Messstellen so anzulegen, dass Smart-Meter-Gateways im Sinne von § 2 Nr. 19 MsbG nachträglich einfach eingebaut werden können. Ausreichend in diesem Sinne ist ein Zählerschrank, der Platz für ein Smart-Smart- Meter-Gateway bietet. Dies gilt auch in Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/10/31 EU (ABl. L 153 vom 18.06.2010, S. 13) unter- zogen unterzogen werden, soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen bei der Xxxx des Aufstellungsorts zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort des Anschlussnehmers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zu tragen. 11.4 . Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen. 11.5 . Der Anschlussnehmer Anschlussnutzer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichge- setzes Eichgesetzes (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannten Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG zu verlangen. 11.6 . Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt zusätzlich Folgendes 11.6.1 folgendes: Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag aufgeführte Mess- und Steuereinrichtungen stellt der Netzbetreiber; sie verbleiben in dessen Eigentum. 11.6.2 . Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steuereinrichtungen des Netzbetrei- bersNetzbetreibers. Dies gilt nicht, soweit sie hieran kein Verschulden trifft. 11.6.3 . Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt Folgendes: Auf Verlangen des Netzbetreibers werden die für die Abrechnung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung ein geeigneter (insbesondere durchwahlfähiger und betriebsbereiter) Telefonanschluss sowie eine Netzsteckdose zur Verfügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der Anschlussnut- zerAnschlussnutzer. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses verlangen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber mit dem Anschlussnutzer abgestimmt. 11.6.4 . Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer trägt die hieraus entstehenden Kosten. 11.6.5 . Vom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen, wie z. B. die vom Netzbetreiber ermittelten Zählwerte oder Last- gängeLastgänge, werden von dem Netzbetreiber außerhalb seiner bestehenden Verpflichtungen im Rahmen des technisch Möglichen erbracht. Der Netzbetreiber kann hierfür ein Entgelt nach billigem Ermessen verlangen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung

Messstellenbetrieb. 11.1 (1) Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb Messstellen- betrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes 0 xxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx- xxx (MsbGXxxX) auf Grund- lage Grundlage einer Vereinbarung des Anschluss- nutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5, 6 MsbG durchführt, ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit). . (2) Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen ei- nen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber zu einer ei- ner eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnehmer Anschlussnutzer oder Anschluss- nehmer unzumutbar ist. 11.2 (3) Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Anschluss- nehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers vorzusehen. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür der Anschlussnehmer und Anschlussnutzer jederzeit Sorge trägttragen. 11.3 (4) Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Bei der Xxxx des Aufstellungsorts Aufstel- lungsorts berücksichtigt der Netzbetreiber die Möglichkeit der Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem nach dem MsbG. In Gebäuden, die neu an das Netz angeschlossen werdenwer- den, sind die Messstellen so anzulegen, dass Smart-Meter-Gateways Ga- teways im Sinne von § 2 Nr. 19 MsbG nachträglich einfach eingebaut ein- gebaut werden können. Ausreichend in diesem Sinne ist ein Zählerschrank, der Platz für ein Smart-Meter-Gateway bietet. Dies gilt auch in Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/10/31 EU (ABlABI. L 153 vom 18.06.2010, S. 13) unter- zogen unterzogen werden, soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen Inte- ressen bei der Xxxx des Aufstellungsorts zu wahren. Er ist verpflichtetver- pflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort des Anschlussnehmers Anschlussneh- mers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien ein- wandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zu tragen. 11.4 (5) Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber Messstellen- betreiber unverzüglich mitzuteilen. 11.5 (6) Der Anschlussnehmer Anschlussnutzer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichge- setzes Eichgesetzes (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannten anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG zu verlangen. 11.6 (7) Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt zusätzlich Folgendeszu- sätzlich folgendes: 11.6.1 a. Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag Netzanschluss-/Anschlussnutzungsver- trag aufgeführte Mess- und Steuereinrichtungen stellt der Netzbetreiber; sie verbleiben in dessen Eigentum. 11.6.2 b. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steuereinrichtungen des Netzbetrei- bersNetzbetreibers. Dies gilt nicht, soweit sie hieran kein Verschulden trifft. 11.6.3 c. Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt FolgendesFol- gendes: Auf Verlangen des Netzbetreibers werden die für die Abrechnung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung Ein- richtung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer Anschlussnut- zer trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber Netzbetrei- ber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung ein geeigneter geeig- neter (insbesondere durchwahlfähiger und betriebsbereiterbetriebsberei- ter) Telefonanschluss sowie eine Netzsteckdose zur Verfügung Ver- fügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der Anschlussnut- zer. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses verlangenver- langen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber Netzbe- treiber mit dem Anschlussnutzer abgestimmt. 11.6.4 Kommt x. Xxxxx der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer trägt die hieraus entstehenden Kosten. 11.6.5 e. Vom Anschlussnutzer gewünschte DatenübermittlungenDatenübermittlun- gen, wie z. B. die vom Netzbetreiber ermittelten Zählwerte oder Last- gängeLastgänge, werden von dem Netzbetreiber außerhalb außer- halb seiner bestehenden Verpflichtungen im Rahmen des technisch Möglichen erbracht. Der Netzbetreiber kann hierfür ein Entgelt nach billigem Ermessen verlangen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)

Messstellenbetrieb. 11.1 Solange und soweit nicht ein Dritter 14.1 Der Messstellenbetrieb konventioneller Zähler wird vom zuständigen Netzbetreiber durchgeführt. Für den Messstellenbetrieb nach dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) von 2016, nach dem zukünftig nur noch moderne Messeinrichtungen bzw. intelligente Messsysteme durch einen Messstellenbetreiber eingebaut werden dürfen, gelten zusätzlich die nachstehenden Regelungen der Ziff. 14. 14.2 Für den Fall des Einbaus einer modernen Messeinrichtung oder eines intelligenten Messsystems gemäß MsbG durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber während der Vertragslaufzeit finden die Regelun- gen der Ziff. 14 ab dem Zeitpunkt des Einbaus Anwendung. Im Übrigen bleibt der Vertrag unberührt. 14.3 Der Messstellenbetrieb umfasst den Einbau, Betrieb und die Wartung Ihrer Messstelle, Messeinrichtung und Messsysteme, sowie eine mess- und eichrechtskonforme Messung und die Messwertaufbereitung. Er wird von Ihrem grundzuständigen Messstellenbetreiber durchgeführt. In- formationen zu Ihrem grundzuständigen Messstellenbetreiber werden Ihnen mit der Auftragsbestätigung zugesendet. 14.4 ESWE übernimmt mit diesem Vertrag (kombinierter Vertrag) die Abwick- lung mit dem grundzuständigen Messstellenbetreiber, sodass kein wei- terer Messstellenvertrag Ihrerseits notwendig ist. Umfasst werden dabei die Standardleistungen Ihres Messstellenbetreibers für moderne Mess- einrichtung und intelligente Messsysteme im Sinne des § 3 Abs. 2 MsbG. Mögliche Zusatzleistungen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grund- lage einer Vereinbarung des Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5, 6 MsbG durchführt, ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit). Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnehmer unzumutbar istMessstellenbetreibers über die Standardleistun- gen hinaus sind nicht enthalten. 11.2 Für Mess- und Steuereinrichtungen hat 14.5 Das Entgelt für den Messstellenbetrieb wird Ihnen mit der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers vorzusehen. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür der Anschlussnehmer jederzeit Sorge trägtVer- brauchsabrechnung in Rechnung gestellt. 11.3 14.6 Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Bei der Xxxx des Aufstellungsorts berücksichtigt der Netzbetreiber die Möglichkeit der Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem nach dem MsbG. In Gebäuden, die neu an das Netz angeschlossen werden, sind die Messstellen so anzulegen, dass Smart-Meter-Gateways im Sinne von § 2 Nr. 19 MsbG nachträglich einfach eingebaut werden können. Ausreichend in diesem Sinne ist ein Zählerschrank, der Platz für ein Smart-Meter-Gateway bietet. Dies gilt auch in Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/10/31 EU (ABl. L 153 vom 18.06.2010, S. 13) unter- zogen Messstellenbetrieb kann unterbrochen werden, soweit dies technisch machbar und zur Vor- nahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. 14.7 Soweit der Messstellenbetreiber durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich zumutbar nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen bei der Xxxx des Aufstellungsorts zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort des Anschlussnehmers Messstellenbetrieb und die damit verbundenen Dienstleistungen zu wählenerbringen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zu tragenist er von seiner Leistungspflicht befreit. 11.4 Anschlussnehmer haben den Verlust14.8 Für Schäden durch Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten des Mess- stellenbetriebs, die Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtungen dem Netzbetreiber und eine Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit der Energieversorgung nach sich ziehen, haftet ESWE nicht. Etwaige An- sprüche sind gegenüber dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilennach dessen gemäß § 9 Abs. 4 MsbG veröffentlichten Bedingungen des Messstellenbetriebs geltend zu machen. ESWE wird auf Ihr Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie ESWE bekannt sind oder von ESWE in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. 11.5 Der Anschlussnehmer ist berechtigt, die 14.9 Die Nachprüfung der von Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung sowie das Vorgehen bei Mess- fehlern erfolgen nach § 39 des Mess- und Eichge- setzes (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich 71 MsbG sowie unter Beachtung der allgemein anerkannten Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG zu verlangenRegeln der Technik. 11.6 Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt zusätzlich Folgendes 11.6.1 Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag aufgeführte Mess- und Steuereinrichtungen stellt der Netzbetreiber; sie verbleiben in dessen Eigentum. 11.6.2 Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steuereinrichtungen des Netzbetrei- bers. Dies gilt nicht, soweit sie hieran kein Verschulden trifft. 11.6.3 Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt Folgendes: Auf Verlangen des Netzbetreibers werden die für die Abrechnung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung ein geeigneter (insbesondere durchwahlfähiger und betriebsbereiter) Telefonanschluss sowie eine Netzsteckdose zur Verfügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der Anschlussnut- zer. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses verlangen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber mit dem Anschlussnutzer abgestimmt. 11.6.4 Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer trägt die hieraus entstehenden Kosten. 11.6.5 Vom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen, wie z. B. die vom Netzbetreiber ermittelten Zählwerte oder Last- gänge, werden von dem Netzbetreiber außerhalb seiner bestehenden Verpflichtungen im Rahmen des technisch Möglichen erbracht. Der Netzbetreiber kann hierfür ein Entgelt nach billigem Ermessen verlangen.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Die Stromlieferung

Messstellenbetrieb. 11.1 Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes Mess- stellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grund- lage Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5, 6 MsbG durchführt, ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber Messstellen- betreiber (Grundzuständigkeit). . 11.2 Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer unzumutbar ist. 11.2 11.3 Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten anerkann- ten Regeln der Technik unter Beachtung der Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers vorzusehenvorzu- sehen. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür der Anschlussnehmer jederzeit und Anschlussnutzer je- derzeit Sorge trägttragen. 11.3 11.4 Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Bei der Xxxx des Aufstellungsorts berücksichtigt der Netzbetreiber die Möglichkeit der Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem nach dem MsbG. In Gebäuden, die neu an das Netz angeschlossen angeschlos- sen werden, sind die Messstellen so anzulegen, dass Smart-Meter-Gateways im Sinne von § 2 Nr. 19 MsbG nachträglich einfach eingebaut werden können. Ausreichend in diesem Sinne ist ein Zählerschrank, der Platz für ein Smart-Meter-Gateway bietet. Dies gilt auch in Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/10/31 EU (ABl. L 153 vom 18.06.2010, S. 13) unter- zogen unterzogen werden, soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar zumut- bar ist. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen Interes- sen bei der Xxxx des Aufstellungsorts zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort Aufstel- lungsort des Anschlussnehmers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien einwand- freien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zu tragen. 11.4 11.5 Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich unverzüg- lich mitzuteilen. 11.5 11.6 Der Anschlussnehmer Anschlussnutzer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung Befund- prüfung nach § 39 des Mess- und Eichge- setzes Eichgesetzes (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannten anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG zu verlangen. 11.6 11.7 Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt zusätzlich Folgendesfolgendes: 11.6.1 11.7.1 Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag aufgeführte Mess- und Steuereinrichtungen Steuer- einrichtungen stellt der Netzbetreiber; sie verbleiben in dessen Eigentum. 11.6.2 11.7.2 Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung Be- schädigung von Mess- und Steuereinrichtungen des Netzbetrei- bersNetzbetreibers. Dies gilt nicht, soweit so- weit sie hieran kein Verschulden trifft. 11.6.3 11.7.3 Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt Folgendes: Auf Verlangen des Netzbetreibers Netzbe- treibers werden die für die Abrechnung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung ein geeigneter (insbesondere insbeson- dere durchwahlfähiger und betriebsbereiter) Telefonanschluss sowie eine Netzsteckdose zur Verfügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der Anschlussnut- zerAnschlussnutzer. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses Telekom- munikationsanschlusses verlangen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber Netzbe- treiber mit dem Anschlussnutzer abgestimmt. 11.6.4 11.7.4 Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer trägt die hieraus entstehenden Kosten. 11.6.5 11.7.5 Vom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen, wie z. B. die vom Netzbetreiber ermittelten Zählwerte oder Last- gängeLastgänge, werden von dem Netzbetreiber außerhalb seiner bestehenden Verpflichtungen im Rahmen des technisch Möglichen erbracht. Der Netzbetreiber Netz- betreiber kann hierfür ein Entgelt nach billigem Ermessen verlangen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)

Messstellenbetrieb. 11.1 12.1. Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grund- lage Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnut- zers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5, 6 MsbG durchführt, ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit). 12.2. Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer unzumutbar ist. 11.2 12.3. Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten aner- kannten Regeln der Technik unter Beachtung der Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers vorzusehen. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür der Anschlussnehmer und Anschlussnutzer jederzeit Sorge trägttragen. 11.3 12.4. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Bei der Xxxx des Aufstellungsorts berücksichtigt der Netzbetreiber die Möglichkeit der Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem nach dem MsbG. In Gebäuden, die neu an das Netz angeschlossen an- geschlossen werden, sind die Messstellen so anzulegen, dass Smart-Meter-Gateways im Sinne von § 2 Nr. 19 MsbG nachträglich einfach eingebaut werden können. Ausreichend in diesem Sinne ist ein Zählerschrank, der Platz für ein Smart-Meter-Gateway bietet. Dies gilt auch in Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/10/31 EU (ABl. L 153 vom 18.06.2010, S. 13) unter- zogen unterzogen werden, soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen des- sen berechtigte Interessen bei der Xxxx des Aufstellungsorts zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort des Anschlussnehmers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung Beein- trächtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zu tragen. 11.4 12.5. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen und Störungen Stö- rungen von Mess- und Steuereinrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber Messstellenbetrei- ber unverzüglich mitzuteilen. 11.5 12.6. Der Anschlussnehmer Anschlussnutzer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichge- setzes Eichgesetzes (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannten Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG zu verlangen. 11.6 12.7. Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt zusätzlich Folgendes: 11.6.1 12.7.1. Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag aufgeführte Mess- und Steuereinrichtungen stellt der Netzbetreiber; sie verbleiben in dessen Eigentum. 11.6.2 12.7.2. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steuereinrichtungen des Netzbetrei- bersNetzbetreibers. Dies gilt nicht, soweit sie hieran kein Verschulden trifft. 11.6.3 12.7.3. Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt Folgendes: Auf Verlangen des Netzbetreibers werden die für die Abrechnung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer trägt grundsätzlich grundsätz- lich dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung ein geeigneter (insbesondere durchwahlfähiger und betriebsbereiter) Telefonanschluss Telefonan- schluss sowie eine Netzsteckdose zur Verfügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der Anschlussnut- zerAnschlussnutzer. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik Über- tragungstechnik kann der Netzbetreiber einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik Übertra- gungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses verlangen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber mit dem Anschlussnutzer An- schlussnutzer abgestimmt. 11.6.4 12.7.4. Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mit- tels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer trägt die hieraus entstehenden entstehen- den Kosten. 11.6.5 12.7.5. Vom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen, wie z. B. die vom Netzbetreiber Netzbe- treiber ermittelten Zählwerte oder Last- gängeLastgänge, werden von dem Netzbetreiber außerhalb außer- halb seiner bestehenden Verpflichtungen im Rahmen des technisch Möglichen erbracht. Der Netzbetreiber kann hierfür ein Entgelt nach billigem Ermessen verlangenverlan- gen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)

Messstellenbetrieb. 11.1 12.1. Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes Mess- stellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grund- lage Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5, 6 MsbG durchführt, ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber Messstel- lenbetreiber (Grundzuständigkeit). 12.2. Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer unzumutbar ist. 11.2 12.3. Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten anerkann- ten Regeln der Technik unter Beachtung der Technischen technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers Netzbe- treibers vorzusehen. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür der Anschlussnehmer und An- schlussnutzer jederzeit Sorge trägttragen. 11.3 12.4. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Bei der Xxxx des Aufstellungsorts berücksichtigt der Netzbetreiber die Möglichkeit der Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem nach dem MsbG. In Gebäuden, die neu an das Netz angeschlossen ange- schlossen werden, sind die Messstellen so anzulegen, dass Smart-Meter-Gateways im Sinne von § 2 Nr. 19 MsbG nachträglich einfach eingebaut werden können. Ausreichend in diesem Sinne ist ein Zählerschrank, der Platz für ein Smart-Meter-Gateway bietet. Dies gilt auch in GebäudenGe- bäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/10/31 EU (ABl. L 153 vom 18.06.2010, S. 13) unter- zogen unterzogen werden, soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen bei der Xxxx des Aufstellungsorts zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort des Anschlussnehmers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien ein- wandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zu tragen. 11.4 12.5. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich unver- züglich mitzuteilen. 11.5 12.6. Der Anschlussnehmer Anschlussnutzer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung Befund- prüfung nach § 39 des Mess- und Eichge- setzes Eichgesetzes (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannten Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG zu verlangen. 11.6 12.7. Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt zusätzlich Folgendesfolgendes: 11.6.1 a) Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag aufgeführte Mess- und Steuereinrichtungen Steuerein- richtungen stellt der Netzbetreiber; sie verbleiben in dessen Eigentum. 11.6.2 b) Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung Beschä- digung von Mess- und Steuereinrichtungen des Netzbetrei- bersNetzbetreibers. Dies gilt nicht, soweit sie hieran kein Verschulden trifft. 11.6.3 c) Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt Folgendes: Auf Verlangen des Netzbetreibers Netzbetrei- bers werden die für die Abrechnung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung ein geeigneter (insbesondere durchwahlfähiger und betriebsbereiter) Telefonanschluss sowie eine Netzsteckdose zur Verfügung Ver- fügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der Anschlussnut- zerAnschlussnutzer. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses Telekommunikationsan- schlusses verlangen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber mit dem Anschlussnutzer An- schlussnutzer abgestimmt. 11.6.4 d) Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung Datener- fassung ab. Der Anschlussnutzer trägt die hieraus entstehenden Kosten. 11.6.5 e) Vom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen, wie z. B. die vom Netzbetreiber ermittelten Zählwerte oder Last- gängeLastgänge, werden von dem Netzbetreiber außerhalb seiner bestehenden be- stehenden Verpflichtungen im Rahmen des technisch Möglichen erbracht. Der Netzbetreiber kann hierfür ein Entgelt nach billigem Ermessen verlangen.

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Samples: Netzanschlussvertrag/Anschlussnutzungsvertrag

Messstellenbetrieb. 11.1 12.1 Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes Mess- stellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grund- lage Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5, 6 MsbG durchführt, ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber Messstel- lenbetreiber (Grundzuständigkeit). . 12.2 Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer unzumutbar ist. 11.2 12.3 Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten aner- kannten Regeln der Technik unter Beachtung der Technischen technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers vorzusehen. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür der Anschlussnehmer und Anschlussnutzer jederzeit Sorge trägttragen. 11.3 12.4 Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Bei der Xxxx des Aufstellungsorts berücksichtigt der Netzbetreiber die Möglichkeit der Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem nach dem MsbG. In Gebäuden, die neu an das Netz angeschlossen an- geschlossen werden, sind die Messstellen so anzulegen, dass Smart-Meter-Gateways im Sinne von § 2 Nr. 19 MsbG nachträglich einfach eingebaut werden können. Ausreichend in diesem Sinne ist ein Zählerschrank, der Platz für ein Smart-Meter-Gateway bietet. Dies gilt auch in GebäudenGe- bäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/10/31 EU (ABl. L 153 vom 18.06.2010, S. 13) unter- zogen unterzogen werden, soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte berech- tigte Interessen bei der Xxxx des Aufstellungsorts zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten bevor- zugten Aufstellungsort des Anschlussnehmers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung Verle- gung der Mess- und Steuereinrichtungen zu tragen. 11.4 12.5 Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen und Störungen Störun- gen von Mess- und Steuereinrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen. 11.5 12.6 Der Anschlussnehmer Anschlussnutzer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung Be- fundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichge- setzes Eichgesetzes (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannten anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG zu verlangen. 11.6 12.7 Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt zusätzlich Folgendesfolgendes: 11.6.1 a) Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag aufgeführte Mess- und Steuereinrichtungen Steuer- einrichtungen stellt der Netzbetreiber; sie verbleiben in dessen Eigentum. 11.6.2 b) Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung Be- schädigung von Mess- und Steuereinrichtungen des Netzbetrei- bersNetzbetreibers. Dies gilt nicht, soweit so- weit sie hieran kein Verschulden trifft. 11.6.3 c) Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt Folgendes: Auf Verlangen des Netzbetreibers Netzbetrei- bers werden die für die Abrechnung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung ein geeigneter (insbesondere durchwahlfähiger und betriebsbereiter) Telefonanschluss sowie eine Netzsteckdose zur Verfügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der Anschlussnut- zerAnschlussnutzer. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses Telekom- munikationsanschlusses verlangen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber Netzbetrei- ber mit dem Anschlussnutzer abgestimmt. 11.6.4 d) Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer trägt die hieraus entstehenden Kosten. 11.6.5 e) Vom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen, wie z. B. die vom Netzbetreiber ermittelten Zählwerte oder Last- gängeLastgänge, werden von dem Netzbetreiber außerhalb seiner bestehenden Verpflichtungen im Rahmen des technisch Möglichen erbracht. Der Netzbetreiber Netzbe- treiber kann hierfür ein Entgelt nach billigem Ermessen verlangen.

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Samples: Anschlussnutzungsvertrag

Messstellenbetrieb. 11.1 12.1 Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grund- lage Grundlage einer Vereinbarung des An- schlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5, 6 MsbG durchführt, ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit). . 12.2 Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigtbe- rechtigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer unzumutbar unzu- mutbar ist. 11.2 12.3 Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der Technischen Anschlussbedingungen technischen Anschlussbedingun- gen des Netzbetreibers vorzusehen. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür der Anschlussnehmer An- schlussnehmer und Anschlussnutzer jederzeit Sorge trägttragen. 11.3 12.4 Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Bei der Xxxx des Aufstellungsorts berücksichtigt der Netzbetreiber die Möglichkeit der Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem nach dem MsbG. In Gebäuden, die neu an das Netz angeschlossen werden, sind die Messstellen so anzulegen, dass Smart-Meter-Gateways im Sinne von § 2 Nr. 19 MsbG nachträglich einfach eingebaut werden können. Ausreichend in diesem Sinne ist ein Zählerschrank, der Platz für ein Smart-Meter-Gateway bietet. Dies gilt auch in Gebäuden, die einer größeren Renovierung Reno- vierung im Sinne der Richtlinie 2010/10/31 EU (ABl. L 153 vom 18.06.2010, S. 13) unter- zogen unterzogen werden, soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen Inte- ressen bei der Xxxx des Aufstellungsorts zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten bevor- zugten Aufstellungsort des Anschlussnehmers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung Beeinträch- tigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zu tragen. 11.4 12.5 Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen und Störungen Stö- rungen von Mess- und Steuereinrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber Messstellen- betreiber unverzüglich mitzuteilen. 11.5 12.6 Der Anschlussnehmer Anschlussnutzer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichge- setzes Eichgesetzes (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannten anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG zu verlangenver- langen. 11.6 12.7 Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt zusätzlich Folgendes: 11.6.1 12.7.1 Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag aufgeführte Mess- und Steuereinrichtungen stellt der Netzbetreiber; sie verbleiben in dessen Eigentum. 11.6.2 12.7.2 Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steuereinrichtungen des Netzbetrei- bersNetzbetreibers. Dies gilt nicht, soweit sie hieran kein Verschulden trifft. 11.6.3 12.7.3 Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt Folgendes: Auf Verlangen des Netzbetreibers werden die für die Abrechnung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung ein geeigneter (insbesondere durchwahlfähiger und betriebsbereiterbetriebs- bereiter) Telefonanschluss sowie eine Netzsteckdose zur Verfügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der Anschlussnut- zerAnschlussnutzer. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses verlangen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber mit dem Anschlussnutzer abgestimmt. 11.6.4 12.7.4 Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell ma- nuell oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer trägt die hieraus entstehenden Kosten. 11.6.5 12.7.5 Vom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen, wie z. B. die vom Netzbetreiber ermittelten Zählwerte oder Last- gängeLastgänge, werden von dem Netzbetreiber Netzbe- treiber außerhalb seiner bestehenden Verpflichtungen im Rahmen des technisch tech- nisch Möglichen erbracht. Der Netzbetreiber kann hierfür ein Entgelt nach billigem bil- ligem Ermessen verlangen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)

Messstellenbetrieb. 11.1 Solange 6.1 1Der Messstellenbetrieb ist Aufgabe des Netzbetreibers als grundzuständigem Messstellenbetreiber, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – soweit er grundzuständiger Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 3 33 Abs. 2 MessEG. 6.2 1Es ist Aufgabe des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grund- lage einer Vereinbarung des Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5Netzbetreibers, 6 MsbG durchführt, ist die Identifikationsnummern für die Marktlokationen und Messlokationen zu verwalten. 2Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber durchführt oder eine Festlegung der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit)Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten. 6.3 Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung. 6.4 1Bei fehlenden Messwerten werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. Soweit 2Sie sind als solche zu kennzeichnen. 6.5 1Die Erhebung und solange Übermittlung der Messstellenbetrieb Messwerte an den Lieferanten erfolgt in den Fallgruppen und Fristen gemäß der Festlegungen GPKE und WiM in jeweils geltender Fassung. 2Die Messeinrichtungen für Marktlokationen von Kunden mit Standardlastprofil werden in möglichst gleichen Zeitabständen, die 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, nach einem vom Netzbetreiber festzulegenden Turnus und Zeitpunkt abgelesen. 3Liegt eine Vereinbarung zwischen Lieferant und Letztverbraucher nach § 40 Abs. 3 Satz 2 EnWG vor, sind die sich daraus ergebenden abweichenden Vorgaben zum Turnus auf Anforderung des Lieferanten zu beachten. 4Die Verwendung rechnerisch abgegrenzter Messwerte kommt nur dann in Betracht, wenn eine Erhebung tatsächlicher Messwerte nicht in angemessener Zeit möglich ist und wenn für den maßgeblichen Zeitpunkt auch durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt den Netznutzer bzw. Lieferanten keine plausiblen Zählerstände in angemessener Zeit übermittelt worden sind. 6.6 1Die Nachprüfung von Messeinrichtungen sowie das Vorgehen bei Messfehlern erfolgen nach § 71 MsbG sowie unter Beachtung der Netzbetreiber allgemein anerkannten Regeln der Technik. 2Ein unter Berücksichtigung der danach korrigierten Messwerte gegenüber dem Netznutzer zu einer eigenen (Kontroll-)Messung viel oder zu wenig berechneter Betrag ist zu erstatten oder nach zu entrichten. 3Ansprüche sind auf eigene Kosten berechtigtden der Feststellung des Fehlers vorausgehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnehmer unzumutbar istdie Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. 4In diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt. 11.2 Für Mess- und Steuereinrichtungen hat 6.7 1In der Anschlussnehmer Zählerplätze nach Regel erfolgt die Messung auf der Netzebene des vertraglich vereinbarten Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. 0Xxx Xxxxxxxxxxxx von diesem Grundsatz werden die bei der Messung nicht erfassten Verluste durch einen angemessenen Korrekturfaktor bei den Messwerten berücksichtigt. 3Die Ergebnisse werden gemäß den anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers vorzuseheneiner Marktlokation zugewiesen, dessen Werte Grundlage für die weitere Abrechnung (Bilanzierung, Netznutzungsabrechnung) sind. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür der Anschlussnehmer jederzeit Sorge trägt. 11.3 Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Bei der Xxxx des Aufstellungsorts berücksichtigt der Netzbetreiber die Möglichkeit der Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem nach dem MsbG. In Gebäuden, die neu an das Netz angeschlossen werden, sind die Messstellen so anzulegen, dass Smart-Meter-Gateways im Sinne von § 2 Nr. 19 MsbG nachträglich einfach eingebaut werden können. Ausreichend in diesem Sinne ist ein Zählerschrank4Der angewandte Korrekturfaktor, der Platz für ein Smart-Meter-Gateway bietet. Dies gilt auch in Gebäudenden tatsächlich zu erwartenden Umspannverlusten bestmöglich zu entsprechen hat, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/10/31 EU (ABl. L 153 vom 18.06.2010, S. 13) unter- zogen werden, soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen bei der Xxxx des Aufstellungsorts zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort des Anschlussnehmers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zu tragen. 11.4 Anschlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen. 11.5 Der Anschlussnehmer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichge- setzes (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannten Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG zu verlangen. 11.6 Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt zusätzlich Folgendes 11.6.1 Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag aufgeführte Mess- und Steuereinrichtungen stellt der Netzbetreiber; sie verbleiben in dessen Eigentum. 11.6.2 Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steuereinrichtungen des Netzbetrei- bers. Dies gilt nicht, soweit sie hieran kein Verschulden trifft. 11.6.3 Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt Folgendes: Auf Verlangen des Netzbetreibers werden die für die Abrechnung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung ein geeigneter (insbesondere durchwahlfähiger und betriebsbereiter) Telefonanschluss sowie eine Netzsteckdose zur Verfügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der Anschlussnut- zer. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses verlangen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber mit dem Anschlussnutzer abgestimmt. 11.6.4 Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer trägt die hieraus entstehenden Kosten. 11.6.5 Vom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen, wie z. B. die vom Netzbetreiber ermittelten Zählwerte oder Last- gänge, werden von dem Netzbetreiber außerhalb seiner bestehenden Verpflichtungen Lieferanten im Rahmen des technisch Möglichen erbracht. Der Netzbetreiber kann hierfür ein Entgelt nach billigem Ermessen verlangender elektronischen Marktkommunikation zu übermitteln.

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Samples: Netznutzungsvertrag

Messstellenbetrieb. 11.1 12.1. Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes Messstellenbe- triebsgesetzes (MsbG) auf Grund- lage Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5, 6 MsbG durchführt, ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber (GrundzuständigkeitGrundzuständig- keit). 12.2. Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber Netzbetrei- ber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dem An- schlussnutzer oder Anschlussnehmer unzumutbar ist. 11.2 12.3. Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers vorzusehen. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür der Anschlussnehmer und Anschlussnutzer jederzeit Sorge trägttra- gen. 11.3 12.4. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Bei der Xxxx des Aufstellungsorts berücksichtigt der Netzbetreiber die Möglichkeit der Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem nach dem MsbG. In Gebäuden, die neu an das Netz angeschlossen werden, sind die Messstellen Mess- stellen so anzulegen, dass Smart-Meter-Gateways im Sinne von § 2 Nr. 19 MsbG nachträglich einfach eingebaut werden können. Ausreichend in diesem Sinne ist ein Zählerschrank, der Platz für ein Smart-Smart- Meter-Gateway bietet. Dies gilt auch in Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/10/31 EU (ABl. L 153 vom 18.06.2010, S. 13) unter- zogen unterzogen werden, soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte be- rechtigte Interessen bei der Xxxx des Aufstellungsorts zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort Auf- stellungsort des Anschlussnehmers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen Steuereinrich- tungen zu tragen. 11.4 12.5. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilenmitzutei- len. 11.5 12.6. Der Anschlussnehmer Anschlussnutzer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichge- setzes Eichgesetzes (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannten anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG zu verlangen. 11.6 12.7. Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt zusätzlich Folgendesfolgendes: 11.6.1 12.7.1. Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag aufgeführte Mess- und Steuereinrichtungen Steuereinrich- tungen stellt der Netzbetreiber; sie verbleiben in dessen Eigentum. 11.6.2 12.7.2. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung Beschädi- gung von Mess- und Steuereinrichtungen des Netzbetrei- bersNetzbetreibers. Dies gilt nicht, soweit sie hieran kein Verschulden trifft. 11.6.3 12.7.3. Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt Folgendes: Auf Verlangen des Netzbetreibers werden die für die Abrechnung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung ein geeigneter (insbesondere durchwahlfähiger und betriebsbereiter) Telefonanschluss sowie eine Netzsteckdose zur Verfügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der Anschlussnut- zerAnschlussnutzer. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik Über- tragungstechnik kann der Netzbetreiber einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses verlangen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber mit dem Anschlussnutzer abgestimmt. 11.6.4 12.7.4. Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung Datenerfas- sung ab. Der Anschlussnutzer trägt die hieraus entstehenden Kosten. 11.6.5 12.7.5. Vom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen, wie z. B. die vom Netzbetreiber ermittelten ermit- telten Zählwerte oder Last- gängeLastgänge, werden von dem Netzbetreiber außerhalb seiner bestehenden Verpflichtungen im Rahmen des technisch Möglichen erbracht. Der Netzbetreiber kann hierfür ein Entgelt nach billigem Ermessen verlangen.

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Samples: Netzanschlussvertrag

Messstellenbetrieb. 11.1 Solange 8.1 Der Messstellenbetreiber hat die Aufgabe, Einbau, Ausbau, Betrieb und soweit Wartung der Messeinrich‐ tung und gegebenenfalls weiterer technischer Einrichtungen ordnungsgemäß durchzuführen. 8.2 1Der Messstellenbetreiber sichert (z.B. durch Plombierung) die Messeinrichtungen in angemessener Weise gegen unberechtigte Energieentnahme. 2Die Sicherungsvorrichtungen müssen dem Messstel‐ lenbetreiber oder dem von ihm beauftragten Unternehmen in einer für den Netzbetreiber erkenn‐ baren Weise eindeutig zuordenbar sein. 3Mit Einverständnis des Messstellenbetreibers darf der Netzbetreiber die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen auch selbst vornehmen. 4Er darf Siche‐ rungsmaßnahmen auch ohne Einverständnis des Messstellenbetreibers und auf dessen Kosten vor‐ nehmen, falls der Messstellenbetreiber die nach Satz 1 erforderlichen Sicherungsmaßnahmen un‐ terlässt. 8.3 Sofern Sicherungsvorrichtungen des Netzbetreibers im Rahmen der Arbeiten des Messstellenbe‐ treibers geöffnet werden müssen, hat der Messstellenbetreiber den Netzbetreiber zu in formieren und auf eigene Kosten für eine ordnungsgemäße Wiederherstellung der Sicherungsvorrichtungen zu sorgen, die eine eindeutige Zuordnung des ausführenden Unternehmens ermöglicht. 8.4 1Vor Arbeiten an der Messstelle, die erkennbar Auswirkungen auf den Netzbetrieb oder auf netzge‐ steuerte Kundenanlagen haben können, ist das Einverständnis des Netzbetreibers einzuholen. 2Der Netzbetreiber hat unverzüglich, spätestens aber am dritten Werktag nach Information durch den Messstellenbetreiber, mitzuteilen, ob zwingende technische Gründe entgegenstehen. 3Andernfalls gilt das Einverständnis des Netzbetreibers als erteilt. 8.5 1Hat der Netzbetreiber aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ‐ etwa zur Durch‐ führung der Unterbrechung des Anschlusses oder der Anschlussnutzung nach den §§ 17 und 24 der NAV bzw. NDAV ‐ Arbeiten durchzuführen und ist hierfür die Einwirkung auf technische Einrichtun‐ gen der vom Messstellenbetreiber betriebenen Messstelle erforderlich, so gilt: 2Der Netzbetreiber hat den Messstellenbetreiber mit einer Vorlaufzeit von drei Werktagen über Erforderlichkeit, Um‐ fang und Zeitpunkt der Einwirkung zu informieren. 3Der Messstellenbetreiber hat dem Netzbetrei‐ ber innerhalb der drei Werktage eine Rückmeldung zu geben, ob er der Vorgehensweise durch den Netzbetreiber zustimmt. 4Die Zustimmung des Messstellenbetreibers kann auch generell im Voraus erteilt werden. 5Erteilt der Messstellenbetreiber die Zustimmung nicht, so ist er verpflichtet, zur Un‐ terstützung der vom Netzbetreiber durchzuführenden Unterbrechung die seinerseits erforderliche Mitwirkung zu leisten. 6Leistet der Messstellenbetreiber zum angegebenen Zeitpunkt die erforderli‐ che Mitwirkung nicht, so ist der Netzbetreiber seinerseits berechtigt, die erforderlichen Handlungen auch ohne den Messstellenbetreiber vorzunehmen. 7Nach Abschluss der Arbeiten hat der Netzbe‐ treiber unverzüglich den Ausgangszustand in Bezug auf die technischen Einrichtungen der Messstel‐ le wiederherzustellen. 8Bestanden die Arbeiten in einer Unterbrechung des Anschlusses oder der Anschlussnutzung, so ist der Ausgangszustand spätestens bei Aufhebung der Unterbrechung wieder herzustellen. 8.6 1Bei Gefahr im Verzug, insbesondere in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 NAV bzw. NDAV, ist der Netzbetreiber auch ohne vorherige Information und ohne vorherige Zustimmung des Mess‐ stellenbetreibers berechtigt, unmittelbar auf technische Einrichtungen der Messstelle des Messstel‐ lenbetreibers einzuwirken. 2Er hat den Messstellenbetreiber in diesem Fall unverzüglich im Nach‐ gang über Art, Umfang und Dauer der vorgenommenen Arbeiten zu informieren. 3Nach Abschluss der Arbeiten hat der Netzbetreiber unverzüglich den Ausgangszustand in Bezug auf die techni‐ schen Einrichtungen der Messstelle wieder herzustellen. 4Bestanden die Arbeiten in einer Unter‐ brechung des Anschlusses oder der Anschlussnutzung so ist der Ausgangszustand spätestens bei Aufhebung der Unterbrechung wieder herzustellen. 8.7 2Der Messstellenbetreiber darf Unterbrechungen des Anschlusses oder der Anschlussnutzung, die der Netzbetreiber veranlasst hat, nicht ein Dritter ohne Zustimmung des Netzbetreibers wieder aufheben. 2Der vorstehende Satz gilt auch im Rahmen der Durchführung des Messstellenbetreiberwechsels. 8.8 1Im Fall des Wechsels des bisherigen Anschlussnutzers ist der bisherige Messstellenbetreiber auf Wunsch des Netzbetreibers für einen Übergangszeitraum von längstens drei Monaten verpflichtet, den Messstellenbetrieb gegen ein vom Netzbetreiber zu entrichtendes angemessenes Entgelt fort‐ zuführen, bis der Messstellenbetrieb auf Grundlage eines Auftrages des neuen Anschlussnutzers im Sinne des § 3 5 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grund- lage einer Vereinbarung des Anschlussnehmers 1 Satz 1 MessZV erfolgt. 2Als angemessen gelten im Sinne von §Zweifel höchstens die zwi‐ schen Messstellenbetreiber und bisherigem Anschlussnutzer individuell vereinbarten Entgelte. 3Sofern diese nicht separat ausgewiesen wurden, gelten höchstens die vom Netzbetreiber jeweils auf seiner Internetseite zu veröffentlichenden Entgelte für den Messstellenbetrieb bzw. einzelne Komponenten, sofern die Leistungen vergleichbar sind. 4Die Parteien sind berechtigt, abweichende Pauschalentgelte zu vereinbaren. 5Äußert der Netzbetreiber den Wunsch nach Satz 1 nicht, gilt § 57 Abs. 1 MessZV. 6In anderen Fällen als dem Wechsel des Anschlussnutzers, 6 MsbG durchführtin denen die Messstelle des Anschlussnutzers dem Netzbetreiber wieder zuzuordnen wäre, ist der Netzbetreiber der in entspre‐ chender Anwendung dieses Absatzes für einen Übergangszeitraum von längstens einem Monat be‐ rechtigt, vom Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit). Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber die Fortführung des Messstellenbetriebs gegen ein vom Netzbe‐ treiber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnehmer unzumutbar ist. 11.2 Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers vorzusehen. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür der Anschlussnehmer jederzeit Sorge trägt. 11.3 Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Bei der Xxxx des Aufstellungsorts berücksichtigt der Netzbetreiber die Möglichkeit der Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem nach dem MsbG. In Gebäuden, die neu an das Netz angeschlossen werden, sind die Messstellen so anzulegen, dass Smart-Meter-Gateways im Sinne von § 2 Nr. 19 MsbG nachträglich einfach eingebaut werden können. Ausreichend in diesem Sinne ist ein Zählerschrank, der Platz für ein Smart-Meter-Gateway bietet. Dies gilt auch in Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/10/31 EU (ABl. L 153 vom 18.06.2010, S. 13) unter- zogen werden, soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen bei der Xxxx des Aufstellungsorts zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort des Anschlussnehmers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zu tragen. 11.4 Anschlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen. 11.5 Der Anschlussnehmer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichge- setzes (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannten Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG entrichtendes angemessenes Entgelt zu verlangen. 11.6 Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt zusätzlich Folgendes 11.6.1 Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag aufgeführte Mess- und Steuereinrichtungen stellt der Netzbetreiber; sie verbleiben in dessen Eigentum. 11.6.2 Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steuereinrichtungen des Netzbetrei- bers. Dies gilt nicht, soweit sie hieran kein Verschulden trifft. 11.6.3 Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt Folgendes: Auf Verlangen des Netzbetreibers werden die für die Abrechnung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung ein geeigneter (insbesondere durchwahlfähiger und betriebsbereiter) Telefonanschluss sowie eine Netzsteckdose zur Verfügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der Anschlussnut- zer. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses verlangen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber mit dem Anschlussnutzer abgestimmt. 11.6.4 Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer trägt die hieraus entstehenden Kosten. 11.6.5 Vom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen, wie z. B. die vom Netzbetreiber ermittelten Zählwerte oder Last- gänge, werden von dem Netzbetreiber außerhalb seiner bestehenden Verpflichtungen 7Kommt es im Rahmen des technisch Möglichen erbrachtWechsels der Zuständigkeit des Messstellenbetreibers für eine Messstelle durch Verzögerungen bei Geräte‐ wechsel und/oder Geräteübernahme zwischen altem und neuem Messstellenbetreiber zu einer Verkürzung oder Verlängerung der Zuständigkeit des alten Messstellenbetreibers von bis zu 9 Werk‐ tagen (Realisierungskorridor), so steht den Messstellenbetreibern hierfür jeweils gegenseitig kein finanzieller Augleich zu. 8Die Regelungen dieses Absatzes umfassen im Fall einer elektronisch ausge‐ lesenen Messeinrichtung auch die Tätigkeit der Messung. 8.9 Der Messstellenbetreiber übermittelt dem Netzbetreiber kann hierfür ein Entgelt nach billigem Ermessen verlangendie zur Verwaltung der Zählpunkte erfor‐ derlichen Informationen über die Messstelle, insbesondere Zählernummer, Zählerdaten (z.B. Typ, Hersteller) sowie ggf. Wandlerdaten (z.B. Typ, Hersteller, Wandlerart und ‐faktor).

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Samples: Messstellenrahmenvertrag