Messstellenbetrieb. 4.1 Die Messung besteht aus einer Abrechnungs- und einer Vergleichsmessung. Abrech- nungs- und Vergleichsmesssysteme sind technisch gleichwertig auszuführen. Die Mess- stelle soll in unmittelbarer Nähe des zugehörigen Netzanschlusses liegen. Der Kunde ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, für die Vergleichsmesssysteme ver- antwortlich und stellt Amprion die für die Plausibilisierung und Ersatzwertbildung relevan- ten Messwerte unentgeltlich im EDIFACT-MSCONS-Format in der jeweils von der Bun- desnetzagentur vorgegebenen Version zur Verfügung. Die Vergleichsmesssysteme ste- hen, sofern nichts anderes vereinbart ist, im Eigentum des Kunden. Der Messstellenbetrieb der Abrechnungsmesssysteme nach § 3 Abs. 2 Messstellenbe- triebsgesetz (MsbG) ist Aufgabe von Amprion, soweit nicht eine anderweitige Vereinba- rung nach den Vorschriften des MsbG getroffen worden ist. Ist eine anderweitige Verein- barung getroffen, so ist Xxxxxxx berechtigt zusätzlich ein eigenes Vergleichsmesssystem auf eigene Kosten einbauen zu lassen. Ist keine anderweitige Vereinbarung getroffen, ist Amprion Messstellenbetreiber und es gelten die nachfolgenden Ziffern 4.2 bis 4.4. Die Zif- fer 4.5 findet in jedem Fall Anwendung. 4.2 Es ist Aufgabe der Amprion, die für die Abrechnung des Kunden relevanten Verbrauchs- daten zu erheben, zu verarbeiten, zu nutzen und an die zum Datenumgang nach § 60 MsbG berechtigten Stellen weiterzuleiten. Amprion legt Art, Umfang und Anbrin- gungsort der Abrechnungsmesssysteme fest; dabei sind die berechtigten Interessen des Kunden zu wahren. Die Erhebung der am Netzanschluss entnommenen elektrischen Wirk- und Blindarbeit erfolgt durch Abrechnungsmesssysteme mit fortlaufender Registrie- rung der ¼-h-Leistungsmittelwerte. Die Abrechnungsmesssysteme müssen gemäß § 8 Abs. 2 MsbG die eichrechtlichen Vorschriften erfüllen und den Anforderungen der §§ 19, 21 ff. MsbG genügen. Sie stehen im Eigentum der Amprion. 4.3 Amprion stellt die für die Abrechnung relevanten Messwerte über die an einem Netzan- schluss bestehenden Abrechnungsmesssysteme mittels einer Einrichtung zur Fernab- frage fest. Die so fernabgelesenen Werte bilden die Grundlage für die Abrechnung. Der Kunde stellt Amprion in unmittelbarer Nähe zum Abrechnungsmesssystem einen geeig- neten Kommunikationsanschluss für die Fernablesung der Messwerte kostenfrei zur Ver- fügung (in der Regel Zugang zum Telefon-Festnetz sowie eine Netzsteckdose) und trägt dafür Sorge, dass diese ohne Einschränkungen betrieben werden kann. Sofern erforder- lich, wird Amprion selber für einen Anschluss an das Telefon-Festnetz Sorge tragen bzw. einen Mobilfunk-Adapter einsetzen. 4.4 Der Kunde haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Messsystemen, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er wird Amprion den Verlust sowie Beschädigun- gen oder Störungen dieser Einrichtungen unverzüglich mitteilen. 4.5 In der Regel erfolgt die Messung in der Spannungsebene des vertraglich vereinbarten Entnahmefalls. Bei Abweichungen von diesem Grundsatz werden die bei der Messung nicht erfassten Verluste durch einen entsprechenden Korrekturfaktor bei den Messwerten berücksichtigt. Die Ergebnisse werden gemäß der jeweils gültigen VDE-AR-N 4400 einem virtuellen Zählpunkt zugewiesen, dessen Werte Grundlage für die weitere Abrechnung (Bilanzierung, Netznutzungsabrechnung) sind. Der angewandte Korrekturfaktor entspricht den tatsächlich zu erwartenden Umspannverlusten bestmöglich.
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Samples: Anschlussnutzungsvertrag, Netzanschlussvertrag, Anschlussnutzungsvertrag
Messstellenbetrieb. 4.1 Die Messung besteht aus einer Abrechnungs- und einer Vergleichsmessung. Abrech- nungs- und Vergleichsmesssysteme sind technisch gleichwertig auszuführen. Die Mess- stelle soll in unmittelbarer Nähe des zugehörigen Netzanschlusses liegen. Die Messda- ten der Vergleichsmesssysteme werden mit Ausnahme der unter den Ziffern 1.4 und 1.5 geregelten Fälle nicht zur Abrechnung herangezogen. Der Kunde ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, für die Vergleichsmesssysteme ver- antwortlich und stellt Amprion die für die Plausibilisierung und Ersatzwertbildung relevan- ten rele- vanten Messwerte unentgeltlich im EDIFACT-MSCONS-Format in der jeweils von der Bun- desnetzagentur Bundesnetzagentur vorgegebenen Version zur Verfügung. Die Vergleichsmesssysteme ste- henstehen, sofern nichts anderes vereinbart ist, im Eigentum des Kunden. Der Messstellenbetrieb der Abrechnungsmesssysteme nach § 3 Abs. 2 Messstellenbe- triebsgesetz (MsbG) MsbG ist Aufgabe Aufga- be von Amprion, soweit nicht eine anderweitige Vereinba- rung Vereinbarung nach den Vorschriften des MsbG getroffen worden ist. Ist eine anderweitige Verein- barung Vereinbarung getroffen, so ist Xxxxxxx berechtigt Amprion berechtigt, zusätzlich ein eigenes Vergleichsmesssystem auf eigene Kosten einbauen zu lassen. Ist keine anderweitige Vereinbarung getroffen, ist Amprion Messstellenbetreiber Messstellenbetrei- ber und es gelten die nachfolgenden Ziffern 4.2 1.1 bis 4.41.3. Die Zif- fer 4.5 findet Ziffern 1.4, 1.5 und 1.7 fin- den in jedem Fall Anwendung.
4.2 a) Messstellenbetrieb durch Amprion
1.1 Es ist Aufgabe der Amprion, die für die Abrechnung des Kunden relevanten Verbrauchs- daten Ver- brauchsdaten zu erheben, zu verarbeiten, zu nutzen und an die zum Datenumgang nach § 60 MsbG berechtigten Stellen weiterzuleiten. Amprion legt Art, Umfang und Anbrin- gungsort der Abrechnungsmesssysteme fest; dabei sind die berechtigten Interessen des Kunden zu wahren. Die Erhebung der am Netzanschluss entnommenen elektrischen Wirk- und Blindarbeit erfolgt durch Abrechnungsmesssysteme mit fortlaufender Registrie- rung Regist- rierung der ¼-h-Leistungsmittelwerte. Die Abrechnungsmesssysteme müssen gemäß § 8 Abs. 2 MsbG die eichrechtlichen Vorschriften erfüllen und den Anforderungen der §§ 19, 21 ff. MsbG genügen. Sie stehen im Eigentum der Amprion.
4.3 1.2 Amprion stellt die für die Abrechnung relevanten Messwerte über die an einem Netzan- schluss bestehenden Abrechnungsmesssysteme mittels einer Einrichtung zur Fernab- frage fest. Die so fernabgelesenen Werte bilden die Grundlage für die Abrechnung. Der Kunde stellt Amprion in unmittelbarer Nähe zum Abrechnungsmesssystem einen geeig- neten Kommunikationsanschluss für die Fernablesung der Messwerte kostenfrei zur Ver- fügung Verfügung (in der Regel Zugang zum Telefon-Festnetz sowie eine Netzsteckdose) und trägt dafür Sorge, dass diese ohne Einschränkungen betrieben werden kann. Sofern erforder- licher- forderlich, wird Amprion selber für einen Anschluss an das Telefon-Festnetz Sorge tragen tra- gen bzw. einen Mobilfunk-Adapter einsetzen.
4.4 1.3 Der Kunde haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Messsystemen, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er wird Amprion den Verlust sowie Beschädigun- gen Beschädigungen oder Störungen dieser Einrichtungen Amprion unverzüglich mitteilen.
4.5 1.4 Bei fehlenden Messwerten werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. Sie sind als solche zu kennzeichnen.
1.5 Die Nachprüfung von Messeinrichtungen sowie das Vorgehen bei Messfehlern erfolgen nach § 71 MsbG sowie unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Ein unter Berücksichtigung der danach korrigierten Messwerte gegenüber dem Netznut- zer zu viel oder zu wenig berechneter Betrag ist zu erstatten oder nach zu entrichten. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeit- raum festgestellt werden. In diesem Fall ist der Regel erfolgt die Messung in der Spannungsebene des vertraglich vereinbarten Entnahmefalls. Bei Abweichungen von diesem Grundsatz werden die bei der Messung nicht erfassten Verluste Anspruch auf längstens drei Jahre be- schränkt.
b) Messstellenbetrieb durch einen entsprechenden Korrekturfaktor bei den Messwerten berücksichtigt. Die Ergebnisse werden gemäß der jeweils gültigen VDE-AR-N 4400 einem virtuellen Zählpunkt zugewiesen, dessen Werte Grundlage für die weitere Abrechnung (Bilanzierung, Netznutzungsabrechnung) sind. Der angewandte Korrekturfaktor entspricht den tatsächlich zu erwartenden Umspannverlusten bestmöglich.Dritten
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Samples: Netznutzungsvertrag
Messstellenbetrieb. 4.1 Die Messung besteht aus einer Abrechnungs- 6.1 1Der Messstellenbetrieb nach Ziffer 1.1 dieses Vertrages ist Aufgabe des Netzbetreibers, solange und einer Vergleichsmessungsoweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. Abrech- nungs- 2Der Netzbetreiber ist – soweit er Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und Vergleichsmesssysteme sind technisch gleichwertig auszuführen. Die Mess- stelle soll in unmittelbarer Nähe des zugehörigen Netzanschlusses liegen. Der Kunde ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, verantwortlich für die Vergleichsmesssysteme ver- antwortlich Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und stellt Amprion Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die für die Plausibilisierung und Ersatzwertbildung relevan- ten Messwerte unentgeltlich im EDIFACT-MSCONS-Format in der jeweils von der Bun- desnetzagentur vorgegebenen Version zur Verfügung. Die Vergleichsmesssysteme ste- hen, sofern nichts anderes vereinbart ist, im Eigentum des Kunden. Der Messstellenbetrieb der Abrechnungsmesssysteme Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 3 33 Abs. 2 Messstellenbe- triebsgesetz Mess- und Eichgesetz (MsbG) MessEG).
6.2 1Es ist Aufgabe von Ampriondes Netzbetreibers, soweit nicht jeder Marktlokation und Messlokation in seinem Netz eine anderweitige Vereinba- rung nach eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit der Netzbetreiber den Vorschriften des MsbG getroffen worden ist. Ist Messstellenbetrieb durchführt oder eine anderweitige Verein- barung getroffenFestlegung der Bundesnetzagentur dies für darüberhinausgehende Fälle bestimmt, so ist Xxxxxxx berechtigt zusätzlich ein eigenes Vergleichsmesssystem auf eigene Kosten einbauen zu lassen. Ist keine anderweitige Vereinbarung getroffen, ist Amprion Messstellenbetreiber und es gelten hat er auch die nachfolgenden Ziffern 4.2 bis 4.4. Die Zif- fer 4.5 findet in jedem Fall Anwendung.
4.2 Es ist Aufgabe der Amprion, die für die Abrechnung des Kunden relevanten Verbrauchs- daten zu erheben, abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, zu nutzen aufzubereiten und an die zum Datenumgang nach § 60 MsbG berechtigten Stellen weiterzuleiten. Amprion legt Art, Umfang und Anbrin- gungsort der Abrechnungsmesssysteme fest; dabei sind die berechtigten Interessen des Kunden zu wahren. Die Erhebung der am Netzanschluss entnommenen elektrischen Wirk- und Blindarbeit erfolgt durch Abrechnungsmesssysteme mit fortlaufender Registrie- rung der ¼-h-Leistungsmittelwerte. Die Abrechnungsmesssysteme müssen gemäß § 8 Abs. 2 MsbG die eichrechtlichen Vorschriften erfüllen und den Anforderungen der §§ 19, 21 ff. MsbG genügen. Sie stehen im Eigentum der Amprion.
4.3 Amprion stellt die für die Abrechnung relevanten 6.3 Die Messwerte über die an einem Netzan- schluss bestehenden Abrechnungsmesssysteme mittels einer Einrichtung zur Fernab- frage fest. Die so fernabgelesenen Werte bilden die Grundlage für die Abrechnung. Der Kunde stellt Amprion in unmittelbarer Nähe zum Abrechnungsmesssystem einen geeig- neten Kommunikationsanschluss Bilanzierung sowie für die Fernablesung Abrechnung der Netznutzung.
6.4 1Bei fehlenden Messwerten werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.
6.5 1Die Erhebung und Übermittlung der Messwerte kostenfrei zur Ver- fügung (an den Lieferanten erfolgt anlassbezogen in den Fallgruppen und Fristen gemäß der Regel Zugang Festlegung WiM in jeweils geltender Fassung. 2Die Messeinrichtungen für Marktlokationen von Kunden mit Standardlastprofil werden in möglichst gleichen Zeitabständen, die 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, nach einem vom Messstellenbetreiber festzulegenden Turnus und Zeitpunkt abgelesen. 3Liegt eine Vereinbarung zwischen Lieferant und Letztverbraucher nach § 40 Abs. 3 Satz 2 EnWG vor, sind die sich daraus ergebenden abweichenden Vorgaben zum Telefon-Festnetz sowie Turnus auf Anforderung des Lieferanten zu beachten. 4Die Verwendung rechnerisch abgegrenzter Messwerte kommt nur dann in Betracht, wenn eine Netzsteckdose) Erhebung tatsächlicher Messwerte nicht in angemessener Zeit möglich ist und trägt dafür Sorge, dass diese ohne Einschränkungen betrieben werden kann. Sofern erforder- lich, wird Amprion selber wenn für einen Anschluss an das Telefon-Festnetz Sorge tragen bzw. einen Mobilfunk-Adapter einsetzenden maßgeblichen Zeitpunkt auch durch den Netznutzer keine plausiblen Zählerstände in angemessener Zeit übermittelt worden sind.
4.4 Der Kunde haftet für 6.6 1Die Nachprüfung von Messeinrichtungen sowie das Abhandenkommen und Vorgehen bei Messfehlern erfolgen nach § 71 MsbG sowie unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik. 2Ein unter Berücksichtigung der danach korrigierten Messwerte gegenüber dem Netznutzer zu viel oder zu wenig berechneter Betrag ist zu erstatten oder nach zu entrichten. 3Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Beschädigung von Messsystemen, soweit ihn hieran ein Verschulden trifftAuswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. Er wird Amprion den Verlust sowie Beschädigun- gen oder Störungen dieser Einrichtungen unverzüglich mitteilen4In diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
4.5 In 6.7 1In der Regel erfolgt die Messung in auf der Spannungsebene Netzebene des vertraglich vereinbarten EntnahmefallsXxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Bei Abweichungen 0Xxx Xxxxxxxxxxxx von diesem Grundsatz werden die bei der Messung nicht erfassten Verluste durch einen entsprechenden angemessenen Korrekturfaktor bei den Messwerten berücksichtigt. Die 3Der Netzbetreiber bestimmt den Korrekturfaktor entsprechend den typischen Verlusten der kundenseitig zwischen dem Netzübergabepunkt und dem Ort der Messung betriebenen Betriebsmittel. 4Dem Netznutzer steht der Nachweis geringerer individueller Verlustwerte zu. 5Die Ergebnisse werden gemäß den anerkannten Regeln der jeweils gültigen VDE-AR-N 4400 einem virtuellen Zählpunkt Technik einer Marktlokation zugewiesen, dessen Werte Grundlage für die weitere Abrechnung (Bilanzierung, Netznutzungsabrechnung) sind. Der 6Der angewandte Korrekturfaktor entspricht den tatsächlich ist dem Lieferanten im Rahmen der elektronischen Marktkommunikation zu erwartenden Umspannverlusten bestmöglichübermitteln.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Strom
Messstellenbetrieb. 4.1 Die Messung besteht aus einer Abrechnungs- 6.1 Der Messstellenbetrieb ist Aufgabe des Netzbetreibers als grundzuständigem Messstellenbetreiber, solange und einer Vergleichsmessung. Abrech- nungs- und Vergleichsmesssysteme sind technisch gleichwertig auszuführen. Die Mess- stelle soll in unmittelbarer Nähe des zugehörigen Netzanschlusses liegensoweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. Der Kunde ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, Netzbetreiber ist – soweit er grundzuständiger Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Vergleichsmesssysteme ver- antwortlich Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und stellt Amprion Verpflichtungen. Er bestätigt hiermit insoweit die für die Plausibilisierung und Ersatzwertbildung relevan- ten Messwerte unentgeltlich im EDIFACT-MSCONS-Format in der jeweils von der Bun- desnetzagentur vorgegebenen Version zur Verfügung. Die Vergleichsmesssysteme ste- hen, sofern nichts anderes vereinbart ist, im Eigentum des Kunden. Der Messstellenbetrieb der Abrechnungsmesssysteme Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 3 33 Abs. 2 Messstellenbe- triebsgesetz (MsbG) ist Aufgabe von Amprion, soweit nicht eine anderweitige Vereinba- rung nach den Vorschriften des MsbG getroffen worden istMessEG. Ist eine anderweitige Verein- barung getroffen, so ist Xxxxxxx berechtigt zusätzlich ein eigenes Vergleichsmesssystem auf eigene Kosten einbauen zu lassen. Ist keine anderweitige Vereinbarung getroffen, ist Amprion Messstellenbetreiber und es gelten die nachfolgenden Ziffern 4.2 bis 4.4. Die Zif- fer 4.5 findet in jedem Fall Anwendung.Muster
4.2 6.2 Es ist Aufgabe der Ampriondes Netzbetreibers, die Identifikationsnummern für die Abrechnung des Kunden relevanten Verbrauchs- daten Marktlokationen und Messlokationen zu erhebenverwalten. Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, zu nutzen aufzubereiten und an die zum Datenumgang nach § 60 MsbG berechtigten Stellen weiterzuleiten. Amprion legt Art, Umfang und Anbrin- gungsort der Abrechnungsmesssysteme fest; dabei sind die berechtigten Interessen des Kunden zu wahren. Die Erhebung der am Netzanschluss entnommenen elektrischen Wirk- und Blindarbeit erfolgt durch Abrechnungsmesssysteme mit fortlaufender Registrie- rung der ¼-h-Leistungsmittelwerte. Die Abrechnungsmesssysteme müssen gemäß § 8 Abs. 2 MsbG die eichrechtlichen Vorschriften erfüllen und den Anforderungen der §§ 19, 21 ff. MsbG genügen. Sie stehen im Eigentum der Amprion.
4.3 Amprion stellt die für die Abrechnung relevanten 6.3 Die Messwerte über die an einem Netzan- schluss bestehenden Abrechnungsmesssysteme mittels einer Einrichtung zur Fernab- frage fest. Die so fernabgelesenen Werte bilden die Grundlage für die Abrechnung. Der Kunde stellt Amprion in unmittelbarer Nähe zum Abrechnungsmesssystem einen geeig- neten Kommunikationsanschluss Bilanzierung sowie für die Fernablesung Abrechnung der Netznutzung.
6.4 Bei fehlenden Messwerten werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. Sie sind als solche zu kennzeichnen.
6.5 Die Erhebung und Übermittlung der Messwerte kostenfrei zur Ver- fügung (an den Lieferanten erfolgt in den Fallgruppen und Fristen gemäß der Regel Zugang Festlegungen GPKE und WiM in jeweils geltender Fassung. Die Messeinrichtungen für Marktlokationen von Kunden mit Standardlastprofil werden in möglichst gleichen Zeitabständen, die 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, nach einem vom Netzbetreiber festzulegenden Turnus und Zeitpunkt abgelesen. 3Liegt eine Vereinbarung zwischen Lieferant und Letztverbraucher nach § 40 Abs. 3 Satz 2 EnWG vor, sind die sich daraus ergebenden abweichenden Vorgaben zum Telefon-Festnetz sowie Turnus auf Anforderung des Lieferanten zu beachten. Die Verwendung rechnerisch abgegrenzter Messwerte kommt nur dann in Betracht, wenn eine Netzsteckdose) Erhebung tatsächlicher Messwerte nicht in angemessener Zeit möglich ist und trägt dafür Sorge, dass diese ohne Einschränkungen betrieben werden kann. Sofern erforder- lich, wird Amprion selber wenn für einen Anschluss an das Telefon-Festnetz Sorge tragen den maßgeblichen Zeitpunkt auch durch den Netznutzer bzw. einen Mobilfunk-Adapter einsetzenLieferanten keine plausiblen Zählerstände in angemessener Zeit übermittelt worden sind.
4.4 Der Kunde haftet für 6.6 Die Nachprüfung von Messeinrichtungen sowie das Abhandenkommen und Vorgehen bei Messfehlern erfolgen nach § 71 MsbG sowie unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Ein unter Berücksichtigung der danach korrigierten Messwerte gegenüber dem Netznutzer zu viel oder zu wenig berechneter Betrag ist zu erstatten oder nach zu entrichten. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Beschädigung von Messsystemen, soweit ihn hieran ein Verschulden trifftAuswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. Er wird Amprion den Verlust sowie Beschädigun- gen oder Störungen dieser Einrichtungen unverzüglich mitteilenIn diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
4.5 6.7 In der Regel erfolgt die Messung in auf der Spannungsebene Netzebene des vertraglich vereinbarten EntnahmefallsNetzanschlusspunktes. Bei Abweichungen von diesem Grundsatz werden die bei der Messung nicht erfassten Verluste durch einen entsprechenden angemessenen Korrekturfaktor bei den Messwerten berücksichtigt. Die Ergebnisse werden gemäß den anerkannten Regeln der jeweils gültigen VDE-AR-N 4400 Technik einem virtuellen Zählpunkt zugewiesen, dessen Werte Grundlage für die weitere Abrechnung (Bilanzierung, Netznutzungsabrechnung) sind. Der angewandte Korrekturfaktor entspricht Korrekturfaktor, der den tatsächlich zu erwartenden Umspannverlusten bestmöglichbestmöglich zu entsprechen hat, ist dem Lieferanten im Rahmen der elektronischen Marktkommunikation zu übermitteln.
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Samples: Netznutzungsvertrag (Strom)