Common use of Messstellenbetrieb Clause in Contracts

Messstellenbetrieb. 4.1 Die Messung besteht aus einer Abrechnungs- und einer Vergleichsmessung. Abrech- nungs- und Vergleichsmesssysteme sind technisch gleichwertig auszuführen. Die Mess- stelle soll in unmittelbarer Nähe des zugehörigen Netzanschlusses liegen. Der Kunde ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, für die Vergleichsmesssysteme ver- antwortlich und stellt Amprion die für die Plausibilisierung und Ersatzwertbildung relevan- ten Messwerte unentgeltlich im EDIFACT-MSCONS-Format in der jeweils von der Bun- desnetzagentur vorgegebenen Version zur Verfügung. Die Vergleichsmesssysteme ste- hen, sofern nichts anderes vereinbart ist, im Eigentum des Kunden. Der Messstellenbetrieb der Abrechnungsmesssysteme nach § 3 Abs. 2 Messstellenbe- triebsgesetz (MsbG) ist Aufgabe von Amprion, soweit nicht eine anderweitige Vereinba- rung nach den Vorschriften des MsbG getroffen worden ist. Ist eine anderweitige Verein- barung getroffen, so ist Xxxxxxx berechtigt zusätzlich ein eigenes Vergleichsmesssystem auf eigene Kosten einbauen zu lassen. Ist keine anderweitige Vereinbarung getroffen, ist Amprion Messstellenbetreiber und es gelten die nachfolgenden Ziffern 4.2 bis 4.4. Die Zif- fer 4.5 findet in jedem Fall Anwendung.

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Samples: Netzanschlussvertrag, www.amprion.net, www.amprion.net

Messstellenbetrieb. 4.1 Die Messung besteht aus einer Abrechnungs- und einer Vergleichsmessung. Abrech- nungs- und Vergleichsmesssysteme sind technisch gleichwertig auszuführen. Die Mess- stelle soll in unmittelbarer Nähe des zugehörigen Netzanschlusses liegen. Die Messda- ten der Vergleichsmesssysteme werden mit Ausnahme der unter den Ziffern 1.4 und 1.5 geregelten Fälle nicht zur Abrechnung herangezogen. Der Kunde ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, für die Vergleichsmesssysteme ver- antwortlich und stellt Amprion die für die Plausibilisierung und Ersatzwertbildung relevan- ten rele- vanten Messwerte unentgeltlich im EDIFACT-MSCONS-Format in der jeweils von der Bun- desnetzagentur Bundesnetzagentur vorgegebenen Version zur Verfügung. Die Vergleichsmesssysteme ste- henstehen, sofern nichts anderes vereinbart ist, im Eigentum des Kunden. Der Messstellenbetrieb der Abrechnungsmesssysteme nach § 3 Abs. 2 Messstellenbe- triebsgesetz (MsbG) MsbG ist Aufgabe Aufga- be von Amprion, soweit nicht eine anderweitige Vereinba- rung Vereinbarung nach den Vorschriften des MsbG getroffen worden ist. Ist eine anderweitige Verein- barung Vereinbarung getroffen, so ist Xxxxxxx berechtigt Amprion berechtigt, zusätzlich ein eigenes Vergleichsmesssystem auf eigene Kosten einbauen zu lassen. Ist keine anderweitige Vereinbarung getroffen, ist Amprion Messstellenbetreiber Messstellenbetrei- ber und es gelten die nachfolgenden Ziffern 4.2 1.1 bis 4.41.3. Die Zif- fer 4.5 findet Ziffern 1.4, 1.5 und 1.7 fin- den in jedem Fall Anwendung.

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Samples: Netznutzungsvertrag